Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4159/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen den Richter am Landessozialgericht Dr. R. wegen Besorgnis der Befangenheit werden für unbegründet erklärt.
Gründe:
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung seines Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach Abs. 2 der Vorschrift statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteilich und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 350, 335; BSGE SozR 3 - 1500 § 60 Nr. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Celle, Beschluss vom 26.06.2001 - L 3 B 133/01 KA -). Der Ablehnungsgrund ist konkret vorzubringen und gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Die drei Befangenheitsanträge der Klägerin vom 25. März 2009, 04. April 2009 und 14. April 2009 enthalten keine Gründe, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme einer unsachlichen Einstellung des abgelehnten Richters rechtfertigen könnten. Soweit die Klägerin rügt, dass die sachverständige Zeugin Dr. M.-E. Beweisfrage 3 nicht ausreichend beantwortet und der Richter am Landessozialgericht Dr. R. dies nicht beachtet habe, obwohl er zunächst die Einschätzung hinsichtlich des Leistungsvermögens für beachtlich angesehen habe, so trifft dies nicht zu. Die sachverständige Zeugin hat sich vielmehr zu einer Beurteilung des Leistungsvermögens mit der Begründung außerstande gesehen, dass bei ihr ausschließlich die Behandlung der Klägerin im Vordergrund stünde und sie diesbezüglich auf das bereits vorliegende Gutachten verweise. Insofern dürfte sie sich sogar der Leistungsbeurteilung des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens angeschlossen haben. Eine Entscheidung darüber obliegt jedoch dem gesamten Spruchkörper. Auch der Umstand, dass Richter am Landessozialgericht Dr. R. die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Gutachten von Amts wegen verneint hat, obwohl Dr. M.-E. ausgeführt hat, dass die Fibromyalgie-Symptomatik nicht eindeutig einem Fachgebiet zuzuordnen ist, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit und ist vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den somatoformen Schmerzstörungen nicht zu beanstanden. Danach kommt es - jenseits der diagnostischen Einordnung eines Krankheitsbildes - allein auf die Funktionseinschränkungen im täglichen Leben an, die sich aus einem Krankheitsbild ergeben, wozu bereits ein erstinstanzlich von Amts wegen eingeholtes Gutachten vorliegt. Deswegen ist auch der Hinweis von Richter am Landessozialgericht Dr. R. auf die Antragsmöglichkeit des § 109 SGG mit seinem Hinweisschreiben vom 17. März 2009 nicht zu beanstanden. Der Richter hat damit lediglich, wie dies dem Gebot des rechtlichen Gehörs entspricht, die Beteiligten von seiner vorläufigen Sach- und Rechtsauffassung unterrichtet sowie darauf hingewiesen, dass der Senat gegenwärtig nicht beabsichtige, ein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen. Die Klägerin hat daraufhin die Möglichkeit erhalten, sich hierzu auch inhaltlich zu äußern, welches sie mit den Befangenheitsanträgen auch ausführlich getan hat, sowie schließlich ein Gutachten nach § 109 SGG zu beantragen, welches sie selbst bereits mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 angeregt hat. Danach werde lediglich derzeit ein Antrag nach § 109 SGG deswegen nicht gestellt, weil die Amtsaufklärungspflicht als vorrangig angesehen werde.
Schließlich trifft es nicht zu, dass Richter am Landessozialgericht Dr. R. keine dienstliche Stellungnahme abgegeben hat. Er hat sich zunächst ausführlicher und dann lediglich kurz am 26. März 2009 und 07. April 2009 geäußert. Er hat diesbezüglich auf die umfangreichen Prozessakten verwiesen und ist auch inhaltlich zum Vorbringen der Klägerin eingegangen. Dies ist ausreichend um eine Entscheidung über Befangenheit des abgelehnten Richters zu ermöglichen, zumal sich der zu beurteilende Sachverhalt vollständig aus der Akte ergibt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung seines Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach Abs. 2 der Vorschrift statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteilich und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 350, 335; BSGE SozR 3 - 1500 § 60 Nr. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Celle, Beschluss vom 26.06.2001 - L 3 B 133/01 KA -). Der Ablehnungsgrund ist konkret vorzubringen und gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Die drei Befangenheitsanträge der Klägerin vom 25. März 2009, 04. April 2009 und 14. April 2009 enthalten keine Gründe, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme einer unsachlichen Einstellung des abgelehnten Richters rechtfertigen könnten. Soweit die Klägerin rügt, dass die sachverständige Zeugin Dr. M.-E. Beweisfrage 3 nicht ausreichend beantwortet und der Richter am Landessozialgericht Dr. R. dies nicht beachtet habe, obwohl er zunächst die Einschätzung hinsichtlich des Leistungsvermögens für beachtlich angesehen habe, so trifft dies nicht zu. Die sachverständige Zeugin hat sich vielmehr zu einer Beurteilung des Leistungsvermögens mit der Begründung außerstande gesehen, dass bei ihr ausschließlich die Behandlung der Klägerin im Vordergrund stünde und sie diesbezüglich auf das bereits vorliegende Gutachten verweise. Insofern dürfte sie sich sogar der Leistungsbeurteilung des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens angeschlossen haben. Eine Entscheidung darüber obliegt jedoch dem gesamten Spruchkörper. Auch der Umstand, dass Richter am Landessozialgericht Dr. R. die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Gutachten von Amts wegen verneint hat, obwohl Dr. M.-E. ausgeführt hat, dass die Fibromyalgie-Symptomatik nicht eindeutig einem Fachgebiet zuzuordnen ist, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit und ist vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den somatoformen Schmerzstörungen nicht zu beanstanden. Danach kommt es - jenseits der diagnostischen Einordnung eines Krankheitsbildes - allein auf die Funktionseinschränkungen im täglichen Leben an, die sich aus einem Krankheitsbild ergeben, wozu bereits ein erstinstanzlich von Amts wegen eingeholtes Gutachten vorliegt. Deswegen ist auch der Hinweis von Richter am Landessozialgericht Dr. R. auf die Antragsmöglichkeit des § 109 SGG mit seinem Hinweisschreiben vom 17. März 2009 nicht zu beanstanden. Der Richter hat damit lediglich, wie dies dem Gebot des rechtlichen Gehörs entspricht, die Beteiligten von seiner vorläufigen Sach- und Rechtsauffassung unterrichtet sowie darauf hingewiesen, dass der Senat gegenwärtig nicht beabsichtige, ein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen. Die Klägerin hat daraufhin die Möglichkeit erhalten, sich hierzu auch inhaltlich zu äußern, welches sie mit den Befangenheitsanträgen auch ausführlich getan hat, sowie schließlich ein Gutachten nach § 109 SGG zu beantragen, welches sie selbst bereits mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 angeregt hat. Danach werde lediglich derzeit ein Antrag nach § 109 SGG deswegen nicht gestellt, weil die Amtsaufklärungspflicht als vorrangig angesehen werde.
Schließlich trifft es nicht zu, dass Richter am Landessozialgericht Dr. R. keine dienstliche Stellungnahme abgegeben hat. Er hat sich zunächst ausführlicher und dann lediglich kurz am 26. März 2009 und 07. April 2009 geäußert. Er hat diesbezüglich auf die umfangreichen Prozessakten verwiesen und ist auch inhaltlich zum Vorbringen der Klägerin eingegangen. Dies ist ausreichend um eine Entscheidung über Befangenheit des abgelehnten Richters zu ermöglichen, zumal sich der zu beurteilende Sachverhalt vollständig aus der Akte ergibt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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