S 38 AS 915/09 ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
38
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 38 AS 915/09 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Vorläufiger Leistungsanspruch, wenn der Aufenthalt nicht nur der Arbeitssuche dient
Bemerkung
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II. Die Antragstellerin zu 1 hat sich gegenüber dem Jugendamt Dresden und der Polizei verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland nicht zu verlassen, bevor die Frage, ob
I. Der Antragsteller zu 2. wird für dieses Verfahren nach § 71 Abs. 6 SGG i.V.m. § 56 Abs. 2 ZPO zugelassen.

II. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 26. Februar 2009 vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis zum 31.08.2009, Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 767,52 EUR zu gewähren.

III. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die am 1976 geborene Antragstellerin zu 1. mit portugiesischer Staatsangehörigkeit reiste erstmalig im Januar 2007 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie erhielt unter dem 24.04.2007 eine Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU und war zunächst ganztags beschäftigt. Ab Oktober 2007 war sie nur noch geringfügig beschäftigt und beantragte am 29.01.2008 Leistungen nach dem SGB II. Diese wurden ihr für den Zeitraum vom 29.01.2008 bis 31.07.2008 gewährt. In der Folgezeit besuchte die Klägerin auch einen Integrationskurs. Nachdem sie schwanger geworden war wurde ihr am 30.07.2008 gekündigt. In der Folgezeit bewilligte die Antragsgegnerin die Fortzahlung der Leistungen und gewährte einen Schwangerschaftsmehrbedarf.

Am 10.2008 wurde der Antragsteller zu 2. geboren, als dessen Mutter in der Geburtsurkunde auf deren Betreiben Frau C eingetragen wurde.

Am 17.12.2008 reiste die Antragstellerin nach Portugal, von wo sie am 04.01.2009 nach Deutschland zurückkehrte.

In der Folgezeit kam es wegen des Antragstellers zu 2. zu einer Streitigkeit mit Frau C , die geltend macht, dessen Mutter zu sein. Das Jugendamt der Stadt Dresden bestimmte letztendlich, dass der Antragsteller zu 2. bei der Antragstellerin zu 1. verbleibt. Das Jugendamt Dresden schloss in diesem Zusammenhang mit der Antragstellerin zu 1. am 12.02.2009 eine Vereinbarung, nach der sich diese verpflichtete, die Bundesrepublik Deutschland nicht mit dem Antragsteller zu 2. zu verlassen.

Mit Bescheid vom 18.02.2009 lehnte die Antragsgegnerin den Fortzahlungsantrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, diese sei zur Arbeitssuche eingereist. Hiergegen legte die Antragstellerin zu 1. Widerspruch ein, der noch nicht beschieden wurde.

Die Antragsteller leben derzeit in der ca. 73 m² großen Wohnung der Zeugin S , die dort mit ihren beiden 11 und 13 Jahre alten Kindern lebt. Die Zeugin S zahlt hierfür 370,00 EUR Kaltmiete und Betriebskosten in Höhe von 170,00 EUR.

Die Antragstellerin zu 1. behauptet, Mutter des Antragstellers zu 2. zu sein.

Sie ist der Auffassung, inzwischen den Status einer Arbeitnehmerin erlangt zu haben, weshalb die Antragsgegnerin die Leistung nicht mit der Begründung verweigern dürfe, die Einreise sei zur Arbeitsuche erfolgt.

Die Antragstellerin beantragt: 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern als Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen. 2. Der Antragsteller zu 2. wird für dieses Verfahren nach § 71 Abs. 6 SGG i.V.m. § 56 Abs. 2 ZPO einstweilig zugelassen.

Die Antragsgegnerin beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Sie macht geltend, die Antragsteller hätten keinen Leistungsanspruch, da die Antragstellerin zu 1. zwar Arbeitsuche eingereist sei.

Das Gericht hat die Leistungsakte der Antragsgegnerin beigezogen.

Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 19.03.2009 erörtert und Beweis erhoben, durch persönliche Anhörung der Antragstellerin sowie zeugenschaftliche Einvernahme der Frau Samstag. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird insoweit Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte sowie die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze insgesamt ergänzend Bezug genommen.

II.

Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet.

Das Gericht kann auf Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Neben dem Anordnungsgrund (Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet) setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Anordnungsanspruch (materiell-rechtlicher Anspruch auf die Leistung) voraus, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, 8. Auflage, § 86b Rn. 26c).

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System gegenseitiger Wechselbeziehung. Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer a.a.O., Rn. 29). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn die grundrechtlichen Belange des Antragstellers berührt sind, weil sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05).

Alle Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind – unter Beachtung der Grundsätze der objektiven Beweislast – glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die richterliche Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die Tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erfordert insoweit eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit.

Die Antragstellerin hat sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

1. Sowohl die Antragstellerin zu 1. als auch der Antragsteller zu 2. sind antragsbefugt. Der Antragsteller zu 2 wird von der Antragstellerin zu 1 vertreten.

Die Antragstellerin zu 1. war zur Prozessführung gem. § 71 Abs. 6 SGG i.V.m. § 56 Abs. 2 ZPO im Rahmen des Verfahrens über den einstweiligen Rechtsschutz als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers zu 2 zuzulassen. Sie hat insbesondere durch die Vorlage einer Erklärung der sie behandelnden Ärzte glaubhaft gemacht, dessen Mutter zu sein. Im Hauptsacheverfahren wird sie diese Tatsache beweisen müssen.

2. Nach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin zu 1. einen Anordnungsanspruch, weil sie in Höhe von 767,52 EUR einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II hat.

2.1. Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Antragstellerin zu 1. ist 33 Jahre alt, wohnhaft in Dresden und nach Aktenlage erwerbsfähig.

2.2. Sie ist auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen und Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Es ist somit dem Unterhaltsbedarf der Bedarfsgemeinschaft deren zu berücksichtigendes Einkommen gegenüberzustellen (Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 3 B 30/05 AS-ER; Brühl in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 9, Rn. 12). Die Antragstellerin zu 1. bezieht entsprechend ihrer eidesstattlichen Versicherung keine Einkünfte und verfügt auch nicht über Vermögen.

2.3. Der Anspruch der Antragstellerin zu 1. ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen.

Die Antragstellerin ist als portugiesische Staatsangehörige Mitglied der Europäischen Union. Deshalb ist ihr Leistungsanspruch ausgeschlossen, wenn ihre Einreise zur Arbeitssuche erfolgte. Gemäß §§ 2, 4 FreizügG/EU sind Unionsbürger feizügigkeitsberechtigt, wenn sie nicht erwerbstätig sind, müssen sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

2.3.1. Unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin zu 1. im Januar 2009 tatsächlich zur Arbeitssuche eingereist ist, kann der Leistungsausschluss sie nicht betreffen, da es sich nicht um eine Ersteinreise handelt. Die Antragstellerin war bereits im Januar 2007 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte diesen Aufenthalt auch nicht beendet, sondern war nur vorübergehend nämlich in der Zeit vom 17.12.2008 bis 04.01.2009 abwesend.

Nach der Rechtsprechung des Sozialgerichts Osnabrück (Beschluss vom 27.04.2006, Aktenzeichen S 22 AS 263/06 ER) ist der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II unter Beachtung richtlinienkonformer Auslegung mit der Maßgabe teleologisch zu reduzieren, dass nur Ausländer, die erstmalig ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Arbeitsuche begründen, von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sind. Danach konnte die Antragsgegnerin die Fortgewährung von Leistungen nicht damit begründen, die Antragstellerin zu 1. sei zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie kann hierfür auch nicht mehr auf den Zeitpunkt der Ersteinreise abstellen.

2.3.2. Abgesehen hiervon wird in der Rechtsprechung vertreten, dass der Leistungsausschluss nicht greift, wenn neben der Arbeitssuche ein anderer Aufenthaltszweck vorliegt (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.09.2006, Az.: L 6 AS 376/06 ER).

Die Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie könne die Bundesrepublik Deutschland nicht ohne ihr Kind verlassen, da sie sich gegenüber dem Jugendamt und gegenüber der Polizei verpflichtet habe, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland zu verbleiben.

Es muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, inwieweit diese Verpflichtungserklärungen rechtlich bindend sind. Die Antragstellerin hat jedenfalls im Erörterungstermin deutlich gemacht, dass sie sich hieran gebunden fühlt und nicht beabsichtig die Bundesrepublik Deutschland vor Klärung des Sachverhalts zu verlassen. Insoweit liegt der Zweck ihres Aufenthaltes nicht nur in der Arbeitssuche, sondern auch darin, bei ihrem Kind zu bleiben.

2.3.3. Letztlich bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin leistungsberechtigt ist, weil sie inzwischen den Arbeitnehmerstatus erlangt hat (vgl. hierzu Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Auflage, § 8 Rn. 46c). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen kann die Frage hier aber zunächst offen bleiben.

3. Der Leistungsanspruch des Antragstellers zu 2. folgt aus § 28 SGB II.

Das Gericht geht nach vorläufiger Prüfung davon aus, dass er das Kind der Antragstellerin zu 1. ist und folglich mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Das Gericht stützt sich dabei insbesondere auf die ärztliche Bescheinigung vom 02.03.2009, nach der die Antragstellerin am 14.10.2008 unter dem Namen C eine Jungen mit dem Namen T entbunden hat.

4. Die Antragsteller haben einen Leistungsanspruch in Höhe von insgesamt 756,52 EUR. Dabei hat das Gericht zugrunde gelegt, dass die Antragstellerin zu 1. mit dem Antragsteller zu 2. in der Wohnung der Zeugin Samstag wohnt. Insgesamt leben 5 Personen in einer Wohnung mit einer Größe von ca. 73 m². Die Zeugin S zahlt nach eigenem bekunden hierfür 540,00 EUR Miete. Davon entfallen 370,00 EUR auf die Grundmiete und 170,00 EUR auf die Betriebskosten.

Insgesamt errechnet sich der Anspruch der Antragsteller wie folgt:

Regelleistung: Antragstellerin zu 1: 351,00 EUR , Antragsteller zu 2.: 210,60 EUR , Kosten der Unterkunft: 205,92 EUR.

Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft war bezüglich der erwachsenen Personen jeweils ein Abzug von 6,64 EUR für die Warmwasserpauschale und für die Kinder in Höhe von 3,98 EUR für die Wasserpauschale vorzunehmen. Die Warmwasserkosten sind nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/11b AS 15/07) im Regelsatz enthalten. Insoweit waren von den 170,00 EUR Betriebskosten insgesamt 25,22 EUR abzuziehen, woraus sich ein Betrag von 144,78 EUR ergibt. Damit errechnet sich pro Person ein Mietkostenanteil von 102,96 EUR, für die Antragsteller ein Betrag von 205,92 EUR. Die Antragstellerin zu 1. und der zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Antragsteller zu 2. haben deshalb einen Leistungsanspruch in Höhe von insgesamt 767,52EUR. 5. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin zu 1. hat insbesondere an Eides statt versichert, über keinerlei Einkünfte und auch nicht über Vermögen zu verfügen. Diese Angaben wurden von der Zeugin S im Erörterungstermin bestätigt. Die Zeugin bekundete, für den Unterhalt der Antragsteller aufzukommen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Nach billigem Ermessen waren der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragssteller aufzuerlegen.

7. Vorsorglich wird auf § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 86b Abs. 2 Satz 4 hingewiesen.

8. Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar. Da den Antragstellern für höchstens 6 Monate monatlich 767,52 EUR zugesprochen wurden ist der Beschwerdewert von 750,00 EUR erreicht.
Rechtskraft
Aus
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