Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 21 (9) AS 56/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AS 51/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 07.08.2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2005 eine höhere Regelleistung unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Stromkosten.
Der in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau, geb. am 00.00.1966, lebende Kläger, geb. am 00.00.1956, bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf Antrag vom 09.11.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit Bescheid vom 17.12.2004 Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2005 in Höhe von 1.451,41 EUR für Januar und in Höhe von monatlich jeweils 1.618,41 EUR für Februar und März jeweils mit einem Regelleistungsanteil von 311 EUR je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Auf den hiergegen am 23.12.2004 eingelegten Widerspruch erkannte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 18.01.2005 weitere Unterkunftskosten an und bewilligte nunmehr für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.498,62 EUR, in denen weiterhin die Regelleistung mit 311 EUR je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft enthalten war.
Hiergegen legten der Kläger und seine Ehefrau am 20.01.2005 Widerspruch ein und meinten, die Beklagte habe die Leistungen weiterhin falsch ermittelt. Mit Bescheid vom 20.01.2005 änderte die Beklagte ihre Leistungsbewilligung für Januar bis März 2005 erneut und bewilligte dem Kläger und seiner Ehefrau bei einer monatlichen Regelleistung von weiterhin 311 EUR je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für Januar Leistungen in Höhe von 1.587,12 EUR sowie für Februar und März 2005 in Höhe von monatlich 1.651,12 EUR.
Am 23.01.2005 begehrten der Kläger und seine Ehefrau eine Änderung dieses Bescheides. Ferner beantragten sie am 24.01.2005 die Übernahme ihrer Stromkosten in Höhe von monatlich 121 EUR ab Januar 2005, weil diese Kosten aus der Regelleistung nicht zu bezahlen seien. Die "Leistungshöhe ALG 2" sei deshalb ab dem 01. Januar zu korrigieren.
Mit Bescheid vom 23.02.2005 lehnte die Beklagte die Zahlung einer höheren Regelleistung ab. Diese decke laufende und einmalige Bedarfe pauschaliert ab. Die Regelleistungshöhe setze sich aus der Summe der regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben zusammen. Diese würden vom Statistischen Bundesamt ermittelt und fänden ihren Niederschlag in der Verordnung zur Durchführung des § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch/SGB XII (Regelsatzverordnung - RSV). Alsdann listete die Beklagte die von der Regelleistung pauschaliert erfassten Bedarfe auf und führte aus, es sei somit kein Tatbestand zu erkennen, wonach Energiekosten zusätzlich als Bedarf anerkannt werden könnten. Hiergegen legten der Kläger und seine Ehefrau am 27.02.2005 Widerspruch ein, weil die Daten der Beklagten nicht richtig seien und sie die Stromkosten aus den gewährten Leistungen nicht bezahlen könnten.
Die Beklagte änderte ihre Leistungsbewilligung für Januar bis März 2005 mit Bescheid vom 24.02.2005 erneut und bewilligte dem Kläger und seiner Ehefrau bei einer monatlichen Regelleistung von 311 EUR je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für Januar Leistungen in Höhe von 1.601,62 EUR sowie für Februar und März 2005 in Höhe von monatlich 1.665,62 EUR. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2005 (Geschäftszeichen: 000) zurück. Die monatliche Regelleistung betrage für den Kläger und seine Ehefrau insgesamt 622 EUR. Diese Regelleistung decke pauschaliert die in § 20 Abs. 1 SGB II genannten laufenden und einmaligen Bedarfe ab. Die Leistungen für Stromkosten seien bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten. Eine weitere Möglichkeit zur Übernahme der Stromkosten werde durch das SGB II nicht eröffnet.
Hiergegen haben der Kläger und seine Ehefrau am 23.05.2005 Klage erhoben und die Auffassung vertreten die §§ 20, 22 SGB II und die Regelsatzverordnung auf Grundlage des § 28 SGB XII seien verfassungswidrig, weil hierin die monatlich anfallenden Energiekosten nicht in konkreter Höhe berücksichtigt würden. Überdies sei der in der Regelleistung hierfür vorgesehene Pauschalbetrag zu niedrig.
Der Kläger und seine Ehefrau haben beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 23.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2005 zu verurteilen, ihre Energiekosten in tatsächlich anfallender Höhe zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Regelleistung laufende und einmalige Bedarfe pauschaliert abdecke. Mit Urteil vom 07.08.2006 hat das Sozialgericht die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen. Energiekosten fielen unter § 20 SGB II. Das Budget hierfür betrage 8 % von 622 EUR, also 49,76 EUR. Die Kläger hätten aber bereits nicht ausreichend vorgetragen, welche Wohnungskosten mit Ausnahme der Stromkosten aus diesem Betrag monatlich gedeckt werden müssten. Im Übrigen seien mit diesem knapp 50 EUR die Wohnungskosten mit Ausnahme der Miete gedeckt. Dass es ihnen am Lebensnotwendigsten fehle, hätten die Kläger schon selbst nicht vorgetragen. Insbesondere hätten sie nicht nachgewiesen, dass sie mit den knapp 50 EUR nicht in der Lage seien, diejenigen Gerätschaften mit Strom zu betreiben, die für die Befriedigung existenzieller Bedürfnisse notwendig seien, wie etwa der Kühlschrank, die Beleuchtung, das Radio und der Fernseher. Auch hätten die Kläger nichts dazu vorgetragen, was sie selbst unternommen hätten, um ihren Energieverbrauch zu senken. Die Festlegung des Regelsatzes selbst sei überdies verfassungsgemäß. Das soziokulturelle Existenzminimum sei auch im konkreten Fall gewährleistet.
Gegen dieses am 19.09.2006 zugestellte Urteil richtet sich die ursprünglich vom Kläger und seiner Ehefrau eingelegte Berufung vom selben Tag, welche die Ehefrau mit Schriftsatz vom 23.04.2009 für erledigt erklärt hat, während der Kläger mit Schriftsatz vom 24.04.2009 erklärt hat, dass das Verfahren für ihn nicht erledigt sei und er seine Ansprüche weiter verfolge. Der Kläger trägt weiterhin vor, die Kosten für Strom könnten nicht aus dem Regelsatz bestritten werden. Einsparpotenziale bestünden nicht. Der insoweit für Wohnkosten zu Grunde gelegte Anteil aus der Regelleistung von 8 % sei zu niedrig. Sowohl die Pauschalierung des Regelsatzes als auch dessen Höhe insgesamt seien ferner nicht verfassungskonform.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 07.08.2006 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 17.12.2004, 18.01.2005, 20.01.2005, 23.02.2005 und 24.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2005 eine höhere Regelleistung unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Stromkosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 02.07.2008 hat der Senat dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und gemeint, Kosten der Haushaltsenergie seien übernahmefähig, soweit sie 37,40 EUR überstiegen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten des Senats zu Az.: L 9 AS 35/07 und Az.: L 9 AS 52/06 Bezug, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die bereits auf Grund ihrer Zulassung im Urteil des Sozialgerichts statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet.
Verfahrensgegenstand ist der Bescheid vom 17.12.2005 in der Fassung der diesen Bescheid im Sinne des § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ändernden Bescheide vom 18.01.2005, 20.01.2005, 23.02.2005 und 24.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2005. Diese Bescheide betreffen die Leistungsgewährung der Beklagten vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2005, so dass auch nur die Leistungsgewährung für diesen Zeitraum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein kann. Die gerichtliche Überprüfung der Leistungsgewährung für diesen Zeitraum wird weiter dadurch begrenzt, dass der Kläger sein Begehren auf die Gewährung höherer Regelleistungen für Januar bis März 2005 beschränkt hat, was eine zulässige Beschränkung des Streitgegenstandes darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R, Rn. 18). Da ferner die Ehefrau des Klägers das Verfahren für erledigt erklärt hat, ist Gegenstand der Überprüfung durch den Senat allein, ob die Beklagte die Höhe der dem Kläger für den 01.01.2005 bis zum 31.03.2005 zustehenden Regelleistung, seinen Individualanspruch als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14 AS 55/07 R, Rn. 14), richtig berechnet hat.
Dies ist der Fall. Die Beklagte hat die dem Kläger zustehende Regelleistung für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2005 mit monatlich 311 EUR gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II richtig berechnet. Die Höhe der Regelleistung ist auch jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum verfassungsgemäß (BSG, Urteil vom 16.05.2007, Az.: B 11b AS 29/06 R; Urteil vom 23.11.2006, Az.: B 11b AS 1/06 R).
Auch ist die Regelleistung nicht um die dem Kläger zusätzlich entstehenden Stromkosten zu erhöhen. Insoweit hält der Senat an seiner mit Beschluss vom 02.07.2008 geäußerten Rechtsauffassung nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest.
Auszugehen ist davon, dass zu dem der Regelleistung zuzuordnenden Bedarf die Position Haushaltsenergie gehört, die unter anderem auch die Stromkosten umfasst. Diese sind aus der Regelleistung zu bestreiten. Deren Festlegung wiederum ist ein normativ-wertender Prozess, der in seinen einzelnen Schritten keiner naturwissenschaftlich-mathematischen Richtigkeitsprüfung unterliegt. Vielmehr ist es geradezu das Wesen einer pauschalierten Regelleistung, dass sie dem Leistungsempfänger in ihrer Gesamtheit zur selbstverantwortlichen Gestaltung seines Lebens zur Verfügung gestellt wird. Dementsprechend ist es entgegen dem klägerischen Ansatz gerade nicht möglich, die in den einzelnen Teilen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) zum Ausdruck kommenden Positionen einer je gesonderten juristischen Richtigkeitsprüfung zu unterziehen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Systems der Leistungen im SGB II die Regelleistung insgesamt in ihrer Höhe verfassungsrechtlich zu würdigen und auf Grund ihrer Pauschaliertheit nicht um konkret anfallende Einzelpositionen zu erhöhen (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R, Rn. 21, 22). Da somit eine "einzelfallbezogene" Erhöhung der Regelleistung nicht in Betracht kommt, hat die Beklagte die dem Kläger zustehende Regelleistung korrekt bestimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2, Nrn. 1 und 2 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2005 eine höhere Regelleistung unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Stromkosten.
Der in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau, geb. am 00.00.1966, lebende Kläger, geb. am 00.00.1956, bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf Antrag vom 09.11.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit Bescheid vom 17.12.2004 Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2005 in Höhe von 1.451,41 EUR für Januar und in Höhe von monatlich jeweils 1.618,41 EUR für Februar und März jeweils mit einem Regelleistungsanteil von 311 EUR je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Auf den hiergegen am 23.12.2004 eingelegten Widerspruch erkannte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 18.01.2005 weitere Unterkunftskosten an und bewilligte nunmehr für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.498,62 EUR, in denen weiterhin die Regelleistung mit 311 EUR je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft enthalten war.
Hiergegen legten der Kläger und seine Ehefrau am 20.01.2005 Widerspruch ein und meinten, die Beklagte habe die Leistungen weiterhin falsch ermittelt. Mit Bescheid vom 20.01.2005 änderte die Beklagte ihre Leistungsbewilligung für Januar bis März 2005 erneut und bewilligte dem Kläger und seiner Ehefrau bei einer monatlichen Regelleistung von weiterhin 311 EUR je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für Januar Leistungen in Höhe von 1.587,12 EUR sowie für Februar und März 2005 in Höhe von monatlich 1.651,12 EUR.
Am 23.01.2005 begehrten der Kläger und seine Ehefrau eine Änderung dieses Bescheides. Ferner beantragten sie am 24.01.2005 die Übernahme ihrer Stromkosten in Höhe von monatlich 121 EUR ab Januar 2005, weil diese Kosten aus der Regelleistung nicht zu bezahlen seien. Die "Leistungshöhe ALG 2" sei deshalb ab dem 01. Januar zu korrigieren.
Mit Bescheid vom 23.02.2005 lehnte die Beklagte die Zahlung einer höheren Regelleistung ab. Diese decke laufende und einmalige Bedarfe pauschaliert ab. Die Regelleistungshöhe setze sich aus der Summe der regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben zusammen. Diese würden vom Statistischen Bundesamt ermittelt und fänden ihren Niederschlag in der Verordnung zur Durchführung des § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch/SGB XII (Regelsatzverordnung - RSV). Alsdann listete die Beklagte die von der Regelleistung pauschaliert erfassten Bedarfe auf und führte aus, es sei somit kein Tatbestand zu erkennen, wonach Energiekosten zusätzlich als Bedarf anerkannt werden könnten. Hiergegen legten der Kläger und seine Ehefrau am 27.02.2005 Widerspruch ein, weil die Daten der Beklagten nicht richtig seien und sie die Stromkosten aus den gewährten Leistungen nicht bezahlen könnten.
Die Beklagte änderte ihre Leistungsbewilligung für Januar bis März 2005 mit Bescheid vom 24.02.2005 erneut und bewilligte dem Kläger und seiner Ehefrau bei einer monatlichen Regelleistung von 311 EUR je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für Januar Leistungen in Höhe von 1.601,62 EUR sowie für Februar und März 2005 in Höhe von monatlich 1.665,62 EUR. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2005 (Geschäftszeichen: 000) zurück. Die monatliche Regelleistung betrage für den Kläger und seine Ehefrau insgesamt 622 EUR. Diese Regelleistung decke pauschaliert die in § 20 Abs. 1 SGB II genannten laufenden und einmaligen Bedarfe ab. Die Leistungen für Stromkosten seien bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten. Eine weitere Möglichkeit zur Übernahme der Stromkosten werde durch das SGB II nicht eröffnet.
Hiergegen haben der Kläger und seine Ehefrau am 23.05.2005 Klage erhoben und die Auffassung vertreten die §§ 20, 22 SGB II und die Regelsatzverordnung auf Grundlage des § 28 SGB XII seien verfassungswidrig, weil hierin die monatlich anfallenden Energiekosten nicht in konkreter Höhe berücksichtigt würden. Überdies sei der in der Regelleistung hierfür vorgesehene Pauschalbetrag zu niedrig.
Der Kläger und seine Ehefrau haben beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 23.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2005 zu verurteilen, ihre Energiekosten in tatsächlich anfallender Höhe zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Regelleistung laufende und einmalige Bedarfe pauschaliert abdecke. Mit Urteil vom 07.08.2006 hat das Sozialgericht die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen. Energiekosten fielen unter § 20 SGB II. Das Budget hierfür betrage 8 % von 622 EUR, also 49,76 EUR. Die Kläger hätten aber bereits nicht ausreichend vorgetragen, welche Wohnungskosten mit Ausnahme der Stromkosten aus diesem Betrag monatlich gedeckt werden müssten. Im Übrigen seien mit diesem knapp 50 EUR die Wohnungskosten mit Ausnahme der Miete gedeckt. Dass es ihnen am Lebensnotwendigsten fehle, hätten die Kläger schon selbst nicht vorgetragen. Insbesondere hätten sie nicht nachgewiesen, dass sie mit den knapp 50 EUR nicht in der Lage seien, diejenigen Gerätschaften mit Strom zu betreiben, die für die Befriedigung existenzieller Bedürfnisse notwendig seien, wie etwa der Kühlschrank, die Beleuchtung, das Radio und der Fernseher. Auch hätten die Kläger nichts dazu vorgetragen, was sie selbst unternommen hätten, um ihren Energieverbrauch zu senken. Die Festlegung des Regelsatzes selbst sei überdies verfassungsgemäß. Das soziokulturelle Existenzminimum sei auch im konkreten Fall gewährleistet.
Gegen dieses am 19.09.2006 zugestellte Urteil richtet sich die ursprünglich vom Kläger und seiner Ehefrau eingelegte Berufung vom selben Tag, welche die Ehefrau mit Schriftsatz vom 23.04.2009 für erledigt erklärt hat, während der Kläger mit Schriftsatz vom 24.04.2009 erklärt hat, dass das Verfahren für ihn nicht erledigt sei und er seine Ansprüche weiter verfolge. Der Kläger trägt weiterhin vor, die Kosten für Strom könnten nicht aus dem Regelsatz bestritten werden. Einsparpotenziale bestünden nicht. Der insoweit für Wohnkosten zu Grunde gelegte Anteil aus der Regelleistung von 8 % sei zu niedrig. Sowohl die Pauschalierung des Regelsatzes als auch dessen Höhe insgesamt seien ferner nicht verfassungskonform.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 07.08.2006 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 17.12.2004, 18.01.2005, 20.01.2005, 23.02.2005 und 24.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2005 eine höhere Regelleistung unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Stromkosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 02.07.2008 hat der Senat dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und gemeint, Kosten der Haushaltsenergie seien übernahmefähig, soweit sie 37,40 EUR überstiegen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten des Senats zu Az.: L 9 AS 35/07 und Az.: L 9 AS 52/06 Bezug, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die bereits auf Grund ihrer Zulassung im Urteil des Sozialgerichts statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet.
Verfahrensgegenstand ist der Bescheid vom 17.12.2005 in der Fassung der diesen Bescheid im Sinne des § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ändernden Bescheide vom 18.01.2005, 20.01.2005, 23.02.2005 und 24.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2005. Diese Bescheide betreffen die Leistungsgewährung der Beklagten vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2005, so dass auch nur die Leistungsgewährung für diesen Zeitraum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein kann. Die gerichtliche Überprüfung der Leistungsgewährung für diesen Zeitraum wird weiter dadurch begrenzt, dass der Kläger sein Begehren auf die Gewährung höherer Regelleistungen für Januar bis März 2005 beschränkt hat, was eine zulässige Beschränkung des Streitgegenstandes darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R, Rn. 18). Da ferner die Ehefrau des Klägers das Verfahren für erledigt erklärt hat, ist Gegenstand der Überprüfung durch den Senat allein, ob die Beklagte die Höhe der dem Kläger für den 01.01.2005 bis zum 31.03.2005 zustehenden Regelleistung, seinen Individualanspruch als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14 AS 55/07 R, Rn. 14), richtig berechnet hat.
Dies ist der Fall. Die Beklagte hat die dem Kläger zustehende Regelleistung für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2005 mit monatlich 311 EUR gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II richtig berechnet. Die Höhe der Regelleistung ist auch jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum verfassungsgemäß (BSG, Urteil vom 16.05.2007, Az.: B 11b AS 29/06 R; Urteil vom 23.11.2006, Az.: B 11b AS 1/06 R).
Auch ist die Regelleistung nicht um die dem Kläger zusätzlich entstehenden Stromkosten zu erhöhen. Insoweit hält der Senat an seiner mit Beschluss vom 02.07.2008 geäußerten Rechtsauffassung nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest.
Auszugehen ist davon, dass zu dem der Regelleistung zuzuordnenden Bedarf die Position Haushaltsenergie gehört, die unter anderem auch die Stromkosten umfasst. Diese sind aus der Regelleistung zu bestreiten. Deren Festlegung wiederum ist ein normativ-wertender Prozess, der in seinen einzelnen Schritten keiner naturwissenschaftlich-mathematischen Richtigkeitsprüfung unterliegt. Vielmehr ist es geradezu das Wesen einer pauschalierten Regelleistung, dass sie dem Leistungsempfänger in ihrer Gesamtheit zur selbstverantwortlichen Gestaltung seines Lebens zur Verfügung gestellt wird. Dementsprechend ist es entgegen dem klägerischen Ansatz gerade nicht möglich, die in den einzelnen Teilen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) zum Ausdruck kommenden Positionen einer je gesonderten juristischen Richtigkeitsprüfung zu unterziehen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Systems der Leistungen im SGB II die Regelleistung insgesamt in ihrer Höhe verfassungsrechtlich zu würdigen und auf Grund ihrer Pauschaliertheit nicht um konkret anfallende Einzelpositionen zu erhöhen (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R, Rn. 21, 22). Da somit eine "einzelfallbezogene" Erhöhung der Regelleistung nicht in Betracht kommt, hat die Beklagte die dem Kläger zustehende Regelleistung korrekt bestimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2, Nrn. 1 und 2 SGG).
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