L 9 AS 58/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 75/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AS 58/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.
Ein Geldzufluss aus einer Erbschaft ist Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II, das nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 Satz 3 AlgII-VO auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen ist.
2.
Der so errechnete Teilbetrag ist auch dann bis zum Ende des angemessenen Zeitraums anzurechnen, wenn das Einkommen vorzeitig verbraucht worden ist.
Das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.09.2007 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit von Januar 2007 bis Juni 2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) zu bewilligen sind.

Der im Jahre 1964 geborene alleinstehende Kläger bezog von der Beklagten zunächst bis einschließlich Dezember 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand. Die Leistungen wurden ihm zuletzt mit Bescheid vom 23.06.2006 für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 bewilligt.

Am 01.12.2006 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II ab Januar 2007. Zugleich teilte er der Beklagten mit, dass im November 2006 eine bereits länger erwartete Erbschaft ausgezahlt worden sei. Der Kläger legte ein Anwaltsschreiben vom 22.11.2006 vor, nach dessen Inhalt aus dem Nachlass der am 24.05.2004 verstorbenen Frau F N bei einer Erbquote von 7/384 auf ihn ein Betrag von 3.702,13 EUR entfiel, von dem nach allen Kosten und Steuern 2.732,70 EUR zur Auszahlung gebracht worden seien.

Mit Bescheid vom 29.12.2006 lehnte die Beklagte den Fortzahlungsantrag des Klägers für die Zeit ab Januar 2007 ab und führte aus: Der Kläger sei im Hinblick auf die ausgezahlte Erbschaft nicht mehr hilfebedürftig. Der Auszahlungsbetrag sei für den Lebensunterhalt einzusetzen. Bei einem monatlichen Bedarf von 345,- EUR könne er von dem Erbe unter Berücksichtigung der Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung sechs Monate seinen Lebensunterhalt bestreiten.

Am 28.12.2006 beantragte der Kläger beim Sozialgericht Aachen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az. S 15 AS 257/06 ER) und gab an, den aus der Erbschaft erhaltenen Geldbetrag bereits vollständig verbraucht zu haben. Er habe ein Fahrrad, verschiedene Gebrauchtmöbel und andere Haushaltsgegenstände angeschafft sowie eine Urlaubsreise finanziert. 300,- EUR habe er aus dem Erbe an Herrn N T für die Zeit, die er bei diesem gewohnt habe, gezahlt. 500,- EUR habe er seiner Mutter M U gegeben, vor allem, um das überzogene Konto auszugleichen. Diese Ausgaben habe er getätigt, weil ihm der zuständige Sachbearbeiter erklärt habe, dass es sich bei der Erbschaft um Schonvermögen handele. Der Kläger legte Bescheinigungen und Rechnungen vor, aus denen sich Ausgaben in Höhe von ca. 1.250,- EUR errechneten. Zudem versicherte er an Eides statt, insgesamt 1.520,- EUR für drei gemeinsam mit seinem Bruder durchgeführte Bordellbesuche inklusive 420,- EUR Taxikosten ausgegeben zu haben. Mit Beschluss vom 09.01.2007 verpflichtete das Sozialgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Kläger ab dem 01.01.2007 bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 29.12.2006, längstens jedoch bis zum 30.06.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu zahlen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger noch über Einkommen oder zumutbar verwertbares Vermögen verfüge. Daher komme es nicht darauf an, ob die ausgezahlte Erbschaft zu Beginn des Bewilligungszeitraumes Einkommen oder Vermögen dargestellt habe.

In Ausführung des Beschlusses vom 09.01.2007 gewährte die Beklagte dem Kläger in der Folge Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorbehaltlich einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung und unter Berücksichtigung der Unterkunftskosten für eine am 01.02.2007 bezogene Wohnung bis einschließlich April 2007.

Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Landessozialgericht mit Beschluss vom 03.05.2007 (L 20 B 18/07 AS) den Beschluss des Sozialgerichts vom 09.01.2007 geändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsgrund, weil der Kläger durch sein prozessuales Verhalten im Beschwerdeverfahren zu erkennen gegeben habe, dass die Angelegenheit für ihn nicht eilbedürftig sei.

Dem am 02.02.2007 erhobenen Widerspruch des Klägers half die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2007 teilweise ab und wies ihn im Übrigen als unbegründet zurück. Die Erbschaft sei in Höhe eines Betrages von 455,45 EUR monatlich im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 als Einkommen anzurechnen. Damit bestehe im Monat Januar 2007 keine Hilfebedürftigkeit, wohl aber in der Zeit von Februar 2007 bis Juni 2007 im Hinblick auf den hinzugetretenen Bedarf an Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 292,75 Euro monatlich (230,00 Euro Miete, 30,00 Euro Heizkosten, 32,75 Euro Nebenkosten). Es errechne unter Abzug des zu berücksichtigenden Einkommens in Höhe von 425,45 Euro sich ein monatlicher Anspruch von 212,30 EUR in den Monaten von Februar 2007 bis Juni 2007. Mit der Aufteilung des dem Kläger zugeflossenen Auszahlungsbetrages von 2.732,70 EUR werde dem Bedürfnis Rechnung getragen, weder einen zu hohen Betrag anrechnungsfrei zu belassen noch den Anspruch (und damit auch den Krankenversicherungsschutz) ganz entfallen zu lassen. Das Einkommen werde auch erst ab Januar 2007 angerechnet, da bei Bekanntwerden der Zuflüsse die Leistungen für Dezember 2006 bereits gezahlt gewesen seien. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 01.03.2007 durch einen Mitarbeiter der Beklagten ausgehändigt.

Der Kläger hat am 02.04.2007 Klage erhoben und sich zur Begründung auf sein Vorbringen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bezogen.

Der Kläger hat - sinngemäß - beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 29.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2007 zu verpflichten, ihm über den 31.12.2006 hinaus Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen.

Mit Urteil vom 11.09.2007 hat das Sozialgericht Aachen die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab Januar 2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger bereits deshalb einen Leistungsanspruch habe, weil er seinem nicht abschließend überprüfbaren Vorbringen zufolge das aus der Erbschaft erhaltene Geld im Dezember 2006 vollständig verbraucht habe. Denn jedenfalls stelle die Erbschaft Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar. Da zudem der Auszahlungsbetrag unterhalb der für den Kläger maßgeblichen Freibeträge bleibe, sei er nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen. Die Zuflusstheorie sei auf Erbschaften nicht anzuwenden. Dies habe auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17.03.2005 - B 7a/7 AL 10/04 - zur Arbeitslosenhilfe entschieden. Der Gesetzesbegründung zu § 12 SGB II sei zu entnehmen, dass diese Vorschrift die Vermögensberücksichtigung wie bei der Arbeitslosenhilfe regeln solle. Bereits umgangssprachlich würden unter dem Begriff Einkommen nur mehr oder weniger regelmäßige Geldzahlungen verstanden. Auch der Einkommensbegriff des Steuerrechts umfasse Erbschaften nicht. Es handele sich bei den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften in der Regel um wiederkehrende Leistungen, die verfügbare Geldmittel darstellten. Die Einordnung von Erbschaften als Einkommen führe zudem zu Ungereimtheiten in der Verwaltungspraxis, weil Erbschaften erst dann als Einkommen berücksichtigt würden, wenn es zu einer Verwertung und einer Auszahlung des Erlöses komme. Dies sei inkonsequent, weil eine Erbschaft entweder bereits im Moment des Erbfalles Einkommen darstelle oder aber von Anfang an als Vermögen zu bewerten sei. Die Verwaltungspraxis verstoße insoweit gegen den Grundsatz, dass Erlöse aus der Verwertung von Vermögen ebenfalls als Vermögen zu behandeln seien. Zudem könne die Berücksichtigung von Erbschaften als Einkommen dazu führen, dass ein Erbe, der eine Erbschaft nicht sofort verwerten könne, etwa weil es sich um ein Grundstück handele, durch die Erbschaft zwar kein Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erhalte, aber auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Denn das SGB II sehe im Unterschied zur Situation bei nicht sofort verwertbarem Vermögen (§ 23 Abs. 5 SGB II) für Einkommen, dessen sofortiger Verbrauch oder Verwertung nicht möglich sei, keine darlehensweise Gewährung von Leistungen vor. Auch sei nicht danach zu differenzieren, ob Barmittel oder Sachwerte geerbt würden, denn eine etwaige Schlechterstellung der Erben von Geldmitteln gegenüber denjenigen von Sachwerten verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Der Erbfall und damit die Vermögensmehrung sei auch bereits im Mai 2004 eingetreten, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger keine Leistungen nach dem SGB II habe beziehen können.

Gegen das ihr am 24.09.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.10.2007 eingelegte Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie weiter geltend macht, dass es sich bei Erbschaften nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung um Einkommen handele. Das Gesetz fasse den Einkommensbegriff sehr weit und meine damit alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Der Einkommensbegriff des Steuerrechts unterscheide sich hiervon, denn die steuerliche Behandlung von Einkünften sei notwendig anders zu sehen als die Berücksichtigung von Einkünften im Bereich staatlicher Fürsorgeleistungen. Es sei auch nicht inkonsequent, Erbschaften in Geld erst bei der Auszahlung zu berücksichtigen, denn erst zu diesem Zeitpunkt könnten sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 17.03.2005 - B 7a/7 AL 10/04 R - zur Arbeitslosenhilfe, denn das BSG habe lediglich entschieden, dass Einnahmen aus der Veräußerung von Erbschaftsgegenständen nicht zunächst für den Bezugsmonat zu Einkommen würden, sondern den Charakter von Vermögen behielten. Auch sei die Ungleichbehandlung von ererbten Geldmitteln und Grundbesitz gerechtfertigt, da Geldmittel anders als Grundvermögen ohne Beschränkung verwertet werden könnten. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Erfüllung einer dem Vermögensbestand zuzurechnenden Forderung zum Zeitpunkt ihrer Realisierung als Einkommen zu werten sei, solange es sich nicht um einen bewussten Ansparvorgang gehandelt habe. Dem Kläger könne auch ein eventueller vorschneller Verbrauch des Erbes nicht zugute kommen, denn nach dem Gesetz sei lediglich auf zu berücksichtigendes Einkommen und nicht darauf abzustellen, welche Mittel tatsächlich noch vorhanden seien.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.09.2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte hat sich nicht zur Berufung der Beklagten eingelassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte S 15 AS 257/06 ER des Sozialgerichts Aachen sowie der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Streitsache im Termin trotz der Abwesenheit des Kläger verhandeln und entscheiden. Der Kläger ist auf diese Möglichkeit mit der Ladung zum Termin ausdrücklich hingewiesen worden (§ 126 SGG).

Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 500,01 Euro gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- in seiner hier anwendbaren, bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung (Gesetz vom 17.08.2001, BGBl. I, S. 2144) wird angesichts der für mehrere Monate im Streit stehenden Leistungen überschritten.

Die auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Bescheide der Beklagten sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf (weitere) Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2007 nicht zu.

Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Zeiträume ab dem 21.04.2007 - das Sozialgericht geht wohl vom Bestehen eines Anspruchs bis zumindest zum 09.05.2007 aus -, denn der Kläger hat seit diesem Tage bis zum 18.03.2009 eine Freiheitsstrafe in der JVA E verbüßt, sodass ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit nach Strafantritt gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB II ausgeschlossen war.

Aber auch für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 20.04.2007 stehen dem Kläger keine höheren Leistungen nach dem SGB II zu. Die Beklagte hat zu Recht den Geldzufluss aus der Erbschaft als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II angerechnet und aus der Verteilung des Einkommens auf einen sechsmonatigen Zeitraum zutreffend die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II errechnet. Zudem kommt dem Kläger der von ihm vorgetragene vorzeitige Verbrauch der Geldzahlung aus der Erbschaft nicht zugute.

Der individuelle Leistungsanspruch, der einem alleinstehenden Hilfebedürftigen im Regelfall für einen Kalendermonat zusteht, ergibt sich, wenn die Summe des für den betreffenden Zeitraum zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens dem für denselben Zeitraum ermittelten gesamten Bedarf gegenübergestellt wird und die Summe aus Einkommen und Vermögen geringer ist als der Gesamtbedarf (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R -).

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, nach Abs. 2 der Vorschrift hiervon jedoch Freibeträge abzusetzen. Zudem sind in § 12 Abs. 3 SGB II bestimmte Vermögensbestandteile aufgeführt, die ganz oder teilweise nicht (bedarfsmindernd) zu berücksichtigen sind.

Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt durch das SGB II nicht. Die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist im Wesentlichen wortgleich mit dem bis zum 31.12.2004 geltenden § 76 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sowie § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Berücksichtigung von Einkommen im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht regeln (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 53).

Im Sozialhilferecht fand zum Zeitpunkt der Bezugnahme des Gesetzgebers die vom BVerwG entwickelte "modifizierte Zuflusstheorie" Anwendung (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.02.1999 - 5 C 35/97 - und 5 C 16/98 -). Danach ist Einkommen und Vermögen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen. Zur Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (normativer Zufluss).

Das BSG hat in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteile vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R -, - B 14/11b AS 17/07 R -, - B 14/7b AS 12/07 R - , B 14 AS 43/07 R - und Urteile vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - und - B 4 AS 57/07 R -) ebenfalls die modifizierte Zuflusstheorie angewendet. Dem schließt sich der Senat an.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen ist - anders als unter Geltung des BSHG - im SGB II die Antragstellung gemäß § 37 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 43/07 R -). Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist deshalb grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte.

Der aus seinem Erbanteil stammende Geldbetrag ist dem Kläger im November 2006 und damit nach dem im Jahre 2004 gestellten Leistungsantrag zugeflossen. Er stellt Einkommen dar.

Die Anwendung der modifizierten Zuflusstheorie auf Erbschaften ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die ganz überwiegende Rechtsprechung zum SGB II stellt bei Erbschaften auf den Zeitpunkt des Geldzuflusses aus der Erbschaft ab und betrachtet diesen - bei Zufluss nach Antragstellung - als Einkommen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2008 - L 7 AS 663/07 -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7 AS 690/07 ER-B -; SG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 16.05.2007 - S 24 AS 202/07 -). Das LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) differenziert dabei allerdings zwischen Geldzuflüssen aus einer Erbschaft und ererbtem Grundvermögen. Letzteres sieht es als Vermögen an. Der 20. Senat des LSG NRW ist zunächst von Einkommen ausgegangen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.03.2006 - L 20 B 72/06 AS -), hat aber in einer weiteren Entscheidung (Beschluss vom 03.05.2007 - L 20 B 18/07 AS ER ) unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 17.03.2005 - B 7/7a AL 10/04 R - und einen Beschluss des BVerwG vom 19.05.2005 - 5 B 106/04 - offen gelassen, ob er an dieser Rechtsauffassung festhält. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts sieht den Zeitpunkt der Erbschaft als maßgeblichen Zuflusszeitpunkt an, also den 24.05.2004, und nimmt für die hier maßgeblichen Zeiträume kein Einkommen des Klägers an, weil es sich lediglich um die Verwertung einer bereits in Form der Erbschaft vorhandenen Vermögensposition gehandelt habe. Das LSG Mecklenburg- Vorpommern (Beschluss vom 19.11.2008 - L 8 B 298/08 -) stellt für den Fall des erbrechtlichen Erwerbs von Grundvermögen in Anknüpfung an das Urteil des BSG vom 17.03.2005 - B 7/7a AL 10/04 R - ebenfalls auf den Zeitpunkt des Erbfalls als Zuflusszeitpunkt ab. In der Literatur sieht Mecke (in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 28) einmalige Einnahmen aus Erbschaften bei Zufluss im Bewilligungszeitraum als Einkommen an, während Brühl (in Münder, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl. 2007, § 11 Rn. 9) Vermögen annimmt.

Für den Senat ist die Einordnung der Zahlungszuflüsse aus einer Erbschaft als Einkommen leistungsrechtlich geboten. Das Vereinnahmen der Geldzahlung aus einer Erbschaft entspricht bei wertender Betrachtung nicht etwa - wie das Sozialgericht meint - der Verwertung bereits vorhandenen Vermögens im Zahlungszeitraum, sondern vielmehr der Realisierung einer Forderung.

Das BVerwG und nunmehr auch das BSG (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 16/98 - und BSG, etwa Urteile vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - und - B 4 AS 57/07 R -) gehen davon aus, dass bei der Realisierung von Forderungen auf den Zeitpunkt des Geldzuflusses abzustellen ist. Das BVerwG (a.a.O.) hat hierzu auch den Erwerb von Forderungen durch einen Erben gezählt. Für die Beurteilung, wann etwas zufließe, sei entscheidend auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses abzustellen. Dabei sei hinsichtlich der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem, was zufließe, und dem, was bereits vorhanden sei, zu berücksichtigen, dass Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt würden. Da eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete und noch nicht erfüllte Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstelle, gehöre sie, wenn sie dem Inhaber bereits zustehe, zwar zu seinem Vermögen. Das führe jedoch nicht zu einer Konkurrenz dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung zu berücksichtigen wären. Vielmehr sei § 76 BSHG zu entnehmen, dass im Falle der Auszahlung einer Forderung sozialhilferechtlich grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung interessiere, sondern allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert als Einkommen abgestellt werde. Das gelte allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart worden sei, z.B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Denn andernfalls werte man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen. Der Vermögenswert einer geerbten Unterhaltsforderung stehe danach der rechtlichen Bewertung der Auszahlung als Einkommen nicht entgegen, da eine solche Forderung nicht zur Vermögensbildung "angespart", sondern ihre Auszahlung lediglich nicht früher zu erreichen sei.

Das BSG hat diese Sichtweise für das SGB II übernommen und inzwischen entschieden, dass eine Einkommensteuererstattung nach Antragstellung (Urteile vom 30.07.2008 - B 14/7b AS 12/07 R - und vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R -), nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt (Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 43/07 R -) und Zinsgutschriften aus Schonvermögen (Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R-) Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II darstellen.

Diese Überlegungen sind auch auf Geldzahlungen aus einer Erbschaft zu übertragen. Allerdings ist dem Sozialgericht zuzugeben, dass nach § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht. § 2032 Abs. 1 BGB bestimmt zudem, dass der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben wird, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Allerdings ist zu beachten, dass Verfügungsmöglichkeiten hinsichtlich des Nachlasses, die letztlich leistungsrechtlich im Mittelpunkt der Betrachtung stehen müssen, oft entweder nicht, nicht sofort oder nur sehr eingeschränkt bestehen. Vielfach wird weder der Umfang des Nachlasses noch das Ausmaß bestehender Nachlassverbindlichkeiten bei Eintritt des Erbfalles bekannt sein. Ebenso werden in vielen Fällen Ermittlungen hinsichtlich der Erbenstellung zu erfolgen haben oder auch Erbausschlagungen vorliegen. Auch bei der Erbengemeinschaft bestehen jedenfalls erhebliche Beschränkungen hinsichtlich der Verfügbarkeit des Nachlasses. So kann zwar jeder Miterbe über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Satz 1 BGB), doch bedarf ein Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, der notariellen Beurkundung (§ 2033 Satz 2 BGB). Zudem dürfte Voraussetzung einer Verfügung über den Anteil (an der Gesamthand) sein, dass dessen Höhe zu ermitteln ist, was möglicherweise erst nach Verwertung einzelner Nachlassgegenstände der Fall sein wird. Über Nachlassgegenstände können die Erben nach § 2040 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich verfügen. Schwierigkeiten und Verzögerungen wird häufig auch die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verursachen. Nur unter den Voraussetzungen des § 2042 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 2043- 2045 BGB kann der Miterbe zudem die Erbauseinandersetzung verlangen. Auch insoweit können Hindernisse bestehen, die dazu führen, dass dem Miterben sein Anteil gerade nicht zeitnah - etwa zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes - zur Verfügung steht.

Der Kläger konnte ebenfalls nicht zeitnah über seinen Anteil am Nachlass verfügen, obwohl der Erbfall bereits am 24.05.2004 eingetreten war. Vielmehr wurde zunächst eine Eigentumswohnung veräußert und die Nachlassberichtigung vorgenommen, sodass sich erst zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall die aus der Erbschaft resultierende Rechtsposition in Form eines Geldzuflusses konkretisiert hat. Ein wirtschaftlicher Vorteil war also für den Kläger nicht schon bei Eintritt des Erbfalls , sondern erst nach durchgeführter Nachlassauseinandersetzung mit dem Zufluss des entsprechenden Geldbetrages realisierbar. Erst zu diesem Zeitpunkt kann von der Erzielung von Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ausgegangen werden.

Das Abstellen auf den (Geld-) Zufluss bei einer Erbschaft verstößt auch nicht gegen den Grundsatz, dass der Erlös aus der Verwertung einer Vermögensposition stets Vermögen bleiben muss. Denn dies bedeutet lediglich, dass Werte, die bei der Hilfegewährung bereits als Vermögen berücksichtigt worden sind, nicht zusätzlich als Einkommen angerechnet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R -; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rn. 25 u. 28). Eine solche Doppelberücksichtigung hat die Beklagte hier gerade nicht vorgenommen.

Auch die vom Sozialgericht bei Anwendung der Zuflusstheorie gesehene Regelungslücke besteht nicht. Das Sozialgericht hat den Erben eines Grundstücks als schutzlos angesehen, weil im SGB II eine Regelung über die Möglichkeit darlehensweiser Leistungsgewährung nur beim Vorhandensein nicht sofort verwertbaren Vermögens, nicht aber für den Fall des nicht sofort verwertbaren Einkommens existiere. Allerdings basiert diese Annahme des Sozialgerichts nicht zuletzt auf der ebenfalls vertretenen und oben beschriebenen Auffassung, nach der Zuflusszeitpunkt der Erbfall sei. Wie dargelegt ist diese Sichtweise jedoch nicht geboten und der Zeitpunkt des Zuflusses der Geldzahlung maßgeblich. Nach Zufluss des Geldes ist aber die Gewährung eines Darlehens nicht (mehr) notwendig. Im Übrigen werden vor Auszahlung ererbter Geldbeträge regelmäßig noch keine bereiten Mittel vorliegen, die sich anspruchsvernichtend auswirken könnten.

Das hier gefundene Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe (Urteil vom 17.03.2005 - B 7a/7 AL 10/04 R -), nach der die aus einer Erbschaft zufließenden Barmittel ohne weiteres als Vermögen anzusehen seien. Allerdings hat das BSG sich in den Entscheidungsgründen mit der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nicht auseinander gesetzt. Das Urteil befasst sich zudem noch mit dem Rechtszustand der AlhiV 1974. Dort war in § 11 Satz 1 Nr. 1 geregelt, dass einmalige Einnahmen, soweit sie nach Entstehungsgrund, Zweckbestimmung oder Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen, nicht als Einkommen gelten. Damit war eine im Wege der Fiktion umgesetzte Privilegierung bestimmter Einkommen verbunden (vgl. Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 B, Rn. 112, 148). Als einmalige Einnahmen wurden nämlich nur solche erfasst, die aus normativen Gründen auf einen größeren Zeitraum als den Monat des Zuflusses zu verteilen waren, nämlich etwa Sonderzuwendungen, Gratifikationen oder einmaliges Arbeitsentgelt. Folgerichtig waren auch Erbschaften unter diese Privilegierung zu subsumieren. Eine entsprechende Bestimmung, die auch noch in § 2 Satz 1 Nr. 1 AlhiV 2002 zu finden war, ist in die AlgII- VO nicht übernommen worden. Anders als bei der AlhiV besteht daher im SGB II für die Privilegierung bestimmter einmaliger Einnahmen kein Raum mehr.

Auch der Beschluss des BVerwG vom 19.05.2005 (- 5 B 106/04 -) stellt die hier vertretene Auffassung nicht in Frage. Soweit dort angenommen wird, dass mit dem Tode des Geschädigten die Rechtfertigung dafür entfalle, Schmerzensgeld auf Seiten des Erben als einzusetzendes Vermögen anzusehen, dürfte darin wohl kaum ein Abrücken von der bis dahin vertretenen Sichtweise des BVerwG zu sehen sein. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in dem dort zu entscheidenden Sachverhalt nicht die Hilfebedürftige Erbin des Schmerzensgeldes war, sondern ihre Tochter. Es ging um die Frage, ob die nicht hilfebedürftige Tochter ihre Mutter aus dem ererbten Vermögen zu unterstützen hatte.

Steuerrechtliche Gesichtspunkte gebieten ebenfalls nicht die Bewertung als Vermögen Dem SGB II liegt ein spezifischer Einkommensbegriff zu Grunde, der eine vom Steuer-recht abweichende Beurteilung erlaubt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.03.2006 - L 20 B 72/06 -). Gleiches gilt, soweit das Sozialgericht in einer etwaigen unterschiedlichen Behandlung der Erben von Barvermögen einerseits und von Grundbesitz andererseits eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sieht. Denn das Steuerrecht und die Grundsicherung für Arbeitssuchende verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen. Ohnehin ist aber nach der hier vertretenen Auffassung nicht auf die Beschaffenheit der einzelnen Nachlassgegenstände, sondern einzig auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Geldzahlung aus dem verwerteten Nachlass abzustellen.

Schließlich ist auch der Vorschrift des § 12 Abs. 4 SGB II nicht zu entnehmen, dass vorliegend eine Berücksichtigung des ererbten Geldes als Vermögen zu erfolgen hätte. Satz 1 der Norm bestimmt, dass das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen ist. Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen für Arbeitssuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Soweit danach auch der Erwerb von Vermögensgegenständen nach Antragstellung für möglich gehalten wird, stellt dies die Erwägungen auch des BSG nicht in Frage, denn der Erwerb von Vermögensgegenständen kann auch aus vorhandenem Schonvermögen erfolgen. Zu denken ist etwa an den Erwerb von Wertpapieren, die Wertschwankungen unterliegen, sodass die Notwendigkeit eines Bewertungsstichtages gegeben ist. Auch ist angesichts des Charakters des § 12 Abs. 4 SGB II als bloße Wertermittlungsvorschrift nicht davon auszugehen, dass mit der Norm Aussagen über die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen getroffen werden sollten.

Der Kläger hat danach im Monat November 2006 Einkommen in Höhe von 2.732,70 EUR erzielt. Dieses Einkommen war nach Maßgabe des § 2 b i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 AlgII-VO in der vom 01.10.2005 bis 31.12.2007 geltenden Fassung grundsätzlich ab dem Monat des Zuflusses zu berücksichtigen. Abweichend davon erlaubt § 2 Abs. 3 Satz 2 AlgII-VO die Berücksichtigung von Einnahmen darüber hinaus ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, sofern - wie hier - im Monat des Zuflusses die Leistungen bereits erbracht waren.

Die von der Beklagten getroffene Entscheidung genügt diesen Vorgaben allerdings nicht unmittelbar, da auch bei der Leistungsbewilligung für den Monat Dezember 2006 keine Einkommensanrechnung erfolgt ist. Dem Kläger kann dies jedoch vorliegend nicht zugute kommen, da sich die fehlerhafte Wahl des Ausgangspunktes der Einkommensanrechnung für den hier zu beurteilenden Zeitraum 01.01.2007 bis 20.04.2007 nicht anspruchsbegründend auswirken kann. Bei Zugrundelegung eines sechsmonatigen Zeitraums, der richtigerweise ab dem 01.12.2006 begonnen hätte, wäre vielmehr noch bis zum 31.05.2007 Einkommen anzurechnen gewesen.

Die von der Beklagten gewählte Verteilung des Einkommens auf insgesamt 6 Monate ist angemessen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 AlgII-VO. Danach sind einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist. Dabei soll der angemessene Zeitraum so gewählt werden, dass der Krankenversicherungsschutz erhalten bleibt, also der Leistungsanspruch nicht ganz entfällt. Wegen der Regelbewilligungsdauer erscheint es zudem angebracht, wenn der Anrechnungszeitraum auf 6 Monate beschränkt wird (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 13 Rn. 16b). Vor diesem Hintergrund ist die durch die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gebrachte Anrechnung für 6 Monate in Höhe von 425,45 Euro monatlich (Einkommen 455,45 Euro - 30,00 Euro Pauschbetrag), bei der der Absetzungsbetrag des § 3 Nr. 1 AlgII-VO Berücksichtigung gefunden hat, nicht zu beanstanden.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger das ihm angerechnete Einkommen tatsächlich schon vor dem am 01.01.2007 beginnenden neuen Bewilligungszeitraumes verbraucht hat, denn ein höherer Anspruch des Klägers besteht auch dann nicht, wenn dem Kläger zum fraglichen Zeitpunkt kein Geld aus der Erbschaft (mehr) zur Verfügung gestanden haben sollte. § 11 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 2 AlgII-VO regelt die Modalitäten der Einkommensberücksichtigung. Die Berücksichtigung von Einkommen des Hilfesuchenden bedeutet aber nicht, dass die bei der Berechnung vorausgesetzten Gelder über die gesamte Bedarfszeit tatsächlich vorhanden sein müssen. Im Falle von einmaligen Einnahmen ist der nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 AlgII-VO errechnete Teilbetrag selbst dann bis zum Ende des angemessenen Zeitraums anzurechnen, wenn das Einkommen vorzeitig verbraucht wurde (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rn. 66; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007 - L 10 B 1845/07 AS ER -). Ansonsten hätte es der Hilfesuchende in der Hand, eine in Anwendung der Vorgaben der AlgII-VO vorgenommene Einkommensberücksichtigung nachträglich zu seinen Gunsten zu verändern und die Behörde auf einen (nicht unbedingt realisierbaren) Anspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II zu verweisen. Dieses Ergebnis ist schon vor dem Hintergrund nicht sachgerecht, dass auch der vorzeitige Verbrauch von angerechneten regelmäßigen Einkünften nicht etwa zum Entstehen eines neuen Leistungsanspruchs im noch laufenden Monat führt. Die Einkommensberücksichtigung nach § 2 Abs. 3 AlgII-VO ist auch nicht - wie das LSG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) formuliert - fiktiv, denn es handelt sich um einen wirklichen Geldzufluss, der nur im Hinblick auf die Höhe des Betrages über mehr als einen Monat verteilt wird. Die Fälle echter Mittellosigkeit dürften vielmehr über § 23 Abs.1 SGB II zu lösen sein, indem dem Hilfesuchenden entweder Gutscheine ausgehändigt oder Darlehen gewährt werden. Über diese Vorschrift sind dem Kläger angesichts des von ihm bei verschiedenen Gelegenheiten vorgetragenen Verlustes oder Diebstahls der Geldbörse mehrfach Leistungen bewilligt worden. Da der Kläger die Gewährung eines Darlehens nicht beantragt hat, führt diese Möglichkeit vorliegend nicht zur Begründetheit der Klage.

Zutreffend hat die Beklagte im Widerspruch die Höhe des sich ab Februar 2007 ergebenden Leistungsanspruchs des Klägers errechnet. Sie hat als Bedarf den Regelsatz für einen Alleinstehenden sowie die Unterkunftskosten der ab Februar 2007 vom Kläger bezogenen Wohnung zugrunde gelegt. Dem hat sie das nach den beschriebenen Maßgaben berechnete und um die Versicherungspauschale bereinigte Einkommen des Klägers gegenübergestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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