Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 700/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 1192/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Förderung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung.
Der 1975 geborene Antragsteller ist gelernter Energieelektroniker. Am 23. Februar 2009 beantragte er bei der Beklagten per E-Mail die Förderung einer Weiterbildung zur PC-Netzwerkfachkraft IHK sowie zum PC-Supporter bei P ...D. in S. und einer Schulung "Bus Störungen beherrschen - P./S. für Instandhalter" in N ...
Am gleichen Tag etwa zwei Stunden später hat er beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) die Gewährung der genannten Schulungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt.
Mit Beschluss vom 9. März 2009 hat das SG die Anträge abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller drohten keine wesentlichen Nachteile, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machten.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 13. März 2009 eingelegten Beschwerde. Der Beschluss sei aufzuheben und zurückzuverweisen, dem Beschluss fehle jeglicher Tatbestand. Das Gericht müsse das Vorbringen der Beteiligten in Erwägung ziehen und in seine Entscheidung einfließen lassen (unter Hinweis auf Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz). Der Anordnungsgrund sei offensichtlich. Es trete ein Rechtsverlust durch Zeitablauf ein.
Mit Bescheid vom 13. März 2009 hat die Antragsgegnerin die Anträge auf Aus- und Weiterbildung abgelehnt. Zur Weiterbildung zur PC Netzwerkfachkraft IHK bei P ...D. hat die Antragsgegnerin ausgeführt, es gehe bei dieser Maßnahme darum, Kenntnisse für Zuarbeiter für Netzwerkadministratoren zu vermitteln. Da es im Großraum Pforzheim selbst für Netzwerkadministratoren weit weniger Stellen als z.B. für Energieelektroniker gebe, sei die Maßnahme für die berufliche Qualifikation des Antragstellers als wenig geeignet zu betrachten und stehe nicht im Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten. Dies gelte entsprechend für die Maßnahme PC-Supporter. Der Bedarf am Arbeitsmarkt für Energieelektroniker mit Netzwerk-, Ethernet- oder Profibus-Kenntnissen sei im Vergleich zur allgemeinen Nachfrage sehr gering, weshalb die Kosten für die Schulung "Bus Störungen beherrschen" im Missverhältnis zum zu erwartenden Erfolg stünden.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Soweit der Antragsteller rügt, der Beschluss des SG enthalte keinen Tatbestand, verletzt ihn dies nicht in seinen Rechten. Nach § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG sind Beschlüsse über einstweilige Anordnungen nach § 86b SGG zu begründen. Eine Trennung in Tatbestand und Entscheidungsgründe ist indes nicht notwendig, § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG gilt für Urteile und findet auf den vorliegenden Beschluss keine Anwendung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 142 Rdnr. 5d). Davon abgesehen, dass eine Verletzung von Verfahrensrechten des Antragstellers hier nicht vorliegt, kommt die von ihm begehrte Zurückverweisung an das SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren schon im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 49).
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antragsteller in der Sache keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, insoweit fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch den Leistungsträger erfolgt ist und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Streitig ist vorliegend die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitslosigkeit. Insoweit kommt es darauf an, ob gerade die vom Antragsteller gewünschte Weiterbildung notwendig im Sinne der genannten Vorschrift ist, also ohne die Teilnahme an der gewünschten Maßnahme eine berufliche Eingliederung voraussichtlich nicht möglich ist. Ausgangspunkt der hierfür notwendigen Prognoseentscheidung ist zunächst die Frage, ob ohne die Bildungsmaßnahme keine Vermittlungschancen in angemessener und absehbarer Zeit beständen, wobei konkret auf die Qualifikation des Antragstellers, die Gefragtheit seines Berufs und die Dauer der bisherigen Arbeitslosigkeit abzustellen ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4300 § 77 Nr. 1).
Die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 13. März 2009 vorgenommene Prognoseentscheidung, für die ihr ein Beurteilungsspielraum zusteht, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Leistungen nach § 77 SGB III um Ermessensleistungen handelt. Der Antragsteller hat insoweit lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden könnte und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, bestünde ein Anspruch auf diese dann einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung. Abgesehen davon, dass schon die Fördervoraussetzungen (Notwendigkeit) nach summarischer Prüfung nicht gegeben sind, ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass hier ein Fall einer Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung (Ermessenreduzierung auf Null) vorläge.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Förderung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung.
Der 1975 geborene Antragsteller ist gelernter Energieelektroniker. Am 23. Februar 2009 beantragte er bei der Beklagten per E-Mail die Förderung einer Weiterbildung zur PC-Netzwerkfachkraft IHK sowie zum PC-Supporter bei P ...D. in S. und einer Schulung "Bus Störungen beherrschen - P./S. für Instandhalter" in N ...
Am gleichen Tag etwa zwei Stunden später hat er beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) die Gewährung der genannten Schulungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt.
Mit Beschluss vom 9. März 2009 hat das SG die Anträge abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller drohten keine wesentlichen Nachteile, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machten.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 13. März 2009 eingelegten Beschwerde. Der Beschluss sei aufzuheben und zurückzuverweisen, dem Beschluss fehle jeglicher Tatbestand. Das Gericht müsse das Vorbringen der Beteiligten in Erwägung ziehen und in seine Entscheidung einfließen lassen (unter Hinweis auf Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz). Der Anordnungsgrund sei offensichtlich. Es trete ein Rechtsverlust durch Zeitablauf ein.
Mit Bescheid vom 13. März 2009 hat die Antragsgegnerin die Anträge auf Aus- und Weiterbildung abgelehnt. Zur Weiterbildung zur PC Netzwerkfachkraft IHK bei P ...D. hat die Antragsgegnerin ausgeführt, es gehe bei dieser Maßnahme darum, Kenntnisse für Zuarbeiter für Netzwerkadministratoren zu vermitteln. Da es im Großraum Pforzheim selbst für Netzwerkadministratoren weit weniger Stellen als z.B. für Energieelektroniker gebe, sei die Maßnahme für die berufliche Qualifikation des Antragstellers als wenig geeignet zu betrachten und stehe nicht im Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten. Dies gelte entsprechend für die Maßnahme PC-Supporter. Der Bedarf am Arbeitsmarkt für Energieelektroniker mit Netzwerk-, Ethernet- oder Profibus-Kenntnissen sei im Vergleich zur allgemeinen Nachfrage sehr gering, weshalb die Kosten für die Schulung "Bus Störungen beherrschen" im Missverhältnis zum zu erwartenden Erfolg stünden.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Soweit der Antragsteller rügt, der Beschluss des SG enthalte keinen Tatbestand, verletzt ihn dies nicht in seinen Rechten. Nach § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG sind Beschlüsse über einstweilige Anordnungen nach § 86b SGG zu begründen. Eine Trennung in Tatbestand und Entscheidungsgründe ist indes nicht notwendig, § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG gilt für Urteile und findet auf den vorliegenden Beschluss keine Anwendung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 142 Rdnr. 5d). Davon abgesehen, dass eine Verletzung von Verfahrensrechten des Antragstellers hier nicht vorliegt, kommt die von ihm begehrte Zurückverweisung an das SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren schon im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 49).
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antragsteller in der Sache keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, insoweit fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch den Leistungsträger erfolgt ist und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Streitig ist vorliegend die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitslosigkeit. Insoweit kommt es darauf an, ob gerade die vom Antragsteller gewünschte Weiterbildung notwendig im Sinne der genannten Vorschrift ist, also ohne die Teilnahme an der gewünschten Maßnahme eine berufliche Eingliederung voraussichtlich nicht möglich ist. Ausgangspunkt der hierfür notwendigen Prognoseentscheidung ist zunächst die Frage, ob ohne die Bildungsmaßnahme keine Vermittlungschancen in angemessener und absehbarer Zeit beständen, wobei konkret auf die Qualifikation des Antragstellers, die Gefragtheit seines Berufs und die Dauer der bisherigen Arbeitslosigkeit abzustellen ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4300 § 77 Nr. 1).
Die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 13. März 2009 vorgenommene Prognoseentscheidung, für die ihr ein Beurteilungsspielraum zusteht, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Leistungen nach § 77 SGB III um Ermessensleistungen handelt. Der Antragsteller hat insoweit lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden könnte und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, bestünde ein Anspruch auf diese dann einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung. Abgesehen davon, dass schon die Fördervoraussetzungen (Notwendigkeit) nach summarischer Prüfung nicht gegeben sind, ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass hier ein Fall einer Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung (Ermessenreduzierung auf Null) vorläge.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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