Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KN 213/07 U
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 155/08 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.06.2008 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 225 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Übergangsleistungen.
In einem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 2 KN 95/04 U erklärte sich die Beklagte am 27.07.2006 bereit, dem Kläger aus Anlass der Aufgabe seiner Berufstätigkeit zum 30.09.1989 Übergangsleistungen für insgesamt 3 Jahre zu zahlen; und zwar wegen aller in Betracht kommenden Berufskrankheiten. Mit Bescheid vom 10.01.2007 bewilligte sie ihm Übergangsgeld für die Zeit vom 01.10.1989 bis zum 30.09.1992 in Höhe von 25.858,05 EUR. Der Kläger legte Widerspruch ein. Er beanstandete die Höhe des Übergangsgeldes und erklärte, dieses sei zu Unrecht ab dem zweiten Jahr jeweils um 1/5 vermindert worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, gemäß § 3 Abs. 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) stehe die Höhe der Übergangsleistungen im Ermessen der Beklagten. Die Übergangsleistung selbst sei eine Pflichtleistung, nach Höhe und Dauer begrenzt. Bei der Ermessensausübung sei man davon ausgegangen, dass es dem Sinn der Übergangsleistung entspreche, den Versicherten schrittweise an die neuen, durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit bedingten Verhältnisse zu gewöhnen und ihm den Übergang durch die stufenweise verringerten Übergangsleistungen (Staffelung) zu erleichtern. Besondere Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderten, seien im Falle des Klägers nicht ersichtlich.
Mit seiner am 30.07.2007 erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kürzung der Übergangsleistungen gewandt. Er hat einen Ermessensfehler der Beklagten gerügt und geltend gemacht, dass bei Auszahlung knapp 20 Jahre nach Tätigkeitsaufgabe eine Staffelung sinnlos sei, denn der Zweck, den Versicherten an die neuen Verhältnisse zu gewöhnen, könne nicht mehr erreicht werden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 10.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2007 zu verurteilen, ihm die Übergangsleistungen ungekürzt auszuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 13.06.2008 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage unter Verweis auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide abgewiesen.
Gegen das am 19.06.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.07.2008 Berufung eingelegt mit der er vorträgt, die Vorgehensweise der Beklagten sei ermessensfehlerhaft und in dieser Form noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung/Aufhebung des am 13.06.2008 verkündeten Urteils des Sozialgerichts in Gelsenkirchen, Az.: S 7 KN 213/07 U, wird nach den Anträgen aus 1. Instanz erkannt, d. h. auf ungekürzte Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV insbesondere für das zweite und dritte Laufjahr der Übergangsleistungen, diese beginnend mit dem 01.10.1989, endend zum 30.09.1992.
Hilfsweise: Die Revision wird zugelassen.
Hilfsweise wird an den gestellten und etwa künftig noch gestellten Beweisanträgen ausdrücklich als solchen festgehalten, sowohl für den Fall der mündlichen Verhandlung, für den Fall nach § 124 Ab. 2 SGG, für den Fall des § 153 Abs. 4 SGG sowie für sonstige Fallgestaltungen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die Richtigkeit ihrer Bescheide und der erstinstanzlichen Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung alle Berufsrichter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, § 60 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung in der Fassung des Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.2004 (BGBl. I S. 2198). § 47 Abs 2 Satz 2 ZPO kommt nicht zur Anwendung, da dass Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt worden ist (Beschluss vom 19.02.2008).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht gemäß § 54 SGG beschwert. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf höhere Übergangsleistungen zu.
Nach § 3 Abs 2 Satz 1 BKV hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einem Versicherten zum Ausgleich der durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit verursachten Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Vollrente, längstens für die Dauer von 5 Jahren, gewährt (§ 3 Abs 2 Satz 2 BKV). Auf die Übergangsleistung besteht nur dem Grunde nach ein Anspruch, während die Art, Dauer und Höhe der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers steht (BSG, Urteil vom 04.12.2001, B 2 U 6/01 R mwN). Die Beklagte hat sich bezüglich ihrer Entscheidung über die Höhe und Staffelung der Übergangsleistung im Rahmen des der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermessens gehalten. Sie hat in ihren Bescheiden eine eingehende Begründung für die zeitliche Länge und die von ihr gewählte Staffelung der Übergangsleistung gegeben. Es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte damit in einer dem Zweck der Ermessensermächtigung nicht entsprechenden Weise entschieden hat (vgl. § 54 Abs 2 Satz 2 SGG und § 39 Abs 1 Satz 1 SGB I); insbesondere ist ein Ermessensfehl- oder nichtgebrauch nicht zu erkennen.
Der Senat nimmt abschließend Bezug auf sein Urteil vom 28.02.2008, Az L 2 KN 254/07 U. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil hat das Bundessozialgericht zurückgewiesen (Beschluss vom 14.08.2008, Az B 2 KN 10/08 UB). In diesem Verfahren war der Bevollmächtigte des Klägers ebenfalls bevollmächtigt.
Die Sach- und Rechtslage entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 04.12.2001, Az B 2 U 6/01 R) sowie dem o. g. Urteil des erkennenden Senats.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Bei der der Sach- und Rechtslage entsprechenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des erkennenden Senats hat der Kläger den Rechtsstreit ohne nachvollziehbare Begründung fortgeführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Wer ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Begründung fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Der Senat hat die Höhe der zu erstattenden Kosten nach dem gesetzlichen Mindestbetrag bemessen (§ 192 Abs. 1 Satz 3 und § 184 Abs. 2 SGG).
Anlass, die Revision zu zulassen, hat nicht bestanden.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Übergangsleistungen.
In einem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 2 KN 95/04 U erklärte sich die Beklagte am 27.07.2006 bereit, dem Kläger aus Anlass der Aufgabe seiner Berufstätigkeit zum 30.09.1989 Übergangsleistungen für insgesamt 3 Jahre zu zahlen; und zwar wegen aller in Betracht kommenden Berufskrankheiten. Mit Bescheid vom 10.01.2007 bewilligte sie ihm Übergangsgeld für die Zeit vom 01.10.1989 bis zum 30.09.1992 in Höhe von 25.858,05 EUR. Der Kläger legte Widerspruch ein. Er beanstandete die Höhe des Übergangsgeldes und erklärte, dieses sei zu Unrecht ab dem zweiten Jahr jeweils um 1/5 vermindert worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, gemäß § 3 Abs. 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) stehe die Höhe der Übergangsleistungen im Ermessen der Beklagten. Die Übergangsleistung selbst sei eine Pflichtleistung, nach Höhe und Dauer begrenzt. Bei der Ermessensausübung sei man davon ausgegangen, dass es dem Sinn der Übergangsleistung entspreche, den Versicherten schrittweise an die neuen, durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit bedingten Verhältnisse zu gewöhnen und ihm den Übergang durch die stufenweise verringerten Übergangsleistungen (Staffelung) zu erleichtern. Besondere Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderten, seien im Falle des Klägers nicht ersichtlich.
Mit seiner am 30.07.2007 erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kürzung der Übergangsleistungen gewandt. Er hat einen Ermessensfehler der Beklagten gerügt und geltend gemacht, dass bei Auszahlung knapp 20 Jahre nach Tätigkeitsaufgabe eine Staffelung sinnlos sei, denn der Zweck, den Versicherten an die neuen Verhältnisse zu gewöhnen, könne nicht mehr erreicht werden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 10.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2007 zu verurteilen, ihm die Übergangsleistungen ungekürzt auszuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 13.06.2008 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage unter Verweis auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide abgewiesen.
Gegen das am 19.06.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.07.2008 Berufung eingelegt mit der er vorträgt, die Vorgehensweise der Beklagten sei ermessensfehlerhaft und in dieser Form noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung/Aufhebung des am 13.06.2008 verkündeten Urteils des Sozialgerichts in Gelsenkirchen, Az.: S 7 KN 213/07 U, wird nach den Anträgen aus 1. Instanz erkannt, d. h. auf ungekürzte Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV insbesondere für das zweite und dritte Laufjahr der Übergangsleistungen, diese beginnend mit dem 01.10.1989, endend zum 30.09.1992.
Hilfsweise: Die Revision wird zugelassen.
Hilfsweise wird an den gestellten und etwa künftig noch gestellten Beweisanträgen ausdrücklich als solchen festgehalten, sowohl für den Fall der mündlichen Verhandlung, für den Fall nach § 124 Ab. 2 SGG, für den Fall des § 153 Abs. 4 SGG sowie für sonstige Fallgestaltungen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die Richtigkeit ihrer Bescheide und der erstinstanzlichen Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung alle Berufsrichter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, § 60 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung in der Fassung des Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.2004 (BGBl. I S. 2198). § 47 Abs 2 Satz 2 ZPO kommt nicht zur Anwendung, da dass Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt worden ist (Beschluss vom 19.02.2008).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht gemäß § 54 SGG beschwert. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf höhere Übergangsleistungen zu.
Nach § 3 Abs 2 Satz 1 BKV hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einem Versicherten zum Ausgleich der durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit verursachten Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Vollrente, längstens für die Dauer von 5 Jahren, gewährt (§ 3 Abs 2 Satz 2 BKV). Auf die Übergangsleistung besteht nur dem Grunde nach ein Anspruch, während die Art, Dauer und Höhe der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers steht (BSG, Urteil vom 04.12.2001, B 2 U 6/01 R mwN). Die Beklagte hat sich bezüglich ihrer Entscheidung über die Höhe und Staffelung der Übergangsleistung im Rahmen des der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermessens gehalten. Sie hat in ihren Bescheiden eine eingehende Begründung für die zeitliche Länge und die von ihr gewählte Staffelung der Übergangsleistung gegeben. Es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte damit in einer dem Zweck der Ermessensermächtigung nicht entsprechenden Weise entschieden hat (vgl. § 54 Abs 2 Satz 2 SGG und § 39 Abs 1 Satz 1 SGB I); insbesondere ist ein Ermessensfehl- oder nichtgebrauch nicht zu erkennen.
Der Senat nimmt abschließend Bezug auf sein Urteil vom 28.02.2008, Az L 2 KN 254/07 U. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil hat das Bundessozialgericht zurückgewiesen (Beschluss vom 14.08.2008, Az B 2 KN 10/08 UB). In diesem Verfahren war der Bevollmächtigte des Klägers ebenfalls bevollmächtigt.
Die Sach- und Rechtslage entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 04.12.2001, Az B 2 U 6/01 R) sowie dem o. g. Urteil des erkennenden Senats.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Bei der der Sach- und Rechtslage entsprechenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des erkennenden Senats hat der Kläger den Rechtsstreit ohne nachvollziehbare Begründung fortgeführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Wer ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Begründung fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Der Senat hat die Höhe der zu erstattenden Kosten nach dem gesetzlichen Mindestbetrag bemessen (§ 192 Abs. 1 Satz 3 und § 184 Abs. 2 SGG).
Anlass, die Revision zu zulassen, hat nicht bestanden.
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