Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1965/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4427/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.08.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Erhebung von Beiträgen ab dem 18.02.2005.
Der am 1967 geborene Kläger ist seit dem 29.05.1995 als Betonglätter selbstständig tätig. Die Handwerkskammer U. trug ihn mit Wirkung zum 01.08.1995 mit dem Gewerbe "Holz- und Bautenschutzgewerbe" in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe (Gewerbeverzeichnis) ein und stellte eine Gewerbekarte aus. Für diese Tätigkeit (vgl. den Antrag vom 28.06.2005) befreite ihn die Beklagte ab dem 01.01.1999 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige mit einem Auftraggeber (§ 2 Satz 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI-), weil er vor dem 10.12.1998 eine private Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und Hinterbliebenenabsicherung mit einem Jahresbeitrag von 9.048,00 DM im Jahr 1999 abgeschlossen hatte (Bescheid vom 09.10.2000).
Auf Aufforderung der Handwerkskammer U., die das Betonglätten zwischenzeitlich als wesentliche Tätigkeit des in die Handwerksrolle einzutragenden Maurer- und Betonbauerhandwerks ansieht, erwirkte der Kläger eine Ausnahmebewilligung des Regierungspräsidiums T. zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 Handwerksordnung (HwO) für das Maurer- und Betonbauer-Handwerk, beschränkt auf das Glätten von monolithischen Industriefußböden, und beantragte er die zusätzliche Eintragung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk ("Glätten Industriefußböden") in die Handwerksrolle.
Nach Mitteilung der zum 18.02.2005 erfolgten Eintragung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 05.10.2005 fest, dass der Kläger aufgrund der Eintragung in die Handwerksrolle ab dem 18.02.2005 der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI unterliege und forderte für die Zeit ab 18.02.2005 die Entrichtung monatlicher Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Regelbeitrages (470,93 EUR).
Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2006 zurück. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Maurer und Betonbauer sei nach Anlage A zur HwO ein zulassungspflichtiges Handwerk und begründe damit eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI. Mit dem ab 01.08.1995 ausgeübten handwerksähnlichen Gewerbe habe hingegen eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI i.V.m. § 229 Abs. 2a SGB VI nicht bestanden, sondern nur nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
Das hiergegen am 26.05.2006 angerufene Sozialgericht Ulm hat - nach Vernehmung einer Mitarbeiterin der Handwerkskammer U. zu der Frage, wie es zur Eintragung des Klägers in die Handwerksrolle mit einem zulassungspflichtigen Handwerk gekommen ist und ob eine Löschung auch mit Wirkung für die Vergangenheit möglich wäre - mit Urteil vom 11.08.2008 den Bescheid vom 05.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2006 aufgehoben. In den Gründen hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage für die nunmehr festgestellte Versicherungspflicht könne nur § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sein, da der Kläger von der Versicherungspflicht für Selbstständige mit einem Auftraggeber befreit gewesen sei. Die hierfür erforderliche wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen liege nicht vor, da der Kläger das Gewerbe der Betonglättung seit 1995 unverändert ausübe und die neue Eintragung in die Handwerksrolle nicht von ihm zu vertreten sei. Neben der von ihm im Hinblick auf die Befreiung von der Versicherungspflicht getroffenen, nicht mehr kündbaren eigenen Altersvorsorge mit einer monatlichen Belastung von ca. 650,00 EUR könne der Kläger eine zusätzliche Belastung durch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr bewältigen.
Gegen das ihr am 22.08.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.09.2008 Berufung eingelegt. Nach ihrer Auffassung kommt es auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO und Eintragung in die Handwerksrolle aber jedenfalls gegeben sei, nicht an. Der Kläger erfülle seit dem 01.01.1999 und auch über den 18.02.2005 hinaus die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Die Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift ende jedoch mit dem Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 SGB VI. Ein darauf bezogener Befreiungsbescheid verliere seine Wirkung. Der Umstand, dass der Kläger möglicherweise vor dem 18.02.2005 ein nach § 7 HwO zulassungspflichtiges Gewerbe betrieben habe, ohne über die gesetzlichen Voraussetzungen zu verfügen, falle in den Verantwortungsbereich der Handwerkskammer. Die durch die deutsche Rentenversicherung anzuwendenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches sähen eine Berücksichtigung dieser Tatsache nicht vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.08.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Gerichts erster Instanz für zutreffend. Er habe seine Tätigkeit seit Mai 1995 nicht geändert. Daran ändere auch die Eintragung in die Handwerksrolle am 18.02.2005 nichts. Im Hinblick auf die erteilte Befreiung habe er eine erhebliche private Altersvorsorge getroffen (rund 800 EUR Monatsbeitrag). Eine doppelte Versicherungspflicht sei weder notwendig noch könne er - selbst bei einkommensgerechter Veranlagung - eine zusätzliche Belastung durch Entrichtung von Pflichtbeiträgen an die Beklagte finanziell tragen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist in vollem Umfang begründet.
Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Bescheid vom 05.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2006 aufgehoben. Der Bescheid vom 05.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger ist aufgrund seiner Eintragung in die Handwerksrolle ab dem 18.02.2005 zur Entrichtung von Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet.
Die Versicherungspflicht des Klägers ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI (in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 04.12.2004, BGBl. I S. 3183), wonach versicherungspflichtig selbstständig tätige Gewerbetreibende sind, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 HwO - Betriebe der öffentlichen Hand sowie Nebenbetriebe - sowie Betriebsfortführungen aufgrund von § 4 HwO außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Die Voraussetzungen dieses Versicherungspflicht-Tatbestandes erfüllt der Kläger. Er ist selbstständiger Gewerbetreibender und ist seit dem 18.02.2005 in die Handwerksrolle eingetragen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
Die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der erfolgten Eintragung in die Handwerksrolle hat der Senat nicht zu überprüfen. Die Neufassungen der Vorschrift mit Wirkung vom 01.01.2004 durch Art. 7 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2134 - sog. "große Handwerksnovelle") und dann durch Art. 1 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 04.12.2004 (BGBl. I S. 3183) haben an der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung von selbstständig tätigen Handwerkern, die in die Handwerksrolle eingetragen waren, nichts geändert (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11.06.2008, L 7 R 1189/07). Die Ergänzung des Tatbestandes des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI um den Zusatz "und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen" durch das Gesetz vom 04.12.2004 bezweckt lediglich, dass nach Aufgabe des sogenannten Inhaberprinzips im Handwerksrecht die Versicherungspflicht nur für diejenigen in die Handwerksrolle eingetragenen Inhaber eines Handelsgewerbes besteht, die in ihrer Person die erforderlichen handwerksrechtlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 11.06.2008, L 7 R 1989/07 unter Berufung auf BT-Drucksache 15/3443 S. 4). Die sozialversicherungsrechtliche Prüfung kann sich daher allein darauf beziehen, in welcher Person (Inhaber oder Hilfsleiter) die handwerksrechtlich erforderlichen Qualifikationen vorliegen. Damit bleibt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 28.01.1970, 4 RJ 41/66 in SozR Nr. 1 zu § 2 HWVG und vom 26.05.1977, 12/3 RK 29/75 in SozR 5800 § 1 Nr. 1) zur Vorgängerregelung anwendbar, wonach die Eintragung in die Handwerksrolle als Registerverlautbarung zur Verwirklichung der Normvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI genügt und somit Tatbestandswirkung hat, sofern sie nicht erkennbar nichtig ist. Dies bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger insoweit keine eigene Prüfung anstellen darf (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2000, B 12 RJ 4/99 R in SozR 3-2600 § 2 Nr. 4). Da der Kläger Einzelunternehmer ist und ihm die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, erfüllte er ohne Weiteres auch die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in eigener Person.
Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinn des § 48 SGB X ist - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - hingegen nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Feststellung einer Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 18.02.2005. Nach dieser Regelung setzt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die im Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsaktes galten, voraus. Das Sozialgericht knüpft insoweit an den Bescheid vom 09.10.2000 über die Befreiung von der Versicherungspflicht an. Es übersieht dabei, dass der Bescheid vom 09.10.2000 durch den angefochtenen Bescheid vom 05.10.2005 nicht geändert wurde. Einen entsprechenden Verfügungssatz enthält der angefochtene Bescheid nicht, ein solcher wird auch vom Sozialgericht nicht behauptet. Für eine Anwendung des § 48 SGB X ist damit kein Raum.
Die mit Bescheid vom 09.10.2000 erfolgte Befreiung steht dem angefochtenen Bescheid über die Feststellung der Versicherungspflicht auch nicht wegen der Bestandskraft dieser Befreiung entgegen. Denn die früher erteilte Befreiung bezog sich - so ausdrücklich der Verfügungssatz des Bescheides und der maßgebliche Befreiungstatbestand des § 231 Abs. 5 SGB VI - allein auf den damals verwirklichten versicherungsrechtlichen Tatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Im angefochtenen Bescheid steht aber der versicherungsrechtliche Tatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI in Rede, der - worauf die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.11.2005, B 12 RA 5/03 R in SozR 4-2600 § 231 Nr. 1) zutreffend hingewiesen hat - gegenüber Nr. 9 der Regelung ohnehin vorrangig ist. Damit hat die erfolgte Befreiung keine Auswirkungen auf die neu eingetretene Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI.
Somit kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er - zwischen den Beteiligten unstreitig - das Gewerbe unverändert seit 1995 fortführt und seine Eintragung in die Handwerksrolle ab dem 18.02.2005 wesentlich darauf beruht, dass die Tätigkeit des Glättens von Nassbeton von der Handwerkskammer U. nicht mehr dem handwerksähnlichen Holz- und Bautenschutzgewerbe zugeordnet, sondern aufgrund eines Gutachtens des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe (vgl. das zitierte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.06.2008) als eine wesentliche Tätigkeit des Maurer- und Betonbauer-Handwerks betrachtet wird, das in der Anlage A zur HwO aufgeführt ist und nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO zulassungspflichtig und damit eintragungspflichtig in die Handwerksrolle ist. Denn maßgebend für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI ist - wie ausgeführt - die Eintragung in die Handwerksrolle.
Eine Versicherungsfreiheit des Klägers ergibt sich auch nicht aus Übergangsrecht. Nach § 229 Abs. 2 SGB VI bleiben nur Handwerker, die am 31.12.1991 nicht versicherungspflichtig waren, in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. Der Kläger hat seine Tätigkeit erst nach diesem Zeitpunkt aufgenommen. Der im Zusammenhang mit der großen Handwerksnovelle eingeführte § 229 Abs. 2 a SGB VI bestimmt nur eine Fortgeltung der Versicherungspflicht für Handwerker, die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig waren. Er lässt lediglich die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben unberührt, die für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge haben - was der Kläger nach seinem Versicherungsverlauf nicht erfüllt und auch nicht beantragt hat. Eine darüber hinaus gehende Befreiungsmöglichkeit von der - durch die geänderte Zuordnung eingetretenen - Versicherungspflicht hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Auch der Vortrag des Klägers, er könne neben seiner privaten Alterssicherung mit monatlichen Kosten von über 800,00 EUR die von der Beklagten geforderte Beitragslast für die gesetzliche Rentenversicherung monatlich nicht tragen und müsse seine selbstständige Tätigkeit einstellen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Eintritt von Versicherungspflicht knüpft grundsätzlich nicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann vielmehr im Rahmen der Beitragsberechnung nach § 165 SGB VI - auf entsprechende Nachweise hin - Rechnung getragen werden. Schließlich käme möglicherweise auch ein Ruhen der Beitragszahlung oder eine Herabsetzung der Beiträge in der privaten Rentenversicherung in Betracht.
Nichts anderes gilt für die beim Kläger vorhandene anderweitige wirtschaftliche Absicherung für das Alter, gerade in Form der privaten Rentenversicherung oder angesichts vorhandenem bzw. für einen Erbfall erwartetem Vermögen (nach Aktenlage Immobilien im Wert von rd. zwei Millionen Euro). Der von § 2 SGB VI erfasste Personenkreis unterliegt der Versicherungspflicht selbst dann, wenn der Versicherte im Einzelfall zu einer eigenverantwortlichen Daseinsvorsorge befähigt oder aufgrund individueller Lebensverhältnisse nicht schutzbedürftig ist (vgl. das zitierte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.06.2008).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die streitige Versicherungspflicht bestehen nicht (s. hierzu ausführlich das zitierte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.06.2008).
Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des von der Beklagten für die Zeit ab 18.02.2005 gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI festgesetzten Regelbeitrags bestehen nicht und sind vom Kläger auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Erhebung von Beiträgen ab dem 18.02.2005.
Der am 1967 geborene Kläger ist seit dem 29.05.1995 als Betonglätter selbstständig tätig. Die Handwerkskammer U. trug ihn mit Wirkung zum 01.08.1995 mit dem Gewerbe "Holz- und Bautenschutzgewerbe" in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe (Gewerbeverzeichnis) ein und stellte eine Gewerbekarte aus. Für diese Tätigkeit (vgl. den Antrag vom 28.06.2005) befreite ihn die Beklagte ab dem 01.01.1999 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige mit einem Auftraggeber (§ 2 Satz 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI-), weil er vor dem 10.12.1998 eine private Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und Hinterbliebenenabsicherung mit einem Jahresbeitrag von 9.048,00 DM im Jahr 1999 abgeschlossen hatte (Bescheid vom 09.10.2000).
Auf Aufforderung der Handwerkskammer U., die das Betonglätten zwischenzeitlich als wesentliche Tätigkeit des in die Handwerksrolle einzutragenden Maurer- und Betonbauerhandwerks ansieht, erwirkte der Kläger eine Ausnahmebewilligung des Regierungspräsidiums T. zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 Handwerksordnung (HwO) für das Maurer- und Betonbauer-Handwerk, beschränkt auf das Glätten von monolithischen Industriefußböden, und beantragte er die zusätzliche Eintragung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk ("Glätten Industriefußböden") in die Handwerksrolle.
Nach Mitteilung der zum 18.02.2005 erfolgten Eintragung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 05.10.2005 fest, dass der Kläger aufgrund der Eintragung in die Handwerksrolle ab dem 18.02.2005 der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI unterliege und forderte für die Zeit ab 18.02.2005 die Entrichtung monatlicher Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Regelbeitrages (470,93 EUR).
Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2006 zurück. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Maurer und Betonbauer sei nach Anlage A zur HwO ein zulassungspflichtiges Handwerk und begründe damit eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI. Mit dem ab 01.08.1995 ausgeübten handwerksähnlichen Gewerbe habe hingegen eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI i.V.m. § 229 Abs. 2a SGB VI nicht bestanden, sondern nur nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
Das hiergegen am 26.05.2006 angerufene Sozialgericht Ulm hat - nach Vernehmung einer Mitarbeiterin der Handwerkskammer U. zu der Frage, wie es zur Eintragung des Klägers in die Handwerksrolle mit einem zulassungspflichtigen Handwerk gekommen ist und ob eine Löschung auch mit Wirkung für die Vergangenheit möglich wäre - mit Urteil vom 11.08.2008 den Bescheid vom 05.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2006 aufgehoben. In den Gründen hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage für die nunmehr festgestellte Versicherungspflicht könne nur § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sein, da der Kläger von der Versicherungspflicht für Selbstständige mit einem Auftraggeber befreit gewesen sei. Die hierfür erforderliche wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen liege nicht vor, da der Kläger das Gewerbe der Betonglättung seit 1995 unverändert ausübe und die neue Eintragung in die Handwerksrolle nicht von ihm zu vertreten sei. Neben der von ihm im Hinblick auf die Befreiung von der Versicherungspflicht getroffenen, nicht mehr kündbaren eigenen Altersvorsorge mit einer monatlichen Belastung von ca. 650,00 EUR könne der Kläger eine zusätzliche Belastung durch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr bewältigen.
Gegen das ihr am 22.08.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.09.2008 Berufung eingelegt. Nach ihrer Auffassung kommt es auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO und Eintragung in die Handwerksrolle aber jedenfalls gegeben sei, nicht an. Der Kläger erfülle seit dem 01.01.1999 und auch über den 18.02.2005 hinaus die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Die Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift ende jedoch mit dem Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 SGB VI. Ein darauf bezogener Befreiungsbescheid verliere seine Wirkung. Der Umstand, dass der Kläger möglicherweise vor dem 18.02.2005 ein nach § 7 HwO zulassungspflichtiges Gewerbe betrieben habe, ohne über die gesetzlichen Voraussetzungen zu verfügen, falle in den Verantwortungsbereich der Handwerkskammer. Die durch die deutsche Rentenversicherung anzuwendenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches sähen eine Berücksichtigung dieser Tatsache nicht vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11.08.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Gerichts erster Instanz für zutreffend. Er habe seine Tätigkeit seit Mai 1995 nicht geändert. Daran ändere auch die Eintragung in die Handwerksrolle am 18.02.2005 nichts. Im Hinblick auf die erteilte Befreiung habe er eine erhebliche private Altersvorsorge getroffen (rund 800 EUR Monatsbeitrag). Eine doppelte Versicherungspflicht sei weder notwendig noch könne er - selbst bei einkommensgerechter Veranlagung - eine zusätzliche Belastung durch Entrichtung von Pflichtbeiträgen an die Beklagte finanziell tragen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist in vollem Umfang begründet.
Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Bescheid vom 05.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2006 aufgehoben. Der Bescheid vom 05.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger ist aufgrund seiner Eintragung in die Handwerksrolle ab dem 18.02.2005 zur Entrichtung von Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet.
Die Versicherungspflicht des Klägers ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI (in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 04.12.2004, BGBl. I S. 3183), wonach versicherungspflichtig selbstständig tätige Gewerbetreibende sind, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 HwO - Betriebe der öffentlichen Hand sowie Nebenbetriebe - sowie Betriebsfortführungen aufgrund von § 4 HwO außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Die Voraussetzungen dieses Versicherungspflicht-Tatbestandes erfüllt der Kläger. Er ist selbstständiger Gewerbetreibender und ist seit dem 18.02.2005 in die Handwerksrolle eingetragen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
Die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der erfolgten Eintragung in die Handwerksrolle hat der Senat nicht zu überprüfen. Die Neufassungen der Vorschrift mit Wirkung vom 01.01.2004 durch Art. 7 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2134 - sog. "große Handwerksnovelle") und dann durch Art. 1 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 04.12.2004 (BGBl. I S. 3183) haben an der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung von selbstständig tätigen Handwerkern, die in die Handwerksrolle eingetragen waren, nichts geändert (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11.06.2008, L 7 R 1189/07). Die Ergänzung des Tatbestandes des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI um den Zusatz "und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen" durch das Gesetz vom 04.12.2004 bezweckt lediglich, dass nach Aufgabe des sogenannten Inhaberprinzips im Handwerksrecht die Versicherungspflicht nur für diejenigen in die Handwerksrolle eingetragenen Inhaber eines Handelsgewerbes besteht, die in ihrer Person die erforderlichen handwerksrechtlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 11.06.2008, L 7 R 1989/07 unter Berufung auf BT-Drucksache 15/3443 S. 4). Die sozialversicherungsrechtliche Prüfung kann sich daher allein darauf beziehen, in welcher Person (Inhaber oder Hilfsleiter) die handwerksrechtlich erforderlichen Qualifikationen vorliegen. Damit bleibt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 28.01.1970, 4 RJ 41/66 in SozR Nr. 1 zu § 2 HWVG und vom 26.05.1977, 12/3 RK 29/75 in SozR 5800 § 1 Nr. 1) zur Vorgängerregelung anwendbar, wonach die Eintragung in die Handwerksrolle als Registerverlautbarung zur Verwirklichung der Normvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI genügt und somit Tatbestandswirkung hat, sofern sie nicht erkennbar nichtig ist. Dies bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger insoweit keine eigene Prüfung anstellen darf (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2000, B 12 RJ 4/99 R in SozR 3-2600 § 2 Nr. 4). Da der Kläger Einzelunternehmer ist und ihm die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, erfüllte er ohne Weiteres auch die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in eigener Person.
Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinn des § 48 SGB X ist - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - hingegen nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Feststellung einer Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 18.02.2005. Nach dieser Regelung setzt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die im Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsaktes galten, voraus. Das Sozialgericht knüpft insoweit an den Bescheid vom 09.10.2000 über die Befreiung von der Versicherungspflicht an. Es übersieht dabei, dass der Bescheid vom 09.10.2000 durch den angefochtenen Bescheid vom 05.10.2005 nicht geändert wurde. Einen entsprechenden Verfügungssatz enthält der angefochtene Bescheid nicht, ein solcher wird auch vom Sozialgericht nicht behauptet. Für eine Anwendung des § 48 SGB X ist damit kein Raum.
Die mit Bescheid vom 09.10.2000 erfolgte Befreiung steht dem angefochtenen Bescheid über die Feststellung der Versicherungspflicht auch nicht wegen der Bestandskraft dieser Befreiung entgegen. Denn die früher erteilte Befreiung bezog sich - so ausdrücklich der Verfügungssatz des Bescheides und der maßgebliche Befreiungstatbestand des § 231 Abs. 5 SGB VI - allein auf den damals verwirklichten versicherungsrechtlichen Tatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Im angefochtenen Bescheid steht aber der versicherungsrechtliche Tatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI in Rede, der - worauf die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.11.2005, B 12 RA 5/03 R in SozR 4-2600 § 231 Nr. 1) zutreffend hingewiesen hat - gegenüber Nr. 9 der Regelung ohnehin vorrangig ist. Damit hat die erfolgte Befreiung keine Auswirkungen auf die neu eingetretene Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI.
Somit kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er - zwischen den Beteiligten unstreitig - das Gewerbe unverändert seit 1995 fortführt und seine Eintragung in die Handwerksrolle ab dem 18.02.2005 wesentlich darauf beruht, dass die Tätigkeit des Glättens von Nassbeton von der Handwerkskammer U. nicht mehr dem handwerksähnlichen Holz- und Bautenschutzgewerbe zugeordnet, sondern aufgrund eines Gutachtens des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe (vgl. das zitierte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.06.2008) als eine wesentliche Tätigkeit des Maurer- und Betonbauer-Handwerks betrachtet wird, das in der Anlage A zur HwO aufgeführt ist und nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO zulassungspflichtig und damit eintragungspflichtig in die Handwerksrolle ist. Denn maßgebend für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI ist - wie ausgeführt - die Eintragung in die Handwerksrolle.
Eine Versicherungsfreiheit des Klägers ergibt sich auch nicht aus Übergangsrecht. Nach § 229 Abs. 2 SGB VI bleiben nur Handwerker, die am 31.12.1991 nicht versicherungspflichtig waren, in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. Der Kläger hat seine Tätigkeit erst nach diesem Zeitpunkt aufgenommen. Der im Zusammenhang mit der großen Handwerksnovelle eingeführte § 229 Abs. 2 a SGB VI bestimmt nur eine Fortgeltung der Versicherungspflicht für Handwerker, die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig waren. Er lässt lediglich die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben unberührt, die für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge haben - was der Kläger nach seinem Versicherungsverlauf nicht erfüllt und auch nicht beantragt hat. Eine darüber hinaus gehende Befreiungsmöglichkeit von der - durch die geänderte Zuordnung eingetretenen - Versicherungspflicht hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Auch der Vortrag des Klägers, er könne neben seiner privaten Alterssicherung mit monatlichen Kosten von über 800,00 EUR die von der Beklagten geforderte Beitragslast für die gesetzliche Rentenversicherung monatlich nicht tragen und müsse seine selbstständige Tätigkeit einstellen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Eintritt von Versicherungspflicht knüpft grundsätzlich nicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann vielmehr im Rahmen der Beitragsberechnung nach § 165 SGB VI - auf entsprechende Nachweise hin - Rechnung getragen werden. Schließlich käme möglicherweise auch ein Ruhen der Beitragszahlung oder eine Herabsetzung der Beiträge in der privaten Rentenversicherung in Betracht.
Nichts anderes gilt für die beim Kläger vorhandene anderweitige wirtschaftliche Absicherung für das Alter, gerade in Form der privaten Rentenversicherung oder angesichts vorhandenem bzw. für einen Erbfall erwartetem Vermögen (nach Aktenlage Immobilien im Wert von rd. zwei Millionen Euro). Der von § 2 SGB VI erfasste Personenkreis unterliegt der Versicherungspflicht selbst dann, wenn der Versicherte im Einzelfall zu einer eigenverantwortlichen Daseinsvorsorge befähigt oder aufgrund individueller Lebensverhältnisse nicht schutzbedürftig ist (vgl. das zitierte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.06.2008).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die streitige Versicherungspflicht bestehen nicht (s. hierzu ausführlich das zitierte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.06.2008).
Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des von der Beklagten für die Zeit ab 18.02.2005 gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI festgesetzten Regelbeitrags bestehen nicht und sind vom Kläger auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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