L 1 KR 370/00

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 25 KR 118/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 370/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für eine Klimakur am Toten Meer im Jahre 1997.

Der Kläger war bis 31. Oktober 1997 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Wegen einer Psoriasis und Psoriasis arthropathica wurde er zwischen 1970 und 1990 stationär in der Klinik für Dermatologie und Allergie in D. zu Lasten des Rentenversicherungsträgers behandelt. Für die von 1992 bis 1996 jährlich durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahmen am Toten Meer übernahm die Beklagte die Kosten.

Am 8. Januar 1997 beantragte der Kläger unter Beifügung eines ärztlichen Attests seiner Hautärztin, Frau Dr. L., vom 6. Januar 1997 die erneute Bewilligung einer klimatherapeutischen Behandlung in Israel.

Nach ambulanter ärztlicher Untersuchung des Klägers am 27. Januar 1997 durch Dr. Lx., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung in Hessen (MDK), lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung einer vorzeitigen Rehabilitationsmaßnahme am Toten Meer mit Bescheid vom 14. Februar 1997 ab. Ambulante Therapiemaßnahmen, insbesondere eine differenzierte rheumatologische Diagnostik und Therapie am Wohnort, seien nicht ausgeschöpft. Darüber hinaus sei die Wirksamkeit der klimatherapeutischen Maßnahmen am Toten Meer bei Psoriasisarthropathie bisher wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Ein Beleg, dass hiermit weitere Gelenkveränderungen hinausgezögert werden könnten, sei nicht erbracht.

Den hiergegen am 18. Februar 1997 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte nach nochmaliger Vorstellung des Klägers beim MDK am 10. März 1997 (Dr. Sch.) und 11. März 1997 (Dr. W.) sowie Anhörung des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1997 zurück. Zwingende medizinische Gründe für eine vorzeitige stationäre Rehabilitationsmaßnahme am Toten Meer/Israel lägen nicht vor, so dass Kosten hierfür nicht übernommen werden könnten.

Am 12. Januar 1998 hat der Kläger beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und weiterhin die Übernahme von Kosten für einen zwischenzeitlich erfolgten Aufenthalt in Israel begehrt.

Das Sozialgericht hat die Rehabilitationsakte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beigezogen und bei der behandelnden Hautärztin Dr. L. einen Befundbericht vom 19. Oktober 1999 eingeholt, wonach eine Behandlung der Erkrankungen des Klägers in Deutschland zum Beispiel in M. oder auf B. möglich, eine ausschließliche Behandlungsmöglichkeit am Toten Meer jedoch nicht nachzuvollziehen sei.

Nach Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 17. Januar 2000 die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Neubescheidung des Kostenübernahmeantrags vom 7. Januar 1997 mit dem Ziel der Erstattung von Kosten für den Aufenthalt am Toten Meer vom 10. April 1997 bis 20. April 1997 bestehe. Dem Anspruch stehe bereits entgegen, dass eine ärztlich geleitete medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Jahre 1997 am Toten Meer nicht erfolgt sei, wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt habe. Vielmehr habe es sich faktisch um einen reinen Urlaubsaufenthalt gehandelt, so dass die ärztliche Betreuung und Überwachung als Wesensmerkmal einer Rehabilitationskur nicht vorgelegen habe. Die beantragte stationäre Rehabilitationsmaßnahme habe er nicht durchgeführt, die Gewährung einer ambulanten Badekur hingegen sei nicht beantragt gewesen. Im Übrigen hätten nach den Feststellungen des MDK im Jahre 1997 ambulante Krankenbehandlungsmaßnahmen ausgereicht. Dies habe auch seine Hautärztin Dr. L. in ihrem Befundbericht vom 19. Oktober 1999 bestätigt, jedoch zugleich darauf verwiesen, dass dem Kläger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit einer konsequenten Durchführung von Therapiemaßnahmen fehle. Berufliche Einschränkungen seien jedoch bei der Beurteilung der Frage, ob ambulante Krankenbehandlungsmaßnahmen ausreichend seien, unerheblich. Ferner könne die Notwendigkeit einer Behandlung im Ausland vorliegend nicht bejaht werden, denn eine Behandlung sei nach Auffassung von Frau Dr. L. auch in Deutschland, zum Beispiel in M. oder auf B., möglich. Schließlich bestehe für die beantragte Rehabilitationsmaßnahme eine vorrangige Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers.

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Empfangsbekenntnis am 29. Februar 2000 zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 15. März 2000 - eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt am 17. März 2000 - eingelegte Berufung, mit der sich der Kläger gegen die getroffene Entscheidung des Sozialgerichts wendet. Die Berufung ist trotz Erinnerung nicht begründet worden.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2000 sowie den Bescheid vom 14. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag auf Bewilligung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in Israel vom 7. Januar 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe und ihr bisheriges Vorbringen.

Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 5. Juni 2000 auf die Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss mit der Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu hingewiesen worden.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich und die Berufung einstimmig für unbegründet gehalten hat (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 SGG).

Die Berufung ist aber sachlich nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main ist zu Recht ergangen, denn die Beklagte hat einen Anspruch auf Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme in Israel 1997 ermessensfehlerfrei abgelehnt. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen schließt sich der Senat den erschöpfenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts an und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Zugunsten des Klägers ergibt sich auch im Berufungsverfahren nichts anderes. Das eingelegte Rechtsmittel ist trotz Erinnerung nicht begründet worden. Da nach dem eigenen Vortrag des Klägers 1997 überhaupt keine ärztlich geleitete medizinische Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt worden ist, Behandlungsalternativen im Inland bestanden haben und ambulante Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft waren, musste die Berufung erfolglos bleiben und zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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