L 11 R 1398/09 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 3055/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1398/09 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.12.2008 - Az. S 14 R 3055/07 - wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts kann gemäß § 199 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil aussetzen, soweit die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Die Anordnung kann nach § 199 Abs. 2 Satz 3 SGG jederzeit aufgehoben werden.

Aufschiebende Wirkung hat die Berufung der Beklagten (Antragsgegnerin) nach § 154 Abs. 2 SGG, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass (Verkündung) des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen, hier also für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 17. Dezember 2008 (Tag der Urteilsverkündung). Insoweit kann das Urteil des Sozialgerichts ohnedies nicht vollstreckt werden. Für die anschließende Zeit vom 18. Dezember 2008 bis zum 30. November 2009 hat die Berufung der Beklagten (Antragsgegnerin) keine aufschiebende Wirkung. Nur für diesen Zeitraum hat eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Bedeutung.

Die Anordnung der Vollstreckungsaussetzung ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Entscheidung sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen und die Belange des durch die Entscheidung Begünstigten gegen das öffentliche Interesse, eine offensichtliche Fehlentscheidung nicht zu vollstrecken, gegeneinander abzuwägen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels - hier der Berufung - nicht überschaubar, kommt es auf die Abwägung der betroffenen Interessen unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung und Dringlichkeit sowie der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung des Ausspruchs an (BSG 26.11.1991 - USK 91155; Zeihe NZS 1994, 505). Dazu gehört auch die Aussicht des Leistungsträgers, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die inzwischen gewährten Entscheidungen zurückzuerhalten (zum Ganzen s. LSG Baden-Württemberg, L 8 AS 403/06 ER, juris).

Da beabsichtigt ist, ein weiteres Gutachten auf nervenärztlichem Fachgebiet einzuholen, sind die Erfolgssaussichten des Rechtsmittels als offen zu bezeichnen. Angesichts der Gefahr, dass die Beklagte ausbezahlte Leistungen nicht mehr zurückfordern kann, andererseits der Kläger aber grundsätzlich die Möglichkeit hat, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe zu beantragen, erscheint es sachgerecht, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil einstweilen auszusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar; er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG)
Rechtskraft
Aus
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