L 7 B 434/08 AS NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 21 AS 77/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 434/08 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.11.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 25.11.2008 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unbegründet.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750,00 Euro. Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Streitbefangen ist die Übernahme von Kosten für die Kontogebühren bezüglich des Zeitraumes von April 2008 bis Juni 2008 in Höhe von 15,60 Euro.

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Keiner dieser Zulassungsgründe liegt hier vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese liegt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 28 und § 160 Rn. 6 ff.). Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt und mithin Rechtsunsicherheit besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 28, § 160 Rn. 8 ff.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Auffassung der Klägerin, die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 347,00 Euro sei nicht ausreichend, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hinsichtlich der Höhe der Regelleistung von Alleinstehenden hat das BSG in mehreren Entscheidungen entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BSG, Beschluss vom 27.01.2009, B 14 AS 104/08 B; BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 14/7b AS 2/07 R m.w. N.). Liegt aber zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so ist die Klärungsbedürftigkeit regelmäßig zu verneinen (BSG, Beschluss vom 09.08.2007, B 11b AS 29/07 B).

Eine Abweichung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass das SG bei seiner Entscheidung Verfahrensrecht verletzt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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