Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 14 AS 1406/08 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 53/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Umzug ist im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II erforderlich, wenn er durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt ist. Dies ist bei einem Antragsteller, der zur besseren Wahrnehmung des Umgangsrechts oder zur Aufrechterhaltung des Kontaktes mit seinem zweieinhalbjährigen Kind in eine andere Wohnortgemeinde umzieht, regelmäßig der Fall. Er kann daher die Übernahme der neuen - angemessenen - Unterkunftskosten vom nach dem Umzug zuständigen Leistungsträger beanspruchen, auch wenn diese höher als diejenigen am früheren Wohnort sind.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2008 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab 15. September 2008 bis zum 31. März 2009 als Kosten der Unterkunft 556,20 EUR monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, bewilligt.
Gründe:
I.
Streitig ist der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen und eine Mietkaution für seine Wohnung zu übernehmen.
Der 1960 geborene Antragsteller besitzt die Staatsangehörigkeit von Bangladesch und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Er verzog am 9. Februar 2008 von C. nach A., um das Umgangsrecht mit seiner dreijährigen Tochter, die bei der von dem Antragsteller getrennt lebenden Frau und Mutter in A. lebt, besser ausüben zu können. In C. bewohnte er eine 2-Zimmerwohnung mit 48 m2 für einen monatlichen Bruttomietzins von 320,84 EUR, bestehend aus der monatlichen Miete von 207,07 EUR, Heizkosten von 63,77 EUR und Nebenkosten in Höhe von 50,00 EUR. In A. mietete der Antragsteller am 8. Februar 2008 zum 15. Februar 2008 eine 1 1/2-Zimmerwohnung in der A. Straße für eine Bruttomiete von monatlich 588,00 EUR, bestehend aus der Kaltmiete von 400,00 EUR, einer monatlichen Vorauszahlung von 150,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 38,00 EUR; als Kaution war ein Betrag in Höhe von drei Monatsnettomieten vereinbart. Eine Zusicherung zu den hierfür in A. anfallenden Unterkunftskosten ist weder von der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) C., welche dem Antragsteller bis zum 31. März 2008 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährte, erteilt worden, noch holte er eine solche vor Abschluss des Mietvertrages bzw. vor dem Umzug von der Antragsgegnerin ein.
Antragsgemäß bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Als Kosten für Unterkunft und Heizung gewährte sie jedoch lediglich einen Monatsbetrag von 320,84 EUR. Im Bewilligungsbescheid vom 15. April 2008, der den Leistungszeitraum bis 31. Juli 2008 umfasste, wies sie darauf hin, dass dem Antragsteller nur die Höhe der Mietzahlung aus C. bewilligt werde, da der Umzug nach A. nicht erforderlich gewesen und nicht genehmigt worden sei. Entsprechend verfuhr sie für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 (Bewilligungsbescheid vom 2. Juli 2008).
Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 machte der Antragsteller geltend, ihm sei wegen rückständiger Miete die Wohnung gekündigt worden. Die Vermieterin habe mit der Kaution aufgerechnet und verlange noch weitere 300 EUR. Diesen Betrag und die laufende Miete werde er selbst überweisen bzw. habe es schon getan. Die rückständige Miete in Höhe der verrechneten Kaution könne er jedoch im Moment nicht aufbringen, so dass Obdachlosigkeit drohe. Er beantrage daher die Übernahme der Mietschulden in Höhe der Kaution von 800 EUR. Mit weiterem Schreiben vom 8. August 2008 beantragte der Antragsteller zudem die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe und erläuterte darin, dass Grund des Umzugs das Bestreben gewesen sei, den Kontakt mit seiner damals zweieinhalb Jahre alten Tochter aufrechterhalten zu können. Durch Bescheid vom 18. September 2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Übernahme der Kaution ab.
Am 15. September 2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen und eine Mietkaution für seine Wohnung in Höhe noch nicht gezahlter 800,00 EUR zu übernehmen. Seine Frau, mit der zuvor in C. zusammengewohnt habe, habe sich Anfang Juni 2007 von ihm getrennt, zusammen mit der Tochter sei sie nach A. gezogen. Um wieder Kontakt zu seiner Tochter zu bekommen, habe er sich entschlossen, nach A. zu ziehen. Im Übrigen sei auch die von ihm zu entrichtende Miete für die neue Wohnung noch angemessen hoch. Diese sei 44 m² groß, im Jahr 1968 gebaut, aber 1980 vom Eigentümer gründlich saniert worden. Lege man 1980 als Baujahr zu Grunde, komme man auf eine zulässige Grundmiete von 396,44 EUR. Auch wenn man 1968 für das entscheidende Baujahr halte, komme man immer noch auf eine Grundmiete von 353,32 EUR. Beide Beträge lägen erheblich über den von der Antragsgegnerin geleisteten Beträgen.
Durch Beschluss vom 20. November 2008 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Leistungen für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Erhöhten sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, würden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht (§ 22 Abs. 1 S. 1, 2 SGB II). Der Umzug des Antragstellers sei nicht im vorgenannten Sinne erforderlich gewesen. Zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter möge ein Umzug des Antragstellers von C. nach A. zwar zweckmäßig gewesen sein, gleichwohl begründe diese Zwecksetzung keine Erforderlichkeit im Sinne der vorgenannten Regelung. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass das Umgangsrecht - wie in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle - in der Regel durch gegenseitige auch ortsübergreifende Besuche des Elternteils, bei dem das Kind nicht wohnhaft sei, mit dem Kind ausgeübt werde und dass das Umgangsrecht oftmals nur dergestalt ausgeübt werden könne und ggf. auch solle. Eine Ausgestaltung des Umgangsrechts zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter in dieser Form unter Beibehaltung des Wohnsitzes des Antragstellers in C. wäre auch nicht unzumutbar gewesen. Für hierbei entstehende Mehrkosten könnten dem Antragsteller auch Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII zustehen, sofern im Einzelnen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wären (Hinweis auf: Landessozialgericht - LSG - für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2008, L 20 AS 112/06 und vom 18. August 2008, L 20 AS 29/07; Thüringer LSG, Urteil vom 12. November 2007, L 8 SO 90/07 ER). Auf dieser Grundlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Umzug des Antragstellers zur Ausübung des Umgangsrechtes erforderlich gewesen sei. Die Antragsgegnerin sei daher berechtigt gewesen, die Angemessenheitsgrenze auf die bereits zuvor von der ARGE C. erbrachten Leistungen der Höhe nach zu begrenzen, zur Übernahme der dem Antragsteller in seiner neuen Wohnung in A. entstehenden Mietkosten in tatsächlicher Höhe sei sie jedoch nicht verpflichtet. Insoweit könne es auch dahinstehen, ob diese Kosten noch angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II seien. Nach § 22 Abs. 3 SGB II könne eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Leistungsträger übernommen werden. Die Zusicherung solle erteilt werden, wenn der Umzug durch den Leistungsträger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig sei. Die Mietkaution solle als Darlehen erbracht werden. Auch diese gesetzlichen Voraussetzungen seien im Falle des Antragstellers nicht erfüllt, da der Umzug weder durch den Leistungsträger veranlasst worden noch - wie ausgeführt - notwendig im vorgenannten Sinne gewesen sei. Demzufolge ist die Antragsgegnerin auch zu der begehrten anteiligen Übernahme der Mietkaution nicht verpflichtet. Sofern der Antragsteller im Rahmen der Geltendmachung der Mietkaution der Sache nach die Übernahme rückständiger Mietschulden durch die Antragsgegnerin in Höhe von 800,00 EUR begehre, sei dem Antrag ebenfalls nicht zu entsprechen. Der Antragsteller sei unter Hinweis auf eine am 30. Juni 2008 erfolgte Kündigung des Mietverhältnisses der Auffassung, dass eine solche Übernahme von Mietschulden durch die Antragsgegnerin erforderlich sei, um Obdachlosigkeit abzuwenden. Auch wenn die Übernahme von Mietschulden eine gesetzliche Leistung im Sinne des SGB II darstelle (§ 22 Abs. 5 SGB II), sei aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin zur sachlichen Zuständigkeit eine Passivlegitimation der Antragsgegnerin nicht erkennbar. Nach § 36 S. 2 SGB II sei für Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II der kommunale Träger zuständig. Der vorgenannten Regelung würden auch die nach § 22 SGB II zu erbringenden Leistungen unterfallen. Die Begründung einer sachlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin hierfür würde jedoch voraussetzen, dass der kommunale Träger der Antragsgegnerin als Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung dieser Aufgaben nach § 44b Abs. 3 SGB II übertragen hätte. Dies sei nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin jedenfalls im Falle des § 22 Abs. 5 SGB II nicht erfolgt, so dass es im Hinblick auf die Übernahme von Mietschulden im Rahmen des SGB II bei der sachlichen Zuständigkeit des kommunalen Trägers verblieben sei. Eine entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungsgewährung sei insoweit nicht erkennbar.
Gegen diesen ihm am 25. November 2008 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 29. Dezember 2008 (Montag) eingegangenen Beschwerde. Er bezweifelt, dass es einem umgangsberechtigten Elternteil im Hinblick auf die aus Artikel 6 Grundgesetz (GG) herrührenden Elternschutzrechte ohne Weiteres zumutbar sei, gegen seinen eigenen Willen aus reinen Kostengründen in einer anderen Stadt als dem Aufenthaltsort seines Kindes zu bleiben. Er hätte, wäre er in C. geblieben, die für den Umgang entstehenden Fahrtkosten grundsätzlich als Mehrkosten geltend machen können. Er habe sein Umgangsrecht bislang überwiegend dreimal im Monat wahrgenommen. Da im Verhältnis zu seiner Familie rechtlich noch alles ungeklärt sei, kämen noch gelegentliche Termine bei Gericht und den mit der Sache befassten Behörden dazu. Die Fahrtkosten (zwischen 91,20 und 153 EUR monatlich) blieben der öffentlichen Hand durch die Entscheidung des Antragstellers für den Umzug erspart, ohne dass er für die - durch die gleiche Entscheidung entstandenen - Mehrkosten entschädigt würde. Im Übrigen müsse noch berücksichtigt werden, dass er laut ärztlichem Attest ernsthaft psychisch erkrankt sei. In A. existiere - anders als in C. - eine große bangladeschische Gemeinde, durch die er psychisch aufgefangen werden könne.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe sowie eine Mietkaution für seine Wohnung in Höhe noch nicht gezahlter 800,00 EUR zu übernehmen, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin, nach deren internen Berechnungen die Miete (ohne Nebenkosten) von 400 EUR bei einem "Baualter der Wohnung 1978 bis 1984" angemessen ist, die angemessene Miete (ohne Nebenkosten) dagegen bei einem "Baualter der Wohnung 1958 bis 1968" lediglich 368,20 EUR beträgt, verweist auf die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2008 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den die Übernahme einer Kaution versagenden Bescheid vom 18. September 2008 zurückgewiesen. Durch Bescheid vom 6. Januar 2009 hat sie außerdem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009 bewilligt, wobei sie erneut als Kosten für Unterkunft und Heizung einen Monatsbetrag von 320,84 EUR zu Grunde legte.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt, soweit der Antragsteller höhere Kosten der neuen Unterkunft geltend macht.
Ist einstweiliger Rechtsschutz weder durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt noch die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes (§ 86b Abs. 1 SGG) zu gewährleisten, kann nach § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung - vorläufige Sicherung eines bestehenden Zustandes -). Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis statthaft, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung - vorläufige Regelung zur Nachteilsabwehr -). Bildet ein Leistungsbegehren des Antragstellers den Hintergrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz, ist dieser grundsätzlich im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu gewähren. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache - möglicherweise - zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Conradis in LPK–SGB II, 2. Aufl., Anhang Verfahren Rn. 117). Eine solche Notlage ist vor allem bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 28).
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr stehen beide in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hessisches Landessozialgericht - HLSG - Beschluss vom 29. JUNI 2005 - L 7 AS 1/05 ER - info also 2005, 169; Keller a.a.O. § 86b Rn. 27 und 29 mwN.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist.
Der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten der neuen Unterkunft steht zunächst nicht entgegen, dass der Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2008 nicht fristgemäß mit einem Widerspruch angefochten worden ist. Der Antrag des Antragstellers vom 8. August 2008 auf Übernahme der tatsächlichen Kosten stellt sich nämlich als Antrag auf Erlass eines Zugunstenbescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar, den die Antragsgegnerin entweder im erstinstanzlichen Verfahren mit ihrer Antragserwiderung oder mit Bescheid vom 6. Januar 2009 konkludent abgelehnt hat, indem sie dem Antragsteller erneut Unterkunftskosten lediglich in bisheriger Höhe weiterbewilligte. Diesem Antrag hätte sie jedoch entsprechen müssen, weil die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme in höherem Umfang erfüllt sind.
Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten der Unterkunft stützt sich auf § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Als angemessene Kosten legt der Senat im vorliegenden summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - insoweit in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin, die hierzu eine Prüfung unternommen hat - zunächst einen Betrag von 368,20 EUR zu Grunde, den letztlich auch der Antragsteller nicht angreift, da er bei Annahme eines Baujahres 1968 eine Miete von 353,32 EUR für akzeptabel erachtet. Hinzu kommen die Nebenkosten in Höhe von 150,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 38,00 EUR, so dass sich ein Gesamtbetrag von 556,20 EUR ergibt.
Entgegen der Auffassung des SG und der Antragsgegnerin spricht gegen die Übernahme der neuen Unterkunftskosten in angemessener Höhe nicht § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706). Die Vorschrift besagt, dass Leistungen weiterhin nur in Höhe der bisher zu tragenden Aufwendungen erbracht werden, wenn sich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen. Diese Sonderregelung ist zwar grundsätzlich auf den Antragsteller anzuwenden, weil er sowohl zum Zeitpunkt, als er den Mietvertrag für die neue Wohnung abschloss (8. Februar 2008), als auch zum Zeitpunkt, als das Mietverhältnis begann (15. Februar 2008), noch ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne des SGB II war, der im Leistungsbezug (der ARGE C.) stand.
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass sie nur bei Umzügen innerhalb des Wohnortes, regelmäßig einer kommunalen Gebietskörperschaft, anzuwenden ist, nicht dagegen bei einem überörtlichen Wohnungswechsel von einer Gemeinde in eine andere und insbesondere nicht bei einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1300/08; s. ferner LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - L 13 AS 168/07 ER; ausdrücklich offen gelassen dagegen vom Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 7. November 2006 B 7b AS 10/06 R; bejahend Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., Rn. 47 b zu § 22). Dafür spricht jedenfalls, dass es Anliegen des Gesetzgebers war zu verhindern, dass der Hilfebedürftige durch einen nicht erforderlichen Umzug die Grenzen des örtlich jeweils angemessenen Wohnungsmarktsegmentes ausreizt (BT-Drucks. 16/1410, S. 23 zu Nr. 21a). Auch verfassungsrechtliche Erwägungen, namentlich das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG), sprechen für eine einschränkende Auslegung; s hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1300/08).
Die Voraussetzungen für die hier grundsätzlich anzuwendende Ausnahmereglung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II sind allerdings nicht erfüllt. Zwar haben sich in Folge des Umzugs die angemessenen Aufwendungen des Antragstellers für die Unterkunft erhöht, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Der Umzug des Antragstellers war jedoch erforderlich im Sinne der genannten Vorschrift. Der Begriff der Erforderlichkeit wird nicht nur in dieser Norm, sondern auch in § 22 Abs. 2 SGB II im Rahmen der Regelung über die Zusicherung verwendet. Wegen des Zusammenhangs beider Regelungen kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in beiden Fällen von den gleichen Maßstäben ausgeht (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2008 -L 5 B 940/08 AS ER; Sächsisches Landessozialgericht 20. Oktober 2008 -L 3 B 530/08 AS-ER; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 47d; Berlit in LPK-SGB II, 8. Aufl., § 22 Rn. 45). Maßgeblich ist danach, ob der Umzug durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt ist (Sächsisches Landessozialgericht 20. Oktober 2008 – L 3 B 530/08 AS-ER) bzw. ob für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen (Berlit,a.a.O., Rdnr. 76; Gerenkamp in Mergler/Zink, SGB II, Stand August 2007, § 22 Rn. 21b), wofür auch die in der amtlichen Begründung zur Neuregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II (BT-Drucks. 16/1410 S. 23 zu Nr. 21) genannten Beispiele eines erforderlichen Umzugs sprechen: Umzug zur Eingliederung in Arbeit, aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2008 - L 5 B 940/08 AS ER).
Für den Umzug des Antragstellers lagen Gründe dieser Art vor. Er hat – sowohl im Verwaltungs- als auch im erstinstanzlichen Verfahren – glaubhaft dargelegt, dass seine Frau, mit der zuvor in C. zusammengewohnt habe, sich Anfang Juni 2007 von ihm getrennt habe und zusammen mit der Tochter nach A. gezogen sei. Nach der Trennung habe er seine Tochter vier Monate lang nicht zu sehen bekommen. Dies sei nach vielen gescheiterten Bemühungen erst ermöglicht worden, nachdem er einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts beim Familiengericht eingereicht habe. Um bei seinen Bemühungen, wieder Kontakt zu seiner Tochter zu bekommen, nicht schon allein aufgrund der räumlichen Distanz zu der Tochter und zu den zuständigen Behörden und Gerichten zu scheitern, habe er sich entschlossen, nach A. zu ziehen. Diese Gründe sind plausibel, nachvollziehbar und vernünftig. Der Umzug an den Wohnort seiner Tochter setzt den Antragsteller eher in die Lage, seiner Verantwortung als Elternteil gerecht zu werden.
Dass der Antragsteller vor dem Umzug von C. nach A. keine Zusicherung des zuständigen Grundsicherungsträgers nach § 22 Abs. 2 SGB II erwirkt hat, steht einem Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft (und Heizung) nicht entgegen. Das Zusicherungsverfahren hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion; ein Verstoß gegen die Obliegenheit schränkt die Verpflichtung zur Übernahme angemessener Aufwendungen nicht aus (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).
Der Senat bejaht, was die Übernahme der Kosten der Unterkunft anbelangt, auch einen Anordnungsgrund. Angesichts der Bedeutung, die eine Wohnung für ein menschenwürdiges Leben hat, bedarf dies keiner näheren Darlegungen.
Im Übrigen hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller von der Antragsgegnerin begehrt, eine Mietkaution für seine neue Wohnung zu übernehmen, scheitert ein dahingehender Anordnungsanspruch daran, dass die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3 SGB II nicht erfüllt sind. Die Übernahme einer Kaution setzt eine vorherige Zustimmung durch den am neuen Ort der Unterkunft zuständigen Träger voraus. Diese ist aus Gründen, die nicht die Antragsgegnerin zu vertreten hat, nicht erteilt worden. Hinzu kommt, dass die Kaution jedenfalls in der beantragten Höhe von 800,00 EUR bereits vom Antragsteller offensichtlich längst entrichtet worden ist, wie sich aus dem Kündigungsschreiben seiner Vermieterin vom 30. Juni 2008 ergibt; in welchem sie mitgeteilt hat, ausstehende Mietzahlungen mit der Kaution "verrechnet" zu haben.
Soweit der Antragsteller die Übernahme von ihm noch geschuldeter Mietzahlungen in Höhe der Kaution begehren sollte, fehlt es – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – an der Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Für die Unterkunftskosten sind gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II die kommunalen SGB II-Träger zuständig, und zwar auch dann, wenn wie vorliegend - eine geteilte Zuständigkeit zwischen kommunalem Träger und Agentur für Arbeit bzw. ARGE besteht. Anders als für die laufenden Unterkunftskosten hat jedoch die Stadt A. als kommunaler Träger die Regelung von Mietschulden nicht, wozu sie nach § 6 Abs. 1 S. 2 SGB II befugt wäre, auf die Antragsgegnerin übertragen.
Der Senat hat auch davon abgesehen, den kommunalen Träger zum Verfahren beizuladen. Dies erscheint untunlich, weil vorliegend auch ein Anordnungsgrund nicht erkennbar ist. Der Antragsteller hat weder glaubhaft gemacht noch vorgetragen, dass ihm insoweit ein wesentlicher Nachteil droht. Gerichtliche Schritte sind seitens seiner Vermieterin anlässlich der Kündigung nicht als unmittelbar bevorstehend angekündigt worden. Zudem wohnt der Antragsteller nach wie vor in der angemieteten Wohnung, ohne dass ein Verlust der Wohnung zu befürchten wäre.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seinem Hauptanliegen erfolgreich gewesen ist.
Nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) war dem Antragsteller unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, bewilligt.
Gründe:
I.
Streitig ist der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen und eine Mietkaution für seine Wohnung zu übernehmen.
Der 1960 geborene Antragsteller besitzt die Staatsangehörigkeit von Bangladesch und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Er verzog am 9. Februar 2008 von C. nach A., um das Umgangsrecht mit seiner dreijährigen Tochter, die bei der von dem Antragsteller getrennt lebenden Frau und Mutter in A. lebt, besser ausüben zu können. In C. bewohnte er eine 2-Zimmerwohnung mit 48 m2 für einen monatlichen Bruttomietzins von 320,84 EUR, bestehend aus der monatlichen Miete von 207,07 EUR, Heizkosten von 63,77 EUR und Nebenkosten in Höhe von 50,00 EUR. In A. mietete der Antragsteller am 8. Februar 2008 zum 15. Februar 2008 eine 1 1/2-Zimmerwohnung in der A. Straße für eine Bruttomiete von monatlich 588,00 EUR, bestehend aus der Kaltmiete von 400,00 EUR, einer monatlichen Vorauszahlung von 150,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 38,00 EUR; als Kaution war ein Betrag in Höhe von drei Monatsnettomieten vereinbart. Eine Zusicherung zu den hierfür in A. anfallenden Unterkunftskosten ist weder von der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) C., welche dem Antragsteller bis zum 31. März 2008 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährte, erteilt worden, noch holte er eine solche vor Abschluss des Mietvertrages bzw. vor dem Umzug von der Antragsgegnerin ein.
Antragsgemäß bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Als Kosten für Unterkunft und Heizung gewährte sie jedoch lediglich einen Monatsbetrag von 320,84 EUR. Im Bewilligungsbescheid vom 15. April 2008, der den Leistungszeitraum bis 31. Juli 2008 umfasste, wies sie darauf hin, dass dem Antragsteller nur die Höhe der Mietzahlung aus C. bewilligt werde, da der Umzug nach A. nicht erforderlich gewesen und nicht genehmigt worden sei. Entsprechend verfuhr sie für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 (Bewilligungsbescheid vom 2. Juli 2008).
Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 machte der Antragsteller geltend, ihm sei wegen rückständiger Miete die Wohnung gekündigt worden. Die Vermieterin habe mit der Kaution aufgerechnet und verlange noch weitere 300 EUR. Diesen Betrag und die laufende Miete werde er selbst überweisen bzw. habe es schon getan. Die rückständige Miete in Höhe der verrechneten Kaution könne er jedoch im Moment nicht aufbringen, so dass Obdachlosigkeit drohe. Er beantrage daher die Übernahme der Mietschulden in Höhe der Kaution von 800 EUR. Mit weiterem Schreiben vom 8. August 2008 beantragte der Antragsteller zudem die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe und erläuterte darin, dass Grund des Umzugs das Bestreben gewesen sei, den Kontakt mit seiner damals zweieinhalb Jahre alten Tochter aufrechterhalten zu können. Durch Bescheid vom 18. September 2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Übernahme der Kaution ab.
Am 15. September 2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen und eine Mietkaution für seine Wohnung in Höhe noch nicht gezahlter 800,00 EUR zu übernehmen. Seine Frau, mit der zuvor in C. zusammengewohnt habe, habe sich Anfang Juni 2007 von ihm getrennt, zusammen mit der Tochter sei sie nach A. gezogen. Um wieder Kontakt zu seiner Tochter zu bekommen, habe er sich entschlossen, nach A. zu ziehen. Im Übrigen sei auch die von ihm zu entrichtende Miete für die neue Wohnung noch angemessen hoch. Diese sei 44 m² groß, im Jahr 1968 gebaut, aber 1980 vom Eigentümer gründlich saniert worden. Lege man 1980 als Baujahr zu Grunde, komme man auf eine zulässige Grundmiete von 396,44 EUR. Auch wenn man 1968 für das entscheidende Baujahr halte, komme man immer noch auf eine Grundmiete von 353,32 EUR. Beide Beträge lägen erheblich über den von der Antragsgegnerin geleisteten Beträgen.
Durch Beschluss vom 20. November 2008 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Leistungen für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Erhöhten sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, würden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht (§ 22 Abs. 1 S. 1, 2 SGB II). Der Umzug des Antragstellers sei nicht im vorgenannten Sinne erforderlich gewesen. Zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter möge ein Umzug des Antragstellers von C. nach A. zwar zweckmäßig gewesen sein, gleichwohl begründe diese Zwecksetzung keine Erforderlichkeit im Sinne der vorgenannten Regelung. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass das Umgangsrecht - wie in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle - in der Regel durch gegenseitige auch ortsübergreifende Besuche des Elternteils, bei dem das Kind nicht wohnhaft sei, mit dem Kind ausgeübt werde und dass das Umgangsrecht oftmals nur dergestalt ausgeübt werden könne und ggf. auch solle. Eine Ausgestaltung des Umgangsrechts zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter in dieser Form unter Beibehaltung des Wohnsitzes des Antragstellers in C. wäre auch nicht unzumutbar gewesen. Für hierbei entstehende Mehrkosten könnten dem Antragsteller auch Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII zustehen, sofern im Einzelnen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wären (Hinweis auf: Landessozialgericht - LSG - für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2008, L 20 AS 112/06 und vom 18. August 2008, L 20 AS 29/07; Thüringer LSG, Urteil vom 12. November 2007, L 8 SO 90/07 ER). Auf dieser Grundlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Umzug des Antragstellers zur Ausübung des Umgangsrechtes erforderlich gewesen sei. Die Antragsgegnerin sei daher berechtigt gewesen, die Angemessenheitsgrenze auf die bereits zuvor von der ARGE C. erbrachten Leistungen der Höhe nach zu begrenzen, zur Übernahme der dem Antragsteller in seiner neuen Wohnung in A. entstehenden Mietkosten in tatsächlicher Höhe sei sie jedoch nicht verpflichtet. Insoweit könne es auch dahinstehen, ob diese Kosten noch angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II seien. Nach § 22 Abs. 3 SGB II könne eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Leistungsträger übernommen werden. Die Zusicherung solle erteilt werden, wenn der Umzug durch den Leistungsträger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig sei. Die Mietkaution solle als Darlehen erbracht werden. Auch diese gesetzlichen Voraussetzungen seien im Falle des Antragstellers nicht erfüllt, da der Umzug weder durch den Leistungsträger veranlasst worden noch - wie ausgeführt - notwendig im vorgenannten Sinne gewesen sei. Demzufolge ist die Antragsgegnerin auch zu der begehrten anteiligen Übernahme der Mietkaution nicht verpflichtet. Sofern der Antragsteller im Rahmen der Geltendmachung der Mietkaution der Sache nach die Übernahme rückständiger Mietschulden durch die Antragsgegnerin in Höhe von 800,00 EUR begehre, sei dem Antrag ebenfalls nicht zu entsprechen. Der Antragsteller sei unter Hinweis auf eine am 30. Juni 2008 erfolgte Kündigung des Mietverhältnisses der Auffassung, dass eine solche Übernahme von Mietschulden durch die Antragsgegnerin erforderlich sei, um Obdachlosigkeit abzuwenden. Auch wenn die Übernahme von Mietschulden eine gesetzliche Leistung im Sinne des SGB II darstelle (§ 22 Abs. 5 SGB II), sei aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin zur sachlichen Zuständigkeit eine Passivlegitimation der Antragsgegnerin nicht erkennbar. Nach § 36 S. 2 SGB II sei für Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II der kommunale Träger zuständig. Der vorgenannten Regelung würden auch die nach § 22 SGB II zu erbringenden Leistungen unterfallen. Die Begründung einer sachlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin hierfür würde jedoch voraussetzen, dass der kommunale Träger der Antragsgegnerin als Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung dieser Aufgaben nach § 44b Abs. 3 SGB II übertragen hätte. Dies sei nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin jedenfalls im Falle des § 22 Abs. 5 SGB II nicht erfolgt, so dass es im Hinblick auf die Übernahme von Mietschulden im Rahmen des SGB II bei der sachlichen Zuständigkeit des kommunalen Trägers verblieben sei. Eine entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungsgewährung sei insoweit nicht erkennbar.
Gegen diesen ihm am 25. November 2008 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 29. Dezember 2008 (Montag) eingegangenen Beschwerde. Er bezweifelt, dass es einem umgangsberechtigten Elternteil im Hinblick auf die aus Artikel 6 Grundgesetz (GG) herrührenden Elternschutzrechte ohne Weiteres zumutbar sei, gegen seinen eigenen Willen aus reinen Kostengründen in einer anderen Stadt als dem Aufenthaltsort seines Kindes zu bleiben. Er hätte, wäre er in C. geblieben, die für den Umgang entstehenden Fahrtkosten grundsätzlich als Mehrkosten geltend machen können. Er habe sein Umgangsrecht bislang überwiegend dreimal im Monat wahrgenommen. Da im Verhältnis zu seiner Familie rechtlich noch alles ungeklärt sei, kämen noch gelegentliche Termine bei Gericht und den mit der Sache befassten Behörden dazu. Die Fahrtkosten (zwischen 91,20 und 153 EUR monatlich) blieben der öffentlichen Hand durch die Entscheidung des Antragstellers für den Umzug erspart, ohne dass er für die - durch die gleiche Entscheidung entstandenen - Mehrkosten entschädigt würde. Im Übrigen müsse noch berücksichtigt werden, dass er laut ärztlichem Attest ernsthaft psychisch erkrankt sei. In A. existiere - anders als in C. - eine große bangladeschische Gemeinde, durch die er psychisch aufgefangen werden könne.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe sowie eine Mietkaution für seine Wohnung in Höhe noch nicht gezahlter 800,00 EUR zu übernehmen, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin, nach deren internen Berechnungen die Miete (ohne Nebenkosten) von 400 EUR bei einem "Baualter der Wohnung 1978 bis 1984" angemessen ist, die angemessene Miete (ohne Nebenkosten) dagegen bei einem "Baualter der Wohnung 1958 bis 1968" lediglich 368,20 EUR beträgt, verweist auf die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2008 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den die Übernahme einer Kaution versagenden Bescheid vom 18. September 2008 zurückgewiesen. Durch Bescheid vom 6. Januar 2009 hat sie außerdem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009 bewilligt, wobei sie erneut als Kosten für Unterkunft und Heizung einen Monatsbetrag von 320,84 EUR zu Grunde legte.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt, soweit der Antragsteller höhere Kosten der neuen Unterkunft geltend macht.
Ist einstweiliger Rechtsschutz weder durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt noch die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes (§ 86b Abs. 1 SGG) zu gewährleisten, kann nach § 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung - vorläufige Sicherung eines bestehenden Zustandes -). Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis statthaft, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung - vorläufige Regelung zur Nachteilsabwehr -). Bildet ein Leistungsbegehren des Antragstellers den Hintergrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz, ist dieser grundsätzlich im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu gewähren. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache - möglicherweise - zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Conradis in LPK–SGB II, 2. Aufl., Anhang Verfahren Rn. 117). Eine solche Notlage ist vor allem bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 28).
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr stehen beide in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hessisches Landessozialgericht - HLSG - Beschluss vom 29. JUNI 2005 - L 7 AS 1/05 ER - info also 2005, 169; Keller a.a.O. § 86b Rn. 27 und 29 mwN.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist.
Der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten der neuen Unterkunft steht zunächst nicht entgegen, dass der Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2008 nicht fristgemäß mit einem Widerspruch angefochten worden ist. Der Antrag des Antragstellers vom 8. August 2008 auf Übernahme der tatsächlichen Kosten stellt sich nämlich als Antrag auf Erlass eines Zugunstenbescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar, den die Antragsgegnerin entweder im erstinstanzlichen Verfahren mit ihrer Antragserwiderung oder mit Bescheid vom 6. Januar 2009 konkludent abgelehnt hat, indem sie dem Antragsteller erneut Unterkunftskosten lediglich in bisheriger Höhe weiterbewilligte. Diesem Antrag hätte sie jedoch entsprechen müssen, weil die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme in höherem Umfang erfüllt sind.
Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten der Unterkunft stützt sich auf § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Als angemessene Kosten legt der Senat im vorliegenden summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - insoweit in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin, die hierzu eine Prüfung unternommen hat - zunächst einen Betrag von 368,20 EUR zu Grunde, den letztlich auch der Antragsteller nicht angreift, da er bei Annahme eines Baujahres 1968 eine Miete von 353,32 EUR für akzeptabel erachtet. Hinzu kommen die Nebenkosten in Höhe von 150,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 38,00 EUR, so dass sich ein Gesamtbetrag von 556,20 EUR ergibt.
Entgegen der Auffassung des SG und der Antragsgegnerin spricht gegen die Übernahme der neuen Unterkunftskosten in angemessener Höhe nicht § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706). Die Vorschrift besagt, dass Leistungen weiterhin nur in Höhe der bisher zu tragenden Aufwendungen erbracht werden, wenn sich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen. Diese Sonderregelung ist zwar grundsätzlich auf den Antragsteller anzuwenden, weil er sowohl zum Zeitpunkt, als er den Mietvertrag für die neue Wohnung abschloss (8. Februar 2008), als auch zum Zeitpunkt, als das Mietverhältnis begann (15. Februar 2008), noch ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne des SGB II war, der im Leistungsbezug (der ARGE C.) stand.
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass sie nur bei Umzügen innerhalb des Wohnortes, regelmäßig einer kommunalen Gebietskörperschaft, anzuwenden ist, nicht dagegen bei einem überörtlichen Wohnungswechsel von einer Gemeinde in eine andere und insbesondere nicht bei einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1300/08; s. ferner LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - L 13 AS 168/07 ER; ausdrücklich offen gelassen dagegen vom Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 7. November 2006 B 7b AS 10/06 R; bejahend Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., Rn. 47 b zu § 22). Dafür spricht jedenfalls, dass es Anliegen des Gesetzgebers war zu verhindern, dass der Hilfebedürftige durch einen nicht erforderlichen Umzug die Grenzen des örtlich jeweils angemessenen Wohnungsmarktsegmentes ausreizt (BT-Drucks. 16/1410, S. 23 zu Nr. 21a). Auch verfassungsrechtliche Erwägungen, namentlich das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG), sprechen für eine einschränkende Auslegung; s hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1300/08).
Die Voraussetzungen für die hier grundsätzlich anzuwendende Ausnahmereglung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II sind allerdings nicht erfüllt. Zwar haben sich in Folge des Umzugs die angemessenen Aufwendungen des Antragstellers für die Unterkunft erhöht, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Der Umzug des Antragstellers war jedoch erforderlich im Sinne der genannten Vorschrift. Der Begriff der Erforderlichkeit wird nicht nur in dieser Norm, sondern auch in § 22 Abs. 2 SGB II im Rahmen der Regelung über die Zusicherung verwendet. Wegen des Zusammenhangs beider Regelungen kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in beiden Fällen von den gleichen Maßstäben ausgeht (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2008 -L 5 B 940/08 AS ER; Sächsisches Landessozialgericht 20. Oktober 2008 -L 3 B 530/08 AS-ER; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 47d; Berlit in LPK-SGB II, 8. Aufl., § 22 Rn. 45). Maßgeblich ist danach, ob der Umzug durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt ist (Sächsisches Landessozialgericht 20. Oktober 2008 – L 3 B 530/08 AS-ER) bzw. ob für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen (Berlit,a.a.O., Rdnr. 76; Gerenkamp in Mergler/Zink, SGB II, Stand August 2007, § 22 Rn. 21b), wofür auch die in der amtlichen Begründung zur Neuregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II (BT-Drucks. 16/1410 S. 23 zu Nr. 21) genannten Beispiele eines erforderlichen Umzugs sprechen: Umzug zur Eingliederung in Arbeit, aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2008 - L 5 B 940/08 AS ER).
Für den Umzug des Antragstellers lagen Gründe dieser Art vor. Er hat – sowohl im Verwaltungs- als auch im erstinstanzlichen Verfahren – glaubhaft dargelegt, dass seine Frau, mit der zuvor in C. zusammengewohnt habe, sich Anfang Juni 2007 von ihm getrennt habe und zusammen mit der Tochter nach A. gezogen sei. Nach der Trennung habe er seine Tochter vier Monate lang nicht zu sehen bekommen. Dies sei nach vielen gescheiterten Bemühungen erst ermöglicht worden, nachdem er einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts beim Familiengericht eingereicht habe. Um bei seinen Bemühungen, wieder Kontakt zu seiner Tochter zu bekommen, nicht schon allein aufgrund der räumlichen Distanz zu der Tochter und zu den zuständigen Behörden und Gerichten zu scheitern, habe er sich entschlossen, nach A. zu ziehen. Diese Gründe sind plausibel, nachvollziehbar und vernünftig. Der Umzug an den Wohnort seiner Tochter setzt den Antragsteller eher in die Lage, seiner Verantwortung als Elternteil gerecht zu werden.
Dass der Antragsteller vor dem Umzug von C. nach A. keine Zusicherung des zuständigen Grundsicherungsträgers nach § 22 Abs. 2 SGB II erwirkt hat, steht einem Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft (und Heizung) nicht entgegen. Das Zusicherungsverfahren hat lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion; ein Verstoß gegen die Obliegenheit schränkt die Verpflichtung zur Übernahme angemessener Aufwendungen nicht aus (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).
Der Senat bejaht, was die Übernahme der Kosten der Unterkunft anbelangt, auch einen Anordnungsgrund. Angesichts der Bedeutung, die eine Wohnung für ein menschenwürdiges Leben hat, bedarf dies keiner näheren Darlegungen.
Im Übrigen hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller von der Antragsgegnerin begehrt, eine Mietkaution für seine neue Wohnung zu übernehmen, scheitert ein dahingehender Anordnungsanspruch daran, dass die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3 SGB II nicht erfüllt sind. Die Übernahme einer Kaution setzt eine vorherige Zustimmung durch den am neuen Ort der Unterkunft zuständigen Träger voraus. Diese ist aus Gründen, die nicht die Antragsgegnerin zu vertreten hat, nicht erteilt worden. Hinzu kommt, dass die Kaution jedenfalls in der beantragten Höhe von 800,00 EUR bereits vom Antragsteller offensichtlich längst entrichtet worden ist, wie sich aus dem Kündigungsschreiben seiner Vermieterin vom 30. Juni 2008 ergibt; in welchem sie mitgeteilt hat, ausstehende Mietzahlungen mit der Kaution "verrechnet" zu haben.
Soweit der Antragsteller die Übernahme von ihm noch geschuldeter Mietzahlungen in Höhe der Kaution begehren sollte, fehlt es – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – an der Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Für die Unterkunftskosten sind gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II die kommunalen SGB II-Träger zuständig, und zwar auch dann, wenn wie vorliegend - eine geteilte Zuständigkeit zwischen kommunalem Träger und Agentur für Arbeit bzw. ARGE besteht. Anders als für die laufenden Unterkunftskosten hat jedoch die Stadt A. als kommunaler Träger die Regelung von Mietschulden nicht, wozu sie nach § 6 Abs. 1 S. 2 SGB II befugt wäre, auf die Antragsgegnerin übertragen.
Der Senat hat auch davon abgesehen, den kommunalen Träger zum Verfahren beizuladen. Dies erscheint untunlich, weil vorliegend auch ein Anordnungsgrund nicht erkennbar ist. Der Antragsteller hat weder glaubhaft gemacht noch vorgetragen, dass ihm insoweit ein wesentlicher Nachteil droht. Gerichtliche Schritte sind seitens seiner Vermieterin anlässlich der Kündigung nicht als unmittelbar bevorstehend angekündigt worden. Zudem wohnt der Antragsteller nach wie vor in der angemieteten Wohnung, ohne dass ein Verlust der Wohnung zu befürchten wäre.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seinem Hauptanliegen erfolgreich gewesen ist.
Nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) war dem Antragsteller unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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