L 5 V 640/97

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 11 V 1791/95
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 640/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 1996 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1929 geborene Kläger begehrt als außerhalb der Bundesrepublik Deutschlandlebende Ausländer und ziviles Kriegsopfer des zweiten Weltkrieges Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der Kläger lebt in Bosnien und Herzegowina (BiH) in der Gemeinde B., die zu dem Gebiet gehört, welches serbischer Kontrolle unterliegt (Republika Srpska).

Den Antrag auf Beschädigtenversorgung stellte der Kläger im Februar 1988 bei dem Beklagten und gab dabei an, er sei im Herbst 1942 als 13jähriger Junge beim Spielen mit zurückgebliebenem Kriegsmaterial verwundet worden und habe dadurch u. a. sein rechtes Auge verloren. In seinem Heimatstaat sei er als zu 80% körperbeschädigt anerkannt und erhalte eine Rente als ziviles Kriegsopfer. Der Kläger legte u. a. den Bescheid der Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina, Gemeindeversammlung B., vom 9. März 1976 vor, mit dem ihm ab dem 1. Februar 1975 die Invalidenrente bewilligt worden war.

Mit Bescheid vom 6. März 1992 lehnte der Beklagte den Antrag auf Beschädigtenversorgung mit der Begründung ab, die von dem Kläger behauptete Schädigung durch unmittelbare Kriegseinwirkung habe sich weder in Deutschland noch in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet ereignet. Eine Einbeziehung in eine Versorgung über § 8 BVG könne nicht erfolgen, da es sowohl an der Wohnsitz- als auch an der Schädigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG fehle. Zum Zeitpunkt der Schädigung sei das Gebiet von B.-S. von italienischen Truppen besetztes Gebiet gewesen.

Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1994 zurück und führte zur Begründung aus, die begehrte Teilversorgung könne nicht gewährt werden. Gesundheitsstörungen ausländischer Zivilisten könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn im Zeitpunkt der Explosion deutsche Truppen anwesend gewesen seien. Dies sei bei dem von dem Kläger angegebenen Ereignis im Herbst 1942 nicht der Fall gewesen. Folgerichtig erhalte der Kläger auch eine Kriegsinvalidenrente von seinem eigenen Staat für die erlittene Verwundung. Das Bundessozialgericht habe in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass Leistungen nach deutschem Kriegsopferrecht nicht zu erbringen seien.

Der Widerspruchsbescheid wurde von dem Beklagten öffentlich zugestellt (Aushang am 8. November 1994, Abnahme am 15. Dezember 1994), nachdem ein Zustellungsversuch ins Ausland wegen der kriegsbedingten Einstellung des Postverkehrs nach Bosnien und Herzegowina aufgrund fehlender Transportverbindungen gescheitert war. Auf die Bitte des Klägers hin (Eingang bei dem Beklagten im Februar 1995) übersandte der Beklagte den Widerspruchsbescheid am 21. Februar 1995 als Einschreiben an die von dem Kläger angegebene Adresse. Am 8. Mai 1995 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und vorgetragen, die Invalidenrente, die er seit dem 1. Februar 1975 von seinem Heimatstaat erhalte, würde ihm tatsächlich seit Oktober 1991 nicht mehr ausgezahlt, da diese wegen der in seinem Heimatland herrschenden Inflation inzwischen so niedrig geworden sei, dass eine Auszahlung nicht mehr vorgenommen würde. Dazu hat der Kläger eine Bescheinigung der Republik Serbien, Gemeinde B., vom 5. Oktober 1995 vorgelegt.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat dem Kläger mit Beschluss vom 26. Juni 1995 hinsichtlich der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 1996 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht im wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf eine deutsche Beschädigtenrente sei nach § 7 Abs. 2 BVG ausgeschlossen, da er aus derselben Ursache einen Anspruch auf Invalidenrente gegenüber seinem Heimatstaat habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme es im Rahmen des § 7 Abs. 2 BVG nicht auf die Höhe der Leistungen an, die im Heimatstaat gewährt würden, sondern allein auf die Zugehörigkeit des Kriegsopfers zum Kriegsopferversorgungssystem eines anderen Staates. Die Ausschlussvorschrift § 7 Abs. 2 BVG komme daher auch im Falle des Klägers zur Anwendung, obgleich von der ihm durch seinen Heimatstaat bewilligten Rente als ziviles Kriegsopfer wegen der derzeit dort herrschenden inflationären Entwicklung kein auszahlbarer Betrag verblieben sein möge. Gleichwohl gehöre der Kläger dem Kriegsopfersystem seines Heimatstaates an, denn dieses sehe grundsätzlich Versorgungsleistungen für Kriegsopfer vor, die - so wie der Kläger - als Zivilperson durch zurückgelassenes Kriegsmaterial Körperschäden erlitten hätten. Bei der Anwendung des § 7 Abs. 2 BVG dürften wirtschaftliche Gegebenheiten im Ausland, die zur erheblichen Minderung oder zum völligen Entfallen der Auszahlung einer dort gewährten Versorgungsleistung führten, nicht berücksichtigt werden.

Der Gerichtsbescheid ist durch öffentliche Bekanntgabe gemäß § 15 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) zugestellt worden (Aushang: 10. September 1996, Abnahme: 6. November 1996), nachdem die Zustellung an den Heimatort des Klägers nicht möglich gewesen ist. Nach einer Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sarajewo vom 13. August 1996 ist die Bearbeitung des Zustellungsersuchens des Sozialgerichts nicht möglich gewesen, "da der Zustellungsort unter serbischer Kontrolle liegt (Republika Srpska) und weder für die Botschaft noch für das hiesige Außenministerium Verbindungen in dieses Gebiet bestehen". Aufgrund eines im März 1997 bei dem Kläger eingegangen Schreibens hat das Sozialgericht dem Kläger den Gerichtsbescheid vom 15. Juli 1996 zur Kenntnis als Einschreiben mit Rückschein übersandt, welches der Kläger am 7. April 1997 erhalten hat.

Der Kläger hat am 23. April 1997 Berufung beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingelegt, die von dort an das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt weitergeleitet worden ist (Eingang hier am 14. Mai 1997), und geltend gemacht, die Invalidenrente seines Heimatlandes sei der Höhe nach keine Rente und keine Pension und sei schon am 1. Oktober 1991 "abgeschafft" worden. Nach seiner Auffassung sei der deutsche Staat allein dafür zuständig, ihn für seine durch liegengebliebenes Kriegsmaterial erlittenen Verwundungen zu entschädigen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 1996 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. März 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1994 zu verurteilen, ihm wegen der erlittenen Schädigung Ver- sorgungsleistungen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 25 v. H. ab dem Antragsmonat (Februar 1988) zu gewähren,
hilfsweise,
ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.

Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main für zutreffend.

Der Senat hat eine Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sarajewo vom 19. August 1997 zur Frage der Anwendung des Gesetzes über die Regelung der Versorgung von zivilen Kriegsopfern in Bosnien und Herzegowina, eingeholt im Verfahren - L 5 V 1183/95 -, zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht und die Beteiligten von dem Inhalt der Auskunft in Kenntnis gesetzt. Weiterhin hat der Senat von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sarajewo eine Auskunft vom 18. Januar 2000 zu der Frage eingeholt, ob die mit der Auskunft vom 19. August 1997 mitgeteilte Rechtslage auch bezüglich der Republika S. BiH - nach dem Zerfall der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien - Gültigkeit habe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, insbesondere hinsichtlich der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sarajewo vom 18. Januar 2000 sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten (B-Akten des Versorgungsamtes F. Archiv-Nr. XXXXX), die zum Verfahren beigezogen worden ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§ 151, § 153 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Satz 2; §§ 143, 144 Abs. 1 SGG). Dem Kläger war auch hinsichtlich der Berufungsfrist nach § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da der Gerichtsbescheid vom 15. Juli 1996 durch öffentliche Zustellung (wirksam) zugestellt worden ist und dem Kläger tatsächlich erst - ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Rückscheines - am 7. April 1997 bekannt gegeben worden ist. Der Kläger hat damit ohne Verschulden die gesetzliche Verfahrensfrist versäumt (§ 67 Abs. 1 SGG) und die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt (§ 67 Abs. 2 SGG).

In der Sache ist die Berufung nicht begründet. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 15. Juli 1996 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem BVG und auch keinen Anspruch auf Erteilung eines neuen Bescheides durch den Beklagten. Der Bescheid des Beklagten vom 6. März 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1994 ist nicht zu bestanden.

Der Kläger gehört nicht zu dem berechtigten Personenkreis, der Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz geltend machen kann.

Nach § 7 Abs. 2 BVG findet das Bundesversorgungsgesetz keine Anwendung auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzen, es sei denn, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. Solche zwischenstaatliche Vereinbarungen hat die Bundesrepublik weder mit der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien abgeschlossen noch mit der inzwischen unabhängigen Republik Bosnien und Herzegowina.

Der Ausschluss nach § 7 Abs. 2 BVG in der seit dem 1. Juni 1960 geltenden Fassung gilt dabei sowohl für deutsche Kriegsopfer oder Kriegsopfer deutscher Volkszugehörigkeit (§ 7 Abs. 1 Nrn. 1, 2 BVG) als auch für ausländische Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG) als auch "vornehmlich" (so das BSG , Urteil vom 25. November 1976 - 9 RV 181/75 - und vom 20. Mai 1992 - 9a RV 11/91 - ) für ausländische Kriegsopfer, die im Ausland wohnen und nur nach § 8 BVG in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden können.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Auslegung des § 7 Abs. 2 BVG (erstmals im Urteil vom 25. November 1976 a.a.O.; weiterentwickelt durch die Urteile vom 20. Mai 1992 a.a.O. und 9a RV 12/91 - sowie durch Urteil vom 10. August 1993 - 9/9a RV 39/92 - und durch Urteil vom 28. Juli 1999 - B 9 V 19/98 R -) sollen durch die Vorschrift nicht nur der Höhe nach Doppelleistungen verhindert werden, sondern sämtliche Ansprüche nach dem BVG dem Grunde nach allein wegen der Zugehörigkeit zum Kriegsopferversorgungssystem eines anderen Staates ausgeschlossen sein. Diese Zugehörigkeit - so das BSG - werde durch jeden durch Kriegsschäden begründeten Anspruch gegen diesen Staat dokumentiert. Dabei komme es weder auf die Höhe noch die Ausgestaltung im einzelnen an noch darauf, ob sich ein solcher Anspruch im Einzelfall überhaupt verwirklichen lasse oder nicht. Maßgeblich sei für den in § 7 Abs. 2 BVG geregelten Ausschluss von Ansprüchen nach deutschem Versorgungsrecht allein, dass das ausländische Versorgungsrecht dem betreffenden Kriegsopfer einen Anspruch aus gleicher Ursache eröffne (BSG, Urteil vom 25. November 1976 - a. a. 0. -). Der Heimatstaat übernehme als sachnäherer Träger die Haftung für die Kriegsschäden. Der vollständige Ausschluss von deutschen Versorgungsleistungen sei auch bei geringeren Versorgungsleistungen eines anderen Staates mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, soweit dadurch die Gleichbehandlung der Kriegsopfer mit gleicher Staatsangehörigkeit und gleichem Wohnsitz ermöglicht werde (BSG, Urteil vom 10. August 1993 - a.a.O. -).

Der Kläger hat einen solchen Anspruch gegenüber seinem Heimatstaat aus derselben Ursache, wegen der er Versorgungsleistungen nach dem BVG begehrt. Aus dem von dem Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheid der Gemeindeversammlung B. vom 9. März 1976 geht hervor, dass der Kläger seit dem 1. Februar 1975 eine Rente als ziviles Kriegsopfer zum Ausgleich für die Körperschäden bekommt, die er durch zurückgebliebenes Kriegsmaterial im Jahr 1942 erlitten hat, und damit aus derselben Ursache, mit der er nunmehr einen Anspruch auf Versorgung nach dem BVG begründet.

Einen Anspruch auf Invalidenrente gegenüber dem Heimatstaat hat der Kläger auch nach dem Zerfall der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sarajewo vom 19. August 1997 zur Frage der Anwendung des Gesetzes über die Regelung der Versorgung von zivilen Kriegsopfern in Bosnien und Herzegowina (eingeholt im Verfahren L 5 V 1183/95), welche der Senat zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht hat, ist das Gesetz über den Schutz ziviler Kriegsopfer (Amtsblatt der Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina Nr. 34/84 - bereinigte Fassung des Gesetzes aus dem Jahre 1974 mit Änderungen aus den Jahren 1977, 1978 und 1983) auch nach dem Jahre 1990 nicht mehr geändert worden. Es hat als Gesetz der damaligen Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina auch Geltung in der Republik bzw. in dem nunmehr unabhängigen Staat Bosnien und Herzegowina. Nach der von dem Senat eingeholten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sarajewo vom 18. Januar 2000 findet dieses Gesetz über den Schutz der zivilen Kriegsopfer auch in dem Teil von Bosnien und Herzegowina Anwendung, der unter serbischer Kontrolle steht (Republika S.), und in der der Kläger lebt. Der Kläger hat demnach nach Artikel 2 Abs. 3 des genannten Gesetzes dem Grunde nach einen Anspruch auf die Rentenleistung, da er zu den dort genannten Personen gehört, die eine Invalidität von wenigstens 60 % aufgrund einer Verwundung oder Verletzung durch Kriegsmaterial erlitten haben und somit als zivile Kriegsopfer gelten.

Die von dem Kläger vorgetragene Tatsache, dass zur Zeit aufgrund der Inflation in seinem Heimatland der Anspruch nicht zur Auszahlung einer Rente führt, ändert - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nichts an der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 BVG, da es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Anwendbarkeit der betreffenden Vorschrift nur darauf ankommt, dass der Kläger grundsätzlich in das Kriegsopferversorgungssystem seines Heimatstaates einbezogen ist

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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