L 12 AL 1191/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 608/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 1191/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Übernahme der Kosten für einen gebrauchten PKW einschließlich Haftpflichtversicherung und Kfz-Steuer für ein Jahr.

Der 1975 geborene Antragsteller schloss am 13. Januar 2009 einen Arbeitsvertrag mit der Firma P. P.-L. GmbH & Co KG (im Folgenden: Firma P.) in B. mit einer Beschäftigungsaufnahme zum 09. Februar 2009 als Energieelektroniker.

Am 14. Januar 2009 beantragte er im Zusammenhang mit der bevorstehenden Arbeitsaufnahme bei der Antragsgegnerin die Bewilligung von Kosten für eine getrennte Haushaltsführung, Wochenendheimfahrten, Fahrtkosten zum Antritt einer Arbeitsstelle, Leistungen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (3.500 EUR) sowie Zahlung der Haftpflichtversicherung (1.200 EUR) sowie der Kfz-Steuer (300 EUR) für jeweils ein Jahr.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Anschaffung eines PKW mit der Begründung ab, ein eigener PKW sei für die Arbeitsaufnahme nicht notwendig. Durch die Gewährung von Reisekostenbeihilfe hinsichtlich des Antritts der Arbeitsstelle und Fahrkostenbeihilfe für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstelle sei die Arbeitsaufnahme ausreichend gefördert.

Am 15. Januar 2009 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, welchen das SG mit Beschluss vom 05. Februar 2009 ablehnte (S 11 AS 141/09 ER). Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, er ergebe sich insbesondere nicht aus § 45 Abs. 1 SGB Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), welcher nach seinem Wortlaut eine besondere Form der Förderung gerade nicht vorsehe, sondern diese in das Ermessen der Antragsgegnerin stelle. Das Gericht könne im Eilverfahren sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Antragsgegnerin setzen, Ermessenfehler seien auch nicht ersichtlich. Im übrigen fehle es am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Wesentliche, insbesondere irreparable Nachteile seien bei einem Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin habe durch die Übernahme der Fahrkosten sichergestellt, dass der Antragsteller seine neue Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne.

Nachdem der Antragsteller die Stelle in B. nicht angetreten hatte, verwarf der Senat die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des SG (Senatsbeschluss vom 16. März 2009 - L 12 AL 586/09 ER-B -).

Am 17. Februar 2009 hat der Antragsteller erneut Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG gestellt und hierbei die bereits im Verfahren S 11 AL 141/09 ER gestellten Anträge wiederholt. Die für die Arbeitsaufnahme begehrten Leistungen hätten sich erledigt, die Forderung nach einem PKW bleibe bestehen.

Mit Beschluss vom 10. März 2009 hat das SG den Antrag abgelehnt. Dieser sei bereits unzulässig. Das SG habe über den Antrag auf Übernahme der Kosten für einen PKW im Verfahren S 11 AL 141/09 bereits entschieden. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht ersichtlich, auch den Antrag auf Übernahme der Kosten für einen PKW habe der Antragsteller vor dem Hintergrund seiner für den 09. Februar 2009 geplanten, letztlich aber gescheiterten Arbeitsaufnahme gestellt.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 13. März 2009 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, der Beschluss sei aufzuheben und zurückzuverweisen, da ihm jeglicher Tatbestand fehle. Das Verfahren S 11 AL 141/09 ER sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Im Übrigen liege neuer Tatsachenvortrag vor.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.

Soweit der Antragsteller rügt, der Beschluss des SG enthalte keinen Tatbestand, verletzt ihn dies nicht in seinen Rechten. Nach § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG sind Beschlüsse über einstweilige Anordnungen nach § 86b SGG zu begründen. Eine Trennung in Tatbestand und Entscheidungsgründe ist indes nicht notwendig, § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG gilt für Urteile und findet auf den vorliegenden Beschluss keine Anwendung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 142 Rdnr. 5d).

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag, wie er vom Antragsteller zunächst formuliert war (durch Verwendung des Schriftsatzes aus dem früheren Verfahren S 11 AL 141/09 ER), war bereits beim SG wegen anderweitiger Rechtshängigkeit der Streitsache unzulässig (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz), denn die Rechtshängigkeit endet erst mit Eintreten der formellen Rechtskraft. Inzwischen ist er wegen entgegen stehender Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 5. Februar 2009 (S 11 AL 141/09 ER) infolge der Senatsentscheidung vom 16. März 2009 (L 12 AL 586/09 ER-B) unzulässig. Ist über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig entschieden worden, ist ein auf dasselbe Begehren gerichteter Antrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage wegen der entgegen stehenden Rechtskraft des ursprünglichen Beschlusses unzulässig (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 40 m.w.N.).

Soweit der Antragsteller vorträgt, es gehe ihm nicht mehr um einen PKW im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma P., so mag der davon losgelöste Antrag, mit dem die Antragsgegnerin zumindest schon mündlich befasst war, zwar ein zulässiges Begehren sein, insoweit besteht jedoch weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).

Aktuell steht kein konkretes Arbeitsverhältnis im Raum, welches eine rasche gerichtliche Entscheidung über die beanspruchte Kostenübernahme für einen PKW erfordern würde, so dass insoweit der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) fehlt. Für die Arbeitssuche allgemein ist ein PKW schon nicht erforderlich im Sinne einer Notwendigkeit für die berufliche Eingliederung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III), so dass sich die vom Antragsteller aufgeworfene Frage nach richtiger Ausübung des Ermessens der Antragsgegnerin gar nicht erst stellt. Damit ist auch ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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