Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 533/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 1637/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 10. März 2009 wird aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren S 2 AS 533/09 vor dem SG Reutlingen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. H., P., bewilligt.
Gründe:
I.
Der Kläger, italienischer Staatsangehöriger, beantragte erstmals am 11. Juni 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bescheid vom 28. Juni 2007 lehnte die Beklagte die Leistungsgewährung ab; den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2007 zurück.
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Heilbronn (SG) unter dem Az. S 2 AS 2952/07 am 24. Juli 2007 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2007 hat das SG dem Kläger für das Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt. Mit Urteil vom 29. April 2008 hat das SG die angefochtenen Bescheide vom 28. Juni bzw. 12. Juli 2007 aufgehoben und die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 11. Juni bis 22. Juli 2007 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Dagegen hat der Kläger am 2. Juli 2008 Berufung eingelegt (Az.: L 13 AS 3141/08).
Einen weiteren Leistungsantrag stellte der Kläger während des noch laufenden Klageverfahrens am 13. Dezember 2007. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 lehnte die Beklagte den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2008 erneut ab. Der Bescheid war mit der Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach er mit Widerspruch binnen eines Monats angefochten werden könne.
Am 11. Januar 2008 erhob der Kläger auch gegen diesen Ablehnungsbescheid Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2008 ebenfalls zurückgewiesen wurde. Dagegen hat der Kläger am 2. Juli 2008 wiederum Klage zum SG erhoben (Az.: S 2 AS 2357/08) und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 7. August 2008 wegen des anhängigen Berufungsverfahrens für ruhend erklärt worden.
Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten folgenden Vergleich geschlossen: 1 ... 2 ... 3 ... 4. Der Beklagte erklärt sich bereit, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge des hier anhängigen Verfahrens sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens des Sozialgerichts Reutlingen S 2 AS 2357/08 zu übernehmen. 5. Die Beteiligten erklären das Berufungsverfahren L 13 AS 3141/08 sowie das Klageverfahren des Sozialgerichts Reutlingen S 2 AS 2357/08 übereinstimmend in vollem Umfang für erledigt.
Am 18. Februar 2009 hat der Bevollmächtigte des Klägers zwei Kostennoten an das SG übersandt, mit denen er je die Hälfte der Kosten in den beiden Verfahren vor dem SG beziffert hat. Soweit ihm für das Verfahren S 2 AS 2952/07 PKH bewilligt worden war, hat der Bevollmächtigte die Hälfte der Kosten im Rahmen der bewilligten PKH abgerechnet und die "weitere Hälfte", also die hälftigen Kosten im Verfahren S 2 AS 2357/08 bzw. S 2 AS 533/09 zur Kostenfestsetzung beantragt. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 6. März 2009 bereit erklärt, die geltend gemachten Kosten in voller Höhe zu erstatten.
Mit Beschluss vom 10. März 2009 hat das SG (nunmehr unter dem Az.: S 2 AS 533/09) den noch für das Verfahren S 2 AS 2357/08 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig gewesen, da der Bescheid vom 18. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2008 bereits nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens S 2 AS 2952/07 bzw. des Berufungsverfahrens L 13 AS 3141/08 gewesen seien (unter Verweis auf BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R). Unerheblich sei, ob der Bescheid mit der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei.
Dagegen hat der Kläger am 1. April 2009 beim SG Beschwerde eingelegt, die dem LSG am 8. April 2009 zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Der Kläger führt zur Begründung aus, dass sich die Erfolgsaussichten der Klage schon aus dem vor dem LSG geschlossenen Vergleich ergeben würden. Der Kläger habe im Übrigen nicht das Risiko eingehen können, den Bescheid vom 18. Dezember 2007, der offenbar mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, bestandskräftig werden zu lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 127 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschwerde ist begründet. Das SG hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger für das Verfahren S 2 AS 533/09 Prozesskostenhilfe zu gewähren. Auf die Beschwerde des Klägers war der Beschluss des SG vom 10. März 2009 deshalb aufzuheben.
Gem. § 73 a SGG sind die Vorschriften der ZPO über die PKH in sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung, nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält danach auf Antrag PKH, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 114-127 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der bestätigenden Beweisführung überzeugt sein kann. Aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage muss zumindest möglich erscheinen, dass der Kläger mit ihrem Begehren durchdringen wird. Eine Beweisantizipation ist zulässig und geboten (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 73 a, Randnummer 7, 7a mit weiteren Nachweisen). Damit ist die Erfolgsaussicht dann zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens zumindest offen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgaussicht ist auch im PKH-Verfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Ein früherer Zeitpunkt (Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den PKH-Antrag) kommt z.B. dann in Betracht, wenn es sich um eine rückwirkende Bewilligung handelt und z.B. durch eine Beweiserhebung nach Entscheidungsreife über den PKH-Antrag sich die Sachlage zu Lasten des Antragstellers geändert hat. In diesen Fällen ist es unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip geboten, auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05; Meyer-Ladewig a.a.O, Randnummer 13 d mwN, aA LSG Berlin-Brandenburg vom 20. November 2007 - L 20 B 1361/07 AS ER; L 20 B 1365/07 AS PKH, zitiert nach Juris, unter Verweis auf Kalthoener/Büttner/Worbel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Randnummer 896 mwN). Dies gilt entsprechend für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts der Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Beschwerdeentscheidung.
Mit der Klageerhebung im Verfahren S 2 AS 2357/08 hatte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Nachweisen lagen zu diesem Zeitpunkt bereits im Verfahren S 2 AS 2936/07 ER und im Verfahren S 2 AS 2952/07 vor. Auch die zu entscheidende Rechtsfrage hätte schon in diesem Zeitpunkt ohne weitere Ermittlungen jedenfalls summarisch beurteilt werden können, da der Streitgegenstand identisch mit dem des Verfahrens S 2 AS 2952/07 war. Dass das SG dennoch nicht vor Erlass des Ruhensbeschlusses vom 7. August 2008 über den Antrag auf PKH entschieden hat, kann daher nicht zum Nachteil des Klägers gereichen, so dass für die Entscheidung über die Bewilligung von PKH auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife mit Klageerhebung abzustellen ist.
Nach Maßgabe der aufgeführten Gesichtspunkte waren die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens S 2 AS 2357/08 bzw. S 2 AS 533/09 zumindest als offen zu bezeichnen. Soweit sich das SG in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung darauf stützt, die Klage sei schon unzulässig, weil die streitbefangenen Bescheide nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 2 AS 2952/07 bzw. des Berufungsverfahrens L 13 AS 3141/08 geworden seien (unter Verweis auf BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R), ist schon deshalb eine ablehnenden PKH-Entscheidung nicht auf diese Argumentation zu stützen, weil auch das SG in seinem Urteil im Verfahren S 2 AS 2952/07 diese Rechtsauffassung nicht geteilt hat, jedenfalls aber keine Einbeziehung der Bescheide nach § 96 SGG erfolgt ist. Unabhängig davon, dass möglicherweise auch dem SG in diesem Zeitpunkt die Problematik des § 96 SGG nicht bewusst war, ist nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungen des BSG zu Fragen des § 96 SGG im Bereich des SGB II (B 14/11b AS 59/06 R vom 31. Oktober 2007 sowie B 8/9b SO 12/06 R vom 11. Dezember 2007) nicht hinreichend sicher, ob tatsächlich auch im Fall der Leistungsablehnung von der automatischen Einbeziehung weiterer ablehnender Bescheide nach § 96 SGG in bereits anhängige Klageverfahren auszugehen ist. Jedenfalls muss aber im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung die Rechtsfrage als offen bezeichnet werden.
Berücksichtigt man des Weiteren, dass auch die Rechtsmittelbelehrungen unter den im Verfahren S 2 AS 2357/08 bzw. S 2 AS 533/09 angefochtenen Bescheiden nicht von deren Einbeziehung nach §§ 86 bzw. 96 SGG in das bereits anhängige Verfahren ausgehen und darüber hinaus, dass der Berichterstatter im Berufungsverfahren L 13 AS 3141/08 im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage darauf hingewiesen hat, dass auch in der Sache eine einheitliche Rechtsprechung zum Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht gegeben sei, waren - unabhängig vom vergleichsweisen Nachgeben des Klägers im auch im Verfahren S 2 AS 533/09 - die Erfolgsaussichten des Verfahrens im Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den PKH-Antrag jedenfalls als offen zu bezeichnen, so dass Prozesskostenhilfe jedenfalls nicht mangels Erfolgsaussichten abgelehnt werden kann. Dem entsprechend hatte auch der 13. Senat des LSG im Verfahren L 13 AS 3141/08 Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt.
Da in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung selbst zu tragen, war dem Kläger unter Aufhebung des entgegenstehenden Beschlusses des SG PKH zu gewähren.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger, italienischer Staatsangehöriger, beantragte erstmals am 11. Juni 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bescheid vom 28. Juni 2007 lehnte die Beklagte die Leistungsgewährung ab; den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2007 zurück.
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Heilbronn (SG) unter dem Az. S 2 AS 2952/07 am 24. Juli 2007 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2007 hat das SG dem Kläger für das Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt. Mit Urteil vom 29. April 2008 hat das SG die angefochtenen Bescheide vom 28. Juni bzw. 12. Juli 2007 aufgehoben und die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 11. Juni bis 22. Juli 2007 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Dagegen hat der Kläger am 2. Juli 2008 Berufung eingelegt (Az.: L 13 AS 3141/08).
Einen weiteren Leistungsantrag stellte der Kläger während des noch laufenden Klageverfahrens am 13. Dezember 2007. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 lehnte die Beklagte den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2008 erneut ab. Der Bescheid war mit der Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach er mit Widerspruch binnen eines Monats angefochten werden könne.
Am 11. Januar 2008 erhob der Kläger auch gegen diesen Ablehnungsbescheid Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2008 ebenfalls zurückgewiesen wurde. Dagegen hat der Kläger am 2. Juli 2008 wiederum Klage zum SG erhoben (Az.: S 2 AS 2357/08) und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 7. August 2008 wegen des anhängigen Berufungsverfahrens für ruhend erklärt worden.
Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten folgenden Vergleich geschlossen: 1 ... 2 ... 3 ... 4. Der Beklagte erklärt sich bereit, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge des hier anhängigen Verfahrens sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens des Sozialgerichts Reutlingen S 2 AS 2357/08 zu übernehmen. 5. Die Beteiligten erklären das Berufungsverfahren L 13 AS 3141/08 sowie das Klageverfahren des Sozialgerichts Reutlingen S 2 AS 2357/08 übereinstimmend in vollem Umfang für erledigt.
Am 18. Februar 2009 hat der Bevollmächtigte des Klägers zwei Kostennoten an das SG übersandt, mit denen er je die Hälfte der Kosten in den beiden Verfahren vor dem SG beziffert hat. Soweit ihm für das Verfahren S 2 AS 2952/07 PKH bewilligt worden war, hat der Bevollmächtigte die Hälfte der Kosten im Rahmen der bewilligten PKH abgerechnet und die "weitere Hälfte", also die hälftigen Kosten im Verfahren S 2 AS 2357/08 bzw. S 2 AS 533/09 zur Kostenfestsetzung beantragt. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 6. März 2009 bereit erklärt, die geltend gemachten Kosten in voller Höhe zu erstatten.
Mit Beschluss vom 10. März 2009 hat das SG (nunmehr unter dem Az.: S 2 AS 533/09) den noch für das Verfahren S 2 AS 2357/08 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig gewesen, da der Bescheid vom 18. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2008 bereits nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens S 2 AS 2952/07 bzw. des Berufungsverfahrens L 13 AS 3141/08 gewesen seien (unter Verweis auf BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R). Unerheblich sei, ob der Bescheid mit der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei.
Dagegen hat der Kläger am 1. April 2009 beim SG Beschwerde eingelegt, die dem LSG am 8. April 2009 zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Der Kläger führt zur Begründung aus, dass sich die Erfolgsaussichten der Klage schon aus dem vor dem LSG geschlossenen Vergleich ergeben würden. Der Kläger habe im Übrigen nicht das Risiko eingehen können, den Bescheid vom 18. Dezember 2007, der offenbar mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, bestandskräftig werden zu lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 127 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschwerde ist begründet. Das SG hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger für das Verfahren S 2 AS 533/09 Prozesskostenhilfe zu gewähren. Auf die Beschwerde des Klägers war der Beschluss des SG vom 10. März 2009 deshalb aufzuheben.
Gem. § 73 a SGG sind die Vorschriften der ZPO über die PKH in sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung, nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält danach auf Antrag PKH, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 114-127 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der bestätigenden Beweisführung überzeugt sein kann. Aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage muss zumindest möglich erscheinen, dass der Kläger mit ihrem Begehren durchdringen wird. Eine Beweisantizipation ist zulässig und geboten (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 73 a, Randnummer 7, 7a mit weiteren Nachweisen). Damit ist die Erfolgsaussicht dann zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens zumindest offen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgaussicht ist auch im PKH-Verfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Ein früherer Zeitpunkt (Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den PKH-Antrag) kommt z.B. dann in Betracht, wenn es sich um eine rückwirkende Bewilligung handelt und z.B. durch eine Beweiserhebung nach Entscheidungsreife über den PKH-Antrag sich die Sachlage zu Lasten des Antragstellers geändert hat. In diesen Fällen ist es unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip geboten, auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05; Meyer-Ladewig a.a.O, Randnummer 13 d mwN, aA LSG Berlin-Brandenburg vom 20. November 2007 - L 20 B 1361/07 AS ER; L 20 B 1365/07 AS PKH, zitiert nach Juris, unter Verweis auf Kalthoener/Büttner/Worbel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Randnummer 896 mwN). Dies gilt entsprechend für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts der Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Beschwerdeentscheidung.
Mit der Klageerhebung im Verfahren S 2 AS 2357/08 hatte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Nachweisen lagen zu diesem Zeitpunkt bereits im Verfahren S 2 AS 2936/07 ER und im Verfahren S 2 AS 2952/07 vor. Auch die zu entscheidende Rechtsfrage hätte schon in diesem Zeitpunkt ohne weitere Ermittlungen jedenfalls summarisch beurteilt werden können, da der Streitgegenstand identisch mit dem des Verfahrens S 2 AS 2952/07 war. Dass das SG dennoch nicht vor Erlass des Ruhensbeschlusses vom 7. August 2008 über den Antrag auf PKH entschieden hat, kann daher nicht zum Nachteil des Klägers gereichen, so dass für die Entscheidung über die Bewilligung von PKH auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife mit Klageerhebung abzustellen ist.
Nach Maßgabe der aufgeführten Gesichtspunkte waren die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens S 2 AS 2357/08 bzw. S 2 AS 533/09 zumindest als offen zu bezeichnen. Soweit sich das SG in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung darauf stützt, die Klage sei schon unzulässig, weil die streitbefangenen Bescheide nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 2 AS 2952/07 bzw. des Berufungsverfahrens L 13 AS 3141/08 geworden seien (unter Verweis auf BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R), ist schon deshalb eine ablehnenden PKH-Entscheidung nicht auf diese Argumentation zu stützen, weil auch das SG in seinem Urteil im Verfahren S 2 AS 2952/07 diese Rechtsauffassung nicht geteilt hat, jedenfalls aber keine Einbeziehung der Bescheide nach § 96 SGG erfolgt ist. Unabhängig davon, dass möglicherweise auch dem SG in diesem Zeitpunkt die Problematik des § 96 SGG nicht bewusst war, ist nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungen des BSG zu Fragen des § 96 SGG im Bereich des SGB II (B 14/11b AS 59/06 R vom 31. Oktober 2007 sowie B 8/9b SO 12/06 R vom 11. Dezember 2007) nicht hinreichend sicher, ob tatsächlich auch im Fall der Leistungsablehnung von der automatischen Einbeziehung weiterer ablehnender Bescheide nach § 96 SGG in bereits anhängige Klageverfahren auszugehen ist. Jedenfalls muss aber im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung die Rechtsfrage als offen bezeichnet werden.
Berücksichtigt man des Weiteren, dass auch die Rechtsmittelbelehrungen unter den im Verfahren S 2 AS 2357/08 bzw. S 2 AS 533/09 angefochtenen Bescheiden nicht von deren Einbeziehung nach §§ 86 bzw. 96 SGG in das bereits anhängige Verfahren ausgehen und darüber hinaus, dass der Berichterstatter im Berufungsverfahren L 13 AS 3141/08 im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage darauf hingewiesen hat, dass auch in der Sache eine einheitliche Rechtsprechung zum Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht gegeben sei, waren - unabhängig vom vergleichsweisen Nachgeben des Klägers im auch im Verfahren S 2 AS 533/09 - die Erfolgsaussichten des Verfahrens im Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den PKH-Antrag jedenfalls als offen zu bezeichnen, so dass Prozesskostenhilfe jedenfalls nicht mangels Erfolgsaussichten abgelehnt werden kann. Dem entsprechend hatte auch der 13. Senat des LSG im Verfahren L 13 AS 3141/08 Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt.
Da in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung selbst zu tragen, war dem Kläger unter Aufhebung des entgegenstehenden Beschlusses des SG PKH zu gewähren.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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