L 28 AS 430/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 93 AS 36103/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 430/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2007 sowie die Zahlung von Umzugskosten und einer Mietkaution, hilfsweise die Übernahme von Mietschulden.

Die 1947 geborene Antragstellerin und ihr 1942 geborener Ehemann P K beantragten im Oktober 2004 aus dem laufenden Sozialhilfebezug heraus die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnten damals eine 91,26 m² große 3-Zimmer-Wohnung im D Weg in B, für die eine Miete in Höhe von 925,81 EUR zu zahlen war. Offenbar hatte schon das Sozialamt die Unterkunftskosten nur in Höhe von 440,39 EUR übernommen. Jedenfalls wurde der Ehemann der Antragstellerin - ausweislich seiner eigenen Angaben – bereits anlässlich der Antragstellung darauf hingewiesen, dass die angemietete Wohnung zu teuer sei. Zum 31. Januar 2005 kündigten die Eheleute das Mietverhältnis.

Ab dem 01. Januar 2005 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin und ihrem Ehemann, die nach eigenen Angaben einkommens- und vermögenslos sind, Leistungen zur Grundsicherung. Mit Bewilligungsbescheid vom 25. Januar 2005 setzte er die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01. Februar bis zum 31. Mai 2005 auf monatlich insgesamt 622,00 EUR fest. Daneben bewilligte er ihnen für den Monat Januar 2005 Leistungen für die Unterkunft in - vom Sozialhilfeträger übernommener - Höhe von 440,39 EUR.

Im Fortzahlungsantrag vom Mai 2005 informierten die Antragstellerin und ihr Ehemann den Antragsgegner, dass sie seit dem 01. Februar 2005 unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift zweieinhalb Zimmer (ca. 76 m²) in der Etagenwohnung ihres - sich angeblich seit Jahren in den USA aufhaltenden und nur gelegentlich nach Deutschland kommenden - Sohnes zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 400,00 EUR bewohnen würden. Anfang Juni 2005 legten sie einen auf den 01. Februar 2005 datierten "Untermietvertrag" vor, in dem es heißt:

"Vereinbarung mit meinen Eltern P K u. S K. Ich überlasse meinen Eltern für 24 Monate meine Wohnung Mstr. B mit monatl. Mietspreis von 400,00 Euro + extra B. Die Wohnung hat 2 ½ Zimmer + 2 WCs.

P R K Hdamm B seit dem 1.2.05"

Tatsächlich jedoch hatten die - sich damals wohl vorübergehend in der Wohnung der Schwiegermutter der Antragstellerin in der Bstraße , B aufhaltende - Antragstellerin und ihr Ehemann zum 01. März 2005 selbst von H und W L eine in der M Straße gelegene 92 m² große 3-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von 895,00 EUR (634,00 EUR Grundmiete, 50,00 EUR Fahrzeugstellplatz, 139,00 Nebenkosten und 72,00 EUR Heizkostenvorschuss) angemietet (Mietvertrag vom 21. Februar 2005). Am 07. März 2005 hatte der Ehemann der Antragstellerin ausweislich der Quittung des Vermieters eine Mietkaution in Höhe von 1.902,00 EUR gezahlt.

Der hiervon nicht unterrichtete Antragsgegner gewährte der Antragstellerin und ihrem Ehemann vom 01. Juni 2005 bis zum 30. November 2006 monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 1.009,10 EUR. Der Betrag setzte sich aus den Regelsätzen in Höhe von 311,00 EUR pro Person sowie Leistungen für die Unterkunft in Höhe von je 193,55 EUR - je hälftige (vermeintliche) Miete abzgl. eines Anteils für die Warmwasseraufbereitung - zusammen (Bescheide vom 01. Juni und 18. November 2005 sowie vom 15. Mai 2006).

Unter dem 15. April 2006 bestätigte P R K, seinem Vater zweimal je 450,00 EUR zu übergeben, damit dieser die Umzugskosten tragen kann. Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 beantragte die Antragstellerin die Erstattung von Umzugskosten. Sie legte hierzu eine Rechnung der Firma Z Umzüge vom 03. Februar 2005 über einen Umzug vom D Weg in den D Weg über 754,00 EUR vor. Mit Bescheid vom 15. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2006 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Kos¬ten mit der Begründung ab, dass nicht ersichtlich sei, dass die Übernahme der Kosten für den bereits im Februar 2005 erfolgten Umzug seinerzeit beantragt gewesen sei.

Mit Bescheid vom 01. November 2006 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin und ihrem Ehemann für Dezember 2006 bis März 2007 weiterhin Leistungen in Höhe von 1.009,10 EUR. Ab dem 01. Mai 2007 bewilligte er nur noch der Antragstellerin Leistungen in Höhe von insgesamt 732,10 EUR (Lebensunterhalt: 345,00 EUR zzgl. Kosten der Unterkunft: 387,10 EUR). Für April erfolgte eine anteilige Berechnung im Hinblick darauf, dass der Ehemann der Antragstellerin am 23. des Monats das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Ab dem 01. Mai 2007 bezog dieser nunmehr eine Regelaltersrente in Höhe von 675,64 EUR.

Am 07. November 2006 ging ein vom Ehemann der Antragstellerin unterzeichnetes Schreiben beim Antragsgegner ein, mit dem letzterer über eine Erhöhung der Miete von 400,00 EUR auf 448,00 EUR informiert wurde. Beigefügt waren zwei Quittungen, auf denen mit der Unterschrift P R K die Zahlung von je 448,00 EUR für die Miete für Juli und November 2006 durch die Antragstellerin und ihren Ehemann bestätigt wird. Auf dem Beleg für Juli 2006 heißt es ergänzend: "Mietserhöhung v. 400,- Euro auf 448,- Euro 1. Juli 2006"

Der Antragsgegner berücksichtigte dies nicht leistungserhöhend, sondern forderte im Dezember 2006 zur Vorlage der schriftlichen Mieterhöhung der Hausverwaltung auf.

Mit Änderungsbescheid vom 28. März 2007 gewährte er der Antragstellerin und ihrem Ehemann für Dezember 2006 unverändert 1.009,10 EUR, für Januar bis März 2007 1.010,26 EUR (pro Person Lebensunterhalt: 311,00 EUR zzgl. Kosten der Unterkunft: 194,13 EUR) sowie für die Zeit vom 01. bis zum 22. April 2007 in Höhe von 740,86 EUR (pro Person Lebensunterhalt: 228,07 EUR zzgl. Kosten der Unterkunft: 142,36 EUR). Weiter bewilligte er der Antragstellerin für die Zeit vom 23. bis zum 30. April 2007 134,70 EUR (Lebensunterhalt: 82,93 EUR zzgl. Kosten der Unterkunft: 51,77 EUR) sowie für Mai 2007 505,13 EUR (Lebensunterhalt: 311,00 EUR zzgl. Kosten der Unterkunft: 194,13 EUR). Auch für die Monate Mai bis November 2007 bewilligte er der Antragstellerin monatlich 505,13 EUR (Bescheid vom 04. April 2007). Mit Änderungsbescheid vom 02. Juni 2007 erhöhte er diese Leistungen für die Zeit ab dem 01. Juli 2007 auf 506,13 EUR (Leistungen zum Lebensunterhalt: 312,00 EUR und für die Kosten der Unterkunft: 194,13 EUR).

Im Frühsommer 2007 informierte schließlich das Bezirksamt S- von B den Antragsgegner, dass es mit Bescheid vom 11. Mai 2007 die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) an den Ehemann der Antragstellerin mit der Begründung abgelehnt hätte, dass angesichts der sich ständig widersprechenden und nicht glaubhaften Angaben nicht von Hilfebedürftigkeit ausgegangen werden könne. In diesem Verfahren waren erhebliche Zweifel hinsichtlich der Wohnverhältnisse, der vorhandenen Pkws, der Kontoverbindungen und insbesondere auch bzgl. des Aufenthaltsorts der Antragstellerin aufgetreten, nachdem ihr Ehemann angegeben hatte, dass sie sich die Hälfte des Jahres über in den USA bei ihrem Sohn aufhalte. Weiter hatte er in diesem Verfahren den mit den Eheleuten L abgeschlossenen Mietvertrag vorgelegt. Hierzu hatte er angegeben, dass er die Miete vollständig an diese überweise und den Mietanteil seiner Frau und des Sohnes in bar erhalte. Auf die daraufhin eingeleiteten Ermittlungen des Antragsgegners legte die Antragstellerin ihren im Februar 2001 ausgestellten Reisepass vor, der keine Vermerke oder Stempel enthielt. Weiter gab sie Anfang Juli 2007 u. a. an, zwar ihrem Ehemann erzählt zu haben, dass sie zum Sohn in die USA fahre, sich tatsächlich aber nur hin und wieder - nicht ortsabwesend - bei einer anderen Person aufhalte, wovon ihr Mann keine Kenntnis habe. Dies habe sie ihm erst jetzt "gebeichtet". Weiter reichte sie ein Schreiben zu den Akten, in dem es heißt:

" Berlin, 20.07.2007

Hiermit bestätige ich P R K geb. 1964 meinen Eltern monatlich 450, Euro zu schenken. Gleichzeitig möchte ich Stellung nehmen die Vermietung sowie Hauseigentümer nicht zu kennen. Habe auch nie einen Vertrag unterschrieben Auch einen Vertrag mit meinen Eltern habe ich nicht. Habe das Gefühl, daß meine Eltern ein Sozialfall werden sollen.

Hochachtungsvoll P R K"

Darunter folgt die Erklärung:

"Ich erkläre wahrheitsgemäß, daß ich den obengenannten Betrag 450,- Euro seit 1½ Jahren von meinem Sohn P R K erhalte.

Berlin 30.07.2007 S K"

Am 03. September 2007 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen einen angeblich Anfang August 2007 ergangenen Bescheid ein, mit dem sie geltend machte, dass das Einkommen von 450,00 EUR ein Mietzuschuss sei. Dieser könne jederzeit eingestellt werden. Tags darauf überreichte sie ein angeblich von P R K unterzeichnetes Schreiben, mit dem dieser unter dem 03. September 2007 erklärte, seinen Eltern seit Juli 2007 keinerlei Unterstützung mehr geben zu können.

Unter dem 22. Oktober 2007 erging ein weiterer Änderungsbescheid, mit dem der Antragsgegner der Antragstellerin für August 2007 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 336,23 EUR und für die Monate September bis November 2007 Leistungen in Höhe von je 756,23 EUR (Lebensunterhalt: 312,00 EUR zzgl. Kosten der Unterkunft: 444,23 EUR) gewährte. Der Leistungsberechnung legte er auf der Bedarfsseite neben dem Regelsatz in Höhe von 312,00 EUR Kosten der Unterkunft in Höhe von 444,23 EUR zugrunde. Dem stellte er für August 2007 Einkommen in Höhe von 450,00 EUR - bereinigt um die Versicherungspauschale von 30,00 EUR - gegenüber.

Mit Bescheiden vom 06. November 2007 und 05. Mai 2008 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin schließlich auch für Dezember 2007 bis Mai 2008 sowie für Juni bis November 2008 Leistungen in Höhe von je 756,23 EUR (Lebensunterhalt: 312,00 EUR zzgl. Kosten der Unterkunft: 444,23 EUR).

Am 11. Juni 2008 fand vor dem Sozialgericht Berlin ein Erörterungstermin statt. Die Antragstellerin erklärte dort, dass sie und ihr Ehemann die Wohnung unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift gemeinsam angemietet hätten. Ein Untermietverhältnis mit ihrem Sohn habe nie bestanden. Sie hätten die Miete stets selbst bezahlt. Die Antragstellerin nahm dort ihre Klage zurück und stellte in der Folge noch im Juni 2008 einen Überprüfungsantrag bzgl. der gewährten Leistungen, den sie und ihr Mann im Rahmen einer persönlichen Vorsprache auf den Leistungszeitraums vom 01. Januar bis zum 31. Juli 2007 konkretisierten.

Unter dem 21. Oktober 2008 beschied der Antragsgegner den Überprüfungsantrag und erließ in diesem Zusammenhang diverse Änderungsbescheide. Diese führten zur Bewilligung folgender Leistungen:

Monat Berechtigter Bedarf fürLebensunterhalt Bedarf für KdU angerechnetes Einkommen Leistungshöhe insgesamt II/2005 Antragstellerin 311,00 EUR - 210,00 EUR 101,00 EUR II/2005 Ehemann 311,00 EUR - 210,00 EUR 101,00 EUR III-V/2005 Antragstellerin 311,00 EUR 441,05 EUR 210,00 EUR 542,05 EUR III-V/2005 Ehemann 311,00 EUR 441,05 EUR 210,00 EUR 542,05 EUR VI-XI/2005 Antragstellerin 311,00 EUR 441,05 EUR 210,00 EUR 542,05 EUR VI-XI/2005 Ehemann 311,00 EUR 441,05 EUR 210,00 EUR 542,05 EUR XII/05 – V/2006 Antragstellerin 311,00 EUR 441,05 EUR 210,00 EUR 542,05 EUR XII/05 – V/2006 Ehemann 311,00 EUR 441,05 EUR 210,00 EUR 542,05 EUR VI-XI/2006 Antragstellerin 311,00 EUR 441,05 EUR 210,00 EUR 542,05 EUR VI-XI/2006 Ehemann 311,00 EUR 441,05 EUR 210,00 EUR 542,05 EUR XII/2006 Antragstellerin 311,00 EUR 441,05 EUR 210,00 EUR 542,05 EUR XII/2006 Ehemann 311,00 EUR 441,05 EUR 210,00 EUR 542,05 EUR I/2007 Antragstellerin 311,00 EUR 275,34 EUR 210,00 EUR 376,34 EUR I/2007 Ehemann 311,00 EUR 275,33 EUR 210,00 EUR 376,33 EUR II-III/2007 Antragstellerin 311,00 EUR 444,24 EUR 210,00 EUR 545,24 EUR II-III/2007 Ehemann 311,00 EUR 444,23 EUR 210,00 EUR 545,23 EUR 1.-22. IV. 2007 Antragstellerin 228,07 EUR 325,79 EUR 154,01 EUR 399,85 EUR 1.-22. IV. 2007 Ehemann 228,07 EUR 325,75 EUR 153,99 EUR 399,83 EUR 23.-30. IV. 2007 Antragstellerin 82,93 EUR 118,48 EUR 112,00 EUR 89,41 EUR V/2007 Antragstellerin 311,00 EUR 444,23 EUR 420,00 EUR 335,23 EUR VI/2007 Antragstellerin 311,00 EUR 444,23 EUR 420,00 EUR 335,23 EUR VII/2007 Antragstellerin 312,00 EUR 444,23 EUR 420,00 EUR 336,23 EUR

Infolge dieser Änderungsbescheide zahlte der Antragsgegner weitere 780,00 EUR aus. Mit weiterem Bescheid vom 21. Oktober 2008 lehnte er schließlich die Aufhebung seines Bescheides vom 15. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2006 bzgl. der Ablehnung der Übernahme der Umzugskosten ab. Eine Überprüfung habe ergeben, dass der Bescheid nicht zu beanstanden sei.

Nachdem die Vermieter der von der Antragstellerin und ihrem Ehemann bewohnten Wohnung im August 2008 Mietaußenstände in Höhe von 3.100,34 EUR geltend gemacht (415,34 EUR Dezember 2007 und je 895,00 EUR für Juni bis August 2008), das Mietverhältnis fristlos gekündigt und im September 2008 Räumungsklage erhoben hatten, beantragte die Antragstellerin im Oktober 2008 beim Antragsgegner die Übernahme der Mietschulden mit der Begründung, dass diese in der Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juli 2007 aufgelaufen seien, weil sie und ihr Ehemann zu geringe Sozialleistungen erhalten hätten. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2008 wies der Antragsgegner dieses Begehren mit der Begründung zurück, dass auch bei drohender Wohnungslosigkeit die Übernahme der Mietschulden nicht gerechtfertigt und notwendig sei. Die Höhe der Warmmiete übersteige den für zwei Personen angemessenen Höchstsatz von 444,00 EUR. Der Wohnraum sei daher nicht als erhaltenswert anzusehen.

Am 17. November 2008 hat die Antragstellerin sodann beim Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, dass die ihr und ihrem Mann zustehenden Leistungen weiterhin falsch berechnet seien. In den Ausführungen des Antragsgegners tauche immer wieder ihr Sohn auf. Dieser gewähre ihnen jedoch keinen Unterhalt. Er habe lediglich ihrem Mann viermal 450,00 EUR gegeben, da der Antragsgegner ihnen keine Umzugskosten gewährt habe. Andere Unterstützungsleistungen durch ihn würden sie nicht erhalten. Es ginge ihr um die Mietkaution, die Übernahme der Umzugskosten sowie die Unterstützung durch ihren Sohn, der nie die Miete bezahlt hätte.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2009 hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorlägen. Soweit die Antragstellerin höhere Leistungen für den Zeitraum von 2005 bis 2007 begehre, sei ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Ansprüche für die Vergangenheit könnten regelmäßig nicht im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anerkannt werden. Gründe, die ausnahmsweise eine einstweilige Anordnung auch bzgl. in der Vergangenheit liegender Zeiträume erforderten, seien nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung der drohende Verlust der Wohnung abgewendet werden könne. Das Gericht habe die Antragstellerin wiederholt aufgefordert, eine Bescheinigung ihrer Vermieter vorzulegen, dass diese bereit wären, im Falle der Schuldentilgung das Mietverhältnis fortzusetzen. Dem sei sie nicht nachgekommen. Vorliegend bedürfe es jedoch einer Zustimmung des Vermieters zur Fortsetzung des Mietverhältnisses, da eine Tilgung der Rückstände zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr innerhalb der in § 569 Abs. 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Frist von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs erfolgen würde. Eine Tilgung hätte damit nicht die Unwirksamkeit der gegenüber der Antragstellerin und ihrem Ehemann ausgesprochenen fristlosen Kündigung zur Folge. Damit könne auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Übernahme der Mietschulden keinen Erfolg haben. Eine Übernahme von Mietschulden komme nur dann in Betracht, wenn dadurch der Wohnraum auch tatsächlich gesichert werde. Dass dies der Fall sei, habe die Antragstellerin mangels Vorlage der angeforderten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus komme die Übernahme von Mietschulden nur dann in Betracht, wenn es sich um eine Unterkunft handele, für die angemessene Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II anfielen. Die von der Antragstellerin und ihrem Mann in Höhe von 895,00 EUR zu zahlende Bruttowarmmiete übersteige den für einen Zwei-Personen-Haushalt angemessenen Betrag deutlich. Bzgl. der begehrten Übernahme der Kosten für einen Umzug im Jahre 2005 sowie die Übernahme der Kautionszahlung sei ein besonderes Eilbedürfnis nicht ersichtlich.

Gegen diesen ihr am 13. Februar 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 09. März 2009 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, die derzeit vom Antragsgegner monatliche Leistungen in Höhe von 760,23 EUR (Sicherung des Lebensunterhalts: 316,00 EUR sowie Kosten der Unterkunft: 444,23 EUR) erhält (Bewilligungsbescheid vom 05. Dezember 2008 für Dezember 2008 bis Mai 2009). Sie meint, "das JobCenter rechne ihr ihren Sohn an". Sie hätten bis heute keinen Mietvertrag mit ihm geschlossen. Sie und ihr nach einem Schlaganfall im Mai 2005 zu 100 % schwerbehinderter Ehemann wollten nur das, was jedem Antragsteller zustehe.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2009 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für den vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2007 reichenden Zeitraum, auf den sich der Überprüfungsantrag bezog, höhere Leistungen zur Grundsicherung sowie Leistungen für die Umzugskosten und die Mietkaution zu gewähren. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass es die vorläufige Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Mietschulden abgelehnt hat. Schließlich begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass über etwaige Ansprüche des Ehemannes nicht entschieden wurde. Denn da es sich bei den Ansprüchen auf Leistungen nach dem SGB II um Individualansprüche handelt, hätte der Ehemann der Antragsstellerin diese ggf. gesondert geltend machen müssen. Auf eine dahingehende Anregung des Sozialgerichts haben jedoch weder er noch die Antragstellerin reagiert.

Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dies hat die Antragstellerin nicht getan.

Soweit das Sozialgericht im Hinblick auf die begehrten höheren Leistungen, die Mietkaution und die Umzugskosten die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes verneint hat, folgt ihm der Senat nach eigener Prüfung und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Gründe Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend weist er insoweit jedoch darauf hin, dass er auch einen Anordnungsanspruch nicht für glaubhaft gemacht ansieht, es mithin nicht für überwiegend wahrscheinlich hält, dass ein Gericht in der Hauptsache den Antragsgegner zur Gewährung der begehrten Leistungen verurteilen wird.

Die im Laufe des Verfahren wiederholt vorgebrachten Vorwürfe der Antragstellerin, man wolle sie und ihren Ehemann zu einem Sozialfall machen und der Antragsgegner unterstelle ihnen immer wieder Unwahres, gehen an den Tatsachen vorbei. Die Antragstellerin will offensichtlich nicht wahr haben, dass es hinsichtlich der ihr und ihrem Ehemann zustehenden Leistungen im Wesentlichen deshalb zu Unklarheiten gekommen ist, weil sie grob unwahre Auskünfte zu ihren Wohnverhältnissen und extrem widersprüchliche zu etwaigen Unterstützungsleistungen durch ihren Sohn gegeben haben. Der Senat vermag im hiesigen Verfahren nicht mit Sicherheit abzuschätzen, ob die Antragstellerin und ihr Ehemann mit Wissen und Wollen ihres Sohnes, oder aber in dessen Unkenntnis lediglich unter Nutzung seines Namens gegenüber dem Antragsgegner falsche Angaben gemacht haben. Es können aber in Würdigung der einzelnen Erklärungen und des Vorgehens der Antragstellerin und ihres Ehemannes keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Antragsgegner – auf jeden Fall bzgl. der anfallenden Unterkunftskosten - getäuscht werden sollte. Dies wird zum einen schon daraus deutlich, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann Unterkunftskosten für die Wohnung in der M Straße ab dem 01. Februar 2005 geltend gemacht haben, obwohl sie die Wohnung überhaupt erst zum 01. März 2005 angemietet haben. Zum anderen wird es eindrücklich durch die ab dem 01. Juli 2006 behauptete – jeglicher Grundlage entbehrende – Mieterhöhung von 400,00 EUR auf 448,00 EUR belegt. Ferner sind die Angaben der Antragstellerin bzgl. etwaiger Unterstützungsleistungen durch den Sohn extrem widersprüchlich. Soweit die Antragstellerin schließlich beteuert, allein das zu wollen, was ihr und ihrem Ehemann zustehe, verkennt sie, dass der Antragsgegner ihnen jedenfalls in der Summe nicht nur das gewährt haben dürfte, was ihnen zusteht, vielmehr die ihnen bewilligten Gesamtleistungen ihren eigentlichen Anspruch nicht unerheblich übersteigen dürften.

Im Einzelnen ist auf Folgendes hinzuweisen:

Soweit die Antragstellerin die Übernahme der Mietkaution sowie der Umzugskosten begehrt, kommt als Anspruchsgrundlage nur § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin und ihrem Ehemann weder zugesichert, die Kosten für die Wohnung in der M Straße zu übernehmen, noch ihnen eine Zusicherung erteilt, aus der sich ergeben könnte, dass er die Umzugskosten und die Mietkaution übernehmen würde. Soweit die Antragstellerin immer wieder behauptet, ihnen seien die Leistungen zugesagt worden, kann dahinstehen, ob ihnen seitens des Antragsgegners für den Fall der Anmietung einer angemessenen Wohnung mündlich eine Übernahme von Mietkaution und Umzugskosten in Aussicht gestellt worden ist. Denn auch dies würde nicht ausreichen. Das Gesetz verlangt ausdrücklich eine Zusicherung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf. Eine schriftliche Erklärung des Antragsgegners, die Mietkaution für die Wohnung in der M Straße zu tragen, liegt jedoch unstreitig nicht vor. Eine dahingehende Zusicherung konnte er auch nicht erteilen, da die Antragstellerin und ihr Ehemann – offensichtlich in dem Bestreben, den Abschluss eines Mietvertrages über die zu große und zu teure Wohnung zu verschleiern – niemals die Übernahme der Mietkaution auch nur beantragt haben. Im Übrigen fällt insoweit auf, dass der Ehemann der Antragstellerin ausweislich der bei den Verwaltungsakten befindlichen Quittung vom 07. März 2005 an diesem Tage in der Lage war, trotz angeblich weder vorhandenen Einkommens noch Vermögens an den Vermieter eine Mietkaution in Höhe von 1.902,00 EUR zu zahlen. Auch insoweit drängt sich der Verdacht auf, dass die Angaben anlässlich der Antragstellung nicht der vollen Wahrheit entsprochen haben könnten.

Auch soweit es die Umzugskosten betrifft, fehlt es an der erforderlichen vorherigen Zusicherung. Lediglich am Rande sei daher darauf hingewiesen, dass hier schon erhebliche Zweifel bestehen, ob für den Umzug vom D Weg in die M Straße überhaupt Kosten entstanden sind. Denn die vorgelegte Rechnung der Firma Z Umzüge bezieht sich auf einen Umzug in den D Weg , der die M Straße auf Höhe der Hausnummer kreuzt, während die M Straße etwa an der Ecke zum C Weg liegt. Im Übrigen könnten etwaige tatsächlich entstandene Kosten durch den Sohn der Antragstellerin übernommen worden sein. Denn immerhin hat dieser unter dem 15. April 2006 schriftlich bestätigt, seinem Vater für die Zahlung der Umzugskosten zweimal 450,00 EUR zu geben. Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel, dass der Antragsgegner zu Recht die Änderung bzw. Aufhebung seines diesbezüglichen Ablehnungsbescheides im Rahmen des Überprüfungsverfahrens abgelehnt hat.

Weiter drängt sich hier keinesfalls auf, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann in der Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2007 vom Antragsgegner Leistungen in zu geringem Umfang erhalten hätten. Im Rahmen des hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kann dahinstehen, ob es im Zusammenhang mit bisher erfolgten Leistungsabsenkungen im Rahmen von Änderungsbescheiden immer zu ordnungsgemäßen Aufhebungen der vorangegangenen Leistungsbewilligungen gekommen ist. Insgesamt jedenfalls deutet bei überschlägiger Betrachtung einiges darauf hin, dass in diesem Zeitraum wie auch in der Zeit insbesondere ab dem 01. September 2007, in der zwar die tatsächlichen Unterkunftskosten angesetzt, hingegen kein Einkommen angerechnet worden ist, in der Summe zu hohe Leistungen gewährt worden sind.

So hat der Senat bereits gewisse Zweifel, ob die Antragstellerin nicht jedenfalls in der Zeit vom 01. August 2006 bis Anfang Juli 2007 nach § 7 Abs. 4a SGB II gänzlich vom Leistungsbezug ausgeschlossen war. Denn nach dieser Vorschrift erhält keine Leistungen nach dem SGB II, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Denn auch wenn die Antragstellerin sich entgegen der Behauptungen ihres Ehemannes nicht in den USA aufgehalten haben mag, war sie – wie sie Anfang Juli 2007 selbst eingeräumt hat – in offensichtlich zeitlich nicht unerheblichem Umfange auch nicht in der M Straße. Ob sie tatsächlich – wie sie ohne jegliche Konkretisierung angibt – "nicht ortsabwesend" war, ist keinesfalls gesichert. Dies gilt hier namentlich vor dem Hintergrund, dass die Glaub¬würdigkeit der Antragstellerin angesichts der teilweise erwiesenen Unwahrheit ihrer Bekundungen und im Hinblick auf die im Übrigen deutliche Widersprüchlichkeit ihrer Angaben mehr als nur fraglich erscheinen muss.

Selbst wenn die Antragstellerin aber nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen und zugleich – was aus vorgenannten Gründen ebenfalls nicht offensichtlich ist – hilfebedürftig gewesen sein sollte, spricht zur Überzeugung des Senats sehr viel dafür, dass in die Berechnung der ihr zustehenden Leistungen auf der Bedarfsseite zu keinem Zeitpunkt Kosten der Unterkunft in Höhe der Hälfte der tatsächlich anfallenden Kosten hätten einfließen dürfen.

Es bedarf hier keiner abschließenden Klärung, ob die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu tragenden angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Zwei-Personen-Haushalt – wie der Antragsgegner meint – 444,00 EUR betragen, mit 426,00 EUR anzusetzen sind (so bzgl. des Zeitraums Oktober 2006 bis März 2007 Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2008 - L 5 AS 1649/07 - zitiert nach juris,) oder – insbesondere für die davor liegende Zeit - leicht abweichend zu bestimmen sind. Keinesfalls aber steht zwei Personen eine 92 m große 3-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Bruttomietzins in Höhe von 895,00 EUR zu. Dies gilt selbst dann, wenn eine der beiden Personen infolge eines Schlaganfalls zu 100 % schwerbehindert und – wie die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht hat – in ihrem Schreib- und Gehvermögen eingeschränkt ist. Gleichwohl aber hat der Antragsgegner der Leistungsberechnung inzwischen ab März 2005 letztgenannten Betrag – offenbar gekürzt um eine Warmwasserpauschale – zugrunde gelegt und die Unterkunftskosten – der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgend – je hälftig dem Bedarf der Antragstellerin und ihres Ehemannes zugeschlagen. Dies erscheint zum einen schon insofern bedenklich, als die genannte Bruttomiete ausweislich des Mietvertrages im Umfang von 50,00 EUR Kosten für einen Fahrzeugstellplatz enthält. Ob diese Kosten nach § 22 Abs. 1 SGB II zu tragen sind, bedürfte jedenfalls weiterer Ermittlungen. Zum anderen aber wäre es hier insbesondere nahe liegend gewesen, auch in Kenntnis der tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten die hierfür gewährten Leistungen schon von März 2005 an auf das angemessene Maß zu reduzieren. Die Antragstellerin und ihr Ehemann sind während des laufenden Leistungsbezuges – in Kenntnis der Unangemessenheit ihrer damals bewohnten Wohnung – umgezogen. Dabei war ihnen ganz offensichtlich bewusst, dass auch die neu angemietete – fast ebenso große und nur unwesentlich günstigere - Wohnung unangemessen teuer war. Denn andernfalls wäre es nicht nachvollziehbar, warum sie den Antragsgegner über ihre Wohnverhältnisse zu täuschen suchten. Da sie dementsprechend auch auf die vorherige Einholung einer Mietzusicherung verzichtet haben, dürften ihnen nicht die tatsächlichen, sondern allein die angemessenen – etwa halb so hohen - Unterkunftskosten zugestanden haben. Denn auch die Bestandsschutzregel des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II kann nur Wirkung für Wohnungen entfalten, die bereits zu Beginn des Leistungsbezuges bewohnt werden. Nicht hingegen gilt er für erst während des laufenden Leistungsbezuges neu angemieteten Wohnraum.

Soweit der Antragsgegner schließlich dem von ihm angenommenen Bedarf der Antragstellerin und ihres Ehemannes monatliches Einkommen in Höhe von 450,00 EUR - bereinigt um 30,00 EUR Versicherungspauschale - ab Februar 2005 und letztlich bis einschließlich August 2007 gegenübergestellt hat, liegt dem zugrunde, dass die Antragstellerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens behauptet und durch schriftliche eigene und angeblich von ihrem Sohn stammende Erklärungen belegt hat, von diesem monatlich 450,00 EUR als Schenkung zu erhalten (vgl. Erklärungen vom 20. und 30. Juli 2007). Dass der Antragsgegner auf dieser Grundlage den Betrag als Einkommen bewertet und auf den Bedarf angerechnet hat, ist nicht zu beanstanden, wobei hier dahinstehen kann, ob die konkret vorgenommene Verteilung des Einkommens ab April 2007 auf den Bedarf der Antragstellerin und ihres Ehemannes korrekt ist.

Soweit die Antragstellerin inzwischen den Erhalt etwaiger Unterstützungsleitungen durch den Sohn bestreitet, steht dies in eklatantem Widerspruch zu vorgenannten schriftlichen Erklärungen. Aus Sicht des Senats ist hier sogar zu fragen, ob der Antragsgegner nicht sogar über August 2007 hinaus Einkommen anrechnen könnte. Die Antragstellerin hat noch Ende Juli 2007 den Fluss entsprechender Leistungen ebenso bestätigt wie ihr Sohn. Nachdem sie offenbar kurz darauf Kenntnis erhalten hatte, dass diese Leistungen als Einkommen anzurechnen sind, hat sie am 03. September 2007 behauptet, dass es sich um einen Mietzuschuss handele, der jederzeit eingestellt werden könne, und bereits am darauf folgenden Tag eine angeblich vom 03. September 2007 stammende Erklärung des Sohnes vorgelegt, dass er seinen Eltern keinerlei Unterstützung mehr geben könne (und dies merkwürdigerweise seit Juli). Im hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob die Antragstellerin und ihr Ehemann tatsächlich vom Sohn Leistungen erhalten haben. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, spricht alles dafür, dass sie entweder von sonstigen Personen unterstützt wurden oder über Einkommen und Vermögen verfügten, das sie nicht offen gelegt haben. Denn bei vernünftiger Würdigung des Geschehens können die Antragstellerin und ihr Ehemann offensichtlich nicht in der Lage gewesen sein, Unterkunftskosten in Höhe von 895,00 EUR sowie ihren laufenden Lebensunterhalt mit den ihnen – z.B. für März 2005 - in Höhe von zunächst 1.009,10 EUR und zuletzt von 1.084,10 EUR gewährten Grundsicherungsleistungen zu finanzieren. Auch konnten sie nicht mit der Gewährung höherer Leistungen rechnen. Im Gegenteil hätten die Antragstellerin und ihr Ehemann niemals auch nur darauf hoffen dürfen, dass der Antragsgegner der Leistungsgewährung die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 895,00 EUR zugrunde legen würde, obwohl sie diese selbst nur mit 400,00 EUR beziffert hatten. Sie mussten mithin von vornherein davon ausgehen, dass sie jeden Monat aufs Neue einen anfallenden Differenzbetrag von etwa 500,00 EUR anderweitig würden finanzieren müssen. Sollte die Antragstellerin daher an ihrer Behauptung, von ihrem Sohn nie unterstützt worden zu sein und nicht unterstützt zu werden, festhalten, wird sie ggf. im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens unter vollständiger Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu beweisen haben, dass die ursprünglich anders lautenden Erklärungen von ihr und ihrem Sohn unwahr sind.

Schließlich ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht Berlin die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Darlehens zur Übernahme von Mietschulden abgelehnt hat. Auch insoweit verweist der Senat auf die überzeugenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die Voraussetzungen der insoweit einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden und vom Sozialgericht zutreffend wiedergegebenen Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II sind nicht glaubhaft gemacht. Die Schuldenübernahme ist zur Abwendung von Wohnungslosigkeit weder gerechtfertigt noch notwendig. Dies folgt bereits - wie das Sozialgericht zutreffend angenommen hat – aus der Unangemessenheit der Unterkunftskosten. Denn so wie sich aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ergibt, dass ein langfristiger Erhalt unangemessen teurer Wohnungen nicht erwünscht ist, gilt gleichermaßen für die Übernahme von Mietschulden, dass die Hilfegewährung zur Sicherung der Unterkunft auf den längerfristigen Erhalt einer angemessenen Unterkunft ausgerichtet sein muss (vgl. z.B. Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.03.2007 – L 28 B 269/07 AS ER - dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de). Die von der Antragstellerin und ihrem Ehemann genutzte Wohnung ist – selbst unter Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung – offensichtlich unangemessen und damit nicht erhaltenswert. Im Übrigen ist insoweit auf die bereits vom Sozialgericht geschilderte Rechtslage zu verweisen, dass allein mit einer Übernahme der Mietschulden eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht gewährleistet ist. Die Antragstellerin hat jedoch die von ihr im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach angeforderte Erklärung, dass die Vermieter im Falle einer Schuldentilgung mit einer Fortsetzung des Mietverhältnisses einverstanden wären, nicht vorgelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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