Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 17 SF 2032/06 AS
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 B 255/08 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr (Beratungsgebühr) ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 2503 Abs. 2 S. 1 VV RVG unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise (zur Hälfte) auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2008 - Az.: III ZB 8/08 und 22. Januar 2008 - Az.: VIII ZB 57/07; VG Ansbach, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - Az.: AN 14 M 08.30348; a. A.: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2008 - Az.: L 1 B 21/07 AL; OLG München, Beschluss vom 30. August 2007 - Az.: 11 W 1779/07).
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2008 aufgehoben und die zu erstattende Vergütung auf insgesamt 627,80 Euro festgesetzt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Meiningen streitig (Az.: S 17 AS 1986/05), in dem sich die von der Beschwerdegegnerin vertretenen Kläger gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über 3.894,64 Euro gewandt hatten. Die Beschwerdegegnerin war für diese bereits im Rahmen der Beratungshilfe tätig gewesen und hatte nach eigenen Angaben eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) erhalten.
Auf die Klageerhebung bewilligte das Sozialgericht Meiningen den Klägern mit Beschluss vom 2. März 2006 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung ab 16. Dezember 2005 und ordnete die Beschwerdegegnerin bei. Mit gerichtlichem Vergleich wurde das Verfahren am 17. Juli 2006 beendet. Darin erklärte sich die beklagte Arbeitsgemeinschaft bereit, den Klägern zwei Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
In ihrer Kostenrechnung vom 8. August 2006 machte die Beschwerdegegnerin einen Betrag von insgesamt 672,80 Euro geltend. Abzüglich eines bereits gezahlten Vorschusses von 300,00 Euro sei damit noch eine Vergütung von 372,80 Euro zu erstatten. Unter dem 5. Oktober 2006 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Zahlung von 327,30 Euro an und begründete dies damit, dass die bereits aus der Staatskasse erhaltene Geschäftsgebühr in Höhe von 91,00 Euro nach Nr. 2603 VV RVG zur Hälfte angerechnet werde.
Auf die Erinnerung der Beschwerdegegnerin hat sich der Beschwerdeführer der Rechtsansicht der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angeschlossen.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 hat das Sozialgericht Meiningen die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 372,80 Euro festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Die Erinnerung sei begründet, weil die Anrechnung der hälftigen Beratungshilfegebühr ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Entsprechend dem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2008 - Az.: L 1 B 21/07 AL sei die Gebühr Nr. 2503 VV RVG nicht auf die Verfahrensgebühr des anschließenden Verfahrens anzurechnen.
Gegen den ihm am 6. November 2008 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 18. November 2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf seine Erinnerungserwiderung verwiesen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2008 aufzuheben und die Vergütung der Beschwerdegegnerin auf 627,30 Euro festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2009 hat der Senatsvorsitzende nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen.
II.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft.
Diese Vorschriften sind anwendbar (vgl. Beschlüsse vom 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF und 29. April 2008 - L 6 B 32/08 SF; ebenso LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Juli 2008 - Az.: L 6 B 141/07; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juli 2007 - Az.: L 1 B 127/08 SK, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - Az.: L 20 B 7/08 AS, 29. Januar 2008 - Az.: L 1 B 35/07 AS und 9. August 2007 - Az.: L 20 B 91/07 AS). Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest.
Sie ist zulässig, denn die Vorinstanz hat die Beschwerde ausdrücklich zugelassen und sie ist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Allein im Streit steht im vorliegenden Fall, ob die Urkundsbeamtin der Geschäftstelle bei der Kostenfestsetzung die Hälfte der der Beschwerdegegnerin aufgrund der Beratungshilfe gezahlte Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG (bis zum 30. Juni 2006: Nr. 2603 Abs. 2 VV RVG) anrechnen durfte. Dies ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz der Fall.
In Teil 2 Abschnitt 5 VV RVG wird die Beratungshilfe in den Nrn. 2500 bis 2508 VV RVG geregelt. Nach Nr. 2503 Abs. 1 VV RVG entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Nach Absatz 2 S. 1 ist die Gebühr auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen. Insofern ist nach dem eindeutigen Wortlaut eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2008 - Az.: III ZB 8/08 und vom 22. Januar 2008 - Az.: VIII ZB 57/07 m.w.N.; VG Ansbach, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - Az.: AN 14 M 08.30348 m.w.N., alle nach juris; Hartmann Kostengesetze, 38. Auflage 2008, 2503 VV Rdnr. 16). Auslegungsfähig oder -bedürftig ist er nicht.
Die Gegenmeinung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2008, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 30. August 2007 - Az.: 11 W 1779/07; beide nach juris), der sich die Vorinstanz angeschlossen hat, kann nicht überzeugen. Die zur Begründung zitierte BT-Drucksache 8/3311 behandelt den Entwurf eines Gesetzes über Hilfe durch kostenlose Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Beratungshilfegesetz) vom 2. November 1979 und gehört damit offensichtlich nicht zu den Gesetzesmaterialien des Artikels 3 (RVG) des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG), das am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Aus der Begründung zu Nr. 2603 (BT-Drucksache 15/1971, S. 209) ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber überhaupt mit diesem Problem befasst hat oder sogar eine Feststellungspraxis begründen wollte (so auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008, a.a.O.). Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers sind ebenso wenig ersichtlich.
Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung unrichtig war. Die Vergütung hätte dort mit dem Gesamtbetrag aufgeführt werden müssen, denn ein gezahlter Vorschuss ist eine Vorauszahlung; er mindert nicht den gesamten Gebührenanspruch.
Nachdem der Beschwerdegegnerin bereits 627,30 Euro (Vorschuss 300,00 Euro + 327,30 Euro) ausgezahlt worden sind, steht ihr keine weitere Vergütung zu.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Meiningen streitig (Az.: S 17 AS 1986/05), in dem sich die von der Beschwerdegegnerin vertretenen Kläger gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über 3.894,64 Euro gewandt hatten. Die Beschwerdegegnerin war für diese bereits im Rahmen der Beratungshilfe tätig gewesen und hatte nach eigenen Angaben eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) erhalten.
Auf die Klageerhebung bewilligte das Sozialgericht Meiningen den Klägern mit Beschluss vom 2. März 2006 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung ab 16. Dezember 2005 und ordnete die Beschwerdegegnerin bei. Mit gerichtlichem Vergleich wurde das Verfahren am 17. Juli 2006 beendet. Darin erklärte sich die beklagte Arbeitsgemeinschaft bereit, den Klägern zwei Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
In ihrer Kostenrechnung vom 8. August 2006 machte die Beschwerdegegnerin einen Betrag von insgesamt 672,80 Euro geltend. Abzüglich eines bereits gezahlten Vorschusses von 300,00 Euro sei damit noch eine Vergütung von 372,80 Euro zu erstatten. Unter dem 5. Oktober 2006 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Zahlung von 327,30 Euro an und begründete dies damit, dass die bereits aus der Staatskasse erhaltene Geschäftsgebühr in Höhe von 91,00 Euro nach Nr. 2603 VV RVG zur Hälfte angerechnet werde.
Auf die Erinnerung der Beschwerdegegnerin hat sich der Beschwerdeführer der Rechtsansicht der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angeschlossen.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 hat das Sozialgericht Meiningen die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 372,80 Euro festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Die Erinnerung sei begründet, weil die Anrechnung der hälftigen Beratungshilfegebühr ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Entsprechend dem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2008 - Az.: L 1 B 21/07 AL sei die Gebühr Nr. 2503 VV RVG nicht auf die Verfahrensgebühr des anschließenden Verfahrens anzurechnen.
Gegen den ihm am 6. November 2008 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 18. November 2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf seine Erinnerungserwiderung verwiesen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2008 aufzuheben und die Vergütung der Beschwerdegegnerin auf 627,30 Euro festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2009 hat der Senatsvorsitzende nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen.
II.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft.
Diese Vorschriften sind anwendbar (vgl. Beschlüsse vom 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF und 29. April 2008 - L 6 B 32/08 SF; ebenso LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Juli 2008 - Az.: L 6 B 141/07; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juli 2007 - Az.: L 1 B 127/08 SK, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - Az.: L 20 B 7/08 AS, 29. Januar 2008 - Az.: L 1 B 35/07 AS und 9. August 2007 - Az.: L 20 B 91/07 AS). Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest.
Sie ist zulässig, denn die Vorinstanz hat die Beschwerde ausdrücklich zugelassen und sie ist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Allein im Streit steht im vorliegenden Fall, ob die Urkundsbeamtin der Geschäftstelle bei der Kostenfestsetzung die Hälfte der der Beschwerdegegnerin aufgrund der Beratungshilfe gezahlte Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG (bis zum 30. Juni 2006: Nr. 2603 Abs. 2 VV RVG) anrechnen durfte. Dies ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz der Fall.
In Teil 2 Abschnitt 5 VV RVG wird die Beratungshilfe in den Nrn. 2500 bis 2508 VV RVG geregelt. Nach Nr. 2503 Abs. 1 VV RVG entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Nach Absatz 2 S. 1 ist die Gebühr auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen. Insofern ist nach dem eindeutigen Wortlaut eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2008 - Az.: III ZB 8/08 und vom 22. Januar 2008 - Az.: VIII ZB 57/07 m.w.N.; VG Ansbach, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - Az.: AN 14 M 08.30348 m.w.N., alle nach juris; Hartmann Kostengesetze, 38. Auflage 2008, 2503 VV Rdnr. 16). Auslegungsfähig oder -bedürftig ist er nicht.
Die Gegenmeinung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2008, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 30. August 2007 - Az.: 11 W 1779/07; beide nach juris), der sich die Vorinstanz angeschlossen hat, kann nicht überzeugen. Die zur Begründung zitierte BT-Drucksache 8/3311 behandelt den Entwurf eines Gesetzes über Hilfe durch kostenlose Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Beratungshilfegesetz) vom 2. November 1979 und gehört damit offensichtlich nicht zu den Gesetzesmaterialien des Artikels 3 (RVG) des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG), das am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Aus der Begründung zu Nr. 2603 (BT-Drucksache 15/1971, S. 209) ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber überhaupt mit diesem Problem befasst hat oder sogar eine Feststellungspraxis begründen wollte (so auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008, a.a.O.). Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers sind ebenso wenig ersichtlich.
Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung unrichtig war. Die Vergütung hätte dort mit dem Gesamtbetrag aufgeführt werden müssen, denn ein gezahlter Vorschuss ist eine Vorauszahlung; er mindert nicht den gesamten Gebührenanspruch.
Nachdem der Beschwerdegegnerin bereits 627,30 Euro (Vorschuss 300,00 Euro + 327,30 Euro) ausgezahlt worden sind, steht ihr keine weitere Vergütung zu.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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