Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3311/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 959/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist vorrangig, ob die Berufung zulässig ist. In der Sache geht es darum, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.
Gegen den Bescheid vom 12.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2008, in welchem die Klägerin unter Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200 EUR zur Erteilung einer Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet wurde, hat diese am 14.10.2008 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Mit Schreiben vom 28.01.2009 hat das SG der Klägerin mitgeteilt, nach vorläufiger Rechtsauffassung des Gerichts sei davon auszugehen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klägerin werde um Stellungnahme binnen vier Wochen gebeten, ob sie die Klage zurücknehme.
Am 02.03.2009 hat die Klägerin "Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.01.2009" eingelegt mit der Begründung, sie lebe nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und sei deshalb nicht verpflichtet, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Januar 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2008 aufzuheben.
Die Beklagte hat vorgetragen, eine Stellungnahme könne nicht erfolgen, da der Ausgang des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht abgewartet werde.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da die Berufung der Klägerin unzulässig ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Gemäß § 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
Die Berufung ist vorliegend nicht statthaft, da eine Entscheidung des Sozialgerichts, die mit der Berufung angefochten werden könnte, bisher noch nicht ergangen ist. Nach § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. Erforderlich ist damit, dass das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat. Einem Urteil gleichgestellt ist der Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG.
Das SG hat noch keine Entscheidung durch Urteil oder Gerichtsbescheid getroffen. Insbesondere stellt das Schreiben des SG vom 28.01.2009 kein Urteil dar. In diesem Schreiben hat das SG lediglich seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, ohne jedoch eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Die Berufung ist deshalb - bisher - nicht statthaft.
Die Berufung der Klägerin war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist vorrangig, ob die Berufung zulässig ist. In der Sache geht es darum, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.
Gegen den Bescheid vom 12.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2008, in welchem die Klägerin unter Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200 EUR zur Erteilung einer Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet wurde, hat diese am 14.10.2008 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Mit Schreiben vom 28.01.2009 hat das SG der Klägerin mitgeteilt, nach vorläufiger Rechtsauffassung des Gerichts sei davon auszugehen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klägerin werde um Stellungnahme binnen vier Wochen gebeten, ob sie die Klage zurücknehme.
Am 02.03.2009 hat die Klägerin "Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.01.2009" eingelegt mit der Begründung, sie lebe nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und sei deshalb nicht verpflichtet, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Januar 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2008 aufzuheben.
Die Beklagte hat vorgetragen, eine Stellungnahme könne nicht erfolgen, da der Ausgang des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht abgewartet werde.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da die Berufung der Klägerin unzulässig ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Gemäß § 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
Die Berufung ist vorliegend nicht statthaft, da eine Entscheidung des Sozialgerichts, die mit der Berufung angefochten werden könnte, bisher noch nicht ergangen ist. Nach § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. Erforderlich ist damit, dass das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat. Einem Urteil gleichgestellt ist der Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG.
Das SG hat noch keine Entscheidung durch Urteil oder Gerichtsbescheid getroffen. Insbesondere stellt das Schreiben des SG vom 28.01.2009 kein Urteil dar. In diesem Schreiben hat das SG lediglich seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, ohne jedoch eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Die Berufung ist deshalb - bisher - nicht statthaft.
Die Berufung der Klägerin war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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