L 3 SB 3973/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SB 158/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 3973/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 80 auf 30 streitig.

Auf den Erstantrag der 1957 geborenen Klägerin vom 22.03.2002 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 30.04.2002 einen GdB von 80 ab dem 22.03.2002 fest. Hierbei wurden folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde gelegt:

Erkrankung der linken Brust (in Heilungsbewährung) Teil-GdB 80

Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und Schulter- Arm-Syndrom Teil-GdB 10.

Im Rahmen einer vom Beklagten eingeleiteten Überprüfung teilte die Klägerin im Mai 2007 mit, sie stehe bei Dr. D. in hausärztlicher Behandlung (letzte Behandlung 03.04.2007). Fachärztlich werde sie behandelt von Dr. von L. - Klinik O. (zuletzt am 11.01.2007), dem Gynäkologen Prof. Dr. Dr. R. - Diakonissenkrankenhaus Karlsruhe (zuletzt am 11.12.2006) und der Frauenärztin Dr. K. (zuletzt am 01.06.2006). Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen habe sie im Jahr 2002 in der Reha-Klinik S., im Jahr 2003 in der Strandklinik Boltenhagen und vom 03.08. bis 24.08.2004 in der W.-Klinik in T. durchgeführt.

Zu der im Änderungsantragsformular unter Ziff. II. gestellten Frage: "Welche der bei Ihnen länger als 6 Monate vorliegenden körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen und den daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen haben sich verschlimmert oder sind seit der letzten Entscheidung neu aufgetreten?" machte die Klägerin keine Angaben.

Auf die Anfrage des Beklagten bei der W.-Klinik T. hinsichtlich einer stationären Behandlung der Klägerin vom 03.08.2006 bis 24.08.2006 teilte die Klinik mit, die Klägerin sei nur 2004 behandelt worden. Eine weitere Nachfrage durch den Beklagten erfolgte nicht. Prof. Dr. Dr. R. teilte auf Anfrage des Beklagten mit Schreiben vom 23.05.2007 mit, die Klägerin habe sich zwischen November 2002 und Dezember 2006 in regelmäßigen Abständen zur onkologischen Nachsorge in seiner ambulanten Sprechstunde vorgestellt. Es habe sich kein Hinweis auf ein Rezidiv oder einen Progress der Grunderkrankung ergeben. Bei der letzten Vorstellung sei erwogen worden, die schon seit drei Jahren durchgeführte Therapie mit Tamoxifen auf einen Aromatasehemmer für weitere zwei bis drei Jahre umzustellen.

Nachdem der Prüfarzt des Beklagten in der Stellungnahme vom 26.06.2007 ausgeführt hatte, es könne von einer Heilung nach den Kriterien der Anhaltspunkte für die gutachterliche Tätigkeit (AHP) ausgegangen werden, der GdB für den Verlust der linken Brust sei mit 30 festzusetzen, wurde die Klägerin mit Schreiben vom 02.07.2007 wegen einer beabsichtigten Herabbemessung des GdB auf 30 angehört. Die Klägerin trug hierzu vor, ihr sei zunächst ein bis März 2006 befristeter Ausweis mit einem GdB von 80 ausgestellt worden. Im Februar 2006 sei die Schwerbehinderung unbefristet verlängert worden. Seit diesem Verwaltungsakt sei keine wesentliche Änderung ihres Gesundheitszustandes eingetreten. Sie bitte um Mitteilung, welcher Arzt ihren aktuellen Gesundheitszustand begutachtet habe und ob dem Beklagten ein zeitnahes pathologisches Gutachten vorliege.

Mit Bescheid vom 14.08.2007 hob der Beklagte den Bescheid vom 30.04.2002 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und stellte ab 17.08.2007 einen GdB von 30 fest. Zur Begründung führte er aus, es sei eine wesentliche Änderung eingetreten, der Zeitraum der Heilungsbewährung sei zwischenzeitlich abgelaufen, da nach Brusterkrankung mehr als fünf Jahre vergangen seien und ein Rezidiv nicht aufgetreten sei. Diese Erkenntnis beruhe auf der Auskunft der Frauenklinik des Diakonissenkrankenhauses Karlsruhe vom 23.05.2007.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, ohne diesen weiter zu begründen. Nachdem die Klägerin auch in der bis zum 05.10.2007 gesetzten Frist keine Begründung abgegeben hatte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2007 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, in den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 30.04.2002 zugrunde gelegen hätten, sei eine wesentliche Änderung insoweit eingetreten, als die Heilungsbewährung von fünf Jahren abgelaufen sei. Nachdem dieser Zeitraum rückfallslos bzw. ohne Komplikationen abgelaufen sei, müsse der GdB nunmehr allein unter Berücksichtigung der tatsächlichen Funktionseinschränkung bzw. des verbliebenen Organschadens neu festgestellt werden. Die Funktionsbeeinträchtigung "Verlust der linken Brust" bedinge einen Einzel-GdB von 30. Bei der daneben vorliegenden Funktionsbeeinträchtigung "Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Schulter-Arm-Syndrom" handle es sich um eine leichtgradige Gesundheitsstörung im Sinne der Vorschriften, die sich auf den Gesamt-GdB nicht auswirke, weil diese das Gesamtausmaß der Behinderung nicht erhöhe.

Am 08.01.2008 hat die Klägerin dagegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Hierbei hat sie angegeben, sie stehe bei Dr. D. in dauernder Behandlung u.a. wegen einer Dysbalance der Wirbelsäule sowie wegen otogenem Schwindel und Drehschwindel. Wegen akuter Rückenschmerzen habe sie im September 2007 bei Dr. G. und im November 2007 in Ungarn bei Dr. Vida in ärztlicher Behandlung gestanden. Wegen eines vertebragenen Schmerzsyndroms der HWS, BWS und LWS mit segmentalen Funktionsstörungen werde sie seit dem 27.02.2008 durch Dr. H. behandelt.

Mit Gerichtsbescheid vom 23.07.2008 hat das SG den Bescheid vom 14.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2007 gemäß § 131 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dieser Vorschrift könne das Gericht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Verwaltungsakten bei Gericht die angefochtenen Bescheide aufheben, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich halte, die noch erforderlichen Ermittlungen nach Art und Umfang erheblich seien und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich sei. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Zur Aufklärung des Sachverhalts seien noch erhebliche Ermittlungen erforderlich. Der Beklagte habe lediglich einen Befundbericht der Frauenklinik über die noch vorliegenden Folgen des Mammakarzinoms an der linken Brust eingeholt. Der Beklagte hätte zumindest noch die bei dem von der Klägerin benannten Hausarzt vorliegenden Unterlagen und den Rehabilitationsbericht aus 2004 beiziehen und auswerten müssen. Die Klägerin habe auf dem Vordruck zur Überprüfung des GdB zwar keine Beschwerden und Funktionsstörungen eingetragen. Die Durchführung von insgesamt drei Rehabilitationsmaßnahmen in den Jahren 2002, 2003 und 2004 spräche jedoch zumindest dafür, dass bei der Klägerin mehr als nur eine Funktionsstörung vorliege. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Regel eine erneute Rehabilitation nicht vor Ablauf von vier Jahren seit der letzten Rehabilitationsmaßnahme bewilligt werde.

Gegen den am 31.07.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 18.08.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, aus seiner Sicht sei eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich gewesen. Im Zeitpunkt der Überprüfung habe der letzte Kuraufenthalt bereits drei Jahre zurückgelegen. Prof. Dr. Dr. R., bei dem sich die Klägerin in regelmäßigen Abständen in Behandlung befinde, habe mitgeteilt, es lägen keine Hinweise auf ein Rezidiv oder einen Progress der Grunderkrankung vor. Die Klägerin habe weder im Änderungsantragsformular vom 26.03.2007 noch in ihrer Stellungnahme vom 27.07.2007 noch während des Widerspruchsverfahrens Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand gemacht oder auf eventuelle Funktionsstörungen hingewiesen. Die Zurückweisung sei zudem nicht sachdienlich, da die vom SG erforderlich gehaltene Sachverhaltsaufklärung, nämlich die Beiziehung eines Befundberichtes des Hausarztes und des Kur-Entlassungsberichts, in gleicher Weise durch das Gericht durchgeführt werden könne.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 2008 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen, hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht die angefochtenen Bescheide aufgehoben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.

Nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil eine Entscheidung des Sozialgerichts aufheben und zur erneuten Verhandlung an das SG zurückverweisen, wenn das SG eine Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache zu entscheiden. Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn das SG einen Verwaltungsakt zu Unrecht aus formellen Gründen bzw. ohne Sachentscheidung aufgehoben, der Klage also - wie hier - stattgegeben hat (Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 159 Rn. 2b).

Nach § 131 Abs. 5 Sätze 1 und 4 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGG- und ArbGÄndG) vom 26.03.2008 (BGBl I S. 444) kann das Gericht binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht in den Fällen des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG für eine Zurückverweisung vorliegen, ist uneingeschränkt vom Rechtsmittelgericht überprüfbar (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 131 Rn. 20).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das SG hat zwar innerhalb von sechs Monaten seit Eingang der Behördenakten bei Gericht entschieden. Es sind jedoch keine erheblichen Ermittlungen mehr erforderlich. Als noch erforderliche Ermittlungen hat das SG die Beiziehung des letzten Rehabilitationsberichtes sowie einer Arztauskunft des behandelnden Hausarztes angesehen. Diese Vorgehensweise hält auch der Senat für sachgerecht. Die Beiziehung von ärztlichen Befundberichten bzw. die Anhörung eines Arztes als sachverständiger Zeuge stellen jedoch keine erheblichen Ermittlungen dar.

Die Aufhebung und Zurückverweisung durch das Sozialgericht ist auch nicht sachdienlich. Eine Zurückverweisung ist sachdienlich, wenn die Behörde z.B. über spezielle Fachkenntnisse oder Strukturen verfügt, die sie in die Lage versetzen, den Sachverhalt rascher und nicht weniger zuverlässig als das Gericht aufzuklären oder wenn die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung eine Sachverhaltsermittlung besser durchführen kann. Hierbei sind auch übergeordnete Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die Gefahr einer Verzögerung des Rechtsstreits rechtfertigen. Solche Gesichtspunkte liegen nur dann vor, wenn die von der Behörde unterlassene Ermittlung wegen des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionierenden Verwaltung nicht mehr hinzunehmen ist, d.h. wenn die Verwaltung ihre Aufgabe, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, nicht wahrgenommen, sonD. unterlassen hat, wenn also keine für die Beurteilung des Streitgegenstands verwertbaren Ermittlungen vorliegen und die Sachverhaltsaufklärung der Behörde deshalb ausgefallen ist. Dies ist nicht nur dann gegeben, wenn überhaupt keine Sachverhaltsaufklärung erfolgt ist, sonD. auch dann, wenn das Ermittlungsergebnis für die Beurteilung des Streitgegenstandes nicht verwertbar ist, weil das Gericht die erforderliche Ermittlung zumindest zu einem Teil erstmals selbst durchführen muss (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2006 - L 4 SB 24/06 - in juris).

Zwar teilt der Senat die Auffassung, dass noch weitere Ermittlungen erforderlich sind. Die Erforderlichkeit dieser Ermittlungen ergibt sich jedoch nicht bereits daraus, dass der Beklagte nicht weitere medizinische Ermittlungen in Form einer Beiziehung der Reha-Entlassungsberichte und Anhörung der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren genannten Ärzte durchgeführt hat, sonD. erst durch den Vortrag der Klägerin im Klageverfahren. Bei der erstmaligen Prüfung des GdB im Jahr 2002 hatte dem Beklagten hinsichtlich der Funktionsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet lediglich ein ärztliches Attest des Chirurgen Dr. A. vom 27.03.2002 vorgelegen, in welcher dieser mitgeteilt hatte, die Klägerin habe sich am 14.09., 21.09. und 05.10.1999 in seiner chirotherapeutischen Behandlung befunden, es bestehe ein HWS-Schulter-Arm-Syndrom. Bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung des GdB lag somit die letzte fachorthopädische Behandlung mehr als zwei Jahre zurück. Im Änderungsantrag hat die Klägerin zu der Frage, ob sich seit der letzten Entscheidung die bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen und die daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen verschlimmert oder ob neue Gesundheitsstörungen aufgetreten seien, keine Angaben gemacht. Auch in der Stellungnahme zum Anhörungsschreiben und in der Widerspruchsbegründung hat die Klägerin keine weiteren Gesundheitsstörungen geltend gemacht. Hinsichtlich der für den GdB maßgeblichen Erkrankung eines Mammakarzinoms enthält die Auskunft von Prof. Dr. Dr. R. vom 23.05.2007 eine hinreichende Beurteilungsgrundlage, da darin ausgeführt wird, es bestehe kein Hinweis für ein Rezidiv oder einen Progress der Grunderkrankung. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin drei stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in den Jahren 2002, 2003 und 2004 durchgeführt hat, lässt sich - unter Berücksichtigung der früheren Erkrankung der Klägerin - nicht zwingend der Schluss ableiten, bei der Klägerin müsse mehr als nur eine Funktionsstörung vorliegen.

Eine Sachdienlichkeit der Zurückverweisung an die Behörde kann deshalb vorliegend nicht bejaht werden. Die noch erforderlichen Ermittlungen können in gleicher Weise vom SG durchgeführt werden.

Der angefochtene Gerichtsbescheid ist deshalb auf die Berufung des Beklagten hin aufzuheben. Durch die Aufhebung wird das Verfahren beim Sozialgericht wieder anhängig, weil mit der Aufhebung der Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG der ursprüngliche, beim Sozialgericht erhobene Anfechtungsantrag wieder auflebt. Der Rechtsstreit ist deshalb an das SG zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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