Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 2896/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5563/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Feststellung von Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung für das Kalenderjahr 2005 und die Erstattung der bereits entrichteten Pflichtbeiträge in Höhe von 2.325,24 EUR streitig.
Der 1956 geborene Kläger, der seit Mai 1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält, ist seit 01. Juni 1992 auf Antrag als selbständig Tätiger versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er betreibt seit November 1995 ein als Maschinenvermietung angemeldetes Gewerbe.
Am 10. Mai 2005 gab er der Beklagten an, dass er aus seiner selbständigen Tätigkeit mit der Maschinenvermietung ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 930,- EUR erziele (Bl. 2205 der Verwaltungsakte) und fügte seinen Einkommenssteuerbescheid für 2003 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb 11.169 EUR) bei. Mit Bescheid vom 10. Juni 2005 teilte die Beklagte daraufhin dem Kläger u.a. mit, dass er bis zum 31. Mai 2005 einen Betrag in Höhe von monatlich 234,65 EUR, danach in Höhe von monatlich 185, 45 EUR an Rentenversicherungsbeiträgen zu entrichten habe. Für die Zeit vom 01. November bis 31. Dezember 2005 bezahlte der Kläger nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2004 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb 6.882 EUR, Bl. 2253 der Verwaltungsakte) nur noch 112,37 EUR an monatlichen Rentenversicherungsbeiträgen (Bescheid vom 27. Juni 2006).
Am 16. Februar 2007 legte der Kläger den Steuerbescheid für 2005 vor, wonach er einen steuerlichen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.600,- EUR erzielt hatte (Bl. 2395 der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 22. Februar 2007 änderte die Beklagte daraufhin die Beitragshöhe ab 01. März 2007 in 79,60 EUR monatlich (Bl. 2469a der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 01. März 2007, bei der Beklagten eingegangen am 05. März 2007, beantragte der Kläger die Überprüfung, ob für das Jahr 2005 nachträglich Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit festzustellen sei. Mit Bescheid vom 27. März 2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, eine versicherungsrechtliche Beurteilung habe stets vorausschauend zu erfolgen. Die rückwirkende Feststellung von Versicherungsfreiheit für das Jahr 2005 sei daher nicht möglich. Sofern der Kläger lediglich in geringfügigem Umfang selbständig tätig sei, benötige man zur Prüfung, ob Versicherungsfreiheit vorliege, eine vorausschauende Beurteilung des zu erwartenden regelmäßigen Arbeitseinkommens.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, es müsse das tatsächliche im Jahr 2005 erzielte Einkommen berücksichtigt werden. Versicherungsfreiheit bestehe kraft Gesetzes und könne auch nachträglich festgestellt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 03. August 2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, für die Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 400,- EUR nicht überschritten werde, sei das vom Selbständigen im Rahmen einer vorausschauenden Beurteilung zu erwartende regelmäßige Arbeitseinkommen maßgebend. Änderungen des der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Arbeitseinkommens würden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommenssteuerbescheides, an berücksichtigt. Eine rückwirkende Feststellung von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit für das Jahr 2005 könne daher nicht vorgenommen werden.
Mit seiner dagegen am 20. August 2007 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt.
Mit Urteil vom 04. Juni 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 06. November 2008, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Antrag des Klägers auf Versicherungspflicht auf Antrag habe zur Folge, dass er nicht nur Rentenversicherungsbeiträge regelmäßig zu zahlen habe, sondern auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aufrechterhalten blieben. Diese Rechte würden mittelfristig (losgelöst von der besonderen Situation des Klägers, der bereits Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalte) verloren gehen, wenn seinem Antrag stattzugeben wäre. Dies sei gesetzlich nicht gewollt, weshalb sich bei selbständig Tätigen die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch aus diesem Arbeitseinkommen, mindestens jedoch aus einem Betrag von monatlich 400,- EUR zusammensetzten. Demgegenüber sei von einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur dann auszugehen, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser regelmäßig im Monat 400,- EUR nicht übersteige. Diese Voraussetzungen würden vom Kläger nicht erfüllt, denn seine selbständige Tätigkeit sei nicht auf Dauer darauf ausgelegt, ausschließlich in geringfügigem Umfang zu arbeiten. Dies sei schon deswegen nicht der Fall, da sein Einkommen aus Gewerbebetrieb von 2000 bis 2004 zwischen 6.882,- EUR und 13.980,- EUR gelegen habe und allein aus einem Negativeinkommen im Jahre 2005 nicht auf Geringfügigkeit und Versicherungsfreiheit geschlossen werden könne, zumal Verluste bei Selbständigen von vielen Faktoren (schlechtes Wirtschaften in einem Kalenderjahr, Rückgang des Umsatzes, Abschreibung hochwertiger Güter etc.) abhingen, die zum Teil steuerbar seien und sich im Folgejahr wieder ins Gegenteil verkehren könnten. Darauf, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Entscheidung auf die Vorschrift des § 165 Abs. 1 Satz 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) abgestellt habe, komme es demnach nicht entscheidend an.
Mit seiner dagegen am 01. Dezember 2008 eingelegten Berufung hat der Kläger geltend gemacht, er habe seine selbständige Tätigkeit mittlerweile aufgegeben und 2005 ein negatives Einkommen in Höhe von 11.600,- EUR erzielt, also ein Arbeitseinkommen von nicht mehr als 400,- EUR monatlich. Deswegen habe 2005 eine geringfügige selbständige Tätigkeit und damit Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegen. Für die Feststellung der Versicherungsfreiheit sei kein Antrag erforderlich, denn Versicherungsfreiheit bestehe, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorlägen. Da der Einkommenssteuerbescheid für 2005 am 01. Februar 2007 ausgefertigt worden wäre, sei das negative Einkommen dieses Veranlagungsjahres bei der Beitragsbemessung, nach erfolgter Vorlage des Steuerbescheides im Februar 2007, ab dem 01. März 2007 zu berücksichtigen. Der Kläger hat insoweit auf ein rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05. August 2008 (S R 1173/08) sowie auf die Arbeitstagung des B. Regionalträgers der DRV sowie der DRV B. vom 06./07. April 2006 hingewiesen, wonach die Auffassung des Prüfungsamts des Bundes, es komme auf das Veranlagungsjahr an, diskutiert worden wäre (Besprechungsergebnis: "Für die Feststellung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit wird wie bisher der Grundsatz der vorausschauenden Betrachtungsweise für maßgebend erachtet").
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04. Juni 2008 sowie den Bescheid vom 27. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Geringfügigkeit festzustellen und die von ihm entrichteten Beiträge in Höhe von 2.325,24 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass das vom Kläger vorgelegte Urteil einen Sachverhalt mit regelmäßigem geringfügigem Entgelt betreffe und deswegen mit dem Falle des Klägers nicht vergleichbar sei. Bei dem Kläger sei weder eine Regelmäßigkeit gegeben noch sei sie von ihm erklärt worden. Dies werde auch durch den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 bestätigt, wonach er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.373,- EUR erzielt habe.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat die Steuerakten des Finanzamts M. beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die Summe der zu erstattenden Beiträge die erforderliche Berufungssumme von 750 EUR übersteigt.
Die damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Geringfügigkeit in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 sowie Erstattung der bereits entrichteten Pflichtbeiträge in Höhe von 2.325,24 EUR.
Streitgegenstand des Verfahrens sind der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. August 2007, mit denen sie inhaltlich über die Beitragspflicht bzw. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit entschieden hat.
Rechtsgrundlage hierfür ist, auch wenn der Kläger im Ergebnis eine Überprüfung der Beitragsbescheide vom 10. Juni 2005 und 27. Juni 2006 begehrt, zunächst § 165 SGB VI, da diese Vorschrift eine eigenständige Regelung für die Änderung der beitragspflichtigen Einahmen enthält. § 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI ist insoweit als vorrangig gegenüber den §§ 44 ff. SGB X anzusehen (Wissing, in: juris-PK, § 165 SGB VI RdNr. 97).
§ 165 SGB VI regelt die Beitragsbemessung für in der Rentenversicherung versicherungspflichtige Selbständige (§§ 2, 4 Abs. 2, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 229a SGB VI). Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift sind bei selbständig Tätigen beitragspflichtige Einnahmen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 400 EUR.
So ist die Beklagte im Falle des Klägers verfahren. Nachdem er im Februar 2007 seinen Steuerbescheid für 2005 vorgelegt hat, hat die Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 2007 die Beitragshöhe ab 1. März 2007 in monatlich 79,60 EUR, d.h. aufgrund des nunmehr mitgeteilten tatsächlichen Einkommens abgeändert. Hierzu bedarf es auch keines förmlichen Antrags beim Rentenversicherungsträger. Eine geänderte Beitragsfestsetzung erfolgt vielmehr dadurch, dass der Versicherte dem Rentenversicherungsträger sein tatsächliches Arbeitseinkommen nachweist (Wissing, in: juris-PK, § 165 SGB VI RdNr. 40).
Dass die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse erst ab dem 1. März 2007 berücksichtigt wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI werden nämlich Änderungen des Arbeitseinkommens vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt. Der Wechsel von der Regelbeitragszahlung zur einkommensgerechten Beitragszahlung und umgekehrt kann nur für die Zukunft erfolgen (Wissing, in: jurisPK-SGB VI § 165 SGB VI RdNr. 98). Ein rückwirkender Wechsel von der einkommensgerechten Beitragszahlung zur Regelbeitragszahlung oder umgekehrt ist grundsätzlich nicht zulässig (so auch Scholz, in: Kasseler Kommentar, § 165 SGB VI Rdnr. 28). Der Wechsel vom Regelbeitrag zur einkommensgerechten Beitragszahlung kann somit vom Rentenversicherungsträger nur für die Zukunft berücksichtigt werden. Diese Vorschrift und ihre Auslegung sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt keine Verletzung der Grundrechte aus Art 14 und Art 3 GG vor (so auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 09.04.2001, L 4 RA 32/01, zitiert nach juris).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass seine Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung für das Kalenderjahr 2005 rückwirkend festgestellt wird. Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI besteht nur für solche Personen, die eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3, § 8 a Viertes Buch) ausüben. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. § 8 Abs. 1 SGB IV enthält eine für alle Zweige der Sozialversicherung geltende Definition des Begriffs der geringfügigen Beschäftigung. Die Norm sieht seit jeher zwei Tatbestände der Geringfügigkeit vor, denjenigen der Entgeltgeringfügigkeit und denjenigen der Zeitgeringfügigkeit. Prototyp der entgeltgeringfügigen Beschäftigung ist die auf Dauer angelegte und regelmäßig ausgeübte Beschäftigung in geringem zeitlichen Umfang gegen ein geringes Entgelt; Prototyp der zeitgeringfügigen Beschäftigung sind saisonal ausgeübte Aushilfsbeschäftigungen (vgl. hierzu Schlegel, in: Juris-PK, § 8 SGB IV Rdnr. 26, 28). Das maßgebliche Abgrenzungskriterium zwischen Entgelt- und Zeitgeringfügigkeit liegt nach der Rechtsprechung des BSG in der Regelmäßigkeit der Beschäftigung. Wird eine Beschäftigung regelmäßig ausgeübt, gilt § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (BSG SozR 3-2400 § 8 Nr. 3; SozR 3-2400 § 8 Nr. 3 und Nr. 4).
Eine Anwendung dieser Vorschriften auf eine Antragspflichtversicherung ist nicht möglich. Für diese Form der Versicherung ist die Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI über die Beendigung des Pflichtversicherungsverhältnisses vielmehr abschließend (BSG, Urteil vom 26.01.2005, B 12 RA 3/03 R, SozR 4 - 2600 § 58 Nr. 6). Danach endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Zu den Voraussetzungen, die wegfallen können, zählt nach § 4 Abs. 2 SGB VI eine nicht nur vorübergehende selbständige Tätigkeit. Zum Begriff der selbständigen Tätigkeit gehört es aber nicht, dass Arbeitseinkommen erzielt wird, es genügt, dass die Tätigkeit auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet ist (BSG, Urteil vom 25.02.2007, B 12 RK 33/96, SozR 3 - 2200 § 1227 Nr. 8). Demzufolge besteht bei sinkenden Einnahmen eines Selbständigen systemkonform auch nur die Möglichkeit, nach § 165 SGB VI die Beiträge nach einem Mindesteinkommen festzusetzen. Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn im Nachhinein eine Versicherungsfreiheit festgestellt werden könnte.
Dies gilt im Falle des Klägers umso mehr, als er bei Beendigung der Antragspflichtversicherung wegen der Annahme von Versicherungsfreiheit für das Jahr 2005 nicht mehr Aufnahme in die Versicherung finden könnte, da er seine selbständige Tätigkeit bereits seit 1995 betreibt. Die Anwendung von § 8 Abs. 1 SGB IV auf eine Antragspflichtversicherung hätte zur Folge, dass die Versicherungspflicht Selbständiger durch eine Aufhebung des die Pflichtversicherung bewilligenden Verwaltungsaktes gemäß § 48 SGB X ab Eintritt der Versicherungsfreiheit beendet werden müsste, sobald sich das Einkommen der Selbständigen auf (durchschnittlich) weniger als 400 EUR im Monat verringert. Eine bloße Unterbrechung der Antragspflichtversicherungspflicht ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Dessen ungeachtet würde es bei dem Kläger schon deswegen an einer vorausschauenden Prognose für eine Tätigkeit mit einem Arbeitseinkommen von unter 400,- EUR fehlen, weil er zeitnah noch im Mai 2005 der Beklagten mitgeteilt hat, dass er aus seiner selbständigen Tätigkeit ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 930,- EUR erzielen werde. Tatsächlich hat der Kläger auch nur im Jahr 2005 ein negatives Einkommen gehabt, bereits 2006 haben seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb wieder 14.373,- EUR erreicht. Er konnte damit vorausschauend im Jahr 2005 nicht davon ausgehen, dass er nur ein entgeltgeringfügiges Einkommen aus seiner Selbständigkeit beziehen werde.
Die Beklagte hat es daher zu Recht abgelehnt, bei dem Kläger rückwirkend Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung für das Kalenderjahr 2005 festzustellen. Die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 SGB IV ist somit ausgeschlossen. Die bereits entrichteten Pflichtbeiträge in Höhe von 2.325,24 EUR sind dem Kläger nicht zu erstatten.
Die Berufung war deswegen zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Frage der Versicherungsfreiheit bei einer Antragspflichtversicherung bislang höchstrichterlich nicht entschieden worden ist.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Feststellung von Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung für das Kalenderjahr 2005 und die Erstattung der bereits entrichteten Pflichtbeiträge in Höhe von 2.325,24 EUR streitig.
Der 1956 geborene Kläger, der seit Mai 1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält, ist seit 01. Juni 1992 auf Antrag als selbständig Tätiger versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er betreibt seit November 1995 ein als Maschinenvermietung angemeldetes Gewerbe.
Am 10. Mai 2005 gab er der Beklagten an, dass er aus seiner selbständigen Tätigkeit mit der Maschinenvermietung ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 930,- EUR erziele (Bl. 2205 der Verwaltungsakte) und fügte seinen Einkommenssteuerbescheid für 2003 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb 11.169 EUR) bei. Mit Bescheid vom 10. Juni 2005 teilte die Beklagte daraufhin dem Kläger u.a. mit, dass er bis zum 31. Mai 2005 einen Betrag in Höhe von monatlich 234,65 EUR, danach in Höhe von monatlich 185, 45 EUR an Rentenversicherungsbeiträgen zu entrichten habe. Für die Zeit vom 01. November bis 31. Dezember 2005 bezahlte der Kläger nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2004 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb 6.882 EUR, Bl. 2253 der Verwaltungsakte) nur noch 112,37 EUR an monatlichen Rentenversicherungsbeiträgen (Bescheid vom 27. Juni 2006).
Am 16. Februar 2007 legte der Kläger den Steuerbescheid für 2005 vor, wonach er einen steuerlichen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.600,- EUR erzielt hatte (Bl. 2395 der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 22. Februar 2007 änderte die Beklagte daraufhin die Beitragshöhe ab 01. März 2007 in 79,60 EUR monatlich (Bl. 2469a der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 01. März 2007, bei der Beklagten eingegangen am 05. März 2007, beantragte der Kläger die Überprüfung, ob für das Jahr 2005 nachträglich Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit festzustellen sei. Mit Bescheid vom 27. März 2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, eine versicherungsrechtliche Beurteilung habe stets vorausschauend zu erfolgen. Die rückwirkende Feststellung von Versicherungsfreiheit für das Jahr 2005 sei daher nicht möglich. Sofern der Kläger lediglich in geringfügigem Umfang selbständig tätig sei, benötige man zur Prüfung, ob Versicherungsfreiheit vorliege, eine vorausschauende Beurteilung des zu erwartenden regelmäßigen Arbeitseinkommens.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, es müsse das tatsächliche im Jahr 2005 erzielte Einkommen berücksichtigt werden. Versicherungsfreiheit bestehe kraft Gesetzes und könne auch nachträglich festgestellt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 03. August 2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, für die Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 400,- EUR nicht überschritten werde, sei das vom Selbständigen im Rahmen einer vorausschauenden Beurteilung zu erwartende regelmäßige Arbeitseinkommen maßgebend. Änderungen des der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Arbeitseinkommens würden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommenssteuerbescheides, an berücksichtigt. Eine rückwirkende Feststellung von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit für das Jahr 2005 könne daher nicht vorgenommen werden.
Mit seiner dagegen am 20. August 2007 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt.
Mit Urteil vom 04. Juni 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 06. November 2008, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Antrag des Klägers auf Versicherungspflicht auf Antrag habe zur Folge, dass er nicht nur Rentenversicherungsbeiträge regelmäßig zu zahlen habe, sondern auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aufrechterhalten blieben. Diese Rechte würden mittelfristig (losgelöst von der besonderen Situation des Klägers, der bereits Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalte) verloren gehen, wenn seinem Antrag stattzugeben wäre. Dies sei gesetzlich nicht gewollt, weshalb sich bei selbständig Tätigen die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch aus diesem Arbeitseinkommen, mindestens jedoch aus einem Betrag von monatlich 400,- EUR zusammensetzten. Demgegenüber sei von einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur dann auszugehen, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser regelmäßig im Monat 400,- EUR nicht übersteige. Diese Voraussetzungen würden vom Kläger nicht erfüllt, denn seine selbständige Tätigkeit sei nicht auf Dauer darauf ausgelegt, ausschließlich in geringfügigem Umfang zu arbeiten. Dies sei schon deswegen nicht der Fall, da sein Einkommen aus Gewerbebetrieb von 2000 bis 2004 zwischen 6.882,- EUR und 13.980,- EUR gelegen habe und allein aus einem Negativeinkommen im Jahre 2005 nicht auf Geringfügigkeit und Versicherungsfreiheit geschlossen werden könne, zumal Verluste bei Selbständigen von vielen Faktoren (schlechtes Wirtschaften in einem Kalenderjahr, Rückgang des Umsatzes, Abschreibung hochwertiger Güter etc.) abhingen, die zum Teil steuerbar seien und sich im Folgejahr wieder ins Gegenteil verkehren könnten. Darauf, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Entscheidung auf die Vorschrift des § 165 Abs. 1 Satz 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) abgestellt habe, komme es demnach nicht entscheidend an.
Mit seiner dagegen am 01. Dezember 2008 eingelegten Berufung hat der Kläger geltend gemacht, er habe seine selbständige Tätigkeit mittlerweile aufgegeben und 2005 ein negatives Einkommen in Höhe von 11.600,- EUR erzielt, also ein Arbeitseinkommen von nicht mehr als 400,- EUR monatlich. Deswegen habe 2005 eine geringfügige selbständige Tätigkeit und damit Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegen. Für die Feststellung der Versicherungsfreiheit sei kein Antrag erforderlich, denn Versicherungsfreiheit bestehe, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorlägen. Da der Einkommenssteuerbescheid für 2005 am 01. Februar 2007 ausgefertigt worden wäre, sei das negative Einkommen dieses Veranlagungsjahres bei der Beitragsbemessung, nach erfolgter Vorlage des Steuerbescheides im Februar 2007, ab dem 01. März 2007 zu berücksichtigen. Der Kläger hat insoweit auf ein rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05. August 2008 (S R 1173/08) sowie auf die Arbeitstagung des B. Regionalträgers der DRV sowie der DRV B. vom 06./07. April 2006 hingewiesen, wonach die Auffassung des Prüfungsamts des Bundes, es komme auf das Veranlagungsjahr an, diskutiert worden wäre (Besprechungsergebnis: "Für die Feststellung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit wird wie bisher der Grundsatz der vorausschauenden Betrachtungsweise für maßgebend erachtet").
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04. Juni 2008 sowie den Bescheid vom 27. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Geringfügigkeit festzustellen und die von ihm entrichteten Beiträge in Höhe von 2.325,24 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass das vom Kläger vorgelegte Urteil einen Sachverhalt mit regelmäßigem geringfügigem Entgelt betreffe und deswegen mit dem Falle des Klägers nicht vergleichbar sei. Bei dem Kläger sei weder eine Regelmäßigkeit gegeben noch sei sie von ihm erklärt worden. Dies werde auch durch den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 bestätigt, wonach er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.373,- EUR erzielt habe.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat die Steuerakten des Finanzamts M. beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die Summe der zu erstattenden Beiträge die erforderliche Berufungssumme von 750 EUR übersteigt.
Die damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Geringfügigkeit in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 sowie Erstattung der bereits entrichteten Pflichtbeiträge in Höhe von 2.325,24 EUR.
Streitgegenstand des Verfahrens sind der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. August 2007, mit denen sie inhaltlich über die Beitragspflicht bzw. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit entschieden hat.
Rechtsgrundlage hierfür ist, auch wenn der Kläger im Ergebnis eine Überprüfung der Beitragsbescheide vom 10. Juni 2005 und 27. Juni 2006 begehrt, zunächst § 165 SGB VI, da diese Vorschrift eine eigenständige Regelung für die Änderung der beitragspflichtigen Einahmen enthält. § 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI ist insoweit als vorrangig gegenüber den §§ 44 ff. SGB X anzusehen (Wissing, in: juris-PK, § 165 SGB VI RdNr. 97).
§ 165 SGB VI regelt die Beitragsbemessung für in der Rentenversicherung versicherungspflichtige Selbständige (§§ 2, 4 Abs. 2, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 229a SGB VI). Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift sind bei selbständig Tätigen beitragspflichtige Einnahmen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 400 EUR.
So ist die Beklagte im Falle des Klägers verfahren. Nachdem er im Februar 2007 seinen Steuerbescheid für 2005 vorgelegt hat, hat die Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 2007 die Beitragshöhe ab 1. März 2007 in monatlich 79,60 EUR, d.h. aufgrund des nunmehr mitgeteilten tatsächlichen Einkommens abgeändert. Hierzu bedarf es auch keines förmlichen Antrags beim Rentenversicherungsträger. Eine geänderte Beitragsfestsetzung erfolgt vielmehr dadurch, dass der Versicherte dem Rentenversicherungsträger sein tatsächliches Arbeitseinkommen nachweist (Wissing, in: juris-PK, § 165 SGB VI RdNr. 40).
Dass die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse erst ab dem 1. März 2007 berücksichtigt wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI werden nämlich Änderungen des Arbeitseinkommens vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt. Der Wechsel von der Regelbeitragszahlung zur einkommensgerechten Beitragszahlung und umgekehrt kann nur für die Zukunft erfolgen (Wissing, in: jurisPK-SGB VI § 165 SGB VI RdNr. 98). Ein rückwirkender Wechsel von der einkommensgerechten Beitragszahlung zur Regelbeitragszahlung oder umgekehrt ist grundsätzlich nicht zulässig (so auch Scholz, in: Kasseler Kommentar, § 165 SGB VI Rdnr. 28). Der Wechsel vom Regelbeitrag zur einkommensgerechten Beitragszahlung kann somit vom Rentenversicherungsträger nur für die Zukunft berücksichtigt werden. Diese Vorschrift und ihre Auslegung sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt keine Verletzung der Grundrechte aus Art 14 und Art 3 GG vor (so auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 09.04.2001, L 4 RA 32/01, zitiert nach juris).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass seine Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung für das Kalenderjahr 2005 rückwirkend festgestellt wird. Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI besteht nur für solche Personen, die eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3, § 8 a Viertes Buch) ausüben. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. § 8 Abs. 1 SGB IV enthält eine für alle Zweige der Sozialversicherung geltende Definition des Begriffs der geringfügigen Beschäftigung. Die Norm sieht seit jeher zwei Tatbestände der Geringfügigkeit vor, denjenigen der Entgeltgeringfügigkeit und denjenigen der Zeitgeringfügigkeit. Prototyp der entgeltgeringfügigen Beschäftigung ist die auf Dauer angelegte und regelmäßig ausgeübte Beschäftigung in geringem zeitlichen Umfang gegen ein geringes Entgelt; Prototyp der zeitgeringfügigen Beschäftigung sind saisonal ausgeübte Aushilfsbeschäftigungen (vgl. hierzu Schlegel, in: Juris-PK, § 8 SGB IV Rdnr. 26, 28). Das maßgebliche Abgrenzungskriterium zwischen Entgelt- und Zeitgeringfügigkeit liegt nach der Rechtsprechung des BSG in der Regelmäßigkeit der Beschäftigung. Wird eine Beschäftigung regelmäßig ausgeübt, gilt § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (BSG SozR 3-2400 § 8 Nr. 3; SozR 3-2400 § 8 Nr. 3 und Nr. 4).
Eine Anwendung dieser Vorschriften auf eine Antragspflichtversicherung ist nicht möglich. Für diese Form der Versicherung ist die Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 SGB VI über die Beendigung des Pflichtversicherungsverhältnisses vielmehr abschließend (BSG, Urteil vom 26.01.2005, B 12 RA 3/03 R, SozR 4 - 2600 § 58 Nr. 6). Danach endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Zu den Voraussetzungen, die wegfallen können, zählt nach § 4 Abs. 2 SGB VI eine nicht nur vorübergehende selbständige Tätigkeit. Zum Begriff der selbständigen Tätigkeit gehört es aber nicht, dass Arbeitseinkommen erzielt wird, es genügt, dass die Tätigkeit auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet ist (BSG, Urteil vom 25.02.2007, B 12 RK 33/96, SozR 3 - 2200 § 1227 Nr. 8). Demzufolge besteht bei sinkenden Einnahmen eines Selbständigen systemkonform auch nur die Möglichkeit, nach § 165 SGB VI die Beiträge nach einem Mindesteinkommen festzusetzen. Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn im Nachhinein eine Versicherungsfreiheit festgestellt werden könnte.
Dies gilt im Falle des Klägers umso mehr, als er bei Beendigung der Antragspflichtversicherung wegen der Annahme von Versicherungsfreiheit für das Jahr 2005 nicht mehr Aufnahme in die Versicherung finden könnte, da er seine selbständige Tätigkeit bereits seit 1995 betreibt. Die Anwendung von § 8 Abs. 1 SGB IV auf eine Antragspflichtversicherung hätte zur Folge, dass die Versicherungspflicht Selbständiger durch eine Aufhebung des die Pflichtversicherung bewilligenden Verwaltungsaktes gemäß § 48 SGB X ab Eintritt der Versicherungsfreiheit beendet werden müsste, sobald sich das Einkommen der Selbständigen auf (durchschnittlich) weniger als 400 EUR im Monat verringert. Eine bloße Unterbrechung der Antragspflichtversicherungspflicht ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Dessen ungeachtet würde es bei dem Kläger schon deswegen an einer vorausschauenden Prognose für eine Tätigkeit mit einem Arbeitseinkommen von unter 400,- EUR fehlen, weil er zeitnah noch im Mai 2005 der Beklagten mitgeteilt hat, dass er aus seiner selbständigen Tätigkeit ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 930,- EUR erzielen werde. Tatsächlich hat der Kläger auch nur im Jahr 2005 ein negatives Einkommen gehabt, bereits 2006 haben seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb wieder 14.373,- EUR erreicht. Er konnte damit vorausschauend im Jahr 2005 nicht davon ausgehen, dass er nur ein entgeltgeringfügiges Einkommen aus seiner Selbständigkeit beziehen werde.
Die Beklagte hat es daher zu Recht abgelehnt, bei dem Kläger rückwirkend Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung für das Kalenderjahr 2005 festzustellen. Die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 SGB IV ist somit ausgeschlossen. Die bereits entrichteten Pflichtbeiträge in Höhe von 2.325,24 EUR sind dem Kläger nicht zu erstatten.
Die Berufung war deswegen zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Frage der Versicherungsfreiheit bei einer Antragspflichtversicherung bislang höchstrichterlich nicht entschieden worden ist.
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