L 3 AS 1483/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 845/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1483/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. März 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht erfüllt. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Anordnungsgrund besteht, denn die Antragsteller haben auch zur Überzeugung des Senats bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend ist auszuführen, dass die Antragsteller auch den ggf. bestehenden Vorschuss auf die Umzugskosten gemäß § 554 Abs. 4 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch im Wege der einstweiligen Verfügung (§§ 937 ff. ZPO) geltend machen können. Auf diesem Wege besteht - bei Vorliegen der Voraussetzungen - ein ebenso schneller Weg auf Erhalt der Leistungen wie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.

Die Beschwerde der Antragsteller ist deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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