L 3 U 16/72

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 16/72
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Lädt ein Betriebsangehöriger einige Arbeitskollegen anläßlich seiner Höhergruppering zu einem Gasthausessen in der Mittagspause ein, so besteht kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg dorthin, auch wenn der Dienstvorgesetzte teilnimmt und die Mittagspause verlängert.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 7. Dezember 1971 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Witwe des 1969 an den Folgen eines am 23. Oktober 1969 gegen 12.30 Uhr erlittenen Verkehrsunfalls verstorbenen Angestellten W. F. (F.). Sie begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Die Ermittlungen der Beklagten, die die polizeilichen Ermittlungsakten beigezogen hatte, ergaben, daß F., der bei dem Statistischen Bundesamt in W. beschäftigt war, am Unfalltag von einem bulgarischen Arbeitskollegen anläßlich dessen tariflicher Höhergruppierung zu einem Mittagessen "nach bulgarischer Art” in das Restaurant "CD.” in W., A.straße, eingeladen worden war. F., der von seiner Dienststelle im G.-S.-Ring kam, war nach den Angaben seines Arbeitgebers offensichtlich zunächst an der Gaststätte vorbeigefahren und dann bei dem durchgeführten Wendemanöver mit seinem Pkw verunglückt.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. Februar 1970 die Gewährung einer Entschädigung ab. F. habe am Unfalltag in der Zeit zwischen 11.45 Uhr und 14.00 Uhr eine Mittagspause von 30 Minuten gehabt und üblicherweise sein Mittagessen in der Kantine eingenommen. Am Unfalltag habe er der Einladung seines bulgarischen Arbeitskameraden K. (K.) in eine Gaststätte nachkommen wollen. Diese Gaststätte befinde sich ca. 3,9 km von dem Sitz der Dienststelle entfernt, während die Entfernung vom Arbeitsplatz zur Wohnung des F. nur etwa 2,2 km betrage. Die Fahrt am Unfalltag zu der Gaststätte habe nicht in einem rechtlich wesentlichen, inneren Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit gestanden. Der innere Zusammenhang sei dadurch gelöst worden, daß erhebliche eigenwirtschaftliche Interessen – nämlich die unentgeltliche Einnahme des Mittagessens – für die Zurücklegung des Weges entscheidend gewesen seien. Auch habe das beabsichtigte Aufsuchen der Gaststätte nicht mehr im Einklang mit der Zweckbestimmung der Mittagspause gestanden, da bei deren Kürze und der Entfernung der Gaststätte ohne den Unfall eine Entspannung und Erholung und damit die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit für die Fortsetzung der versicherten Tätigkeit nicht mehr gewährleistet gewesen seien. Ein entschädigungspflichtiger Wegeunfall nach § 550 der Reichsversicherungsordnung (RVO) könne daher nicht anerkannt werden.

Hiergegen hat die Klägerin am 10. März 1970 bei dem Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben und im wesentlichen geltend gemacht: Der Umstand, daß F. zum Mittagessen in ein Lokal gefahren sei, obwohl er in der Betriebskantine hätte essen können, rechtfertige es nicht, den Unfall nicht als versicherten Wegeunfall anzuerkennen. Es könne nicht entscheidend sein, daß das Restaurant "CD.” von der Dienststelle weiter entfernt gewesen sei als seine Wohnung. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Mittagessen um eine Einladung eines Arbeitskollegen gehandelt habe. An dem Mittagessen hätten auch weitere Arbeitskollegen und Vorgesetzte der Dienststelle teilgenommen. F. hätte sich deshalb der Einladung nicht entziehen können. Für ihn sei die Teilnahme die Erfüllung einer dienstlichen Verpflichtung gewesen.

Das Sozialgericht hat vom Statistischen Bundesamt W. die Auskunft vom 18. August 1971 eingeholt sowie Reg. Dir. Dr. M. und Oberreg. Rat Dr. G. – beide vom Statistischen Bundesamt – als Zeugen vernommen.

Durch Urteil vom 7. Dezember 1971 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 26. Februar 1970 aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von Hinterbliebenenrente verurteilt. Es könne dahin gestellt bleiben, ob F. an dem von K. gegebenen Mittagessen habe teilnehmen wollen, weil er wegen der Unentgeltlichkeit eigene Aufwendungen erspart hätte, oder der Weg zu der Gaststätte unverhältnismäßig lang und ob die Erhaltung der Leistungskraft nicht gewährleistet gewesen sei. F. habe sich nämlich auf dem Weg zu einer betrieblichen Veranstaltung befunden, als er verunglückte. Ein solcher Weg sei, wie jeder andere Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück, versicherungsrechtlich geschützt. Die Voraussetzungen zur Bejahung einer betrieblichen Veranstaltung, wie sie von der Rechtsprechung gefordert würden, seien erfüllt. Daß die Initiative zu dem gemeinsamen Mittagessen von dem beförderten bulgarischen Arbeitskollegen K. und nicht von den Betriebsleitern oder dem Betriebs- bzw. Personalrat ausgegangen sei, sei für die Annahme einer unfallversicherungsgeschützten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unschädlich, weil diese Initiative von dem Vorgesetzten des F. aufgegriffen worden sei.

Gegen das ihr am 30. Dezember 1971 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7. Januar 1972 Berufung eingelegt. Die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erforderlichen Voraussetzungen zur Anerkennung des Mittagessens als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung seien nicht im erforderlichen Umfang erfüllt. Der Umstand, daß die Einladung zum Essen durch die Beförderung eines Mitarbeiters des F. veranlaßt worden sei, mache das Essen nicht zu einer Veranstaltung im betrieblichen Interesse. Die Teilnahme des F. habe auch nicht deswegen in einem rechtlich-wesentlichen Zusammenhang mit dem Betrieb gestanden, weil er sich als dienstlicher Vorgesetzter hierzu durch seine Stellung veranlaßt gesehen habe und noch weitere Vorgesetzte ebenfalls an dem Essen teilgenommen hätten. Auch die etwa erwarteten günstigen Auswirkungen auf das Betriebsklima im unmittelbarem Arbeitsbereich des F. und eine gewisse Förderung der menschlich kollegialen Beziehungen stünden im vorliegenden Fall nicht so sehr im Vordergrund, daß das Mittagessen und die Teilnahme des F. daran der betrieblichen Sphäre zugerechnet werden könnten. Ebenso rechtfertige die Feststellung des Sozialgerichts, daß der Betrieb diese Veranstaltung durch Gewährung von Dienstbefreiung über die eigentliche Mittagszeit hinaus geduldet habe, nicht den Schluß, daß diese Veranstaltung auch von dem Willen des Betriebs- bzw. Abteilungsleiters getragen und als Betriebsveranstaltung gebilligt worden sei. Das Mittagessen anläßlich der Beförderung des K. könne lediglich als Ausdruck der Pflege geselliger oder gesellschaftlicher Beziehungen gewertet werden, wozu sich der Beförderte gedrängt gefühlt habe, die Kollegen aus seinem direkten Arbeitsbereich einzuladen. Die Einladung zu einem Essen nach bulgarischer Art könne nur dem privatwirtschaftlichen und somit unversicherten Bereich zugerechnet werden.

Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 7. Dezember 1971 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Aus dem Umstand, daß gerade die Teilnahme des Abteilungsleiters Dr. M. ausschließlich im betrieblichen Interesse erfolgt sei, sei zu ersehen, wie sehr bei dem gemeinsamen Mittagessen das "betriebliche Interesse” objektiv im Vordergrund gestanden habe.

Im einzelnen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft. Da das Sozialgericht die Beklagte zur Gewährung von Hinterbliebenenrente verurteilt hat, liegt auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil 2 RU 71/70) kein Berufungsausschließungsgrund vor. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist somit zulässig.

Sie ist auch begründet. Der Senat hat sich der Auffassung der Vorinstanz nicht angeschlossen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, weil der Tod des F. nicht durch einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung verursacht worden ist, § 589 der Reichsversicherungsordnung (RVO).

Zunächst ist festzustellen, daß F. am 23. Oktober 1969 mit dem Pkw von seiner Dienststelle kommend die A.straße in W. in Richtung B. S. befuhr, um zu dem an dieser Straße gelegenen Restaurant Dubrovnik zu gelangen, in das er von seinem Arbeitskollegen K. zusammen mit anderen Arbeitskollegen und Vorgesetzten zu einem gemeinsamen Mittagessen eingeladen worden war. Er fuhr jedoch an diesem Restaurant vorbei und verunglückte etwa nach ca. 1 km, als er auf der A.straße wenden wollte, wie sich aus der Unfallakte und dem darin befindlichen Stadtplan ergibt und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist. Ohne rechtliche Bedeutung ist der Umstand, daß sich F. im Unfallzeitpunkt nicht auf dem direkten Weg zu dem Restaurant befand. Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, daß ihn eine andere, eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu der in unbebautem Gelände gelegenen Unfallstelle führte, so daß kein vorsätzliches Abweichen von dem direkten Weg zu dem Restaurant festzustellen ist. F. kann sich nur verfahren haben. Weicht aber Versicherter in Unkenntnis der Örtlichkeit oder aus Fahrlässigkeit von einem Betriebsweg ab, so geht dadurch der Versicherungsschutz nicht verloren.

Entscheidend ist somit allein, ob das Mittagessen, an dem F. teilnehmen wollte, eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung darstellte und sein Unfall auf dem Weg dorthin als Arbeitsunfall im Sinne des § 548 RVO anzusehen ist. Dies war entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung zu verneinen.

Nach einhelliger Rechtsauffassung unterstehen Gemeinschaftsveranstaltungen und Zusammenkünfte kameradschaftlicher Art nur dann dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Betriebsleiter sie veranstaltet oder billigt und fördert, seine Autorität sie trägt, er selbst anwesend ist oder sich durch einen Beauftragten vertreten läßt, alle Betriebsangehörigen eines bestimmten Betriebsteiles, wenn auch ohne Teilnahmepflicht, daran teilnehmen sollen und die Veranstaltung der Pflege der Betriebsverbundenheit dient (vgl. BSG vom 22.8.1963 – Az.: 5 RKn 40/60). Wie das BSG weiterhin zutreffend ausgeführt hat, muß sich stets klar abheben, daß die Veranstaltung – zumindest auch in erheblichem Umfang dem wohlverstandenen Betriebsinteresse selbst dient bzw. ihnen nutzbar gemacht wird. Es reiche jedenfalls nicht aus, daß Betriebsangehörige untereinander gesellig beisammen seien. Die Veranstaltung müsse vielmehr gerade auch dazu bestimmt sein, die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft zu fördern.

Die für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung hiernach zu fordernden Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Hierzu ist festzustellen, daß das Mittagessen nicht von dem gemeinsamen Dienststellen bzw. Abteilungs- oder Gruppenleiter F. und K. veranstaltet worden war. Vielmehr hatte K. aus Anlaß seiner Höhergruppierung nur etwa 8 Mitarbeiter aus seiner von F. als Sachbearbeiter geleiteten Arbeitsgruppe innerhalb der Gruppe III D sowie die unmittelbaren Dienstvorgesetzten, nämlich den Gruppenleiter Dr. M. und den in dieser Gruppe als Referenten tätigen Dr. G. eingeladen, während die gesamte Gruppe III D etwa 30 Personen umfaßte, wie der Zeuge Dr. G. ausgesagt hat. Dieser Zeuge hatte nach seiner weiteren Bekundung dem K. am Vormittag des 23. Oktober 1969 die Erlaubnis für das die halbstündige Mittagspause überschreitende Essen verteilt. Hierfür war maßgebend, wie auch Dr. M. als Zeuge bekundete, daß eine Einladung zu einem Abendessen im Hinblick auf den etwa 55 km von W. entfernten Wohnort des K. untunlich war, während Feiern aus Anlaß einer Beförderung sonst erst gegen Dienstschluß stattfanden. Wie die Zeugen weiter bekundeten, nahmen sie an dem Mittagessen teil, weil K. als Bulgare sonst sicher sehr beleidigt gewesen wäre und es sich in der Gruppe auch besser arbeiten lassen, wenn die Mitarbeiter sich gelegentlich außerhalb der täglichen Arbeit träfen und so persönlichen Kontakt pflegten. Der Senat unterstellt, daß F. aus den gleichen Gründen am Mittagessen teilnehmen wollte, da Anhaltspunkte für eine andere Feststellung nicht vorliegen.

Unter Zugrundelegung dieses – zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitigen – Sachverhaltes sind die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall des F. nicht gegeben. Zwar handelte es sich für ihn bei der geplanten Teilnahme an das Mittagessen nicht um eine Tätigkeit, die ausschließlich seiner privaten, unversicherten Sphäre zugehörte. Es ist der Klägerin zuzugeben, daß er ohne seine dienstliche Stellung nicht an die Unfallstelle gelangt und verunglückt wäre. Nicht jeder Weg, der ohne das Vorhandensein einer betrieblichen Tätigkeit unterblieben wäre, ist aber ein Betriebsweg im Sinne der Unfallversicherung. Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß es zwischen Arbeitskollegen und auch zwischen Arbeitnehmern und Vorgesetzten Beziehungen gesellschaftlicher Art gibt, die ein bestimmtes Verhalten geboten erscheinen lassen, weil andere eine gedeihliche Zusammenarbeit als gefährdet erscheinen kann. So wird die Einladung eines Kollegen oder Vorgesetzten zu einer außer dienstlichen Zusammenkunft in der Regel angenommen worden. Damit ist der Weg dorthin aber noch kein Betriebsweg, weil er nicht aufgrund einer sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung ausgeführt wird. Der grundsätzlich auf betriebliche Verrichtungen beschränkte Versicherungsschutz kann vielmehr nur dann auf Gemeinschaftsveranstaltungen ausgedehnt werden, wenn der Betriebsleiter selbst eine Veranstaltung im betrieblichen Interesse in die Wege leitet, wie oben ausgeführt wurde. Das ist nicht der Fall, wenn er nur die Zustimmung dafür gibt, daß Betriebsangehörige aus einem privaten Anlaß während der Dienstzeit innerhalb oder außerhalb des Betriebs zusammenkommen können. Diese Zustimmung, die auch im vorliegenden Fall erteilt wurde, vermag nicht eine private Zusammenkunft in eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung umzuwandeln. Sie befreit nur die Betriebsangehörigen vorübergehend von ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und stellt den gleichen Zustand her, wie er bestehen würde, wenn die Zusammenkunft außerhalb der Dienstzeit stattfände. Auch die Anwesenheit des Betriebsleiters ändert daran nichts, wenn die Veranstaltung von Betriebsangehörigen in Verfolgung privater Zwecke, z.B. Feier eines Geburtstages oder einer Beförderung, durchgeführt wird. Ferner ist es ohne rechtliche Bedeutung, daß solche Zusammenkünfte auch im Interesse einer guten betrieblichen Zusammenarbeit liegen. Dabei handelt es sich nämlich nur um eine zwangsläufig eintretende Nebenwirkung, die den privaten Grund für die Veranstaltung nicht wesentlich zu ändern vermag. Wenn die Zeugen Dres. M. und G. bekundeten, sie hätten auch an dem Mittagessen teilgenommen, weil sie außerbetriebliche Zusammenkünfte im Interesse des Dienstes befürworten, so besagt dies nur, daß sie bei Gelegenheit einer privaten Zusammenkunft von Betriebsangehörigen dienstliche Interessen fördern wollten. Das reicht aber nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des erkennenden Senats zur Annahme einer unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht aus. Entscheidend ist, daß der Gastgeber K. aus eigenem Antrieb und freier Entschließung sowie in eigener Regie und auf seine Kosten ein gemeinsames Mittagessen aus rein privatem Anlaß ausrichtete. Er handelte dabei nicht im Einvernehmen mit seinen Vorgesetzten und für diese. Das Essen wurde daher nicht von der Autorität des Dienstherrn getragen, sondern hatte im wesentlichen privaten Charakter.

An dem Essen nahmen auch nur etwa 8 Angehörige, der von F. geleiteten Arbeitsgruppe teil, während die dem Dr. M. unterstehende, innerhalb des Statistischen Bundesamtes gebildeten Gruppe III D etwa 30 Betriebsangehörige umfaßte. Eine unter Versicherungsschutz stehende Gemeinschaftsveranstaltung soll aber "für den gesamten Betrieb oder – unter gewissen Umständen – für einen bestimmten Teil des Betriebes gedacht” sein, wie das BSG zutreffend in seinem Urteil vom 26. Juni 1958, 2 RU 281/55, ausgeführt hat. Danach kann nicht jedem auch noch so geringen Teil einer Belegschaft die Fähigkeit zugesprochen werden, sich zu einer Gemeinschaftsveranstaltung zusammen zu finden. Im vorliegenden Fall umfaßte die gesamte Behörde, in der F. tätig war, 10 Abteilungen, die in Gruppen unterstellt waren. F. gehörte der von dem Zeugen Dr. M. geleiteten Gruppe III D in der Abteilung III als Sachbearbeiter an und war unmittelbar dem Referenten Dr. G. unterstellt, neben dem noch 3 weitere Referenten tätig waren. Die Arbeitsgruppe des F., die von K. zum Mittagessen eingeladen worden war, stellte also nur einen so geringen Teil der Gesamtbelegschaft und auch der Gruppe III D dar, daß von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung schließlich auch aus diesem Grunde nicht die Rede sein konnte. Der Teilnehmerkreis war ferner nicht vergleichbar mit dem, der sich nach der Bekundung des Zeugen Dr. M. einmal jährlich anläßlich des sog. Abteilungsausfluges traf, zu dem jeder Teilnehmer einen Zuschuss erhielt.

Der Hinweis des Sozialgerichts auf das Urteil des BSG vom 31. Oktober 1969 (Az.: 2 RU 161/67) geht fehl. Diesem Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, daß zwischen Direktion und Betriebsrat eines Unternehmens vereinbart worden war, Ehrungen von Arbeitsjubilaren, die aus diesem Anlaß einen bezahlten Urlaubstag erhielten, in den Wohnungen der Jubilare durchzuführen. Das BSG hat zu Recht ausgeführt, daß die Wiederkehr des Tages, an dem ein Arbeitnehmer vor einem Vierteljahrhundert bei seiner Firma eintrat, nicht allein dessen Privatsache sei, sondern wesentlich die Firma angehe. Es handelte sich hierbei somit um eine betriebliche, d.h., von der Unternehmensleitung selbst durchgeführte Veranstaltung. Ebenso wie sich solche Ereignisse nach der Auffassung des BSG von Geburtstagsfeiern der einzelnen Belegschaftsangehörigen unterscheiden, ist dies auch z.B. bei Feiern aus Anlaß einer Beförderung oder Höhergruppierung der Fall. Derartige Veranstaltungen sind der privaten Sphäre des Betriebsangehörigen zuzurechnen, auch wenn Vorgesetzte daran teilnehmen.

Nach allem mußte die Berufung der Beklagten Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Rechtskraft
Aus
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