L 25 AS 435/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 1330/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 435/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unstatthaft, weil in der Hauptsache die Berufung mangels Überschreitung des sich aus § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ergebenden Beschwerdegegenstandswerts von 750,00 EUR unzulässig wäre. Der Antragsgegner ist durch die angefochtene Entscheidung in weitaus geringerem Maße beschwert. Hierbei ist allein darauf abzustellen, was das Sozialgericht dem Beschwerdeführer versagt hat beziehungsweise was von diesem mit seinem Beschwerdeantrag weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 14). Hiervon ausgehend kommt es lediglich auf die Beschwer des beschwerdeführenden Antragsgegners an, welche allein darin liegt, dass das Sozialgericht den Antragsgegner im angefochtenen Beschluss lediglich zur Zahlung weiterer 36,00 EUR monatlich für Januar bis Juni 2009, mithin zur Zahlung von nur insgesamt nur 216,00 EUR verpflichtet hat. Hieran ändert sich auch nichts durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss, weil das Sozialgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat und im Übrigen hierzu auch nicht berechtigt gewesen wäre.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde ans Bundessozialgericht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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