Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 17 SF 2033/06 AS
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 B 256/08 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr (Beratungsgebühr) ist zur Hälfte auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2008 - Az.: III ZB 8/08 und 22. Januar 2008 - Az.: VIII ZB 57/07; Thüringer LSG, Beschluss vom 16. Januar 2009 - Az.: L 6 B 255/08 SF; VG Ansbach, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - Az.: AN 14 M 08.30348; a.A.: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2008 - Az.: L 1 B 21/07 AL; OLG München, Beschluss vom 30. August 2007 - Az.: 11 W 1779/07).
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2008 abgeändert und die zu erstattende Vergütung auf insgesamt 755,02 Euro festgesetzt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Meiningen streitig (Az.: S 17 AS 1987/05), in dem sich die von der Beschwerdegegnerin vertretenen Kläger gegen die Höhe eines Leistungsbescheids der beklagten Arbeitsgemeinschaft SGB II für die Zeit vom 25. August bis 31. Dezember 2005 gewandt hatten. Die Beschwerdegegnerin war nach eigenen Angaben für sie bereits im Rahmen der Beratungshilfe tätig und hatte eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) erhalten.
Auf die Klageerhebung bewilligte das Sozialgericht Meiningen den Klägern mit Beschluss vom 6. April 2006 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung ab 16. Dezember 2005 und ordnete die Beschwerdegegnerin bei. Mit gerichtlichem Vergleich wurde das Verfahren am 17. Juli 2006 beendet. Darin erklärte sich die beklagte Arbeitsgemeinschaft SGB II bereit, den Klägern zwei Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
In ihrer Kostenrechnung vom 8. August 2006 machte die Beschwerdegegnerin einen Betrag von insgesamt 815,94 Euro geltend. Abzüglich eines bereits gezahlten Vorschusses von 300,00 Euro sei noch eine Vergütung von 515,95 Euro zu erstatten. Unter dem 5. Oktober 2006 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Zahlung von 443,30 Euro an und führte aus, die bereits aus der Staatskasse erhaltene Geschäftsgebühr in Höhe von 91,00 Euro nach Nr. 2603 VV RVG werde zur Hälfte angerechnet. Die Erstattung der beantragten Kopierkosten komme nur insoweit in Betracht, als diese zur sachgemäßen Bearbeitung erforderlich seien. Dies sei nur für 62 Kopien der Fall.
Auf die Erinnerung der Beschwerdegegnerin hat sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. März 2007 der Rechtsansicht der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts angeschlossen.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 hat das Sozialgericht die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung im Tenor auf 815,94 Euro festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Die Erinnerung sei teilweise begründet, weil die Anrechnung der hälftigen Beratungshilfegebühr ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Entsprechend dem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2008 - Az.: L 1 B 21/07 AL sei die Gebühr Nr. 2503 VV RVG nicht auf die Verfahrensgebühr des anschließenden Verfahrens anzurechnen. Die Erstattung der Kopierkosten komme nur für 104 statt, wie beantragt, 180 Kopien mit 33,10 Euro in Betracht. Daraus errechne sich eine Rechtsanwaltsvergütung vom 800,52 Euro.
Gegen den ihm am 6. November 2008 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 18. November 2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf seine Erinnerungserwiderung verwiesen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2008 aufzuheben und die Vergütung der Beschwerdegegnerin auf 793,21 Euro festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2009 hat der Senatsvorsitzende nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen und den Beschwerdeführer mit Verfügung vom gleichen Tag auf die Unschlüssigkeit des ursprünglich gestellten Antrags hingewiesen. Sofern er sich auch gegen andere Positionen als die Nichtanrechnung der Beratungsgebühr wende, werde um eine genaue Bezeichnung und Auseinandersetzung mit der Ansicht der Vorinstanz gebeten. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 hat der Beschwerdeführer seinen Antrag neu berechnet und ausgeführt, es werde "auch an der Zahl der durch die zuständige Urkundsbeamtin ermittelten notwendigen Kopien (62), welche nach Ziff. 7000 VV-RVG mit 26,80 EUR zu vergüten sind, festgehalten".
II.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2009 - Az.: L 6 B 255/08 SF, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF und 29. April 2008 - L 6 B 32/08 SF; ebenso LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Juli 2008 - Az.: L 6 B 141/07; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juli 2007 - Az.: L 1 B 127/08 SK, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - Az.: L 20 B 7/08 AS, 29. Januar 2008 - Az.: L 1 B 35/07 AS und 9. August 2007 - Az.: L 20 B 91/07 AS).
Die Beschwerde ist zulässig, denn die Vorinstanz hat sie ausdrücklich zugelassen; sie ist auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
a) Die Urkundsbeamtin der Geschäftstelle des Sozialgerichts hat bei der Festsetzung zu Recht die Hälfte der der Beschwerdegegnerin aufgrund der Beratungshilfe gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet (Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG, bis zum 30. Juni 2006: Nr. 2603 Abs. 2 VV RVG). Dies hat der Senat bereits mit Beschluss vom 16. Januar 2009 (a.a.O.).entschieden. Er hält daran fest.
In Teil 2 Abschnitt 5 VV RVG wird die Beratungshilfe in den Nrn. 2500 bis 2508 VV RVG geregelt. Nach Nr. 2503 Abs. 1 VV RVG entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Nach Absatz 2 S. 1 ist die Gebühr auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen. Insofern ist nach dem eindeutigen Wortlaut eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2008 - Az.: III ZB 8/08 und vom 22. Januar 2008 - Az.: VIII ZB 57/07 m.w.N.; VG Ansbach, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - Az.: AN 14 M 08.30348 m.w.N., alle nach juris; Hartmann Kostengesetze, 38. Auflage 2008, 2503 VV Rdnr. 16). Auslegungsfähig oder -bedürftig ist er nicht.
Die Gegenansicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2008, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 30. August 2007 - Az.: 11 W 1779/07; beide nach juris), der sich die Vorinstanz angeschlossen hat, überzeugt nicht. Die zur Begründung zitierte BT-Drucksache 8/3311 behandelt den Entwurf eines Gesetzes über Hilfe durch kostenlose Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Beratungshilfegesetz) vom 2. November 1979 und gehört nicht zu den Gesetzesmaterialien des Artikels 3 (RVG) des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG), das am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Aus der Begründung zu Nr. 2603 (BT-Drucksache 15/1971, S. 209) ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber überhaupt mit diesem Problem befasst hat oder sogar eine Feststellungspraxis begründen wollte (so auch. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008, a.a.O.). Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers sind ebenso wenig ersichtlich.
b) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung von 6,30 Euro für 42 Kopien wendet, hat er dies trotz des ausdrücklichen Hinweises des Senatsvorsitzenden inhaltlich nicht begründet und damit nicht aufgezeigt, mit welcher Begründung er sich gegen die Berechnung der Vorinstanz wendet. Die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz sind allerdings inhaltlich schlüssig und bieten keinen Anhaltspunkt für eine Unrichtigkeit und weitere Ermittlungen quasi "ins Blaue hinein".
Nachdem der Beschwerdegegnerin bereits 743,30 Euro (Vorschuss 300,00 Euro + 443,30 Euro) gezahlt worden sind, stehen ihr weitere Gebühren in Höhe von 11,72 Euro zu.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Meiningen streitig (Az.: S 17 AS 1987/05), in dem sich die von der Beschwerdegegnerin vertretenen Kläger gegen die Höhe eines Leistungsbescheids der beklagten Arbeitsgemeinschaft SGB II für die Zeit vom 25. August bis 31. Dezember 2005 gewandt hatten. Die Beschwerdegegnerin war nach eigenen Angaben für sie bereits im Rahmen der Beratungshilfe tätig und hatte eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) erhalten.
Auf die Klageerhebung bewilligte das Sozialgericht Meiningen den Klägern mit Beschluss vom 6. April 2006 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung ab 16. Dezember 2005 und ordnete die Beschwerdegegnerin bei. Mit gerichtlichem Vergleich wurde das Verfahren am 17. Juli 2006 beendet. Darin erklärte sich die beklagte Arbeitsgemeinschaft SGB II bereit, den Klägern zwei Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
In ihrer Kostenrechnung vom 8. August 2006 machte die Beschwerdegegnerin einen Betrag von insgesamt 815,94 Euro geltend. Abzüglich eines bereits gezahlten Vorschusses von 300,00 Euro sei noch eine Vergütung von 515,95 Euro zu erstatten. Unter dem 5. Oktober 2006 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Zahlung von 443,30 Euro an und führte aus, die bereits aus der Staatskasse erhaltene Geschäftsgebühr in Höhe von 91,00 Euro nach Nr. 2603 VV RVG werde zur Hälfte angerechnet. Die Erstattung der beantragten Kopierkosten komme nur insoweit in Betracht, als diese zur sachgemäßen Bearbeitung erforderlich seien. Dies sei nur für 62 Kopien der Fall.
Auf die Erinnerung der Beschwerdegegnerin hat sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. März 2007 der Rechtsansicht der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts angeschlossen.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 hat das Sozialgericht die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung im Tenor auf 815,94 Euro festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Die Erinnerung sei teilweise begründet, weil die Anrechnung der hälftigen Beratungshilfegebühr ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Entsprechend dem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2008 - Az.: L 1 B 21/07 AL sei die Gebühr Nr. 2503 VV RVG nicht auf die Verfahrensgebühr des anschließenden Verfahrens anzurechnen. Die Erstattung der Kopierkosten komme nur für 104 statt, wie beantragt, 180 Kopien mit 33,10 Euro in Betracht. Daraus errechne sich eine Rechtsanwaltsvergütung vom 800,52 Euro.
Gegen den ihm am 6. November 2008 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 18. November 2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf seine Erinnerungserwiderung verwiesen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2008 aufzuheben und die Vergütung der Beschwerdegegnerin auf 793,21 Euro festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2009 hat der Senatsvorsitzende nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen und den Beschwerdeführer mit Verfügung vom gleichen Tag auf die Unschlüssigkeit des ursprünglich gestellten Antrags hingewiesen. Sofern er sich auch gegen andere Positionen als die Nichtanrechnung der Beratungsgebühr wende, werde um eine genaue Bezeichnung und Auseinandersetzung mit der Ansicht der Vorinstanz gebeten. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 hat der Beschwerdeführer seinen Antrag neu berechnet und ausgeführt, es werde "auch an der Zahl der durch die zuständige Urkundsbeamtin ermittelten notwendigen Kopien (62), welche nach Ziff. 7000 VV-RVG mit 26,80 EUR zu vergüten sind, festgehalten".
II.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2009 - Az.: L 6 B 255/08 SF, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF und 29. April 2008 - L 6 B 32/08 SF; ebenso LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. Juli 2008 - Az.: L 6 B 141/07; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juli 2007 - Az.: L 1 B 127/08 SK, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - Az.: L 20 B 7/08 AS, 29. Januar 2008 - Az.: L 1 B 35/07 AS und 9. August 2007 - Az.: L 20 B 91/07 AS).
Die Beschwerde ist zulässig, denn die Vorinstanz hat sie ausdrücklich zugelassen; sie ist auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
a) Die Urkundsbeamtin der Geschäftstelle des Sozialgerichts hat bei der Festsetzung zu Recht die Hälfte der der Beschwerdegegnerin aufgrund der Beratungshilfe gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet (Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG, bis zum 30. Juni 2006: Nr. 2603 Abs. 2 VV RVG). Dies hat der Senat bereits mit Beschluss vom 16. Januar 2009 (a.a.O.).entschieden. Er hält daran fest.
In Teil 2 Abschnitt 5 VV RVG wird die Beratungshilfe in den Nrn. 2500 bis 2508 VV RVG geregelt. Nach Nr. 2503 Abs. 1 VV RVG entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Nach Absatz 2 S. 1 ist die Gebühr auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen. Insofern ist nach dem eindeutigen Wortlaut eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2008 - Az.: III ZB 8/08 und vom 22. Januar 2008 - Az.: VIII ZB 57/07 m.w.N.; VG Ansbach, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - Az.: AN 14 M 08.30348 m.w.N., alle nach juris; Hartmann Kostengesetze, 38. Auflage 2008, 2503 VV Rdnr. 16). Auslegungsfähig oder -bedürftig ist er nicht.
Die Gegenansicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2008, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 30. August 2007 - Az.: 11 W 1779/07; beide nach juris), der sich die Vorinstanz angeschlossen hat, überzeugt nicht. Die zur Begründung zitierte BT-Drucksache 8/3311 behandelt den Entwurf eines Gesetzes über Hilfe durch kostenlose Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Beratungshilfegesetz) vom 2. November 1979 und gehört nicht zu den Gesetzesmaterialien des Artikels 3 (RVG) des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG), das am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Aus der Begründung zu Nr. 2603 (BT-Drucksache 15/1971, S. 209) ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber überhaupt mit diesem Problem befasst hat oder sogar eine Feststellungspraxis begründen wollte (so auch. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008, a.a.O.). Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers sind ebenso wenig ersichtlich.
b) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung von 6,30 Euro für 42 Kopien wendet, hat er dies trotz des ausdrücklichen Hinweises des Senatsvorsitzenden inhaltlich nicht begründet und damit nicht aufgezeigt, mit welcher Begründung er sich gegen die Berechnung der Vorinstanz wendet. Die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz sind allerdings inhaltlich schlüssig und bieten keinen Anhaltspunkt für eine Unrichtigkeit und weitere Ermittlungen quasi "ins Blaue hinein".
Nachdem der Beschwerdegegnerin bereits 743,30 Euro (Vorschuss 300,00 Euro + 443,30 Euro) gezahlt worden sind, stehen ihr weitere Gebühren in Höhe von 11,72 Euro zu.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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