L 6 U 2850/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 1282/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 2850/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.03.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1938 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines Bruchs des 5. Lendenwirbelkörpers statt eines Bruchs des linken oberen Querfortsatzes am 5. Lendenwirbelkörper als Folge des Arbeitsunfalls vom 16.12.1988 sowie die Gewährung höherer Verletztenrente.

Der Kläger erlitt am 08.01.1979 einen Arbeitsunfall. Die für die Entschädigung dieses Arbeitsunfalls zuständige Rechtsvorgängerin der Beklagten, die W. Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG-W) anerkannte mit den Bescheiden vom 11.12.1980 und 26.08.1983 als Folgen dieses Arbeitsunfalls "Taubheit links. Ausfall des linken Gleichgewichtsorgans mit Schwindelerscheinungen bei Lageveränderungen. Blasenentleerungsstörung mit rezidivierenden Harnwegsinfekten. Suprapubisch liegender Fistelkatheter. Potenzverlust. Linksseitige Teilparese mit Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der oberen Gliedmaßen und Behinderung der Steh- und Gehfähigkeit. Halbseitensensibilitätsstörung links. Organische Wesensänderung mit Reizbarkeit und allgemeiner Verlangsamung. Neigung zu depressiven Stimmungen. Reduzierung der Hirnleistung. Herabsetzung der Merkfähigkeit. Cerebrale anfallsartige Störungen und Kopfschmerzen unterschiedlicher Häufigkeit. Herabsetzung der Sehschärfe am linken Auge. Unvollständiger Halbseitenausfall des Gesichtsfeldes nach links beidseits und beidseits konzentrische Einengung der übrigen Gesichtsfeldaußengrenzen. Zentraler Gesichtsfeldausfall links. Herabsetzung der Tränenproduktion. Geringe Schwächung der Lidkraft links" und bewilligte Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vom Hundert (v. H.) ab 20.06.1980.

Am 16.12.1988 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall, indem er von einer umstürzenden Palette am linken Oberschenkel verletzt wurde. Die für die Entschädigung dieses Arbeitsunfalls zuständig gewesene Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft (GroLa-BG) holte das Erste Rentengutachten des Dr. St., Leitender Arzt der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses I., vom 31.10.1989, das neurologische Zusammenhangsgutachten des Dr. W., Chefarzt der Neurologischen Abteilung der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M., vom 15.03.1990 mit radiologischem Zusatzgutachten des Dr. E., Chefarzt der Radiologischen Abteilung der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M., vom 16.03.1990 sowie die ergänzenden Stellungnahmen des Prof. Dr. W., Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T., vom 02.04.1990 und 15.06.1990 und des Dr. St. vom 29.05.1990 ein. Die GroLa-BG anerkannte mit Bescheid vom 27.12.1990 als Folgen des Arbeitsunfalls "Operativ versorgter, knöchern fest verheilter, Oberschenkeltrümmerbruch links, geringe anteilige Minderung der Muskulatur des Beines" und bewilligte Verletztenrente nach einer MdE um 10 v. H. ab 25.09.1989. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die GroLa-BG mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.1991 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Der Kläger erlitt am 02.04.1991 eine Refraktur des linken Oberschenkels. Das SG hörte Dr. St. unter dem 15.06.1992 schriftlich als sachverständigen Zeugen. Die GroLa-BG erhob das unfallchirurgische Gutachten des Prof. Dr. Dr. W. vom 10.11.1992. Die GroLa-BG bewilligte mit Bescheid vom 12.02.1993 wegen der erlittenen Refraktur als mittelbarer Folge des Arbeitsunfalls vom 16.12.1988 in Abänderung ihrer bisherigen Entscheidung Verletztenrente vom 02.04.1991 bis zum 03.07.1991 nach einer MdE um 100 v. H., vom 04.07.1991 bis zum 31.08.1991 nach einer MdE um 40 v. H., vom 01.09.1991 bis zum 30.09.1991 nach einer MdE um 20 v. H. und ab 01.10.1991 nach einer MdE um 10 v. H. Mit Urteil vom 27.05.1993 wies das SG die Klage ab (S 8 U 376/91). Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 05.09.1995 zurück (L 10 U 1162/93). Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 21.11.1995 als unzulässig (2 BU 194/95).

Im Rahmen eines auf die Gewährung einer Kleider- und Wäscheverschleißzulage wegen der nach Ansicht des Klägers unfallbedingten Benutzung eines elektrischen Rollstuhles und die Erstattung der Kosten von Medikamenten gerichteten Verfahrens holte die GroLa-BG die fachröntgenologische Stellungnahme des Dr. N., Chefarzt der Röntgenabteilung der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F., vom 23.09.1997 ein und erhob das SG das chirurgisch-orthopädische Gutachten des Prof. Dr. Sp., Chirurgische Universitätsklinik U., vom 30.05.2000 mit radiologischem Zusatzgutachten des Dr. T., Radiologische Universitätsklinik und Poliklinik U., vom 28.07.2000. Dr. T. führte unter anderem aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Wirbelsäulenveränderungen auf das Unfallereignis vom 16.12.1988 zurückzuführen seien. Die Beschwerden des Klägers seien allerdings eher nicht auf die unfallbedingte Fraktur zurückzuführen, sondern ließen sich durchaus mit allgemeinen Lendenwirbelsäulenbeschwerden sowie mit einer deutlich verminderten Belastbarkeit in Einklang bringen. In seinem Urteil vom 29.09.2000 (S 8 U 1599/95) führte das SG unter anderem aus, eine unfallbedingte traumatische Rückenverletzung liege nicht vor. Es stützte sich dabei auf die Ausführungen des Dr. N. und des Dr. T. sowie darauf, dass unmittelbar nach dem Arbeitsunfall vom 16.12.1988 in den Arztbriefen keine Wirbelsäulenbeschwerden beschrieben worden seien. Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule seien erstmals im März 1990 dokumentiert worden. Aktenkundig ist das für das SG erstellte fachradiologische Zusatzgutachten des Prof. Dr. B., Radiologische Klinik und Poliklinik U., vom 11.12.2000, wonach unter anderem deutliche degenerative Veränderungen im Sinne einer Spondylose und geringgradigen Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule vorlagen.

Der Kläger beantragte unter dem 21.02.2001 die Feststellung eines Bruchs im Bereich des 5. Lendenwirbels als Folge des Arbeitsunfalls vom 16.12.1988 und die Gewährung von Verletztenrente nach einer höheren MdE. Die Rückenbeschwerden seien sofort nach dem Arbeitsunfall vorhanden gewesen, jedoch seien diese - da der Bruch des 5. Lendenwirbels erst im Jahr 1995 festgestellt worden sei - auf die starken Prellungen und Blutergüsse am Rücken zurückgeführt worden. Die nunmehr für die Entschädigung des Arbeitsunfalls vom 16.12.1988 zuständig gewordene Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. (Bau-BG-R/W) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20.05.2003 ab.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Bau-BG-R/W zog die über den Kläger gefertigten Röntgenbefunde bei und legte sie dem Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. Sch. vor. Dieser gelangte in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 14.08.2004 zu der Einschätzung, dass es, wenn der Kläger von den Paletten auch am Rücken getroffen worden sei, im Sinne der Kausalität als erwiesen anzusehen sei, dass sich der Kläger eine Verletzung im Bereich des 5. Lendenwirbelkörpers zugezogen habe. Die ihm vorgelegten Röntgenaufnahmen vom 15.03.1990 zeigten aber auf gar keinen Fall einen Bruch im Bereich des Lendenwirbelkörpers. Im Gegensatz zu den aktenkundigen radiologischen Befunden halte er die Veränderungen im Bereich des 5. Lendenwirbelkörpers für einen Bruch des Querfortsatzes und nicht für einen Bruch des oberen Gelenkfortsatzes. Der Bruch sei zwar als Spaltbildung noch sichtbar, aber knöchern folgenlos verheilt. Aus diesem Bruch des linken Querfortsatzes des 5. Lendenwirbelkörpers resultierten keine Funktionseinbußen, die eine messbare oder gar rentenpflichtige MdE begründen könnten. Ein Querfortsatzbruch eines Wirbels werde in der üblichen Fachliteratur mit einer MdE um 0 v. H. bewertet. Selbst wenn es sich um einen alten Bruch im Bereich des linken oberen Gelenkfortsatzes des 5. Lendenwirbelkörpers handeln würde, gelange man zu keinem anderen Ergebnis, da auch hieraus keine Funktionseinbußen resultierten. Die vom Kläger geklagten Rückenbeschwerden seien auf die häufig diagnostizierten Lumbalgien zurückzuführen. Diese seien nicht mit dem Unfallereignis vom 16.12.1988 in Einklang zu bringen. Mit Bescheid vom 27.09.2004 hob die Bau-BG-R/W den Bescheid vom 27.12.1990 teilweise auf und anerkannte als zusätzliche Folge des Arbeitsunfalls vom 16.12.1988 einen "Bruch des linken oberen Querfortsatzes am 5. Lendenwirbelkörper", lehnte aber eine Erhöhung der Verletztenrente ab. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Am 19.11.2004 stellte sich der Kläger bei Dr. E., Unfallchirurg an der I.-Klinik I., vor. Der Kläger gab an, es befinde sich eine 7 Zentimeter lange Nadel in seinem Oberschenkel, was im Rahmen einer gutachtlichen Untersuchung in der Universitätsklinik Ulm festgestellt worden sei. Nach Durchführung einer Röntgenuntersuchung führte Dr. E. aus, im Bereich der proximalen Oberschenkelvorderseite finde sich in den Weichteilen ein 2 Millimeter langer metalldichter Fremdkörper, der nichts mit der Operation zu tun habe. Eine 7 Zentimeter lange Nadel finde sich nicht (Durchgangsarztbericht vom 19.11.2004). Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2005 wies die Bau-BG-R/W den Widerspruch zurück. Die vorgenommene Bewertung des Zustandes nach Querfortsatzabbruch eines Lendenwirbelkörpers mit einer MdE nicht messbaren Grades entspreche den aktenkundigen Befunden wie auch den im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden unfallmedizinischen Beurteilungskriterien, da eine derartige Verletzung regelmäßig nicht zu bleibenden funktionellen Behinderungen führe. Zudem sei im Gutachten vom 28.07.2000 von Prof. Dr. B. die Auffassung vertreten worden, dass die vom Kläger beklagten Beschwerden nicht mit Wahrscheinlichkeit auf eine frühere knöcherne Verletzung der Lendenwirbelsäule zurückzuführen seien, sondern vielmehr als allgemeine Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit deutlich verminderter Belastbarkeit bei einer im Wesentlichen degenerativ veränderten Lendenwirbelsäule anzusehen seien.

Hiergegen erhob der Kläger am 09.05.2005 Klage zum SG. Tatsache sei, dass durch den zusätzlichen Lendenwirbelbruch erhebliche weitere Unfallfolgen vorlägen. Die Beklagte trat der Klage entgegen und führte aus, beim Kläger liege lediglich ein Bruch des linken oberen Querfortsatzes am 5. Lendenwirbelkörper, nicht aber ein Lendenwirbelkörperbruch, vor. Im Übrigen sei fraglich, ob hinsichtlich der begehrten Höherbewertung der MdE für den Kläger ein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Wegen des zu entschädigenden Unfalls vom 08.01.1979 finde eine anteilmäßige Kürzung statt. Im Falle einer Erhöhung der MdE wegen der Folgen des Unfalls vom 16.12.1988 würde sich der Gesamtbetrag beider Renten nicht erhöhen. Im Rahmen eines Erörterungstermins wurden der Nachschaubericht des Unfallchirurgen Dr. F. vom 16.03.2005, der Befundbericht des Nervenarztes und Psychotherapeuten Dr. Mende vom 17.08.2005 und der Abschlussbericht des Dr. R. vom 11.07.2006 über eine in der Kurklinik D. in Bad F. vom 14.06.2006 bis zum 12.07.2006 durchlaufene Kurmaßnahme vorgelegt.

Das SG hörte den Neurologen und Psychiater Dr. L. im Januar 2007, den Facharzt für Allgemeinmedizin H. unter dem 13.02.2007 und den Unfallchirurgen Dr. F. unter dem 15.06.2007 schriftlich als sachverständige Zeugen.

Mit Urteil vom 18.03.2008 wies das SG die Klage ab. Ein Wirbelkörperbruch sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit als weitere zusätzliche Unfallfolge nachzuweisen. Hierfür gebe es aus der Krankengeschichte des Klägers und den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte, so dass zusätzliche Unfallfolgen derzeit nicht festzustellen seien. Bestätigt werde dies insbesondere auch durch die sachverständige Zeugenauskunft des Dr. F., wonach eine Kompressionsfraktur des 5. Lendenwirbelkörpers nicht stattgefunden habe.

Gegen das ihm am 17.05.2008 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 15.06.2008 Berufung eingelegt. Erforderlich sei die Einholung eines Obergutachtens. Hier solle unter anderem von der bei der letzten Operation im Jahr 1992 im linken Oberschenkel vergessenen 7 Zentimeter langen Nadel abgelenkt werden. Die Nadel befinde sich noch heute im linken Oberschenkel. Ferner seien im Kreiskrankenhaus I. die entsprechenden Röntgenaufnahmen, auf denen die vergessene Nadel im Oberschenkel ersichtlich seien, anzufordern. Außerdem solle den ihn behandelnden Ärzten mitgeteilt werden, dass wegen des Unfalls vom 08.01.1979 mit der Parkinson-Erkrankung, der Bechterew-Erkrankung und der toxischen Wirkung des Medikaments Zentropil weitere Unfallfolgen bestünden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.03.2008 aufzuheben, die Bescheide vom 20.05.2003 und 27.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2005 abzuändern und unter Abänderung des Bescheides vom 27.12.1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.1991 als weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 16.12.1988 "Bruch des 5. Lendenwirbelkörpers. 7 Zentimeter lange Nadel im linken Oberschenkel" festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer höheren MdE zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das angefochtene Urteil gehe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von irrtümlichen Erwägungen aus, so dass der Berufung der Erfolg zu versagen sei.

Der Senat hat Dr. F. unter dem 11.09.2008, den Facharzt für Allgemeinmedizin H. unter dem 16.09.2008 und Dr. L. unter dem 01.10.2008 schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Keiner der gehörten Ärzte hat Angaben über eine vergessene Nadel im Oberschenkel des Klägers machen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. 1

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.

Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend und umfassend dargestellt und ausgeführt, weshalb nicht ein Bruch des 5. Lendenwirbelkörpers statt eines Bruchs des linken oberen Querfortsatzes am 5. Lendenwirbelkörper als Folge des Arbeitsunfalls vom 16.12.1988 festzustellen ist und auch kein Anspruch auf höhere Verletztenrente besteht. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an (§ 153 Abs. 2 SGG).

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren ist gegenüber der angefochtenen Entscheidung des SG eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, was eine "vergessene Nadel" im Oberschenkel mit dem Begehren, einen Bruch des 5. Lendenwirbelkörpers als Unfallfolge feststellen zu lassen, zu tun haben soll. Im Übrigen hat keiner der vom Senat als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte den diesbezüglichen Vortrag des Klägers bestätigen können. Ferner bestehen keinerlei Anhaltspunkte, warum eine Parkinson-Erkrankung, eine Bechterew-Erkrankung oder eine toxische Wirkung des Medikaments Zentropil wesentlich ursächlich auf das Unfallereignis vom 16.12.1988 zurückzuführen sein soll.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved