Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 2 RA 420/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 15/13 RA 934/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 15/03 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten für das am 3. Dezember 1996 in Deutschland geborene Kind M. und das weitere am 31. August 1998 in Chile geborene Kind P ...
Die 1958 geborene Klägerin war nach ihren Angaben in Chile sieben Jahre als Lehrerin berufstätig. In Deutschland war sie in den Zeiten vom 24. Februar 1992 bis 30. November 1993, 7. Februar 1994 bis 31. August 1994 und 6. März 1995 bis 7. November 1996 als Lehrerin für Deutsch als Fremdsprache versicherungspflichtig beschäftigt. In der dazwischen liegenden Zeit vom 1. September 1994 bis 24. Februar 1995 war die Klägerin arbeitslos. Am 2. Juni 1995 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen H. A ... Das erste Kind der Klägerin (M.) wurde 1996 in Deutschland geboren. Die Klägerin nahm für die anschließende Zeit Erziehungsurlaub in Anspruch. Am 26. Februar 1997 zog die Familie der Klägerin nach Chile. Grund hierfür war die Tätigkeit des Ehemannes an einer Deutschen Schule in Los Angeles, Chile. Der Ehemann der Klägerin ist seit dem 1. August 1991 Beamter und für das Land Hessen als Lehrer tätig. Für die Zeit vom 1. März 1997 bis 28. Februar 1998 und sodann verlängert bis zum 28. Februar 1999 schloss er Arbeitsverträge mit der Deutschen Schule in Los Angeles vom 24. März 1997 und 8. September 1997. Der Ehemann der Klägerin wurde zunächst durch das Regierungspräsidium in Gießen für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis 31. Juli 1998 von den Dienstpflichten ohne Dienstbezüge beurlaubt. Eine Verlängerung der Beurlaubung erfolgte durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf bis zum 31. Juli 1999. Grundlage für die Beurlaubung war jeweils § 85a Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Beamtengesetz (- HBG - in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung) im Sinne eines Arbeitsmarkturlaubs. Dabei wurde der Ehemann der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Beurlaubungszeit im Versorgungsfall nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werde. Seine Tätigkeit in Chile als Programmlehrkraft kam auf Vermittlung des Bundesverwaltungsamtes (Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - ZfA -) zustande. Für die Dauer der Tätigkeit wurde durch das Bundesverwaltungsamt ein öffentlich-rechtliches Zuwendungsverhältnis dergestalt begründet, dass der Ehemann der Klägerin für die Dauer seiner Tätigkeit Zuwendungen aus Mitteln des Auswärtigen Amtes im Rahmen seiner Kulturpolitik erhielt. Die Zuwendungen unterteilten sich in Grundvergütung und Zulagen und waren nach deutschem Steuerrecht zu versteuern. Das Bundesverwaltungsamt hat mit dem vorliegenden Schreiben vom 25. Mai 1999 bescheinigt, dass das öffentlich-rechtliche Zuwendungsverhältnis kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis darstellt. Die Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin liege im Interesse der auswärtigen Kulturpolitik der Bundesrepublik Deutschland und damit im öffentlichen Interesse. Die ZfA sei lediglich Zuwendungsgeber. Arbeitgeber sei die Schule im Gastland aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages mit der Lehrkraft. Während des Auslandsaufenthaltes in Chile wurde 1998 das zweite Kind (P.) der Klägerin geboren. Nach Beendigung der Tätigkeit an der Deutschen Schule in Chile mit Ablauf des 28. Februar 1999 zog die Familie am 16. Mai 1999 zurück nach Deutschland. Der Ehemann der Klägerin nahm zum Schuljahr 1999/2000 seine Tätigkeit als Lehrer des Landes Hessen wieder auf.
Am 5. Februar 1997 beantragte die Klägerin mit formlosem Schreiben die Anerkennung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten. In einem weiteren Schreiben teilte die Klägerin mit, den ausgefüllten Formantrag werde sie erst nach ihrer Rückkehr vorlegen können. Dementsprechend legte die Klägerin den Formantrag am 5. Juli 1999 der Beklagten vor. Dabei verwies sie ergänzend auf die Auslandstätigkeit ihres Ehemannes sowie darauf, während der Zeit ihres Erziehungsurlaubes habe sie sich ausschließlich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet und keine berufliche Tätigkeit verrichtet.
Durch Bescheid vom 6. Dezember 1999 erkannte die Beklagte für das Kind M. die Zeiten vom 1. Januar 1997 bis 28. Februar 1997 und 1. März 1999 bis 30. Juni 1999 als Kindererziehungszeiten sowie die Zeiten vom 3. Dezember 1996 bis 28. Februar 1997 und 1. März 1999 bis 30. Juni 1999 als Berücksichtigungszeiten an. Für die Zeit vom 1. März 1997 bis 28. Februar 1999 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Kindererziehungszeit und einer Berücksichtigungszeit mit der Begründung ab, das Kind sei in dieser Zeit im Ausland erzogen worden. Für das weitere Kind P. erkannte die Beklagte die Zeit vom 1. März 1999 bis 30. Juni 1999 als Kindererziehungszeit und als Berücksichtigungszeit an. Sie lehnte die Zeit vom 1. September 1998 bis 28. Februar 1999 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 1. August 1998 (gemeint 31. August 1998, vgl. § 57 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung -SGB VI-) bis 28. Februar 1999 als Berücksichtigungszeit unter Hinweis auf die Auslandserziehung ab.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch am 27. Dezember 1999 und machte geltend, für die Dauer des Auslandsaufenthaltes habe zwischen ihrem Ehemann und dem Land Hessen ein "Rumpfbeamtenverhältnis” bestanden. Aufgrund der Auslandstätigkeit hätten zwar die Pflichten ihres Ehemannes gegenüber dem Dienstherrn und auch sein Recht auf Bezüge geruht. Sämtliche sonstigen Rechte und Pflichten hätten jedoch fortbestanden. Dementsprechend seien ihr nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes Kindererziehungszeiten auch für die Dauer des Auslandsaufenthaltes zuzubilligen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Mütter und Väter könnten bei der Erziehung von Kindern im Ausland und gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mit den Kindern im Ausland Kindererziehungszeiten nur dann erwerben, wenn sie wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat während der Kindererziehungszeiten oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes Pflichtbeitragszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften hätten. Sofern sich beide Eltern mit den Kindern gemeinsam im Ausland aufhielten, könne die Voraussetzung "Pflichtbeitragszeiten” auch durch den Ehemann im Rahmen der Integration in die deutsche Arbeits- bzw. Erwerbswelt erfüllt werden. Für die Integration in die inländische Arbeits- und Erwerbswelt reiche es aus, wenn für die Dauer der im Ausland ausgeübten Beschäftigung zumindest ein sogenanntes Rumpfarbeitsverhältnis oder bei Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen würden, eine sogenannte Quasi-Entsendung zu einem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn fortbestehe. Quasi-Entsandte seien unter anderem Personen, die aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses versicherungsfrei seien, auf die die Vorschrift des § 4 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) über die Ausstrahlung keine Anwendung finde, für die Dauer der Beurlaubung ein öffentlich-rechtliches bzw. vergleichbares Dienstverhältnis bestehen bleibe und die Entsendung im Interesse des beurlaubenden Dienstherrn liege und von vornherein zeitlich begrenzt sei. Daran mangele es hier, weil der Ehemann der Klägerin nach § 85a HBG und nicht auf der Basis von Entsenderichtlinien des Bundes oder eines Landes beurlaubt worden sei. Dies habe zur Folge, dass die Zeit der Auslandstätigkeit bei dem Ehemann der Klägerin nicht ruhegehaltfähig sei. Der Umstand, dass aufgrund politischer Interessen Zuschüsse durch das Bundesverwaltungsamt gewährt worden seien, habe auf die sozialversicherungsrechtliche Situation keinen Einfluss.
Mit der am 10. Juli 2000 bei dem Sozialgericht Marburg erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholte und vertiefte ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und vertrat weiterhin die Auffassung, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum Rumpfbeamtenverhältnis stehe ihr die Anerkennung von Kindererziehungszeiten auch während des Auslandsaufenthaltes zu, weil trotz der Beurlaubung ihres Ehemannes nach § 85a HBG ein "Rumpfverhältnis” fortbestanden habe. Insofern könne es keinen Unterschied machen, nach welcher Vorschrift die Beurlaubung ausgesprochen worden sei. Im anderen Falle läge eine willkürliche Ungleichbehandlung vor.
Die Beklagte verwies demgegenüber auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Durch Urteil vom 15. Mai 2001 hat das Sozialgericht Marburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe weder nach den gesetzlichen Vorschriften noch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur sogenannten Quasi-Entsendung Ansprüche auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten für die beiden Kinder M. und P ... Die Beklagte gehe zutreffend davon aus, dass der Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten auch durch den Ehemann erworben werden könne, wenn dieser während des Auslandsaufenthaltes in die deutsche Arbeits- und Erwerbswelt integriert bleibe. Dies setze voraus, dass der Ehegatte während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten habe oder nur deshalb nicht habe, weil er versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit gewesen sei. Daran fehle es, insbesondere liege auch nicht der Ausstrahlungstatbestand des § 4 Abs. 1 SGB IV vor. Der Ehemann der Klägerin falle weiter nicht unter den Personenkreis, auf den sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes im Rahmen einer ausdehnenden Auslegung erstrecke. Nach dieser Rechtsprechung, die zu § 2a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) ergangen sei und die auch auf die Nachfolgeregelung des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI angewandt werden könne, erstrecke sich der begünstigte Personenkreis auch auf diejenigen Personen, die zwar wegen der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihres inländischen Beschäftigungsverhältnisses die strengen Anforderungen einer Entsendung im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB IV nicht erfüllen könnten, die jedoch vom Wertungszusammenhang den in den gesetzlichen Vorschriften genannten Gruppen der Versicherungsfreien bzw. den von der Versicherungspflicht Befreiten vergleichbar seien. Für die Auslandstätigkeit eines Beamten bedeute dies, dass eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten möglich sei, wenn dem Beamten Sonderurlaub bei unverändert fortbestehendem Beamtenverhältnis und Berücksichtigung der Zeit der Entsendung als ruhegehaltfähig bewilligt worden sei. Weitere Voraussetzung sei die von vornherein zeitliche Begrenzung der Entsendung. Diese müsse zudem im Interesse des Dienstherren liegen. Eine derartige Fallgestaltung könne für die Auslandstätigkeit des Ehemannes der Klägerin nicht angenommen werden. Dieser sei hier nach § 85a Abs.1 Nr. 3 HBG aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beurlaubt worden. Eine solche Beurlaubung sei nicht mit der Gewährung eines Sonderurlaubs für eine Tätigkeit im Ausland vergleichbar. Zwar ergebe sich aus der Bescheinigung der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen in K., dass die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin im öffentlichen Interesse gelegen habe. Dieses öffentliche Interesse stehe jedoch einem dienstlichen Interesse des Landes Hessen nicht gleich. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Zeit der Beurlaubung des Ehemannes der Klägerin nicht auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet worden sei. Hierauf sei der Ehemann der Klägerin im Rahmen der Beurlaubung auch hingewiesen worden. Vor diesem Hintergrund reichten die Befristung der Auslandstätigkeit und das Fortbestehen eines Rumpfbeamtenverhältnisses nicht aus, um die streitigen Zeiten anerkennen zu können. Es mangele an dem weiter erforderlichen dienstlichen Interesse für die Entsendung. Auch komme keine erweiternde Auslegung des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI in Verbindung mit § 4 SGB IV in Betracht. Letztlich liege keine willkürliche Ungleichbehandlung vor, weil die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung den sachlichen Kriterien der aufgezeigten Rechtsprechung entspreche.
Gegen dieses der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 11. Juli 2001 zugestellte Urteil richtet sich ihre am Montag, den 13. August 2001 eingelegte Berufung. Sie trägt vor, das Land Hessen habe zwar den Auslandsaufenthalt nicht ausdrücklich als dienstliches Interesse anerkannt. Hierauf habe das Sozialgericht jedoch zu Unrecht abgestellt. Vielmehr könne die Anerkennung von Kindererziehungszeiten nicht davon abhängig sein, dass der Auslandsaufenthalt im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liege. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sei das Fortbestehen eines inländischen Rumpfarbeitsverhältnisses während des Auslandsaufenthaltes entscheidungserheblich. Hier habe ihr Ehemann während seiner Auslandstätigkeit in einer Art Rumpfbeschäftigungsverhältnis zum Land Hessen gestanden. Insoweit sei von dem Fortbestehen des Dienstverhältnisses mit bestimmten Rechten und Pflichten auszugehen, so dass von einer Integration in das inländische Arbeitsleben gesprochen werden könne. Darüber hinaus sei die Auslandsbeschäftigung von vornherein zeitlich begrenzt gewesen und nach deren Beendigung sei das inländische Dienstverhältnis in vollem Umfang wieder aufgelebt. So habe ihr Ehemann nach der Rückkehr nach Deutschland seine Grundschullehrertätigkeit wieder aufgenommen, die er bis zum Beginn des Auslandaufenthaltes ausgeübt habe. Bei allem müsse der Gesetzeszweck berücksichtigt werden, wonach es Erziehungsberechtigten ohne übergroße Nachteile für die eigene Altersversorgung ermöglicht werden solle, ihre Erziehungsaufgaben wahrzunehmen. Zur gesellschaftlich erwünschten Zielgruppe würden zum einen im Inland wohnende Kinder und zum anderen solche Kinder gehören, die sich nur zufällig und vorübergehend im Ausland aufhielten. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn der Bezug eines Elternteiles zum Inland durch ein Rumpfbeschäftigungsverhältnis gewahrt werde. Hilfsweise trägt die Klägerin zum öffentlichen Interesse des Auslandaufenthaltes vor, ihr Ehemann sei Lehrer für die deutsche Sprache in Chile gewesen. Die Bundesrepublik Deutschland habe an der Verbreitung der deutschen Sprache im Ausland ein erhebliches Interesse. Chile gehöre zu den wenigen überseeischen Ländern, in denen die deutsche Sprache traditionell eine herausragende Stellung als Fremdsprache eingenommen habe. Es sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und verletze Art. 3 Grundgesetz (GG), wenn lediglich dienstliche Interessen für Auslandsaufenthalte Anerkennung für die Altersversorgung fänden, nicht hingegen öffentliche Interessen. Der Nutzen für die Allgemeinheit lasse sich nicht unterschiedlich gewichten.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Dezember 1999 sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2000 zu verurteilen, für das Kind M. auch die Zeit vom 1. März 1997 bis 28. Februar 1999 als Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit und für das Kind P. auch die Zeit vom 1. September 1998 bis 28. Februar 1999 als Kindererziehungszeit sowie die Zeit vom 31. August 1998 bis 28. Februar 1999 als Berücksichtigungszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, es gehe weiterhin um die Frage, ob während des Auslandaufenthaltes noch ein Rumpfarbeitsverhältnis bestanden habe. Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst sei dies der Fall, wenn eine Quasi-Entsendung vorliege. Von einer Quasi-Entsendung könne ausgegangen werden, wenn auch die Versorgungsanwartschaften für die Zeit des Auslandaufenthaltes gewährleistet seien. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Beurlaubungszeit im Versorgungsfall nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werde.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung der von der Beklagten abgelehnten Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Kinder M. und P. hat. Der angefochtene Bescheid vom 6. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2000 ist nicht zu beanstanden.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Voraussetzung ist dabei u.a., dass die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht (§ 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Hier hat sich die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann und dem Kind M. in der Zeit vom 26. Februar 1997 bis 16. Mai 1999 in Chile aufgehalten. Während des Auslandsaufenthaltes ist das zweite Kind P. geboren. Die von der Klägerin begehrte Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten während des Aufenthalts in Chile setzt mithin eine Gleichstellung mit Inlandserziehung voraus. Die Voraussetzungen für eine solche Gleichstellung sind indes nicht gegeben. Nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI steht einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt nach § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Ausland auch, wenn der Ehegatte des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
Das Regelwerk des § 56 SGB VI knüpft daran an, dass derjenige in das System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen werden soll, der wegen der Kindererziehung keine oder nur eine geringe Rentenanwartschaft erwerben kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erziehungsleistung als Beitrag zur Aufrechterhaltung der als Generationenvertrag ausgestalteten Rentenversicherung zu werten ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992, Az. 1 BvL 51/86 = BVerfGE 87, 1 und SozR 3-5761 Allg Nr. 1). Wegen dieser bestandssichernden Bedeutung für das System der Altersversorgung ist entscheidend für den Erwerb von Kindererziehungszeiten, dass die Erziehung grundsätzlich im Inland zu erfolgen hat und nur ausnahmsweise im Ausland erfolgen darf (BSG, Urteil vom 22. Februar 1995, Az. 4 RA 43/93 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 8). In allen Fällen zu berücksichtigender Auslanderziehung muß eine Anknüpfung an das Versicherungsleben im Inland vorhanden sein. Der Gesetzgeber hat verschiedene Fallgestaltungen geregelt, die zu einer Anerkennung von Kindererziehungszeiten wegen der Erziehung eines Kindes im Ausland führen. Dabei handelt es sich der Sache nach um Kollisionsnormen, die im Unterschied zu dem Gegenbegriff der Sachnormen regeln, welcher Rechtsordnung die einschlägigen Sachnormen zu entnehmen sind (vgl. Schuler, Das internationale Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden 1988, S. 216 ff.; Steinmeyer in: Fuchs -Hrsg.-, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 3. Aufl. 2000, S. 172; Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union, Berlin 2001, Rdnr. 131). Der Gesetzgeber hat in § 56 Abs. 3 SGB VI inzident eine kollisionsrechtliche Regelung getroffen, in welchen Fällen der Auslandserziehung die nationalen (bundesdeutschen) Sachnormen zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten anzuwenden sind. § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI erfasst zunächst den Fall einer Entsendung des Erziehenden im Sinne des § 4 SGB IV. Die Entsendung ist dadurch gekennzeichnet ist, dass der Entsandte im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in einem ausländischen Gebiet im voraus zeitlich begrenzt tätig wird und er wegen der im Ausland ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (hier während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes) hat. § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI regelt als weitere Fallgestaltung, dass das Erfordernis von entsprechenden Pflichtbeitragszeiten auch durch den Ehegatten des Erziehenden erfüllt werden kann. Schließlich bezieht § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI auch dann Ehegatten ein, wenn sie nur deshalb keine Pflichtbeitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung haben, weil sie (z.B. als Beamter) zu dem Personenkreis des § 5 SGB VI gehören oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Die kollisionsrechtliche Abgrenzung der Kindererziehungszeiten erfolgt demnach in den zuletzt genannten Regelungsalternativen nach der kollisionsrechtlichen Abgrenzung des Ehegatten. Sofern für diesen die inländische Regelungszuständigkeit gegeben ist, soll dies auch für den erziehenden Ehegatten gelten. Alle drei Fallgestaltungen des § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI folgen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes einem einheitlichen Grundgedanken, der die Gleichbehandlung der Erziehenden trotz der unterschiedlichen Erziehungsorte rechtfertigt: Die Erziehenden müssen vor der Geburt oder während der Kindererziehung in derart enger Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben stehen, dass die - typisierende und pauschalierende - Grundwertung des Gesetzes Platz greift, während dieser Zeit seien nicht wegen der Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im Wesentlichen wegen der Kindererziehung deutsche Rentenanwartschaften entgangen (BSG, Urteil vom 17. November 1992, Az. 4 RA 15/91 = BSGE 71, 227 und SozR 3-2600 § 56 Nr. 4).
Davon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass sich die Familie der Klägerin in der Zeit vom 26. Februar 1997 bis 16. Mai 1999 in Chile gewöhnlich aufgehalten hat, so dass Auslandserziehung gegeben. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass die Klägerin und ihr Ehemann die gemeinsame inländische Wohnung beibehalten haben. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch, Allgemeiner Teil -SGB I-). Dies trifft auf den Aufenthalt der Familie der Klägerin Chile zu. Es liegt nicht lediglich ein vorübergehender Aufenthalt vor, durch den eine Inlandserziehung nicht unterbrochen wird. Dies kann bereits dem Umstand entnommen werden, dass die Klägerin ihr zweites Kind P. in Chile geboren hat. Die weitere Familienplanung und familiäre Entwicklung fanden mithin in Chile statt und waren mit dem dortigen Aufenthalt verknüpft. Daraus und aus allen weiteren Umständen rechtfertigt sich in der Gesamtschau die Annahme, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in Chile vorgelegen hat. Es kommt mithin hier auf die Gleichstellung der Auslandserziehung mit Inlandserziehung an. Die Klägerin erfüllt zunächst nicht die Voraussetzung von Pflichtbeitragszeiten während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt der Kinder M. und P. wegen einer in Chile ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Vielmehr war die Klägerin in Chile nicht beschäftigt, sondern lediglich ihr Ehemann. Aber auch der Ehemann erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil er keine entsprechenden Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung hat. Soweit der Ehemann der Klägerin als Beamter des Landes Hessen im Schuldienst versicherungsfrei im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist, führt dies nicht dazu, dass er Pflichtbeitragszeiten "nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte” (§ 56 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. SGB VI). Diese negative Tatbestandsvoraussetzung ist erfüllt, wenn beim Hinwegdenken der Versicherungsfreiheit für die Beschäftigung im Ausland Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung hätten gezahlt werden müssen, d.h. wenn der Ehegatte kollisionsrechtlich dem inländischen Rentenversicherungsstatut unterfällt. Diese Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Für den Ehemann der Klägerin wären beim Hinwegdenken seiner Versicherungsfreiheit als Beamter keine Pflichtbeiträge aufgrund seiner Tätigkeit als Lehrer an der chilenischen Schule in die deutsche Rentenversicherung gezahlt worden. Insofern fehlt es an dem Tatbestand der Ausstrahlung im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB IV, weil kein Fall der Entsendung im Rahmen des Dienstverhältnisses an die Schule in Chile vorliegt. Maßgeblicher Grund für die Auslandstätigkeit war gerade nicht eine Inlandsbeschäftigung. Nach alledem kommt eine unmittelbare Anwendung des § 56 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. SGB VI nicht in Betracht.
Soweit das Bundessozialgericht den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (bzw. der Vorgängervorschrift des § 2a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AVG) im Wege der Lückenfüllung erweitert hat, führt auch dies zu keiner für die Klägerin günstigeren Beurteilung. Das Bundessozialgericht hat in ausdehnender Auslegung des § 2a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AVG entschieden, dass diese Regelung auf die Ehegatten der Personengruppen zu erstrecken ist, die den in § 6 AVG (jetzt § 5 SGB VI) genannten Gruppen der Versicherungsfreien bzw. den von der Versicherungspflicht Befreiten vergleichbar sind. Dabei hat sich das Bundessozialgericht von der Erwägung leiten lassen, dass eine dienstrechtliche Entsendung nur im Ausnahmefall möglich ist und in aller Regel an der Beschränkung der hoheitlichen Befugnisse auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland scheitert. Die Ausnahmefälle betreffen Beamte oder Gleichgestellte, die an einer Dienststelle des Bundes im Ausland (z. B. einer amtlichen Vertretung des Bundes) tätig sind. Dieser Personengruppe sind nach Auffassung des Bundessozialgerichtes diejenigen Beamten gleichzustellen, die im Interesse und mit Zustimmung ihres Dienstherrn im Ausland im Rahmen eines Sonderurlaubs tätig werden. Dabei hat das Bundessozialgericht darauf abgestellt, dass das Beamtenrecht (bspw. § 89 Abs. 2 Satz 1 Bundesbeamtengesetz - BBG - i.V.m. der Sonderurlaubsverordnung - SurlV - i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. November 1980, BGBl. I S. 2075; Richtlinien für die Entsendung von Bundesbediensteten in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen - Entsendungsrichtlinien - vom 25. September 1973; Richtlinien für die Beurlaubung von Bundesbediensteten zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe i.d.F. vom 1. Dezember 1975, GMBl. 1975 S. 818) die Möglichkeit vorsieht, dem Beamten für Tätigkeiten im Ausland Sonderurlaub zu gewähren. Folge der Beurlaubung nach den genannten Vorschriften ist die Entbindung des Beamten von seiner Pflicht zur Dienstleistung bei gleichzeitigem unveränderten Fortbestehen des Beamtenverhältnisses im Übrigen. Insbesondere wird das Besoldungsdienstalter des Beamten nicht verändert. Die Zeit der Entsendung wird als ruhegehaltfähig anerkannt (der Beamte unterfällt mithin weiter - kollisions- und sachrechtlich - dem inländischen Versorgungsstatut). Die Entsendung steht einer Beförderung des Beamten nicht entgegen. Bei Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung ohne Versorgung ist der betreffende nachzuversichern. Dem aufgezeigten Entsendungstatbestand ist weiter eigentümlich, dass die Entsendung im Interesse des Dienstherrn liegen muß und von vornherein zeitlich begrenzt ist. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass dieser Sachverhalt einer Quasi-Entsendung so nahe an dem in § 2a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AVG geregelten Tatbestand liegt, dass eine Anwendung der Vorschrift auf ihn geboten ist (vgl. zu allem: BSG, Urteil vom 12. Juli 1990, Az. 4 RA 49/89 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 1; Urteil vom 16. August 1990, Az. 4 RA 4/90 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6; Urteil vom 27. September 1990, Az. 4 RA 30/90).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, der der erkennende Senat folgt, trifft die geschilderte Konstellation auf den Ehemann der Klägerin nicht zu. Seine Beurlaubung für die Dauer der Tätigkeit als Lehrkraft in Chile lag nicht im Interesse des Dienstherrn. Etwas anderes kann jedenfalls nicht aus der vorliegenden Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 10. Februar 1997 geschlossen werden, wonach die Beurlaubung für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis 31. Juli 1998 auf § 85a Abs. 1 Nr. 3 HBG gestützt und dabei als Vermerk "Arbeitsmarkturlaub” angegeben worden ist. Auch das Schreiben des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Marburg-Biedenkopf vom 10. November 1997 an den Ehemann der Klägerin, mit dem ihm die Verlängerung der Beurlaubung bis zum 31. Juli 1999 mitgeteilt worden ist, enthält den Hinweis auf § 85a Abs. 1 Nr. 3 HBG und den Vermerk "Arbeitsmarkturlaub”. Weiter ist der Ehemann der Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beurlaubungszeit im Versorgungsfall nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird. Vor allem hierin ist zugleich die Verneinung eines dienstlichen Interesses zu sehen. Soweit das Bundesverwaltungsamt in Köln dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 1999 bestätigt hat, seine auf Vermittlung der ZfA verrichtete Tätigkeit als Programmlehrkraft in Chile liege im Interesse der auswärtigen Kulturpolitik der Bundesrepublik Deutschland und damit im öffentlichen Interesse, steht dieses öffentliche Interesse einem dienstlichen Interesse des Dienstherrn an der Auslandstätigkeit nicht gleich.
Die Differenzierung zwischen einem lediglich öffentlichen Interesse und dem dienstlichen Interesse des Dienstherrn stellt auch entgegen der Auffassung der Klägerin keine Ungleichbehandlung bzw. Verletzung des Art. 3 GG dar. Nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes rechtfertigt sich die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für im Ausland erzogene Kinder, auch im Falle einer Quasi-Entsendung, aus der während der Auslandstätigkeit bestehen gebliebenen Integration des Entsandten in die deutsche Arbeits- und Erwerbswelt. Dies kann nicht bereits dann bejaht werden, wenn der Entsandte, so wie hier der Ehemann der Klägerin, lediglich Anspruch auf Wiederaufnahme seiner inländischen Tätigkeit nach Beendigung der Auslandstätigkeit hat. Vielmehr kann von fortbestehender Integration in die deutsche Arbeits- und Erwerbswelt nur dann ausgegangen werden, wenn eine enge Bindung an den inländischen Dienstherrn im Sinne des Fortbestehens des Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnisses während der Auslandstätigkeit bestanden hat. Dies setzt voraus, dass lediglich die Hauptpflichten suspendiert gewesen sind und die übrigen Rechte und Pflichten, insbesondere die Anerkennung der Auslandstätigkeit als ruhegehaltfähig, fortbestanden haben. Trifft dies, wie hier, mangels dienstlichen Interesses an der Auslandstätigkeit nicht zu, so liegt ein sachlicher Grund für die abweichende rechtliche Beurteilung vor.
Von einer fortbestandenen kollisionsrechtlichen Integration des Ehemannes der Klägerin in die deutsche Arbeits- und Erwerbswelt kann hier im Übrigen auch nicht angesichts des Umstandes ausgegangen werden, dass er Zuwendungen von dem Bundesverwaltungsamt bzw. der ZfA erhalten hat, die ihrer Struktur nach der Beamtenbesoldung vergleichbar sind (Grundvergütung, Verheiratetenzuschlag, Kinderzulage) und die nach deutschem Steuerrecht zu versteuern waren. Beide Gesichtspunkte begründen zwar eine Nähe zu dem Fall der Quasi-Entsendung eines Beamten, reichen jedoch nach Auffassung des Senats letztlich nicht aus, um eine Gleichstellung zu rechtfertigen. Dies gilt auch im Hinblick auf die weiteren grundsätzlich zur Verfügung gestellten Leistungen des Bundesverwaltungsamtes bzw. der ZfA (Krankenversicherungspauschale, Zuschuss zur privaten Altersvorsorge oder Antragspflichtversicherung bei der BfA). Der Ehemann der Klägerin hat einen Zuschuss zu Rentenversicherungsbeiträgen nicht in Anspruch genommen.
Letztlich kann der Klägerin auch nicht gefolgt werden, soweit sie sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum sog. Rumpfarbeitsverhältnis (vgl. Urteil vom 17.11.1992, Az. 4 RA 15/91 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4) berufen hat. Mit dieser Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht lediglich die Lockerungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Falle der Quasi-Entsendung eines Beamten auf vergleichbar Betroffene aus der Wirtschaft erstreckt, weil es nicht gerechtfertigt war, lediglich die Ehefrauen von Beamten zu begünstigen. Nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts reicht es für die Bejahung der Integration in das inländische Arbeits- und Erwerbsleben aus, dass ein sog. Rumpfarbeitsverhältnis während der Auslandstätigkeit fortbesteht. Kriterium für ein solches Rumpfarbeitsverhältnis ist u.a., dass der Arbeitgeber für die Dauer der Auslandstätigkeit des Arbeitnehmers Verantwortung und Fürsorge übernimmt, indem er bspw. freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zahlt oder die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zur betrieblichen Altersversorgung aufrecht erhält. Mithin wäre angesichts dieser Vorgabe der Ehemann der Klägerin selbst dann nicht in das deutsche Arbeits- und Erwerbsleben integriert geblieben, wenn er Arbeitnehmer in der Wirtschaft und nicht Beamter gewesen wäre. Insofern bestehen für Beamte einerseits und Arbeitnehmer der Wirtschaft andererseits gleich hohe Hürden für die Bejahung der Integration in die deutsche Arbeits- und Erwerbswelt. Aus der auf vergleichbar Betroffene aus der Wirtschaft anwendbaren Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kann die Klägerin mithin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den geltend gemachten Anspruch herleiten.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. Mai 2001 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu bejahen ist. Insofern kommt der Frage, ob Fallgestaltungen, die dem vorliegenden Rechtsstreit vergleichbar sind, im Wege der Weiterentwicklung des höchstrichterlichen Richterrechts in die Quasi-Entsendung einbezogen werden müssen, grundsätzliche Bedeutung zu.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten für das am 3. Dezember 1996 in Deutschland geborene Kind M. und das weitere am 31. August 1998 in Chile geborene Kind P ...
Die 1958 geborene Klägerin war nach ihren Angaben in Chile sieben Jahre als Lehrerin berufstätig. In Deutschland war sie in den Zeiten vom 24. Februar 1992 bis 30. November 1993, 7. Februar 1994 bis 31. August 1994 und 6. März 1995 bis 7. November 1996 als Lehrerin für Deutsch als Fremdsprache versicherungspflichtig beschäftigt. In der dazwischen liegenden Zeit vom 1. September 1994 bis 24. Februar 1995 war die Klägerin arbeitslos. Am 2. Juni 1995 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen H. A ... Das erste Kind der Klägerin (M.) wurde 1996 in Deutschland geboren. Die Klägerin nahm für die anschließende Zeit Erziehungsurlaub in Anspruch. Am 26. Februar 1997 zog die Familie der Klägerin nach Chile. Grund hierfür war die Tätigkeit des Ehemannes an einer Deutschen Schule in Los Angeles, Chile. Der Ehemann der Klägerin ist seit dem 1. August 1991 Beamter und für das Land Hessen als Lehrer tätig. Für die Zeit vom 1. März 1997 bis 28. Februar 1998 und sodann verlängert bis zum 28. Februar 1999 schloss er Arbeitsverträge mit der Deutschen Schule in Los Angeles vom 24. März 1997 und 8. September 1997. Der Ehemann der Klägerin wurde zunächst durch das Regierungspräsidium in Gießen für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis 31. Juli 1998 von den Dienstpflichten ohne Dienstbezüge beurlaubt. Eine Verlängerung der Beurlaubung erfolgte durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf bis zum 31. Juli 1999. Grundlage für die Beurlaubung war jeweils § 85a Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Beamtengesetz (- HBG - in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung) im Sinne eines Arbeitsmarkturlaubs. Dabei wurde der Ehemann der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Beurlaubungszeit im Versorgungsfall nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werde. Seine Tätigkeit in Chile als Programmlehrkraft kam auf Vermittlung des Bundesverwaltungsamtes (Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - ZfA -) zustande. Für die Dauer der Tätigkeit wurde durch das Bundesverwaltungsamt ein öffentlich-rechtliches Zuwendungsverhältnis dergestalt begründet, dass der Ehemann der Klägerin für die Dauer seiner Tätigkeit Zuwendungen aus Mitteln des Auswärtigen Amtes im Rahmen seiner Kulturpolitik erhielt. Die Zuwendungen unterteilten sich in Grundvergütung und Zulagen und waren nach deutschem Steuerrecht zu versteuern. Das Bundesverwaltungsamt hat mit dem vorliegenden Schreiben vom 25. Mai 1999 bescheinigt, dass das öffentlich-rechtliche Zuwendungsverhältnis kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis darstellt. Die Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin liege im Interesse der auswärtigen Kulturpolitik der Bundesrepublik Deutschland und damit im öffentlichen Interesse. Die ZfA sei lediglich Zuwendungsgeber. Arbeitgeber sei die Schule im Gastland aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages mit der Lehrkraft. Während des Auslandsaufenthaltes in Chile wurde 1998 das zweite Kind (P.) der Klägerin geboren. Nach Beendigung der Tätigkeit an der Deutschen Schule in Chile mit Ablauf des 28. Februar 1999 zog die Familie am 16. Mai 1999 zurück nach Deutschland. Der Ehemann der Klägerin nahm zum Schuljahr 1999/2000 seine Tätigkeit als Lehrer des Landes Hessen wieder auf.
Am 5. Februar 1997 beantragte die Klägerin mit formlosem Schreiben die Anerkennung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten. In einem weiteren Schreiben teilte die Klägerin mit, den ausgefüllten Formantrag werde sie erst nach ihrer Rückkehr vorlegen können. Dementsprechend legte die Klägerin den Formantrag am 5. Juli 1999 der Beklagten vor. Dabei verwies sie ergänzend auf die Auslandstätigkeit ihres Ehemannes sowie darauf, während der Zeit ihres Erziehungsurlaubes habe sie sich ausschließlich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet und keine berufliche Tätigkeit verrichtet.
Durch Bescheid vom 6. Dezember 1999 erkannte die Beklagte für das Kind M. die Zeiten vom 1. Januar 1997 bis 28. Februar 1997 und 1. März 1999 bis 30. Juni 1999 als Kindererziehungszeiten sowie die Zeiten vom 3. Dezember 1996 bis 28. Februar 1997 und 1. März 1999 bis 30. Juni 1999 als Berücksichtigungszeiten an. Für die Zeit vom 1. März 1997 bis 28. Februar 1999 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Kindererziehungszeit und einer Berücksichtigungszeit mit der Begründung ab, das Kind sei in dieser Zeit im Ausland erzogen worden. Für das weitere Kind P. erkannte die Beklagte die Zeit vom 1. März 1999 bis 30. Juni 1999 als Kindererziehungszeit und als Berücksichtigungszeit an. Sie lehnte die Zeit vom 1. September 1998 bis 28. Februar 1999 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 1. August 1998 (gemeint 31. August 1998, vgl. § 57 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung -SGB VI-) bis 28. Februar 1999 als Berücksichtigungszeit unter Hinweis auf die Auslandserziehung ab.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch am 27. Dezember 1999 und machte geltend, für die Dauer des Auslandsaufenthaltes habe zwischen ihrem Ehemann und dem Land Hessen ein "Rumpfbeamtenverhältnis” bestanden. Aufgrund der Auslandstätigkeit hätten zwar die Pflichten ihres Ehemannes gegenüber dem Dienstherrn und auch sein Recht auf Bezüge geruht. Sämtliche sonstigen Rechte und Pflichten hätten jedoch fortbestanden. Dementsprechend seien ihr nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes Kindererziehungszeiten auch für die Dauer des Auslandsaufenthaltes zuzubilligen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Mütter und Väter könnten bei der Erziehung von Kindern im Ausland und gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mit den Kindern im Ausland Kindererziehungszeiten nur dann erwerben, wenn sie wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat während der Kindererziehungszeiten oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes Pflichtbeitragszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften hätten. Sofern sich beide Eltern mit den Kindern gemeinsam im Ausland aufhielten, könne die Voraussetzung "Pflichtbeitragszeiten” auch durch den Ehemann im Rahmen der Integration in die deutsche Arbeits- bzw. Erwerbswelt erfüllt werden. Für die Integration in die inländische Arbeits- und Erwerbswelt reiche es aus, wenn für die Dauer der im Ausland ausgeübten Beschäftigung zumindest ein sogenanntes Rumpfarbeitsverhältnis oder bei Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen würden, eine sogenannte Quasi-Entsendung zu einem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn fortbestehe. Quasi-Entsandte seien unter anderem Personen, die aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses versicherungsfrei seien, auf die die Vorschrift des § 4 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) über die Ausstrahlung keine Anwendung finde, für die Dauer der Beurlaubung ein öffentlich-rechtliches bzw. vergleichbares Dienstverhältnis bestehen bleibe und die Entsendung im Interesse des beurlaubenden Dienstherrn liege und von vornherein zeitlich begrenzt sei. Daran mangele es hier, weil der Ehemann der Klägerin nach § 85a HBG und nicht auf der Basis von Entsenderichtlinien des Bundes oder eines Landes beurlaubt worden sei. Dies habe zur Folge, dass die Zeit der Auslandstätigkeit bei dem Ehemann der Klägerin nicht ruhegehaltfähig sei. Der Umstand, dass aufgrund politischer Interessen Zuschüsse durch das Bundesverwaltungsamt gewährt worden seien, habe auf die sozialversicherungsrechtliche Situation keinen Einfluss.
Mit der am 10. Juli 2000 bei dem Sozialgericht Marburg erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholte und vertiefte ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und vertrat weiterhin die Auffassung, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum Rumpfbeamtenverhältnis stehe ihr die Anerkennung von Kindererziehungszeiten auch während des Auslandsaufenthaltes zu, weil trotz der Beurlaubung ihres Ehemannes nach § 85a HBG ein "Rumpfverhältnis” fortbestanden habe. Insofern könne es keinen Unterschied machen, nach welcher Vorschrift die Beurlaubung ausgesprochen worden sei. Im anderen Falle läge eine willkürliche Ungleichbehandlung vor.
Die Beklagte verwies demgegenüber auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Durch Urteil vom 15. Mai 2001 hat das Sozialgericht Marburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe weder nach den gesetzlichen Vorschriften noch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur sogenannten Quasi-Entsendung Ansprüche auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten für die beiden Kinder M. und P ... Die Beklagte gehe zutreffend davon aus, dass der Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten auch durch den Ehemann erworben werden könne, wenn dieser während des Auslandsaufenthaltes in die deutsche Arbeits- und Erwerbswelt integriert bleibe. Dies setze voraus, dass der Ehegatte während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten habe oder nur deshalb nicht habe, weil er versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit gewesen sei. Daran fehle es, insbesondere liege auch nicht der Ausstrahlungstatbestand des § 4 Abs. 1 SGB IV vor. Der Ehemann der Klägerin falle weiter nicht unter den Personenkreis, auf den sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes im Rahmen einer ausdehnenden Auslegung erstrecke. Nach dieser Rechtsprechung, die zu § 2a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) ergangen sei und die auch auf die Nachfolgeregelung des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI angewandt werden könne, erstrecke sich der begünstigte Personenkreis auch auf diejenigen Personen, die zwar wegen der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihres inländischen Beschäftigungsverhältnisses die strengen Anforderungen einer Entsendung im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB IV nicht erfüllen könnten, die jedoch vom Wertungszusammenhang den in den gesetzlichen Vorschriften genannten Gruppen der Versicherungsfreien bzw. den von der Versicherungspflicht Befreiten vergleichbar seien. Für die Auslandstätigkeit eines Beamten bedeute dies, dass eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten möglich sei, wenn dem Beamten Sonderurlaub bei unverändert fortbestehendem Beamtenverhältnis und Berücksichtigung der Zeit der Entsendung als ruhegehaltfähig bewilligt worden sei. Weitere Voraussetzung sei die von vornherein zeitliche Begrenzung der Entsendung. Diese müsse zudem im Interesse des Dienstherren liegen. Eine derartige Fallgestaltung könne für die Auslandstätigkeit des Ehemannes der Klägerin nicht angenommen werden. Dieser sei hier nach § 85a Abs.1 Nr. 3 HBG aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beurlaubt worden. Eine solche Beurlaubung sei nicht mit der Gewährung eines Sonderurlaubs für eine Tätigkeit im Ausland vergleichbar. Zwar ergebe sich aus der Bescheinigung der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen in K., dass die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin im öffentlichen Interesse gelegen habe. Dieses öffentliche Interesse stehe jedoch einem dienstlichen Interesse des Landes Hessen nicht gleich. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Zeit der Beurlaubung des Ehemannes der Klägerin nicht auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet worden sei. Hierauf sei der Ehemann der Klägerin im Rahmen der Beurlaubung auch hingewiesen worden. Vor diesem Hintergrund reichten die Befristung der Auslandstätigkeit und das Fortbestehen eines Rumpfbeamtenverhältnisses nicht aus, um die streitigen Zeiten anerkennen zu können. Es mangele an dem weiter erforderlichen dienstlichen Interesse für die Entsendung. Auch komme keine erweiternde Auslegung des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI in Verbindung mit § 4 SGB IV in Betracht. Letztlich liege keine willkürliche Ungleichbehandlung vor, weil die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung den sachlichen Kriterien der aufgezeigten Rechtsprechung entspreche.
Gegen dieses der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 11. Juli 2001 zugestellte Urteil richtet sich ihre am Montag, den 13. August 2001 eingelegte Berufung. Sie trägt vor, das Land Hessen habe zwar den Auslandsaufenthalt nicht ausdrücklich als dienstliches Interesse anerkannt. Hierauf habe das Sozialgericht jedoch zu Unrecht abgestellt. Vielmehr könne die Anerkennung von Kindererziehungszeiten nicht davon abhängig sein, dass der Auslandsaufenthalt im öffentlichen oder dienstlichen Interesse liege. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sei das Fortbestehen eines inländischen Rumpfarbeitsverhältnisses während des Auslandsaufenthaltes entscheidungserheblich. Hier habe ihr Ehemann während seiner Auslandstätigkeit in einer Art Rumpfbeschäftigungsverhältnis zum Land Hessen gestanden. Insoweit sei von dem Fortbestehen des Dienstverhältnisses mit bestimmten Rechten und Pflichten auszugehen, so dass von einer Integration in das inländische Arbeitsleben gesprochen werden könne. Darüber hinaus sei die Auslandsbeschäftigung von vornherein zeitlich begrenzt gewesen und nach deren Beendigung sei das inländische Dienstverhältnis in vollem Umfang wieder aufgelebt. So habe ihr Ehemann nach der Rückkehr nach Deutschland seine Grundschullehrertätigkeit wieder aufgenommen, die er bis zum Beginn des Auslandaufenthaltes ausgeübt habe. Bei allem müsse der Gesetzeszweck berücksichtigt werden, wonach es Erziehungsberechtigten ohne übergroße Nachteile für die eigene Altersversorgung ermöglicht werden solle, ihre Erziehungsaufgaben wahrzunehmen. Zur gesellschaftlich erwünschten Zielgruppe würden zum einen im Inland wohnende Kinder und zum anderen solche Kinder gehören, die sich nur zufällig und vorübergehend im Ausland aufhielten. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn der Bezug eines Elternteiles zum Inland durch ein Rumpfbeschäftigungsverhältnis gewahrt werde. Hilfsweise trägt die Klägerin zum öffentlichen Interesse des Auslandaufenthaltes vor, ihr Ehemann sei Lehrer für die deutsche Sprache in Chile gewesen. Die Bundesrepublik Deutschland habe an der Verbreitung der deutschen Sprache im Ausland ein erhebliches Interesse. Chile gehöre zu den wenigen überseeischen Ländern, in denen die deutsche Sprache traditionell eine herausragende Stellung als Fremdsprache eingenommen habe. Es sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und verletze Art. 3 Grundgesetz (GG), wenn lediglich dienstliche Interessen für Auslandsaufenthalte Anerkennung für die Altersversorgung fänden, nicht hingegen öffentliche Interessen. Der Nutzen für die Allgemeinheit lasse sich nicht unterschiedlich gewichten.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Dezember 1999 sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2000 zu verurteilen, für das Kind M. auch die Zeit vom 1. März 1997 bis 28. Februar 1999 als Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit und für das Kind P. auch die Zeit vom 1. September 1998 bis 28. Februar 1999 als Kindererziehungszeit sowie die Zeit vom 31. August 1998 bis 28. Februar 1999 als Berücksichtigungszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, es gehe weiterhin um die Frage, ob während des Auslandaufenthaltes noch ein Rumpfarbeitsverhältnis bestanden habe. Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst sei dies der Fall, wenn eine Quasi-Entsendung vorliege. Von einer Quasi-Entsendung könne ausgegangen werden, wenn auch die Versorgungsanwartschaften für die Zeit des Auslandaufenthaltes gewährleistet seien. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Beurlaubungszeit im Versorgungsfall nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werde.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung der von der Beklagten abgelehnten Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Kinder M. und P. hat. Der angefochtene Bescheid vom 6. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2000 ist nicht zu beanstanden.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Voraussetzung ist dabei u.a., dass die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht (§ 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Hier hat sich die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann und dem Kind M. in der Zeit vom 26. Februar 1997 bis 16. Mai 1999 in Chile aufgehalten. Während des Auslandsaufenthaltes ist das zweite Kind P. geboren. Die von der Klägerin begehrte Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten während des Aufenthalts in Chile setzt mithin eine Gleichstellung mit Inlandserziehung voraus. Die Voraussetzungen für eine solche Gleichstellung sind indes nicht gegeben. Nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI steht einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt nach § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Ausland auch, wenn der Ehegatte des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
Das Regelwerk des § 56 SGB VI knüpft daran an, dass derjenige in das System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen werden soll, der wegen der Kindererziehung keine oder nur eine geringe Rentenanwartschaft erwerben kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erziehungsleistung als Beitrag zur Aufrechterhaltung der als Generationenvertrag ausgestalteten Rentenversicherung zu werten ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992, Az. 1 BvL 51/86 = BVerfGE 87, 1 und SozR 3-5761 Allg Nr. 1). Wegen dieser bestandssichernden Bedeutung für das System der Altersversorgung ist entscheidend für den Erwerb von Kindererziehungszeiten, dass die Erziehung grundsätzlich im Inland zu erfolgen hat und nur ausnahmsweise im Ausland erfolgen darf (BSG, Urteil vom 22. Februar 1995, Az. 4 RA 43/93 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 8). In allen Fällen zu berücksichtigender Auslanderziehung muß eine Anknüpfung an das Versicherungsleben im Inland vorhanden sein. Der Gesetzgeber hat verschiedene Fallgestaltungen geregelt, die zu einer Anerkennung von Kindererziehungszeiten wegen der Erziehung eines Kindes im Ausland führen. Dabei handelt es sich der Sache nach um Kollisionsnormen, die im Unterschied zu dem Gegenbegriff der Sachnormen regeln, welcher Rechtsordnung die einschlägigen Sachnormen zu entnehmen sind (vgl. Schuler, Das internationale Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden 1988, S. 216 ff.; Steinmeyer in: Fuchs -Hrsg.-, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 3. Aufl. 2000, S. 172; Eichenhofer, Sozialrecht der Europäischen Union, Berlin 2001, Rdnr. 131). Der Gesetzgeber hat in § 56 Abs. 3 SGB VI inzident eine kollisionsrechtliche Regelung getroffen, in welchen Fällen der Auslandserziehung die nationalen (bundesdeutschen) Sachnormen zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten anzuwenden sind. § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI erfasst zunächst den Fall einer Entsendung des Erziehenden im Sinne des § 4 SGB IV. Die Entsendung ist dadurch gekennzeichnet ist, dass der Entsandte im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in einem ausländischen Gebiet im voraus zeitlich begrenzt tätig wird und er wegen der im Ausland ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (hier während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes) hat. § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI regelt als weitere Fallgestaltung, dass das Erfordernis von entsprechenden Pflichtbeitragszeiten auch durch den Ehegatten des Erziehenden erfüllt werden kann. Schließlich bezieht § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI auch dann Ehegatten ein, wenn sie nur deshalb keine Pflichtbeitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung haben, weil sie (z.B. als Beamter) zu dem Personenkreis des § 5 SGB VI gehören oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Die kollisionsrechtliche Abgrenzung der Kindererziehungszeiten erfolgt demnach in den zuletzt genannten Regelungsalternativen nach der kollisionsrechtlichen Abgrenzung des Ehegatten. Sofern für diesen die inländische Regelungszuständigkeit gegeben ist, soll dies auch für den erziehenden Ehegatten gelten. Alle drei Fallgestaltungen des § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI folgen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes einem einheitlichen Grundgedanken, der die Gleichbehandlung der Erziehenden trotz der unterschiedlichen Erziehungsorte rechtfertigt: Die Erziehenden müssen vor der Geburt oder während der Kindererziehung in derart enger Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben stehen, dass die - typisierende und pauschalierende - Grundwertung des Gesetzes Platz greift, während dieser Zeit seien nicht wegen der Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im Wesentlichen wegen der Kindererziehung deutsche Rentenanwartschaften entgangen (BSG, Urteil vom 17. November 1992, Az. 4 RA 15/91 = BSGE 71, 227 und SozR 3-2600 § 56 Nr. 4).
Davon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass sich die Familie der Klägerin in der Zeit vom 26. Februar 1997 bis 16. Mai 1999 in Chile gewöhnlich aufgehalten hat, so dass Auslandserziehung gegeben. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass die Klägerin und ihr Ehemann die gemeinsame inländische Wohnung beibehalten haben. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch, Allgemeiner Teil -SGB I-). Dies trifft auf den Aufenthalt der Familie der Klägerin Chile zu. Es liegt nicht lediglich ein vorübergehender Aufenthalt vor, durch den eine Inlandserziehung nicht unterbrochen wird. Dies kann bereits dem Umstand entnommen werden, dass die Klägerin ihr zweites Kind P. in Chile geboren hat. Die weitere Familienplanung und familiäre Entwicklung fanden mithin in Chile statt und waren mit dem dortigen Aufenthalt verknüpft. Daraus und aus allen weiteren Umständen rechtfertigt sich in der Gesamtschau die Annahme, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in Chile vorgelegen hat. Es kommt mithin hier auf die Gleichstellung der Auslandserziehung mit Inlandserziehung an. Die Klägerin erfüllt zunächst nicht die Voraussetzung von Pflichtbeitragszeiten während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt der Kinder M. und P. wegen einer in Chile ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Vielmehr war die Klägerin in Chile nicht beschäftigt, sondern lediglich ihr Ehemann. Aber auch der Ehemann erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil er keine entsprechenden Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung hat. Soweit der Ehemann der Klägerin als Beamter des Landes Hessen im Schuldienst versicherungsfrei im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist, führt dies nicht dazu, dass er Pflichtbeitragszeiten "nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte” (§ 56 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. SGB VI). Diese negative Tatbestandsvoraussetzung ist erfüllt, wenn beim Hinwegdenken der Versicherungsfreiheit für die Beschäftigung im Ausland Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung hätten gezahlt werden müssen, d.h. wenn der Ehegatte kollisionsrechtlich dem inländischen Rentenversicherungsstatut unterfällt. Diese Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Für den Ehemann der Klägerin wären beim Hinwegdenken seiner Versicherungsfreiheit als Beamter keine Pflichtbeiträge aufgrund seiner Tätigkeit als Lehrer an der chilenischen Schule in die deutsche Rentenversicherung gezahlt worden. Insofern fehlt es an dem Tatbestand der Ausstrahlung im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB IV, weil kein Fall der Entsendung im Rahmen des Dienstverhältnisses an die Schule in Chile vorliegt. Maßgeblicher Grund für die Auslandstätigkeit war gerade nicht eine Inlandsbeschäftigung. Nach alledem kommt eine unmittelbare Anwendung des § 56 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. SGB VI nicht in Betracht.
Soweit das Bundessozialgericht den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (bzw. der Vorgängervorschrift des § 2a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AVG) im Wege der Lückenfüllung erweitert hat, führt auch dies zu keiner für die Klägerin günstigeren Beurteilung. Das Bundessozialgericht hat in ausdehnender Auslegung des § 2a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AVG entschieden, dass diese Regelung auf die Ehegatten der Personengruppen zu erstrecken ist, die den in § 6 AVG (jetzt § 5 SGB VI) genannten Gruppen der Versicherungsfreien bzw. den von der Versicherungspflicht Befreiten vergleichbar sind. Dabei hat sich das Bundessozialgericht von der Erwägung leiten lassen, dass eine dienstrechtliche Entsendung nur im Ausnahmefall möglich ist und in aller Regel an der Beschränkung der hoheitlichen Befugnisse auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland scheitert. Die Ausnahmefälle betreffen Beamte oder Gleichgestellte, die an einer Dienststelle des Bundes im Ausland (z. B. einer amtlichen Vertretung des Bundes) tätig sind. Dieser Personengruppe sind nach Auffassung des Bundessozialgerichtes diejenigen Beamten gleichzustellen, die im Interesse und mit Zustimmung ihres Dienstherrn im Ausland im Rahmen eines Sonderurlaubs tätig werden. Dabei hat das Bundessozialgericht darauf abgestellt, dass das Beamtenrecht (bspw. § 89 Abs. 2 Satz 1 Bundesbeamtengesetz - BBG - i.V.m. der Sonderurlaubsverordnung - SurlV - i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. November 1980, BGBl. I S. 2075; Richtlinien für die Entsendung von Bundesbediensteten in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen - Entsendungsrichtlinien - vom 25. September 1973; Richtlinien für die Beurlaubung von Bundesbediensteten zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe i.d.F. vom 1. Dezember 1975, GMBl. 1975 S. 818) die Möglichkeit vorsieht, dem Beamten für Tätigkeiten im Ausland Sonderurlaub zu gewähren. Folge der Beurlaubung nach den genannten Vorschriften ist die Entbindung des Beamten von seiner Pflicht zur Dienstleistung bei gleichzeitigem unveränderten Fortbestehen des Beamtenverhältnisses im Übrigen. Insbesondere wird das Besoldungsdienstalter des Beamten nicht verändert. Die Zeit der Entsendung wird als ruhegehaltfähig anerkannt (der Beamte unterfällt mithin weiter - kollisions- und sachrechtlich - dem inländischen Versorgungsstatut). Die Entsendung steht einer Beförderung des Beamten nicht entgegen. Bei Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung ohne Versorgung ist der betreffende nachzuversichern. Dem aufgezeigten Entsendungstatbestand ist weiter eigentümlich, dass die Entsendung im Interesse des Dienstherrn liegen muß und von vornherein zeitlich begrenzt ist. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass dieser Sachverhalt einer Quasi-Entsendung so nahe an dem in § 2a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AVG geregelten Tatbestand liegt, dass eine Anwendung der Vorschrift auf ihn geboten ist (vgl. zu allem: BSG, Urteil vom 12. Juli 1990, Az. 4 RA 49/89 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 1; Urteil vom 16. August 1990, Az. 4 RA 4/90 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6; Urteil vom 27. September 1990, Az. 4 RA 30/90).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, der der erkennende Senat folgt, trifft die geschilderte Konstellation auf den Ehemann der Klägerin nicht zu. Seine Beurlaubung für die Dauer der Tätigkeit als Lehrkraft in Chile lag nicht im Interesse des Dienstherrn. Etwas anderes kann jedenfalls nicht aus der vorliegenden Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 10. Februar 1997 geschlossen werden, wonach die Beurlaubung für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis 31. Juli 1998 auf § 85a Abs. 1 Nr. 3 HBG gestützt und dabei als Vermerk "Arbeitsmarkturlaub” angegeben worden ist. Auch das Schreiben des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Marburg-Biedenkopf vom 10. November 1997 an den Ehemann der Klägerin, mit dem ihm die Verlängerung der Beurlaubung bis zum 31. Juli 1999 mitgeteilt worden ist, enthält den Hinweis auf § 85a Abs. 1 Nr. 3 HBG und den Vermerk "Arbeitsmarkturlaub”. Weiter ist der Ehemann der Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beurlaubungszeit im Versorgungsfall nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird. Vor allem hierin ist zugleich die Verneinung eines dienstlichen Interesses zu sehen. Soweit das Bundesverwaltungsamt in Köln dem Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 1999 bestätigt hat, seine auf Vermittlung der ZfA verrichtete Tätigkeit als Programmlehrkraft in Chile liege im Interesse der auswärtigen Kulturpolitik der Bundesrepublik Deutschland und damit im öffentlichen Interesse, steht dieses öffentliche Interesse einem dienstlichen Interesse des Dienstherrn an der Auslandstätigkeit nicht gleich.
Die Differenzierung zwischen einem lediglich öffentlichen Interesse und dem dienstlichen Interesse des Dienstherrn stellt auch entgegen der Auffassung der Klägerin keine Ungleichbehandlung bzw. Verletzung des Art. 3 GG dar. Nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes rechtfertigt sich die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für im Ausland erzogene Kinder, auch im Falle einer Quasi-Entsendung, aus der während der Auslandstätigkeit bestehen gebliebenen Integration des Entsandten in die deutsche Arbeits- und Erwerbswelt. Dies kann nicht bereits dann bejaht werden, wenn der Entsandte, so wie hier der Ehemann der Klägerin, lediglich Anspruch auf Wiederaufnahme seiner inländischen Tätigkeit nach Beendigung der Auslandstätigkeit hat. Vielmehr kann von fortbestehender Integration in die deutsche Arbeits- und Erwerbswelt nur dann ausgegangen werden, wenn eine enge Bindung an den inländischen Dienstherrn im Sinne des Fortbestehens des Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnisses während der Auslandstätigkeit bestanden hat. Dies setzt voraus, dass lediglich die Hauptpflichten suspendiert gewesen sind und die übrigen Rechte und Pflichten, insbesondere die Anerkennung der Auslandstätigkeit als ruhegehaltfähig, fortbestanden haben. Trifft dies, wie hier, mangels dienstlichen Interesses an der Auslandstätigkeit nicht zu, so liegt ein sachlicher Grund für die abweichende rechtliche Beurteilung vor.
Von einer fortbestandenen kollisionsrechtlichen Integration des Ehemannes der Klägerin in die deutsche Arbeits- und Erwerbswelt kann hier im Übrigen auch nicht angesichts des Umstandes ausgegangen werden, dass er Zuwendungen von dem Bundesverwaltungsamt bzw. der ZfA erhalten hat, die ihrer Struktur nach der Beamtenbesoldung vergleichbar sind (Grundvergütung, Verheiratetenzuschlag, Kinderzulage) und die nach deutschem Steuerrecht zu versteuern waren. Beide Gesichtspunkte begründen zwar eine Nähe zu dem Fall der Quasi-Entsendung eines Beamten, reichen jedoch nach Auffassung des Senats letztlich nicht aus, um eine Gleichstellung zu rechtfertigen. Dies gilt auch im Hinblick auf die weiteren grundsätzlich zur Verfügung gestellten Leistungen des Bundesverwaltungsamtes bzw. der ZfA (Krankenversicherungspauschale, Zuschuss zur privaten Altersvorsorge oder Antragspflichtversicherung bei der BfA). Der Ehemann der Klägerin hat einen Zuschuss zu Rentenversicherungsbeiträgen nicht in Anspruch genommen.
Letztlich kann der Klägerin auch nicht gefolgt werden, soweit sie sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum sog. Rumpfarbeitsverhältnis (vgl. Urteil vom 17.11.1992, Az. 4 RA 15/91 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4) berufen hat. Mit dieser Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht lediglich die Lockerungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Falle der Quasi-Entsendung eines Beamten auf vergleichbar Betroffene aus der Wirtschaft erstreckt, weil es nicht gerechtfertigt war, lediglich die Ehefrauen von Beamten zu begünstigen. Nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts reicht es für die Bejahung der Integration in das inländische Arbeits- und Erwerbsleben aus, dass ein sog. Rumpfarbeitsverhältnis während der Auslandstätigkeit fortbesteht. Kriterium für ein solches Rumpfarbeitsverhältnis ist u.a., dass der Arbeitgeber für die Dauer der Auslandstätigkeit des Arbeitnehmers Verantwortung und Fürsorge übernimmt, indem er bspw. freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zahlt oder die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zur betrieblichen Altersversorgung aufrecht erhält. Mithin wäre angesichts dieser Vorgabe der Ehemann der Klägerin selbst dann nicht in das deutsche Arbeits- und Erwerbsleben integriert geblieben, wenn er Arbeitnehmer in der Wirtschaft und nicht Beamter gewesen wäre. Insofern bestehen für Beamte einerseits und Arbeitnehmer der Wirtschaft andererseits gleich hohe Hürden für die Bejahung der Integration in die deutsche Arbeits- und Erwerbswelt. Aus der auf vergleichbar Betroffene aus der Wirtschaft anwendbaren Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kann die Klägerin mithin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den geltend gemachten Anspruch herleiten.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. Mai 2001 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu bejahen ist. Insofern kommt der Frage, ob Fallgestaltungen, die dem vorliegenden Rechtsstreit vergleichbar sind, im Wege der Weiterentwicklung des höchstrichterlichen Richterrechts in die Quasi-Entsendung einbezogen werden müssen, grundsätzliche Bedeutung zu.
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