Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AL 311/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 135/09 WA
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
I. Der Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 10 AL 309/07 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufnahme des landessozialgerichtlichen Verfahrens L 10 AL 309/07, in welchem die Beteiligten über den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 26.03.2005 bis 15.04.2005 stritten.
Mit Bescheid vom 23.05.2005 stellte die Beklagte bei der Klägerin den Eintritt einer Sperrzeit vom 26.03.2005 bis 15.04.2005 fest, nachdem diese einem Vermittlungsvorschlag der Beklagten für eine Stelle als Pharmazeutisch-Technische Assistentin (PTA) bei der M.-Apotheke in S. nicht nachgekommen war. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2005 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22.08.2005 Klage zum Sozialgericht B. (SG). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin als Bewerberin für die angebotene Stelle nicht in Betracht gekommen wäre. Mit Urteil vom 31.07.2007 wies das SG die Klage ab.
Hiergegen legte die Klägerin am 15.10.2007 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht ein, die sie mit im Wesentlichen gleichlautenden Argumenten wie die Klage begründete. Darüber hinaus trug die Klägerin vor, ihr Name sei Fräulein A., es habe für die Klägerin keine Notwendigkeit bestanden, sich auf das an eine unbekannte Person, Frau S. A., gerichtete Stellenangebot zu bewerben.
Mit Urteil vom 18.02.2009 wies der Senat die Berufung der Klägerin zurück. Zur Begründung führte der Senat u.a. aus, dass die Klägerin selbstverständlich wusste, dass der Vermittlungsvorschlag für die M.-Apotheke für sie bestimmt war, auch wenn ihr vollständiger Name A. sei. Die Arbeitslosmeldungen vom 26.09.2002, 23.06.2003 und 10.07.2004 hätten auf den Namen S. A. gelautet, die Klägerin selber hätte diese Meldungen mit S. A. unterschrieben. Das Arbeitsangebot der Beklagten sei für die Klägerin auch im Hinblick auf die Entfernung von Wohnort zumutbar gewesen. Darüber hinaus sei der Klägerin ein Umzug zumutbar gewesen, familiäre oder sonstige Gründe, die als wichtiger Grund einem Umzug hätten entgegen stehen können, hätten in der Person der Klägerin nicht vorgelegen. Das Urteil wurde der Klägerin am 21.03.2009 zugestellt; Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht wurde von ihr nicht eingelegt.
Mit Beschluss vom 13.05.2009 (Az: L 10 AL 96/09 RG) verwarf der Senat die am 07.04.2009 erhobene Anhörungsrüge als unzulässig. Die Anhörungsrüge fände nur statt gegen Endentscheidungen. Vorliegend hätte die Klägerin die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160 SGG gehabt, worauf sie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Senats hingewiesen worden sei. Der Klägerin habe somit ein anderer Rechtsbehelf als die Anhörungsrüge zur Verfügung gestanden. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt, ihr Vortrag, sie heiße A. und nicht S. A. sei im Verfahren gewürdigt worden und habe auch im Urteil Niederschlag gefunden.
Am 23.04.2009 hat die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens L 10 AL 309/07 beantragt und geltend gemacht, das Urteil des Senats weise Verfahrensmängel auf, nämlich eine unzureichende Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art.103 Abs.1 GG sowie eine Verletzung des Art.19 Abs.4 GG. Zur Durchsetzung der Grundrechte der Klägerin sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens notwendig. Der Senat solle die Beklagtenakte beiziehen, unter der Kundennummer 723 A 108 771/212 werde das Verfahren der Klägerin, A., geführt. Die Beklagte habe den Sperrzeitbescheid aber an eine S. A., Kundennummer 723 A 108 771, gerichtet. Es läge somit von Seiten der Beklagten eine Personenverwechslung vor. Da wegen der Personenverschiedenheit auch die Fortführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht B. beantragt worden sei, solle das Verfahren vor dem Senat ausgesetzt, zurückgestellt oder ruhend gestellt werden.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Urteile des Bayer.Landessozialgerichts vom 18.02.2009 (Az: L 10 AL 309/07)
und des Sozialgerichts B. vom 31.07.2007 (Az: S 15 AL 311/05) sowie
den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides vom 19.07.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 10 AL 309/07 als
unzulässig zu verwerfen.
Gründe, die die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden, längen nicht vor. Das angefochtene Urteil des Bayer.Landessozialgerichts vom 18.02.2009 sei zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf Beklagtenakten (Kundennummer
723 A 108 771) die Akten des SG im Verfahren S 15 AL 311/05 sowie die Akten des Senats im Verfahren L 10 AL 309/07, L 10 AL 96/09 RG sowie die Akten des LSG zu diesem Verfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat ist für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens
L 10 AL 309/07 zuständig, mit Urteil vom 18.02.2009 hat der Senat die Instanz beendet, § 179 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 584 Abs.1 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist aber nicht statthaft und war deshalb zu verwerfen.
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gemäß § 179 Abs.1 SGG nur nach den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Dies erfolgt durch Nichtigkeitsklage, § 579 ZPO, und durch Restitutionsklage, § 578 ZPO. Die Voraussetzungen dieser Klagen sind aber nicht erfüllt.
Gemäß § 579 Abs.1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, (1.) wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; (2.) wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht wird; (3.) wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; (4.) wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach den Vorschriften der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
Solche Anfechtungsgründe hat die Klägerin weder behauptet noch dargelegt. Soweit aber ein Anfechtungsgrund iS des § 579 Abs.1 Nr 1 bis 4 ZPO nicht schlüssig behauptet wird, ist die Klage bereits nicht statthaft und damit unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, 2008, § 179 Rdnr 9).
Die Voraussetzungen einer Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO sind ebenfalls nicht gegeben. Eine Restitutionsklage findet statt, wenn (1.) der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; (2.) eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; (3.) bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welchem das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; (4.) wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt wurde; (5.) ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; (6.) wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist; (7.) wenn die Partei (a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder (b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die ihr eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, (8.) wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Gemäß § 581 Abs.1 ZPO findet in den Fällen des § 580 Nr 1 - 5 die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann.
Auch für die Zulassung der Restitutionsklage muss ein Restitutionsgrund schlüssig behauptet werden (vgl. Leitherer aaO), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Die von der Klägerin erhobenen Behauptungen, der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei unzureichend ermittelt worden, es läge eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht sowie eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art.103 Abs.1 sowie 19 Abs.4 GG vor, führen nicht zur Zulässigkeit einer Restitutionsklage.
Es liegt auch keine Personenverwechslung von Seiten der Beklagten vor. Die Akten der Klägerin werden von der Beklagten unter der Kundenummer 723 A 108 771 geführt. Diese Kundennummer findet sich auch auf dem ehemals streitgegenständlichen Sperrzeitbescheid vom 23.05.2005. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid hat der von der Klägerin bevollmächtigte Rechtsanwalt im Betreff mit der Kundennummer 723 A 108 771 bezeichnet und im Namen von Frau S. A. eingelegt. Die Klägerin hat somit für sie bestimmte, unter der zutreffenden Kundennummer geführte Bescheide erhalten und hiergegen Rechtsmittel eingelegt. Der Einwand einer falschen Namensbezeichnung bzw. einer Personenverwechslung ist von ihr auch erstmals im Berufungsverfahren erhoben worden.
Über die von der Klägerin vorgebrachte Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör hat der Senat schon mit dem Beschluss vom 13.05.2009 über die Anhörungsrüge entscheiden. Gegebenenfalls wären die von der Klägerin vorgetragenen Verfahrensverstöße im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160 SGG zu prüfen gewesen; diese hat die Klägerin jedoch nicht eingelegt.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch nicht gemäß § 179 Abs.2 SGG statthaft. Es ist kein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin war somit als unzulässig zu verwerfen.
Der Anregung der Klägerin auf Aussetzung, Zurückstellung oder Ruhendstellung des Verfahrens war unter Berücksichtigung der obigen Gründe nicht zu entsprechen. Der von der Klägerin angesprochene Rechtstreit vor dem Arbeitsgericht B. hat für das vorliegende Verfahren keinerlei Bedeutung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufnahme des landessozialgerichtlichen Verfahrens L 10 AL 309/07, in welchem die Beteiligten über den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 26.03.2005 bis 15.04.2005 stritten.
Mit Bescheid vom 23.05.2005 stellte die Beklagte bei der Klägerin den Eintritt einer Sperrzeit vom 26.03.2005 bis 15.04.2005 fest, nachdem diese einem Vermittlungsvorschlag der Beklagten für eine Stelle als Pharmazeutisch-Technische Assistentin (PTA) bei der M.-Apotheke in S. nicht nachgekommen war. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2005 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22.08.2005 Klage zum Sozialgericht B. (SG). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin als Bewerberin für die angebotene Stelle nicht in Betracht gekommen wäre. Mit Urteil vom 31.07.2007 wies das SG die Klage ab.
Hiergegen legte die Klägerin am 15.10.2007 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht ein, die sie mit im Wesentlichen gleichlautenden Argumenten wie die Klage begründete. Darüber hinaus trug die Klägerin vor, ihr Name sei Fräulein A., es habe für die Klägerin keine Notwendigkeit bestanden, sich auf das an eine unbekannte Person, Frau S. A., gerichtete Stellenangebot zu bewerben.
Mit Urteil vom 18.02.2009 wies der Senat die Berufung der Klägerin zurück. Zur Begründung führte der Senat u.a. aus, dass die Klägerin selbstverständlich wusste, dass der Vermittlungsvorschlag für die M.-Apotheke für sie bestimmt war, auch wenn ihr vollständiger Name A. sei. Die Arbeitslosmeldungen vom 26.09.2002, 23.06.2003 und 10.07.2004 hätten auf den Namen S. A. gelautet, die Klägerin selber hätte diese Meldungen mit S. A. unterschrieben. Das Arbeitsangebot der Beklagten sei für die Klägerin auch im Hinblick auf die Entfernung von Wohnort zumutbar gewesen. Darüber hinaus sei der Klägerin ein Umzug zumutbar gewesen, familiäre oder sonstige Gründe, die als wichtiger Grund einem Umzug hätten entgegen stehen können, hätten in der Person der Klägerin nicht vorgelegen. Das Urteil wurde der Klägerin am 21.03.2009 zugestellt; Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht wurde von ihr nicht eingelegt.
Mit Beschluss vom 13.05.2009 (Az: L 10 AL 96/09 RG) verwarf der Senat die am 07.04.2009 erhobene Anhörungsrüge als unzulässig. Die Anhörungsrüge fände nur statt gegen Endentscheidungen. Vorliegend hätte die Klägerin die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160 SGG gehabt, worauf sie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Senats hingewiesen worden sei. Der Klägerin habe somit ein anderer Rechtsbehelf als die Anhörungsrüge zur Verfügung gestanden. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt, ihr Vortrag, sie heiße A. und nicht S. A. sei im Verfahren gewürdigt worden und habe auch im Urteil Niederschlag gefunden.
Am 23.04.2009 hat die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens L 10 AL 309/07 beantragt und geltend gemacht, das Urteil des Senats weise Verfahrensmängel auf, nämlich eine unzureichende Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art.103 Abs.1 GG sowie eine Verletzung des Art.19 Abs.4 GG. Zur Durchsetzung der Grundrechte der Klägerin sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens notwendig. Der Senat solle die Beklagtenakte beiziehen, unter der Kundennummer 723 A 108 771/212 werde das Verfahren der Klägerin, A., geführt. Die Beklagte habe den Sperrzeitbescheid aber an eine S. A., Kundennummer 723 A 108 771, gerichtet. Es läge somit von Seiten der Beklagten eine Personenverwechslung vor. Da wegen der Personenverschiedenheit auch die Fortführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht B. beantragt worden sei, solle das Verfahren vor dem Senat ausgesetzt, zurückgestellt oder ruhend gestellt werden.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Urteile des Bayer.Landessozialgerichts vom 18.02.2009 (Az: L 10 AL 309/07)
und des Sozialgerichts B. vom 31.07.2007 (Az: S 15 AL 311/05) sowie
den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
scheides vom 19.07.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 10 AL 309/07 als
unzulässig zu verwerfen.
Gründe, die die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden, längen nicht vor. Das angefochtene Urteil des Bayer.Landessozialgerichts vom 18.02.2009 sei zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf Beklagtenakten (Kundennummer
723 A 108 771) die Akten des SG im Verfahren S 15 AL 311/05 sowie die Akten des Senats im Verfahren L 10 AL 309/07, L 10 AL 96/09 RG sowie die Akten des LSG zu diesem Verfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat ist für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens
L 10 AL 309/07 zuständig, mit Urteil vom 18.02.2009 hat der Senat die Instanz beendet, § 179 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 584 Abs.1 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist aber nicht statthaft und war deshalb zu verwerfen.
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gemäß § 179 Abs.1 SGG nur nach den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Dies erfolgt durch Nichtigkeitsklage, § 579 ZPO, und durch Restitutionsklage, § 578 ZPO. Die Voraussetzungen dieser Klagen sind aber nicht erfüllt.
Gemäß § 579 Abs.1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, (1.) wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; (2.) wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht wird; (3.) wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; (4.) wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach den Vorschriften der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
Solche Anfechtungsgründe hat die Klägerin weder behauptet noch dargelegt. Soweit aber ein Anfechtungsgrund iS des § 579 Abs.1 Nr 1 bis 4 ZPO nicht schlüssig behauptet wird, ist die Klage bereits nicht statthaft und damit unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, 2008, § 179 Rdnr 9).
Die Voraussetzungen einer Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO sind ebenfalls nicht gegeben. Eine Restitutionsklage findet statt, wenn (1.) der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; (2.) eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; (3.) bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welchem das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; (4.) wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt wurde; (5.) ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; (6.) wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist; (7.) wenn die Partei (a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder (b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die ihr eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, (8.) wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Gemäß § 581 Abs.1 ZPO findet in den Fällen des § 580 Nr 1 - 5 die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann.
Auch für die Zulassung der Restitutionsklage muss ein Restitutionsgrund schlüssig behauptet werden (vgl. Leitherer aaO), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Die von der Klägerin erhobenen Behauptungen, der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei unzureichend ermittelt worden, es läge eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht sowie eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art.103 Abs.1 sowie 19 Abs.4 GG vor, führen nicht zur Zulässigkeit einer Restitutionsklage.
Es liegt auch keine Personenverwechslung von Seiten der Beklagten vor. Die Akten der Klägerin werden von der Beklagten unter der Kundenummer 723 A 108 771 geführt. Diese Kundennummer findet sich auch auf dem ehemals streitgegenständlichen Sperrzeitbescheid vom 23.05.2005. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid hat der von der Klägerin bevollmächtigte Rechtsanwalt im Betreff mit der Kundennummer 723 A 108 771 bezeichnet und im Namen von Frau S. A. eingelegt. Die Klägerin hat somit für sie bestimmte, unter der zutreffenden Kundennummer geführte Bescheide erhalten und hiergegen Rechtsmittel eingelegt. Der Einwand einer falschen Namensbezeichnung bzw. einer Personenverwechslung ist von ihr auch erstmals im Berufungsverfahren erhoben worden.
Über die von der Klägerin vorgebrachte Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör hat der Senat schon mit dem Beschluss vom 13.05.2009 über die Anhörungsrüge entscheiden. Gegebenenfalls wären die von der Klägerin vorgetragenen Verfahrensverstöße im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160 SGG zu prüfen gewesen; diese hat die Klägerin jedoch nicht eingelegt.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch nicht gemäß § 179 Abs.2 SGG statthaft. Es ist kein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin war somit als unzulässig zu verwerfen.
Der Anregung der Klägerin auf Aussetzung, Zurückstellung oder Ruhendstellung des Verfahrens war unter Berücksichtigung der obigen Gründe nicht zu entsprechen. Der von der Klägerin angesprochene Rechtstreit vor dem Arbeitsgericht B. hat für das vorliegende Verfahren keinerlei Bedeutung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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