Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AL 1503/03
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AL 24/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Rechtmäßigkeit einer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten.
Am 1. November 2002 meldete sich der Kläger bei der Beklagten persönlich arbeitslos. Als Anschrift gab er im Antragsformular "W-Straße, XXXX K.", an.
Die Beklagte bewilligte ihm Arbeitslosengeld ab 1. Januar 2003 für 360 Tage mit einem täglichen Leistungssatz 49,63 EUR.
Am 27. Januar 2003 ging bei der Beklagten eine Anschriftenbenachrichtigung des Nachsendezentrums der Deutsche Post AG ein. In dieser war vermerkt, dass der Kläger verzogen sei nach "B-Straße, XXXXX Hamburg".
Hierauf verfügte die Beklagte am 30. Januar 2003 die Leistungseinstellung ab 1. Februar 2003. Nach einem schriftlichen Hinweis des Klägers vom 11. Februar 2003, es liege kein Wohnortwechsel vor, und er bitte um Fortzahlung der Leistungen, bis er erneut in einer Beschäftigung sei, nahm die Beklagte die Leistung wieder auf und zahlte ab 1. Februar 2003 weiter Arbeitslosengeld.
Am 14. März 2003 gingen bei der Beklagten erneut zwei Anschriftenbenachrichtigungen des Nachsendezentrums der Deutsche Post AG ein, in denen wiederum vermerkt war, dass der Kläger verzogen sei nach B-Straße, XXXXX Hamburg.
Erneut verfügte hierauf die Beklagte eine Leistungseinstellung, nunmehr ab 1. April 2003, hörte den Kläger mit Schreiben vom 3. April 2003 zur Frage seiner Erreichbarkeit an und wies ihn auf die erforderliche persönliche Vorsprache bei ihr hin.
Zwei weitere Versuche der Beklagten, den Kläger unter der von ihm ihr benannten Anschrift in K. durch Briefpost zu erreichen, blieben anschließend erfolglos. Dies betraf unter anderem auch das Schreiben der Beklagten vom 3. April 2003.
Am 6. Mai 2003 meldete sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten, weil er die Aprilzahlung des Arbeitslosengeldes vermisste. Im Telefonvermerk in der Akte der Beklagten heißt es: "Diskussion über telefonische Erreichbarkeit und Engstirnigkeit des AA abgebrochen."
Erst im Anschluss an dieses Telefongespräch kam es am 9. Mai 2003 zu einer persönlichen Vorsprache des Klägers bei der Beklagten. Dabei wies er darauf hin, er halte sich in Hamburg auf, weil er dort an einer Outplacementberatung teilnehme, und er habe deshalb auch einen Postnachsendeantrag gestellt. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, den Kläger über eine Arbeitslosmeldung in Hamburg zu beraten.
Am 12. Juni 2003 meldete sich der Kläger bei der Beklagten erneut persönlich arbeitslos und gab als Anschrift "W-Straße, XXXX K.", an.
Die Beklagte bewilligte ihm ab der persönlichen Vorsprache am 9. Mai 2003 wieder Arbeitslosengeld, das der Kläger bis zu seiner Arbeitsaufnahme am 7. Juli 2003 bezog.
Durch Bescheid vom 30. Juni 2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 14. März 2003 (bis 8. Mai 2003) auf, weil der Kläger für Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung gestanden habe. Sie forderte von ihm die Erstattung von zu Unrecht geleistetem Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 14. März 2003 bis 31. März 2003 in Höhe von 893,34 EUR.
Der Kläger erhob Widerspruch und trug vor, seine Adresse sei bis zum 21. Juni 2003 W-Straße, XXXX K., gewesen. Erst anschließend habe er sich in Hamburg gemeldet. Den Vermittlungsbemühungen der Beklagten habe er jederzeit zur Verfügung gestanden. Die Aussage der Beklagten, er sei postalisch nicht erreichbar gewesen, könne er nicht nachvollziehen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und § 330 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ab 14. März 2003 aufzuheben gewesen. Der Kläger habe einen Nachsendeantrag nach Hamburg gestellt gehabt, der Beklagten aber keine neue Postanschrift mitgeteilt. Sie habe Kenntnis vom Nachsendeantrag erst am 14. März 2003 erlangt. Der Kläger sei daher zumindest ab 14. März 2003 für die Beklagte nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) unter der von ihm benannten Anschrift in K. durch Briefpost zu erreichen gewesen. Seine Verfügbarkeit sei deshalb weggefallen. Der Kläger sei durch das Merkblatt für Arbeitslose über seine Mitteilungspflichten informiert gewesen. Die überzahlten Leistungen – Arbeitslosengeld vom 14. März 2003 bis 31. März 2003 – habe er nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Mit seiner Klage vom 20. Oktober 2003 hat der Kläger die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten angefochten. Er hat vorgetragen, er habe während seiner Arbeitslosigkeit dem Arbeitsmarkt bundesweit zur Verfügung gestanden und alle Möglichkeiten genutzt, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Den Nachsendeauftrag habe er über einen kurzen Zeitraum zur Sicherheit eingerichtet, damit er Post zeitnah habe empfangen können. Es sei für ihn erforderlich gewesen, sich auch in Hamburg aufzuhalten, da er hier an der Outplacementberatung teilgenommen habe. Überwiegend/regelmäßig habe er sich in K. aufgehalten. Die Entfernung zwischen beiden Städten sei vernachlässigbar. Er sei auch über Mobiltelefon bzw. E-Mail erreichbar gewesen und habe sich durch seine intensive Arbeitssuche marktgerecht verhalten. Die Regelung, dass Schreiben der Beklagten nicht per Nachsendeantrag weitergeleitet würden, sei ihm nicht gegenwärtig gewesen; er stelle sie auch generell in Frage. Zudem enthielte das Merkblatt für Arbeitslose keinen Hinweis darauf, dass es untersagt sei, einen Nachsendeantrag zu stellen.
Das Sozialgericht hat nach entsprechender Erklärung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide der Beklagten Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht verfügbar gewesen, weil er nicht täglich unter der der Beklagten bekannten Anschrift postalisch zu erreichen gewesen sei. Dass er sich überwiegend oder regelmäßig in K. aufgehalten habe, mache die Sache nicht besser, denn seine Post sei ja nach Hamburg gegangen. Auf andere Kommunikationsmöglichkeiten komme es ebenso wenig an wie auf die – nach Einschätzung des Klägers – geringe Entfernung zwischen Hamburg und K ...
Gegen den am 3. Februar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 14. Februar 2006 Berufung eingelegt. Dieser hat unter anderem vorgetragen, nach § 1 EAO müsse der Arbeitslose lediglich persönlich per Briefpost erreichbar sein. Dazu genüge es, einmal am Tag nach der Postzustellung die Wohnung aufzusuchen. Eine Residenzpflicht bestehe nicht. Die postalische Erreichbarkeit sei auch gegeben, wenn die Post aufgrund eines Nachsendeantrags nachgesandt werde. Der Kläger sei bis zum 21. Juni 2003 unter der Anschrift W-Straße, XXXX K., zu erreichen gewesen, anschließend unter der Hamburger Anschrift; am 3. Juli 2003 habe er sich umgemeldet. Im Merkblatt der Beklagten sei kein Hinweis enthalten, dass die Stellung eines Nachsendeantrags untersagt sei; deshalb könne dem Kläger auch grobe Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. April 2009 hat der Bevollmächtigte des Klägers sodann bestritten, dass der Kläger einen Postnachsendeauftrag überhaupt erteilt habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat entgegnet, die Berufungsbegründung lasse den Sachverhalt völlig außer Acht. Tatsache sei, dass der Kläger einen Nachsendeantrag gestellt habe. Deshalb habe ihn die Beklagte nicht mehr unter der ihr bekannten Anschrift erreichen können. Der Arbeitslose aber habe nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO sicherzustellen, dass die Beklagte ihn persönlich an jedem Werktag unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen könne. Dies ergebe sich auch aus dem Merkblatt für Arbeitslose, dessen Empfang und inhaltliche Kenntnisnahme der Kläger in seinem Leistungsantrag durch Unterschrift bestätigt habe.
Die Beteiligten haben sich nach Anhörung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten an Stelle des Senats nach § 155 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden kann, ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat im Aufhebungszeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er nicht erreichbar im Sinne der EAO und deshalb nicht verfügbar und nicht arbeitslos war.
Rechtsgrundlage für die streitbefangene Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld sind § 330 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 48 Abs. 1 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ist der Verwaltungsakt nach § 330 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X aufzuheben, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier für die Zeit vom 14. März 2003 bis 8. Mai 2003 vor, weil der Kläger eine Änderung seiner Postanschrift der Beklagten nicht mitgeteilt hat.
Die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 1. Januar 2003 für 360 Tage enthält einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Maßgebend für die Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes sind seine rechtlichen Wirkungen über den Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus. Wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X ist jede für die bewilligte Leistung rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen richtet sich damit nach dem für die Leistung maßgeblichen materiellen Recht.
Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sind der Wohnsitz und die postalische Erreichbarkeit des arbeitslosen Leistungsbeziehers wesentlich, denn sie bestimmen die Verfügbarkeit des Arbeitslosen für die Vermittlungsbemühungen der Beklagten (§ 119 Abs. 2 SGB III), die unter anderem voraussetzt, dass der Arbeitslose Vorschlägen der Beklagten zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III). Der Gesetzgeber hat den Verwaltungsrat der Beklagten in § 152 Nr. 2 SGB III ermächtigt, diese Leistungsvoraussetzung näher zu bestimmen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO hat der Arbeitslose sicherzustellen, dass die Beklagte ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.
Das ist nicht gewährleistet, wenn der Arbeitslose seinen Wohnsitz verlegt, ohne den Wohnsitzwechsel mitzuteilen. Und dies ist auch nicht gewährleistet, wenn der Arbeitslose sich an mehreren Orten aufhält und der Post einen Nachsendeauftrag an eine andere als der der Beklagten benannten Anschrift erteilt, ohne diese hierüber zu informieren.
Zumindest letzteres ist vorliegend der Fall. Der Kläger will zwar im streitbefangenen Zeitraum seinen Wohnsitz noch nicht von K. nach Hamburg verlegt haben. Dies kann aber auch offen bleiben, denn er hatte jedenfalls einen Postnachsendeantrag von K. an die Hamburger Anschrift gestellt.
Dies ist zwar zuletzt und erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. April 2009 durch den Bevollmächtigten des Klägers bestritten worden. Doch hat der Kläger selbst mehrfach die erfolglosen Versuche der Beklagten, ihn unter seiner Anschrift in K. durch Briefpost zu erreichen, und auch die Rückläufe mit den Hinweisen des Nachsendezentrums der Post, er sei verzogen nach B-Straße, XXXXX Hamburg, damit erklärt, dass er einen Postnachsendeauftrag erteilt habe. So wies er im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 9. Mai 2003 darauf hin, er halte sich in Hamburg auf und habe deshalb auch einen Postnachsendeantrag gestellt. Vor diesem Hintergrund – Postrückläufe als Indiz, eigener Vortrag des Klägers – bestand kein Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht und geht der Hinweis des Prozessbevollmächtigten im Termin fehl, ein Nachweis für den angeblichen Postnachsendeauftrag liege nicht vor. Vielmehr war es nach dem Klagvortrag des Klägers selbst und auch nach der Berufungsbegründung durch seinen Bevollmächtigten für das Gericht fernliegend, einen Nachsendeauftrag anzuzweifeln und insoweit Ermittlungen anzustellen. Noch einmal: Der Kläger selbst hat angesichts der Anschriftenbenachrichtigungen, die die Beklagte erreichten, mehrfach vorgetragen, einen Postnachsendeauftrag eingerichtet zu haben, sich aber, unter anderem wegen seiner Erreichbarkeit auch über Mobiltelefon und E-Mail, gleichwohl für erreichbar gehalten zu haben. Dieser eigene Vortrag des Klägers war auch in der Berufungsbegründung nicht in Abrede gestellt worden. Das Bestreiten des Bevollmächtigten im Termin – ein Bestreiten einer selbst vorgetragenen Tatsache (!) – bleibt daher rechtlich ohne Bedeutung.
Durch den Postnachsendeauftrag war der Kläger nicht persönlich an jedem Werktag unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost für die Beklagte erreichbar. Für diese Feststellung kann dahinstehen, wo sein Wohnsitz im streitbefangenen Zeitraum war. Das ist evident, wenn der Wohnsitz des Klägers in dieser Zeit tatsächlich weiterhin in K. war, die Post aber aufgrund des Nachsendeantrags nach Hamburg ging und den Kläger in K. nicht erreichte. Dies gilt aber auch dann, wenn sein Wohnsitz in Hamburg unter der Nachsendeanschrift war. Denn auch in diesem Fall konnte die Beklagte den Kläger nicht unter der ihr benannten Anschrift in K. erreichen. Ohne, dass der Kläger der Beklagten seine tatsächliche postalische Erreichbarkeit selbst mitteilte, konnte er mithin die Leistungsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht erfüllen. Denn die Voraussetzung nach § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III in Verbindung mit § 1 Abs. 1 EAO erfüllt ein Arbeitsloser nicht, der lediglich einen Nachsendeantrag stellt, was der 11. Senat des BSG im Einzelnen begründet hat (Urt. v. 20.6.2001 - B 11 AL 10/01 R, SozR 3-4300 § 119 Nr. 3).
Die Obliegenheit von Arbeitslosen, den Wohnsitz und die Postanschrift der Beklagten mitzuteilen, ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, weil Leistungsbezieher allgemein für die Leistung erhebliche Änderungen in den Verhältnissen dem zuständigen Leistungsträger unverzüglich mitzuteilen haben. Dieser Obliegenheit hat der Kläger mit dem bei der Post gestellten Nachsendeantrag nicht genügt.
Dem Kläger stand daher für die Zeit vom 14. März 2003 bis 8. Mai 2003 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr zu. Er erfüllte die Anspruchsvoraussetzung "arbeitslos" im Sinne des Gesetzes nicht mehr. Was hierunter zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber in §§ 118, 119 SGB III geregelt. Arbeitslosigkeit setzt danach nicht nur Beschäftigungslosigkeit, sondern auch Beschäftigungssuche des Arbeitslosen voraus (§ 118 Abs. 1 SGB III). Eine Beschäftigung sucht nach § 119 Abs. 1 SGB III, wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Merkmal der Verfügbarkeit sind die Arbeitsfähigkeit und die ihr entsprechende Arbeitsbereitschaft des Arbeitslosen (§ 119 Abs. 2 SGB III). Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser unter anderem nach § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III, der Vorschlägen der Beklagten zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf. Diese Anspruchsvoraussetzung hat der Verwaltungsrat der Beklagten durch autonome Satzung aufgrund der Ermächtigung des § 152 Nr. 2 SGB III näher geregelt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EAO muss der Arbeitslose in der Lage sein, unverzüglich Mitteilungen der Beklagten persönlich zur Kenntnis zu nehmen, diese aufzusuchen, mit möglichen Arbeitgebern oder Trägern einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Dazu hat der Arbeitslose nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO sicherzustellen, dass die Beklagte ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der ihr benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.
Danach besteht zwar keine "Residenzpflicht" mehr, nach der der Arbeitslose sich unter der im Leistungsantrag angegebenen Anschrift täglich während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost auch tatsächlich in seiner Wohnung aufzuhalten hatte (vgl. dazu BSG, Urt. v. 3.5.2000 - B 11 AL 71/00 R, SozR 3-4300 § 119 Nr. 2). Demgegenüber entspricht ein Arbeitsloser den Anforderungen des § 119 Abs 3 Nr. 3 SGB III, § 1 Abs. 1 EAO schon dann, wenn er sich einmal werktäglich in seiner Wohnung unter der der Beklagten benannten Anschrift aufhält, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen (BSG, a. a. O.).
Auch diese Voraussetzung erfüllte der Kläger ab 14. März 2003 aber nicht mehr. Nach dem Postnachsendeauftrag nach Hamburg konnte die Beklagte den Kläger nicht an jedem Werktag unter der von ihm benannten Anschrift in K. erreichen. Zwei an die Anschrift in K. gerichtete Schreiben der Beklagten gelangten am 14. März 2003 mit dem Vermerk über den Anschriftenwechsel und die Anschrift in Hamburg an die Beklagte zurück. Von diesem Zeitpunkt an war der Kläger im Rechtssinne nicht in der Lage, Vorschlägen der Beklagten zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – Folge zu leisten, weil er unter seiner der Beklagten benannten Anschrift in K. von dieser nicht mehr erreichbar war.
Die Regelungen des § 1 Abs. 1 EAO – eine autonome Satzung der Beklagten im Außenverhältnis zu den Leistungsbeziehern, der normative Wirkung zukommt (BSG, Urt. v. 30.1.1973 – 7 RAr 29/72, SozR Nr. 1 zu § 40 AFG) – sind mit der gesetzlichen Ermächtigung der § 152 Nr. 2, § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III vereinbar (siehe dazu erneut BSG, Urt. v. 20.6.2001 - B 11 AL 10/01 R, SozR 3-4300 § 119 Nr. 3). Sie entsprechen auch dem gesetzlichen Konzept einer persönlichen Abwicklung des Leistungsrechtsverhältnisses zwischen Arbeitslosem und Beklagter. Die Nutzung der Arbeitsvermittlung und der aktiven Arbeitsförderung setzt den persönlichen Kontakt des Arbeitslosen mit der Beklagten voraus. Dem gesetzlichen Konzept einer effektiven Arbeitsvermittlung und Arbeitsförderung entspricht es daher auch, wenn der Arbeitslose leistungsrechtlich erhebliche Umstände wie einen Wohnsitz- bzw. Anschriftenwechsel der Beklagten anzeigen muss und diese unerlässliche Unterrichtung nicht der Post als Dritten überlassen darf (so ausdrücklich BSG, a. a. O.; zum "kommunikationsfunktionalen Charakter" der passiven Erreichbarkeit von Arbeitslosen siehe Valgolio, NZS 2000, 23). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob sich Postnachsendeaufträge mit den gegenwärtigen technischen Möglichkeiten ohne Zeitverlust abwickeln ließen. Die Voraussetzungen der Leistungen wegen Arbeitslosigkeit sollen gerade nicht von den Zufälligkeiten der Postzustellung abhängig sein.
Für das aufgezeigte Verständnis des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III kommt es nicht darauf an, ob der Erreichbarkeit Kontrollfunktion zur Abwehr des Leistungsmissbrauchs zukommt. Die Forderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO, die "persönliche" Erreichbarkeit zu gewährleisten, entspricht dem Zweck des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III nicht nur, weil sie einer effektiven Arbeitsvermittlung dient, sondern auch, weil sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit an klare Verhaltensmaßstäbe knüpft. Letzteres liegt sowohl im wohlverstandenen Interesse der Arbeitslosen selbst als auch einer effektiven Arbeitsverwaltung (siehe BSG, a. a. O.; siehe auch BSG, Urt. v. 30.6.2005 - B 7a/7 AL 98/04 R, SozR 4-4300 § 428 Nr. 2).
Auch die subjektive Voraussetzung für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Vergangenheit nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ist vorliegend gegeben. Der Kläger ist seiner gesetzlichen Mitteilungspflicht zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Dies trifft hier zu, denn der Kläger hat die Mitteilung seiner Anschriftenänderung nach eigenem Bekunden unterlassen, weil er sich sowohl in K. wie in Hamburg aufgehalten hatte, sich über seine angegebene Mobiltelefonnummer und E-Mail-Adresse sowie wegen der räumlichen Nähe beider Städte zueinander für "marktgerecht" erreichbar hielt und auch deshalb, weil er die Regelung, dass Schreiben der Beklagten nicht per Nachsendeantrag weitergeleitet werden, auch generell in Frage stellte. Diese Einlassung des Klägers zeigt, dass er sich der Obliegenheit, der Beklagten die aktuelle Postanschrift mitzuteilen, unter der ihn Post tatsächlich erreichte, durchaus bewusst war. Nichts anderes formuliert das Merkblatt für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme der Kläger bestätigt hatte. In diesem wird in der Tat nicht die Erteilung eines Nachsendeauftrags untersagt, doch wird deutlich gemacht, dass dieser ohne persönliche Benachrichtigung der Beklagten von einer Wohnsitz- bzw. Anschriftenänderung nicht den leistungsrechtlichen Voraussetzungen genügt. Der Kläger hat so mit seinem Verhalten in Kauf genommen, dass er den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht jederzeit im Rechtssinne zur Verfügung stand.
Hiermit ist ein Vorwurf allein mit Blick auf die vorbeschriebene Ausgestaltung der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen verbunden. Dem Senat ist durchaus bewusst, dass der Kläger sich deshalb in Hamburg aufgehalten hatte, weil er selbst intensiv nach Arbeit suchte und schließlich auch fand. Gleichwohl vermochte er durch sein Verhalten nicht zugleich auch die Leistungsvoraussetzungen in der Zeit zu erfüllen, in der er unter der von ihm der Beklagten benannten Anschrift für diese nicht durch Briefpost erreichbar war.
Da die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 14. März 2003 bis 8. Mai 2003 aufgehoben ist, der Kläger aber aufgrund der Leistungseinstellung bereits ab 1. April 2003 keine Leistungen bezog, hat er das ihm vom 14. März 2003 bis zum 31. März 2003 gezahlte Arbeitslosengeld zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Die Berechnung der Erstattungsforderung weist keine Fehler auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Rechtmäßigkeit einer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten.
Am 1. November 2002 meldete sich der Kläger bei der Beklagten persönlich arbeitslos. Als Anschrift gab er im Antragsformular "W-Straße, XXXX K.", an.
Die Beklagte bewilligte ihm Arbeitslosengeld ab 1. Januar 2003 für 360 Tage mit einem täglichen Leistungssatz 49,63 EUR.
Am 27. Januar 2003 ging bei der Beklagten eine Anschriftenbenachrichtigung des Nachsendezentrums der Deutsche Post AG ein. In dieser war vermerkt, dass der Kläger verzogen sei nach "B-Straße, XXXXX Hamburg".
Hierauf verfügte die Beklagte am 30. Januar 2003 die Leistungseinstellung ab 1. Februar 2003. Nach einem schriftlichen Hinweis des Klägers vom 11. Februar 2003, es liege kein Wohnortwechsel vor, und er bitte um Fortzahlung der Leistungen, bis er erneut in einer Beschäftigung sei, nahm die Beklagte die Leistung wieder auf und zahlte ab 1. Februar 2003 weiter Arbeitslosengeld.
Am 14. März 2003 gingen bei der Beklagten erneut zwei Anschriftenbenachrichtigungen des Nachsendezentrums der Deutsche Post AG ein, in denen wiederum vermerkt war, dass der Kläger verzogen sei nach B-Straße, XXXXX Hamburg.
Erneut verfügte hierauf die Beklagte eine Leistungseinstellung, nunmehr ab 1. April 2003, hörte den Kläger mit Schreiben vom 3. April 2003 zur Frage seiner Erreichbarkeit an und wies ihn auf die erforderliche persönliche Vorsprache bei ihr hin.
Zwei weitere Versuche der Beklagten, den Kläger unter der von ihm ihr benannten Anschrift in K. durch Briefpost zu erreichen, blieben anschließend erfolglos. Dies betraf unter anderem auch das Schreiben der Beklagten vom 3. April 2003.
Am 6. Mai 2003 meldete sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten, weil er die Aprilzahlung des Arbeitslosengeldes vermisste. Im Telefonvermerk in der Akte der Beklagten heißt es: "Diskussion über telefonische Erreichbarkeit und Engstirnigkeit des AA abgebrochen."
Erst im Anschluss an dieses Telefongespräch kam es am 9. Mai 2003 zu einer persönlichen Vorsprache des Klägers bei der Beklagten. Dabei wies er darauf hin, er halte sich in Hamburg auf, weil er dort an einer Outplacementberatung teilnehme, und er habe deshalb auch einen Postnachsendeantrag gestellt. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, den Kläger über eine Arbeitslosmeldung in Hamburg zu beraten.
Am 12. Juni 2003 meldete sich der Kläger bei der Beklagten erneut persönlich arbeitslos und gab als Anschrift "W-Straße, XXXX K.", an.
Die Beklagte bewilligte ihm ab der persönlichen Vorsprache am 9. Mai 2003 wieder Arbeitslosengeld, das der Kläger bis zu seiner Arbeitsaufnahme am 7. Juli 2003 bezog.
Durch Bescheid vom 30. Juni 2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 14. März 2003 (bis 8. Mai 2003) auf, weil der Kläger für Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung gestanden habe. Sie forderte von ihm die Erstattung von zu Unrecht geleistetem Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 14. März 2003 bis 31. März 2003 in Höhe von 893,34 EUR.
Der Kläger erhob Widerspruch und trug vor, seine Adresse sei bis zum 21. Juni 2003 W-Straße, XXXX K., gewesen. Erst anschließend habe er sich in Hamburg gemeldet. Den Vermittlungsbemühungen der Beklagten habe er jederzeit zur Verfügung gestanden. Die Aussage der Beklagten, er sei postalisch nicht erreichbar gewesen, könne er nicht nachvollziehen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und § 330 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ab 14. März 2003 aufzuheben gewesen. Der Kläger habe einen Nachsendeantrag nach Hamburg gestellt gehabt, der Beklagten aber keine neue Postanschrift mitgeteilt. Sie habe Kenntnis vom Nachsendeantrag erst am 14. März 2003 erlangt. Der Kläger sei daher zumindest ab 14. März 2003 für die Beklagte nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) unter der von ihm benannten Anschrift in K. durch Briefpost zu erreichen gewesen. Seine Verfügbarkeit sei deshalb weggefallen. Der Kläger sei durch das Merkblatt für Arbeitslose über seine Mitteilungspflichten informiert gewesen. Die überzahlten Leistungen – Arbeitslosengeld vom 14. März 2003 bis 31. März 2003 – habe er nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Mit seiner Klage vom 20. Oktober 2003 hat der Kläger die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten angefochten. Er hat vorgetragen, er habe während seiner Arbeitslosigkeit dem Arbeitsmarkt bundesweit zur Verfügung gestanden und alle Möglichkeiten genutzt, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Den Nachsendeauftrag habe er über einen kurzen Zeitraum zur Sicherheit eingerichtet, damit er Post zeitnah habe empfangen können. Es sei für ihn erforderlich gewesen, sich auch in Hamburg aufzuhalten, da er hier an der Outplacementberatung teilgenommen habe. Überwiegend/regelmäßig habe er sich in K. aufgehalten. Die Entfernung zwischen beiden Städten sei vernachlässigbar. Er sei auch über Mobiltelefon bzw. E-Mail erreichbar gewesen und habe sich durch seine intensive Arbeitssuche marktgerecht verhalten. Die Regelung, dass Schreiben der Beklagten nicht per Nachsendeantrag weitergeleitet würden, sei ihm nicht gegenwärtig gewesen; er stelle sie auch generell in Frage. Zudem enthielte das Merkblatt für Arbeitslose keinen Hinweis darauf, dass es untersagt sei, einen Nachsendeantrag zu stellen.
Das Sozialgericht hat nach entsprechender Erklärung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide der Beklagten Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht verfügbar gewesen, weil er nicht täglich unter der der Beklagten bekannten Anschrift postalisch zu erreichen gewesen sei. Dass er sich überwiegend oder regelmäßig in K. aufgehalten habe, mache die Sache nicht besser, denn seine Post sei ja nach Hamburg gegangen. Auf andere Kommunikationsmöglichkeiten komme es ebenso wenig an wie auf die – nach Einschätzung des Klägers – geringe Entfernung zwischen Hamburg und K ...
Gegen den am 3. Februar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 14. Februar 2006 Berufung eingelegt. Dieser hat unter anderem vorgetragen, nach § 1 EAO müsse der Arbeitslose lediglich persönlich per Briefpost erreichbar sein. Dazu genüge es, einmal am Tag nach der Postzustellung die Wohnung aufzusuchen. Eine Residenzpflicht bestehe nicht. Die postalische Erreichbarkeit sei auch gegeben, wenn die Post aufgrund eines Nachsendeantrags nachgesandt werde. Der Kläger sei bis zum 21. Juni 2003 unter der Anschrift W-Straße, XXXX K., zu erreichen gewesen, anschließend unter der Hamburger Anschrift; am 3. Juli 2003 habe er sich umgemeldet. Im Merkblatt der Beklagten sei kein Hinweis enthalten, dass die Stellung eines Nachsendeantrags untersagt sei; deshalb könne dem Kläger auch grobe Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. April 2009 hat der Bevollmächtigte des Klägers sodann bestritten, dass der Kläger einen Postnachsendeauftrag überhaupt erteilt habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat entgegnet, die Berufungsbegründung lasse den Sachverhalt völlig außer Acht. Tatsache sei, dass der Kläger einen Nachsendeantrag gestellt habe. Deshalb habe ihn die Beklagte nicht mehr unter der ihr bekannten Anschrift erreichen können. Der Arbeitslose aber habe nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO sicherzustellen, dass die Beklagte ihn persönlich an jedem Werktag unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen könne. Dies ergebe sich auch aus dem Merkblatt für Arbeitslose, dessen Empfang und inhaltliche Kenntnisnahme der Kläger in seinem Leistungsantrag durch Unterschrift bestätigt habe.
Die Beteiligten haben sich nach Anhörung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten an Stelle des Senats nach § 155 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheiden kann, ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat im Aufhebungszeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er nicht erreichbar im Sinne der EAO und deshalb nicht verfügbar und nicht arbeitslos war.
Rechtsgrundlage für die streitbefangene Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld sind § 330 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 48 Abs. 1 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ist der Verwaltungsakt nach § 330 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X aufzuheben, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier für die Zeit vom 14. März 2003 bis 8. Mai 2003 vor, weil der Kläger eine Änderung seiner Postanschrift der Beklagten nicht mitgeteilt hat.
Die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 1. Januar 2003 für 360 Tage enthält einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Maßgebend für die Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes sind seine rechtlichen Wirkungen über den Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus. Wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X ist jede für die bewilligte Leistung rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen richtet sich damit nach dem für die Leistung maßgeblichen materiellen Recht.
Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sind der Wohnsitz und die postalische Erreichbarkeit des arbeitslosen Leistungsbeziehers wesentlich, denn sie bestimmen die Verfügbarkeit des Arbeitslosen für die Vermittlungsbemühungen der Beklagten (§ 119 Abs. 2 SGB III), die unter anderem voraussetzt, dass der Arbeitslose Vorschlägen der Beklagten zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III). Der Gesetzgeber hat den Verwaltungsrat der Beklagten in § 152 Nr. 2 SGB III ermächtigt, diese Leistungsvoraussetzung näher zu bestimmen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO hat der Arbeitslose sicherzustellen, dass die Beklagte ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.
Das ist nicht gewährleistet, wenn der Arbeitslose seinen Wohnsitz verlegt, ohne den Wohnsitzwechsel mitzuteilen. Und dies ist auch nicht gewährleistet, wenn der Arbeitslose sich an mehreren Orten aufhält und der Post einen Nachsendeauftrag an eine andere als der der Beklagten benannten Anschrift erteilt, ohne diese hierüber zu informieren.
Zumindest letzteres ist vorliegend der Fall. Der Kläger will zwar im streitbefangenen Zeitraum seinen Wohnsitz noch nicht von K. nach Hamburg verlegt haben. Dies kann aber auch offen bleiben, denn er hatte jedenfalls einen Postnachsendeantrag von K. an die Hamburger Anschrift gestellt.
Dies ist zwar zuletzt und erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. April 2009 durch den Bevollmächtigten des Klägers bestritten worden. Doch hat der Kläger selbst mehrfach die erfolglosen Versuche der Beklagten, ihn unter seiner Anschrift in K. durch Briefpost zu erreichen, und auch die Rückläufe mit den Hinweisen des Nachsendezentrums der Post, er sei verzogen nach B-Straße, XXXXX Hamburg, damit erklärt, dass er einen Postnachsendeauftrag erteilt habe. So wies er im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 9. Mai 2003 darauf hin, er halte sich in Hamburg auf und habe deshalb auch einen Postnachsendeantrag gestellt. Vor diesem Hintergrund – Postrückläufe als Indiz, eigener Vortrag des Klägers – bestand kein Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht und geht der Hinweis des Prozessbevollmächtigten im Termin fehl, ein Nachweis für den angeblichen Postnachsendeauftrag liege nicht vor. Vielmehr war es nach dem Klagvortrag des Klägers selbst und auch nach der Berufungsbegründung durch seinen Bevollmächtigten für das Gericht fernliegend, einen Nachsendeauftrag anzuzweifeln und insoweit Ermittlungen anzustellen. Noch einmal: Der Kläger selbst hat angesichts der Anschriftenbenachrichtigungen, die die Beklagte erreichten, mehrfach vorgetragen, einen Postnachsendeauftrag eingerichtet zu haben, sich aber, unter anderem wegen seiner Erreichbarkeit auch über Mobiltelefon und E-Mail, gleichwohl für erreichbar gehalten zu haben. Dieser eigene Vortrag des Klägers war auch in der Berufungsbegründung nicht in Abrede gestellt worden. Das Bestreiten des Bevollmächtigten im Termin – ein Bestreiten einer selbst vorgetragenen Tatsache (!) – bleibt daher rechtlich ohne Bedeutung.
Durch den Postnachsendeauftrag war der Kläger nicht persönlich an jedem Werktag unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost für die Beklagte erreichbar. Für diese Feststellung kann dahinstehen, wo sein Wohnsitz im streitbefangenen Zeitraum war. Das ist evident, wenn der Wohnsitz des Klägers in dieser Zeit tatsächlich weiterhin in K. war, die Post aber aufgrund des Nachsendeantrags nach Hamburg ging und den Kläger in K. nicht erreichte. Dies gilt aber auch dann, wenn sein Wohnsitz in Hamburg unter der Nachsendeanschrift war. Denn auch in diesem Fall konnte die Beklagte den Kläger nicht unter der ihr benannten Anschrift in K. erreichen. Ohne, dass der Kläger der Beklagten seine tatsächliche postalische Erreichbarkeit selbst mitteilte, konnte er mithin die Leistungsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht erfüllen. Denn die Voraussetzung nach § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III in Verbindung mit § 1 Abs. 1 EAO erfüllt ein Arbeitsloser nicht, der lediglich einen Nachsendeantrag stellt, was der 11. Senat des BSG im Einzelnen begründet hat (Urt. v. 20.6.2001 - B 11 AL 10/01 R, SozR 3-4300 § 119 Nr. 3).
Die Obliegenheit von Arbeitslosen, den Wohnsitz und die Postanschrift der Beklagten mitzuteilen, ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, weil Leistungsbezieher allgemein für die Leistung erhebliche Änderungen in den Verhältnissen dem zuständigen Leistungsträger unverzüglich mitzuteilen haben. Dieser Obliegenheit hat der Kläger mit dem bei der Post gestellten Nachsendeantrag nicht genügt.
Dem Kläger stand daher für die Zeit vom 14. März 2003 bis 8. Mai 2003 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr zu. Er erfüllte die Anspruchsvoraussetzung "arbeitslos" im Sinne des Gesetzes nicht mehr. Was hierunter zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber in §§ 118, 119 SGB III geregelt. Arbeitslosigkeit setzt danach nicht nur Beschäftigungslosigkeit, sondern auch Beschäftigungssuche des Arbeitslosen voraus (§ 118 Abs. 1 SGB III). Eine Beschäftigung sucht nach § 119 Abs. 1 SGB III, wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Merkmal der Verfügbarkeit sind die Arbeitsfähigkeit und die ihr entsprechende Arbeitsbereitschaft des Arbeitslosen (§ 119 Abs. 2 SGB III). Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser unter anderem nach § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III, der Vorschlägen der Beklagten zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf. Diese Anspruchsvoraussetzung hat der Verwaltungsrat der Beklagten durch autonome Satzung aufgrund der Ermächtigung des § 152 Nr. 2 SGB III näher geregelt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EAO muss der Arbeitslose in der Lage sein, unverzüglich Mitteilungen der Beklagten persönlich zur Kenntnis zu nehmen, diese aufzusuchen, mit möglichen Arbeitgebern oder Trägern einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Dazu hat der Arbeitslose nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO sicherzustellen, dass die Beklagte ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der ihr benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.
Danach besteht zwar keine "Residenzpflicht" mehr, nach der der Arbeitslose sich unter der im Leistungsantrag angegebenen Anschrift täglich während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost auch tatsächlich in seiner Wohnung aufzuhalten hatte (vgl. dazu BSG, Urt. v. 3.5.2000 - B 11 AL 71/00 R, SozR 3-4300 § 119 Nr. 2). Demgegenüber entspricht ein Arbeitsloser den Anforderungen des § 119 Abs 3 Nr. 3 SGB III, § 1 Abs. 1 EAO schon dann, wenn er sich einmal werktäglich in seiner Wohnung unter der der Beklagten benannten Anschrift aufhält, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen (BSG, a. a. O.).
Auch diese Voraussetzung erfüllte der Kläger ab 14. März 2003 aber nicht mehr. Nach dem Postnachsendeauftrag nach Hamburg konnte die Beklagte den Kläger nicht an jedem Werktag unter der von ihm benannten Anschrift in K. erreichen. Zwei an die Anschrift in K. gerichtete Schreiben der Beklagten gelangten am 14. März 2003 mit dem Vermerk über den Anschriftenwechsel und die Anschrift in Hamburg an die Beklagte zurück. Von diesem Zeitpunkt an war der Kläger im Rechtssinne nicht in der Lage, Vorschlägen der Beklagten zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – Folge zu leisten, weil er unter seiner der Beklagten benannten Anschrift in K. von dieser nicht mehr erreichbar war.
Die Regelungen des § 1 Abs. 1 EAO – eine autonome Satzung der Beklagten im Außenverhältnis zu den Leistungsbeziehern, der normative Wirkung zukommt (BSG, Urt. v. 30.1.1973 – 7 RAr 29/72, SozR Nr. 1 zu § 40 AFG) – sind mit der gesetzlichen Ermächtigung der § 152 Nr. 2, § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III vereinbar (siehe dazu erneut BSG, Urt. v. 20.6.2001 - B 11 AL 10/01 R, SozR 3-4300 § 119 Nr. 3). Sie entsprechen auch dem gesetzlichen Konzept einer persönlichen Abwicklung des Leistungsrechtsverhältnisses zwischen Arbeitslosem und Beklagter. Die Nutzung der Arbeitsvermittlung und der aktiven Arbeitsförderung setzt den persönlichen Kontakt des Arbeitslosen mit der Beklagten voraus. Dem gesetzlichen Konzept einer effektiven Arbeitsvermittlung und Arbeitsförderung entspricht es daher auch, wenn der Arbeitslose leistungsrechtlich erhebliche Umstände wie einen Wohnsitz- bzw. Anschriftenwechsel der Beklagten anzeigen muss und diese unerlässliche Unterrichtung nicht der Post als Dritten überlassen darf (so ausdrücklich BSG, a. a. O.; zum "kommunikationsfunktionalen Charakter" der passiven Erreichbarkeit von Arbeitslosen siehe Valgolio, NZS 2000, 23). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob sich Postnachsendeaufträge mit den gegenwärtigen technischen Möglichkeiten ohne Zeitverlust abwickeln ließen. Die Voraussetzungen der Leistungen wegen Arbeitslosigkeit sollen gerade nicht von den Zufälligkeiten der Postzustellung abhängig sein.
Für das aufgezeigte Verständnis des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III kommt es nicht darauf an, ob der Erreichbarkeit Kontrollfunktion zur Abwehr des Leistungsmissbrauchs zukommt. Die Forderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO, die "persönliche" Erreichbarkeit zu gewährleisten, entspricht dem Zweck des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III nicht nur, weil sie einer effektiven Arbeitsvermittlung dient, sondern auch, weil sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit an klare Verhaltensmaßstäbe knüpft. Letzteres liegt sowohl im wohlverstandenen Interesse der Arbeitslosen selbst als auch einer effektiven Arbeitsverwaltung (siehe BSG, a. a. O.; siehe auch BSG, Urt. v. 30.6.2005 - B 7a/7 AL 98/04 R, SozR 4-4300 § 428 Nr. 2).
Auch die subjektive Voraussetzung für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Vergangenheit nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ist vorliegend gegeben. Der Kläger ist seiner gesetzlichen Mitteilungspflicht zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Dies trifft hier zu, denn der Kläger hat die Mitteilung seiner Anschriftenänderung nach eigenem Bekunden unterlassen, weil er sich sowohl in K. wie in Hamburg aufgehalten hatte, sich über seine angegebene Mobiltelefonnummer und E-Mail-Adresse sowie wegen der räumlichen Nähe beider Städte zueinander für "marktgerecht" erreichbar hielt und auch deshalb, weil er die Regelung, dass Schreiben der Beklagten nicht per Nachsendeantrag weitergeleitet werden, auch generell in Frage stellte. Diese Einlassung des Klägers zeigt, dass er sich der Obliegenheit, der Beklagten die aktuelle Postanschrift mitzuteilen, unter der ihn Post tatsächlich erreichte, durchaus bewusst war. Nichts anderes formuliert das Merkblatt für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme der Kläger bestätigt hatte. In diesem wird in der Tat nicht die Erteilung eines Nachsendeauftrags untersagt, doch wird deutlich gemacht, dass dieser ohne persönliche Benachrichtigung der Beklagten von einer Wohnsitz- bzw. Anschriftenänderung nicht den leistungsrechtlichen Voraussetzungen genügt. Der Kläger hat so mit seinem Verhalten in Kauf genommen, dass er den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht jederzeit im Rechtssinne zur Verfügung stand.
Hiermit ist ein Vorwurf allein mit Blick auf die vorbeschriebene Ausgestaltung der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen verbunden. Dem Senat ist durchaus bewusst, dass der Kläger sich deshalb in Hamburg aufgehalten hatte, weil er selbst intensiv nach Arbeit suchte und schließlich auch fand. Gleichwohl vermochte er durch sein Verhalten nicht zugleich auch die Leistungsvoraussetzungen in der Zeit zu erfüllen, in der er unter der von ihm der Beklagten benannten Anschrift für diese nicht durch Briefpost erreichbar war.
Da die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 14. März 2003 bis 8. Mai 2003 aufgehoben ist, der Kläger aber aufgrund der Leistungseinstellung bereits ab 1. April 2003 keine Leistungen bezog, hat er das ihm vom 14. März 2003 bis zum 31. März 2003 gezahlte Arbeitslosengeld zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Die Berechnung der Erstattungsforderung weist keine Fehler auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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