Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 11 V 2087/95
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 1229/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger als im Ausland lebendes ziviles Kriegsopfer, für eine im zweiten Weltkrieg erlittene Schädigung Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten kann.
Der 1940 in Bosnien-Herzegowina geborene Kläger lebt nunmehr in Kroatien als Staatsbürger dieses Landes. Der Kläger wurde als 4-jähriges Kind im zweiten Weltkrieg bei einem Luftangriff in Bosnien-Herzegowina durch Splitter einer Fliegerbombe verletzt und verlor das linke Auge. Nach seiner Übersiedlung nach Kroatien ist er dort als ziviles Kriegsopfer anerkannt worden und erhält eine Zivilkriegsopferrente nach den Bestimmungen dieses Staates unter Anerkennung eines Grades der Beschädigung von 80 % (Bescheid vom 14.07.1988) bzw. jetzt 90 % (Bescheid vom 29.04.1996) entsprechend den in Kroatien anerkannten Maßstäben.
Am 05.04.1991 (Eingang) stellte der Kläger erstmals Antrag beim Versorgungsamt Fulda auf Gewährung von Versorgung nach dem BVG. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 05.07.1994 den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger erhalte Versorgung nach den Rechtsvorschriften seines Heimatstaates, weshalb er gemäß § 7 Abs. 2 BVG nicht zu dem Personenkreis gehören könne, auf den das BVG Anwendung finde. Der Kläger erhob Widerspruch (Eingang 09.11.1994), den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16.02.1995 (abgesandt am 17.02.1995) mit im wesentlichen derselben Begründung zurückwies.
Mit der zunächst (am 24.04.1995) beim Landesversorgungsamt eingegangenen und von dort an das Sozialgericht Frankfurt am Main weitergeleiteten Klage (Eingang 30.05.1995) legte der Kläger auf Anforderung des Sozialgerichts einen Zahlungsbeleg über die an ihn in Kroatien gezahlte Zivilkriegsopferrente vor. Nachdem das Sozialgericht die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) darauf hingewiesen hatte, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 13.05.1996 die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht entschieden, dass der Kläger weder Anspruch auf Beschädigtenversorgung noch auf Erteilung eines neuen Bescheides habe. § 7 Abs. 2 BVG bestimme, dass das BVG auf Kriegsopfer nicht angewendet werden könne, denen aus derselben Ursache ein Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat zustehe, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen würden. Da der Kläger wegen derselben Beschädigung, deretwegen er Versorgung nach dem BVG beantragt habe, eine Zivilkriegsopferrente von seinem Heimatstaat erhalte, sei er gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 7 Abs. 2 BVG aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis ausgeschlossen. Das BSG habe auch entschieden, dass es nicht zulässig sei, den Kläger entgegen der Vorschrift des § 7 Abs. 2 BVG über die Vorschrift des § 8 BVG im Ermessenswege in den Kreis der Versorgungsberechtigten einzubeziehen. Grund für die Zahlung einer monatlichen Rente an den Kläger als ziviles Kriegsopfer nach kroatischem Recht seien die Körperschäden, die der Kläger am 23.11.1944 anlässlich eines Luftangriffes davongetragen habe. Damit erhalte er im Sinne des § 7 Abs. 2 BVG aus derselben Ursache, wegen der er Leistungen aus der deutschen Kriegsopferversorgung begehre, Versorgung von seinem Heimatstaat. Dies allein schließe die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem BVG aus, da keine entgegenstehende zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe. Das BSG habe auch noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass selbst bei geringen Versorgungsleistungen eines anderen Staates der vollständige Ausschluss von deutschen Versorgungsleistungen mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes (der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland) vereinbar sei.
Gegen den ihm unter Vermittlung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Zagreb am 11.07.1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger die am 11.09.1996 beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangene Berufung eingelegt. Der Kläger hat eine augenärztliche Bescheinigung von Prof. B. V., R., vorgelegt und unter anderem geltend gemacht, dass er aufgrund eines neuen Bescheides (29.04.1996) zwischenzeitlich in Kroatien als Zivilkriegsopfer mit einem Schädigungsgrad von 90 % anerkannt worden sei. Er habe bis zum 01.05.1975 in keiner Weise und von niemanden eine Entschädigung für den im Krieg erlittenen Verlust des Auges erhalten. Erst ab dem 01.05.1975 sei ihm eine mehr symbolische Summe in der SFRJ (der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien) als Invalidenmonatsgeld gezahlt worden, weshalb noch die Möglichkeit bestehen müsse, für die Zeit von 1944 bis 1975 eine Entschädigung zu erhalten.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13.05.1996 sowie den Bescheid des Beklagten vom 05.07.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.1995 aufzuheben und unter Anerkennung vom "Verlust des linken Auges" als Schädigungsfolge ihm Versorgung nach dem BVG in gesetzlichem Umfang zu bewilligen,
hilfsweise,
für die Zeit von 1944 bis 1975 eine Entschädigung zu zahlen,
weiter hilfsweise,
ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es beruft sich auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13.05.1996, den er für zutreffend hält. Der Senat hat das Gutachten des Instituts für Ostrecht e.V., München, vom 07.02.1997 (aus dem Verfahren - L 5 V 343/95 -) den Beteiligten zugeleitet und es zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht. In Kenntnis dieses Gutachtens haben sich beide Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Für den Sach- und Streitstand im übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf die B-Akten des Versorgungsamtes Fulda (Archiv-Nr.: XXXXX), die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Beratungen des Senats am 24.02.2000 gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil beide Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG). Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden sowie an sich statthaft (§§ 153 Abs. 1, 151 Abs. 1 und Abs. 2, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist aber sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 13.05.1996 entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von Versorgung nach dem BVG und auf Erteilung eines neuen Bescheides hat. Das Sozialgericht konnte in der Sache entscheiden, weil die Klage zulässig war, was vom Berufungsgericht selbständig zu überprüfen ist (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 87 Rdz 9). Der Widerspruchsbescheid vom 16.02.1995 ist am 17.02.1995 abgesandt worden, dem Kläger aber entgegen den gesetzlichen Vorschriften der §§ 85 Abs. 3 und 63 Abs. 2 SGG i.V m. dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG), nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Verpflichtung des Beklagten, einen Widerspruchsbescheid zuzustellen, ist erst durch das 5. SGG-Änderungsgesetz vom 30.03.1998, BGBl. I, S. 638) entfallen (vgl. jetzt § 85, Abs. 3 Satz 1 SGG). Der Widerspruchsbescheid hätte deshalb an den im Ausland lebenden Kläger unter Vermittlung der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Zagreb/Kroatien zugestellt werden müssen (§ 14 VwZG). Die am 24.05.1995 zunächst beim Landesversorgungsamt eingegangene Klage, die gemäß § 91 Abs. 2 SGG an das zuständige Sozialgericht Frankfurt am Main weitergeleitet worden ist, konnte von diesem deshalb auch als fristgerecht erhoben behandelt werden. Von der Notwendigkeit der Zustellung auf diplomatischem Wege konnte 1995 nicht abgesehen werden, weil das insoweit eine Vereinfachung ermöglichende Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien seinerzeit noch nicht in Kraft war. Da bei der Zustellung wesentliche Vorschriften verletzt worden sind, war sie grundsätzlich unwirksam, weshalb die dreimonatige Klagefrist nicht zu laufen begonnen hatte (Meyer-Ladewig, a.a.O. § 63 Rdz 8, 9). Eine Heilung des Zustellungsmangels entsprechend der Vorschrift des § 9 VwZG war ausgeschlossen, weil mit der ordnungsgemäßen Zustellung die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hätte (§ 9 Abs. 2 VwZG).
Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage aber als unbegründet abgewiesen. Soweit der Kläger nunmehr auch geltend macht, eine Entschädigung bzw. Versorgung für die Zeit zwischen 1944 und 1975, d.h. für die Zeit, vor der er erstmals als ziviles Kriegsopfer von seinem Heimatstaat eine Entschädigung erhalten hat, beanspruchen zu können, wäre dieser Anspruch grundsätzlich verjährt. Der Senat konnte dies aber nicht berücksichtigen, weil der Beklagte sich jedoch - trotz mehrfacher entsprechender Hinweise durch den Senat - insoweit auf Verjährung nicht - auch nicht hilfsweise - berufen hat. Die Einrede der Verjährung hätte jedoch vom Beklagten ausdrücklich erhoben worden müssen (BSG, Urteil vom 06.12.1989 - 2 RU 30/89 - ), wobei dies im - pflichtgemäßen - Ermessen des Leistungsträgers - hier des Beklagten - gestanden hätte (BSG, Urteil vom 05.05.1993 - 9/9a RV 12/92 - ).
Gleichwohl besteht kein Anspruch des Klägers auf Versorgung für die Zeit vor Antragstellung, weil nach § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG die Beschädigtenversorgung zwar mit Beginn des Monats gewährt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Antragsmonat. Der Kläger hat aber erstmals am 05.04.1991 einen Antrag nach dem BVG gestellt. Auch soweit - hiervon abweichend - nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVG (Fassung: 10. KOV-Anpassungsgesetz vom 10.08.1978, BGBl. I, S. 1217; gemäß Art. 8 dieses Gesetzes in Kraft ab 01.01.1979) bestimmt wird, dass die Leistung mit dem Monat beginnt, in dem die übrigen Voraussetzungen (mit Ausnahme des Antrags) vorgelegen haben, wenn der Beschädigte innerhalb eines Jahres den Antrag gestellt hat oder aber wenn der Beschädigte ohne sein Verschulden daran gehindert war, den Antrag vorher zu stellen, führt dies zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 05.03.1998 - L 5 V 103/96 -), kann die Neufassung des § 60 Abs. 1 durch das 10. KOV-Anpassungsgesetz ohnedies erst ab dem Inkrafttreten am 01.01.1979 berücksichtigt werden, d.h. bestenfalls für Schädigungen, die noch im Laufe des Jahres 1978 eingetreten sind. Die Schädigung des Klägers ist aber 1944 erfolgt. Der Antrag ist mehr als 40 Jahre nach der Schädigung und mehr als 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der Neufassung von § 60 Abs. 1 BVG gestellt worden. Es ist nicht erkennbar, dass eine derart späte Antragstellung ohne Verschulden des Klägers erfolgt ist. Weder hat der Kläger hierzu Umstände vorgetragen noch sind solche für den Senat erkennbar. Die bloße Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls genügt nicht, um ein Verschulden des Klägers auszuschließen (Urteil des Senats vom 05.03.1998 - L 5 V 103/96 -; vgl. auch Rohr/Strässer, BVG - Kommentar mit Verfahrensrecht, 6. Aufl., Loseblatt, Bd. II, § 60 K6). Der Senat hat im übrigen aus einer Vielzahl von Verfahren, die bei ihm anhängig waren und sind, Kenntnis davon, dass sowohl zivile als auch andere Kriegsopfer des zweiten Weltkrieges schon in früheren Jahren nicht daran gehindert waren, Anträge auf Versorgung nach dem BVG bei den zu-ständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu stellen.
Das Sozialgericht hat im übrigen auch zutreffend entschieden, dass der Kläger auch ab Antragstellung keine Leistungen nach dem BVG wegen der im November 1944 erlittenen Kriegsbeschädigung erhalten kann, weil er nicht zum berechtigten Personenkreis des BVG gehört. Ungeachtet der übrigen materiellen Voraussetzungen nach den §§ 1 - 5 des BVG kann nach der Bestimmung über den persönlichen Anwendungsbereich (§ 7 BVG) das Gesetz nur angewendet werden auf Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BVG (d.h. in der Bundesrepublik Deutschland) oder die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder im Ausland haben. Auf andere Kriegsopfer, die nicht Deutsche sind, kann das Gesetz nur angewendet werden, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BVG haben und wenn die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der Deutschen Wehrmacht oder militärähnlichem Dienst für eine deutsche Organisation in ursächlichem Zusammenhang steht oder in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkungen eingetreten ist. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger, der als kroatischer Staatsbürger in Kroatien lebt und damit keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BVG hat, nicht.
Darüber hinaus wird gemäß § 7 Abs. 2 BVG das Gesetz auf Kriegsopfer nicht angewendet, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzen, es sei denn, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen.
Der Kläger hat selbst vorgetragen und durch die Vorlage des Bescheides der zuständigen kroatischen Behörde sowie eines Zahlungsbeleges nachgewiesen, dass er wegen der im Jahre 1944 erlittenen Schädigung einen Anspruch auf Rente als ziviles Kriegsopfer gegenüber dem kroatischen Staat hat. Dies entspricht nach Kenntnis des Senats der 1992 erfolgten Änderung des kroatischen Rechts, wie sich auch aus dem Gutachten des Instituts für Ostrecht, das der Senat zum Gegenstand auch dieses Verfahrens gemacht hat, ergibt. Nach den kroatischen Rechtsvorschriften kann auch ein ziviles Kriegsopfer, das in einem anderen Teilstaat der früheren SFRJ geschädigt worden ist, in Kroatien eine Rente als ziviles Kriegsopfer erhalten. Der Kläger erhält deshalb wegen derselben Ursache, deretwegen er Versorgung nach deutschem Recht beansprucht, eine Rente als ziviles Kriegsopfer, weshalb er keinen Anspruch auf Versorgung nach dem BVG haben kann.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist durch eine Entscheidung des BSG aus dem Jahre 1992 (BSG, Urteil vom 20.05.1992 - 9 a RV 11/91 -) nunmehr klargestellt worden, dass die früher geübte Praxis rechtswidrig war, weil diese Personen schon durch § 7 Abs. 2 BVG zwingend von der Versorgung nach dem BVG ausgeschlossen sind. Dabei kommt es, wie das BSG im Jahre 1993 und seither in ständiger Rechtsprechung (Urtril vom 10.08.1993 - 9/9 a RV 93/92 - und Urteil vom 28.07.1999 - B 9 V 19/98 R -) klargestellt hat, nicht auf die Höhe dieser Versorgungsleistungen des anderen Staates an und auch nicht darauf, ob sie - oder nicht (und aus welchem Grunde) - gezahlt werden. § 7 Abs. 2 BVG soll jegliche Doppelversorgung ausschließen. Eine entgegenstehende zwischenstaatliche Vereinbarung bestand weder zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen SFRJ noch besteht sie jetzt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien. Auch das zwischenzeitlich in Kraft getretene deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen (BGBl. 1998 II, S. 2032, 2034 ff. und BGBl. 1999 II, S. 25) enthält keine dementsprechenden Bestimmungen.
Es gibt auch keinen allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz, der gemäß Art. 25 des Grundgesetzes (der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland) zu beachten wäre, wonach die Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt und vorrangig vor jedem anderen Staat für die Folgen des zweiten Weltkrieges einzustehen und insbesondere zivile Kriegsopfer (individuell) zu entschädigen hat.
Der Senat verkennt nicht das schwere Schicksal des Klägers, das er als Kind im zweiten Weltkrieg erlitten hat. Nach dem Grundgesetz und dem dort geregelten Rechtsstaatsprinzip sind aber die Gerichte ebenso wie die Verwaltungen an die Einhaltung der Rechtsvorschriften gebunden. Zu diesen Rechtsvorschriften gehört auch § 7 Abs. 2 BVG, der eine Versorgung für solche ausländischen Staatsbürger ausschließt, die Leistungen wegen derselben Ursache von ihrem Heimatstaat erhalten, wegen der sie Versorgung nach dem BVG beantragt haben. Wie das Sozialgericht zutreffend unter Bezug auf die Rechtsprechung des BSG (a.a.0.) auch ausgeführt hat, ist es auch - entgegen der früheren Praxis der Versorgungsverwaltung - nicht zulässig, den Kläger im Ermessenswege (unter Berufung auf § 8 BVG) entgegen der eindeutigen Vorschrift des § 7 Abs. 2 BVG wieder in den Kreis der versorgungsberechtigten Personen einzubeziehen. Der Kläger hat deshalb auch keinen Anspruch auf Neubescheidung durch den Beklagten unter Ausübung von Ermessen.
Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger als im Ausland lebendes ziviles Kriegsopfer, für eine im zweiten Weltkrieg erlittene Schädigung Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten kann.
Der 1940 in Bosnien-Herzegowina geborene Kläger lebt nunmehr in Kroatien als Staatsbürger dieses Landes. Der Kläger wurde als 4-jähriges Kind im zweiten Weltkrieg bei einem Luftangriff in Bosnien-Herzegowina durch Splitter einer Fliegerbombe verletzt und verlor das linke Auge. Nach seiner Übersiedlung nach Kroatien ist er dort als ziviles Kriegsopfer anerkannt worden und erhält eine Zivilkriegsopferrente nach den Bestimmungen dieses Staates unter Anerkennung eines Grades der Beschädigung von 80 % (Bescheid vom 14.07.1988) bzw. jetzt 90 % (Bescheid vom 29.04.1996) entsprechend den in Kroatien anerkannten Maßstäben.
Am 05.04.1991 (Eingang) stellte der Kläger erstmals Antrag beim Versorgungsamt Fulda auf Gewährung von Versorgung nach dem BVG. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 05.07.1994 den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger erhalte Versorgung nach den Rechtsvorschriften seines Heimatstaates, weshalb er gemäß § 7 Abs. 2 BVG nicht zu dem Personenkreis gehören könne, auf den das BVG Anwendung finde. Der Kläger erhob Widerspruch (Eingang 09.11.1994), den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16.02.1995 (abgesandt am 17.02.1995) mit im wesentlichen derselben Begründung zurückwies.
Mit der zunächst (am 24.04.1995) beim Landesversorgungsamt eingegangenen und von dort an das Sozialgericht Frankfurt am Main weitergeleiteten Klage (Eingang 30.05.1995) legte der Kläger auf Anforderung des Sozialgerichts einen Zahlungsbeleg über die an ihn in Kroatien gezahlte Zivilkriegsopferrente vor. Nachdem das Sozialgericht die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) darauf hingewiesen hatte, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 13.05.1996 die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht entschieden, dass der Kläger weder Anspruch auf Beschädigtenversorgung noch auf Erteilung eines neuen Bescheides habe. § 7 Abs. 2 BVG bestimme, dass das BVG auf Kriegsopfer nicht angewendet werden könne, denen aus derselben Ursache ein Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat zustehe, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen würden. Da der Kläger wegen derselben Beschädigung, deretwegen er Versorgung nach dem BVG beantragt habe, eine Zivilkriegsopferrente von seinem Heimatstaat erhalte, sei er gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 7 Abs. 2 BVG aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis ausgeschlossen. Das BSG habe auch entschieden, dass es nicht zulässig sei, den Kläger entgegen der Vorschrift des § 7 Abs. 2 BVG über die Vorschrift des § 8 BVG im Ermessenswege in den Kreis der Versorgungsberechtigten einzubeziehen. Grund für die Zahlung einer monatlichen Rente an den Kläger als ziviles Kriegsopfer nach kroatischem Recht seien die Körperschäden, die der Kläger am 23.11.1944 anlässlich eines Luftangriffes davongetragen habe. Damit erhalte er im Sinne des § 7 Abs. 2 BVG aus derselben Ursache, wegen der er Leistungen aus der deutschen Kriegsopferversorgung begehre, Versorgung von seinem Heimatstaat. Dies allein schließe die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem BVG aus, da keine entgegenstehende zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe. Das BSG habe auch noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass selbst bei geringen Versorgungsleistungen eines anderen Staates der vollständige Ausschluss von deutschen Versorgungsleistungen mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes (der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland) vereinbar sei.
Gegen den ihm unter Vermittlung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Zagreb am 11.07.1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger die am 11.09.1996 beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangene Berufung eingelegt. Der Kläger hat eine augenärztliche Bescheinigung von Prof. B. V., R., vorgelegt und unter anderem geltend gemacht, dass er aufgrund eines neuen Bescheides (29.04.1996) zwischenzeitlich in Kroatien als Zivilkriegsopfer mit einem Schädigungsgrad von 90 % anerkannt worden sei. Er habe bis zum 01.05.1975 in keiner Weise und von niemanden eine Entschädigung für den im Krieg erlittenen Verlust des Auges erhalten. Erst ab dem 01.05.1975 sei ihm eine mehr symbolische Summe in der SFRJ (der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien) als Invalidenmonatsgeld gezahlt worden, weshalb noch die Möglichkeit bestehen müsse, für die Zeit von 1944 bis 1975 eine Entschädigung zu erhalten.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13.05.1996 sowie den Bescheid des Beklagten vom 05.07.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.1995 aufzuheben und unter Anerkennung vom "Verlust des linken Auges" als Schädigungsfolge ihm Versorgung nach dem BVG in gesetzlichem Umfang zu bewilligen,
hilfsweise,
für die Zeit von 1944 bis 1975 eine Entschädigung zu zahlen,
weiter hilfsweise,
ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es beruft sich auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13.05.1996, den er für zutreffend hält. Der Senat hat das Gutachten des Instituts für Ostrecht e.V., München, vom 07.02.1997 (aus dem Verfahren - L 5 V 343/95 -) den Beteiligten zugeleitet und es zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht. In Kenntnis dieses Gutachtens haben sich beide Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Für den Sach- und Streitstand im übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf die B-Akten des Versorgungsamtes Fulda (Archiv-Nr.: XXXXX), die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Beratungen des Senats am 24.02.2000 gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil beide Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG). Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden sowie an sich statthaft (§§ 153 Abs. 1, 151 Abs. 1 und Abs. 2, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist aber sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 13.05.1996 entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von Versorgung nach dem BVG und auf Erteilung eines neuen Bescheides hat. Das Sozialgericht konnte in der Sache entscheiden, weil die Klage zulässig war, was vom Berufungsgericht selbständig zu überprüfen ist (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 87 Rdz 9). Der Widerspruchsbescheid vom 16.02.1995 ist am 17.02.1995 abgesandt worden, dem Kläger aber entgegen den gesetzlichen Vorschriften der §§ 85 Abs. 3 und 63 Abs. 2 SGG i.V m. dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG), nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Verpflichtung des Beklagten, einen Widerspruchsbescheid zuzustellen, ist erst durch das 5. SGG-Änderungsgesetz vom 30.03.1998, BGBl. I, S. 638) entfallen (vgl. jetzt § 85, Abs. 3 Satz 1 SGG). Der Widerspruchsbescheid hätte deshalb an den im Ausland lebenden Kläger unter Vermittlung der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Zagreb/Kroatien zugestellt werden müssen (§ 14 VwZG). Die am 24.05.1995 zunächst beim Landesversorgungsamt eingegangene Klage, die gemäß § 91 Abs. 2 SGG an das zuständige Sozialgericht Frankfurt am Main weitergeleitet worden ist, konnte von diesem deshalb auch als fristgerecht erhoben behandelt werden. Von der Notwendigkeit der Zustellung auf diplomatischem Wege konnte 1995 nicht abgesehen werden, weil das insoweit eine Vereinfachung ermöglichende Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien seinerzeit noch nicht in Kraft war. Da bei der Zustellung wesentliche Vorschriften verletzt worden sind, war sie grundsätzlich unwirksam, weshalb die dreimonatige Klagefrist nicht zu laufen begonnen hatte (Meyer-Ladewig, a.a.O. § 63 Rdz 8, 9). Eine Heilung des Zustellungsmangels entsprechend der Vorschrift des § 9 VwZG war ausgeschlossen, weil mit der ordnungsgemäßen Zustellung die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hätte (§ 9 Abs. 2 VwZG).
Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage aber als unbegründet abgewiesen. Soweit der Kläger nunmehr auch geltend macht, eine Entschädigung bzw. Versorgung für die Zeit zwischen 1944 und 1975, d.h. für die Zeit, vor der er erstmals als ziviles Kriegsopfer von seinem Heimatstaat eine Entschädigung erhalten hat, beanspruchen zu können, wäre dieser Anspruch grundsätzlich verjährt. Der Senat konnte dies aber nicht berücksichtigen, weil der Beklagte sich jedoch - trotz mehrfacher entsprechender Hinweise durch den Senat - insoweit auf Verjährung nicht - auch nicht hilfsweise - berufen hat. Die Einrede der Verjährung hätte jedoch vom Beklagten ausdrücklich erhoben worden müssen (BSG, Urteil vom 06.12.1989 - 2 RU 30/89 - ), wobei dies im - pflichtgemäßen - Ermessen des Leistungsträgers - hier des Beklagten - gestanden hätte (BSG, Urteil vom 05.05.1993 - 9/9a RV 12/92 - ).
Gleichwohl besteht kein Anspruch des Klägers auf Versorgung für die Zeit vor Antragstellung, weil nach § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG die Beschädigtenversorgung zwar mit Beginn des Monats gewährt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Antragsmonat. Der Kläger hat aber erstmals am 05.04.1991 einen Antrag nach dem BVG gestellt. Auch soweit - hiervon abweichend - nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVG (Fassung: 10. KOV-Anpassungsgesetz vom 10.08.1978, BGBl. I, S. 1217; gemäß Art. 8 dieses Gesetzes in Kraft ab 01.01.1979) bestimmt wird, dass die Leistung mit dem Monat beginnt, in dem die übrigen Voraussetzungen (mit Ausnahme des Antrags) vorgelegen haben, wenn der Beschädigte innerhalb eines Jahres den Antrag gestellt hat oder aber wenn der Beschädigte ohne sein Verschulden daran gehindert war, den Antrag vorher zu stellen, führt dies zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 05.03.1998 - L 5 V 103/96 -), kann die Neufassung des § 60 Abs. 1 durch das 10. KOV-Anpassungsgesetz ohnedies erst ab dem Inkrafttreten am 01.01.1979 berücksichtigt werden, d.h. bestenfalls für Schädigungen, die noch im Laufe des Jahres 1978 eingetreten sind. Die Schädigung des Klägers ist aber 1944 erfolgt. Der Antrag ist mehr als 40 Jahre nach der Schädigung und mehr als 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der Neufassung von § 60 Abs. 1 BVG gestellt worden. Es ist nicht erkennbar, dass eine derart späte Antragstellung ohne Verschulden des Klägers erfolgt ist. Weder hat der Kläger hierzu Umstände vorgetragen noch sind solche für den Senat erkennbar. Die bloße Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls genügt nicht, um ein Verschulden des Klägers auszuschließen (Urteil des Senats vom 05.03.1998 - L 5 V 103/96 -; vgl. auch Rohr/Strässer, BVG - Kommentar mit Verfahrensrecht, 6. Aufl., Loseblatt, Bd. II, § 60 K6). Der Senat hat im übrigen aus einer Vielzahl von Verfahren, die bei ihm anhängig waren und sind, Kenntnis davon, dass sowohl zivile als auch andere Kriegsopfer des zweiten Weltkrieges schon in früheren Jahren nicht daran gehindert waren, Anträge auf Versorgung nach dem BVG bei den zu-ständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu stellen.
Das Sozialgericht hat im übrigen auch zutreffend entschieden, dass der Kläger auch ab Antragstellung keine Leistungen nach dem BVG wegen der im November 1944 erlittenen Kriegsbeschädigung erhalten kann, weil er nicht zum berechtigten Personenkreis des BVG gehört. Ungeachtet der übrigen materiellen Voraussetzungen nach den §§ 1 - 5 des BVG kann nach der Bestimmung über den persönlichen Anwendungsbereich (§ 7 BVG) das Gesetz nur angewendet werden auf Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BVG (d.h. in der Bundesrepublik Deutschland) oder die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder im Ausland haben. Auf andere Kriegsopfer, die nicht Deutsche sind, kann das Gesetz nur angewendet werden, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BVG haben und wenn die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der Deutschen Wehrmacht oder militärähnlichem Dienst für eine deutsche Organisation in ursächlichem Zusammenhang steht oder in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkungen eingetreten ist. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger, der als kroatischer Staatsbürger in Kroatien lebt und damit keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BVG hat, nicht.
Darüber hinaus wird gemäß § 7 Abs. 2 BVG das Gesetz auf Kriegsopfer nicht angewendet, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzen, es sei denn, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen.
Der Kläger hat selbst vorgetragen und durch die Vorlage des Bescheides der zuständigen kroatischen Behörde sowie eines Zahlungsbeleges nachgewiesen, dass er wegen der im Jahre 1944 erlittenen Schädigung einen Anspruch auf Rente als ziviles Kriegsopfer gegenüber dem kroatischen Staat hat. Dies entspricht nach Kenntnis des Senats der 1992 erfolgten Änderung des kroatischen Rechts, wie sich auch aus dem Gutachten des Instituts für Ostrecht, das der Senat zum Gegenstand auch dieses Verfahrens gemacht hat, ergibt. Nach den kroatischen Rechtsvorschriften kann auch ein ziviles Kriegsopfer, das in einem anderen Teilstaat der früheren SFRJ geschädigt worden ist, in Kroatien eine Rente als ziviles Kriegsopfer erhalten. Der Kläger erhält deshalb wegen derselben Ursache, deretwegen er Versorgung nach deutschem Recht beansprucht, eine Rente als ziviles Kriegsopfer, weshalb er keinen Anspruch auf Versorgung nach dem BVG haben kann.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist durch eine Entscheidung des BSG aus dem Jahre 1992 (BSG, Urteil vom 20.05.1992 - 9 a RV 11/91 -) nunmehr klargestellt worden, dass die früher geübte Praxis rechtswidrig war, weil diese Personen schon durch § 7 Abs. 2 BVG zwingend von der Versorgung nach dem BVG ausgeschlossen sind. Dabei kommt es, wie das BSG im Jahre 1993 und seither in ständiger Rechtsprechung (Urtril vom 10.08.1993 - 9/9 a RV 93/92 - und Urteil vom 28.07.1999 - B 9 V 19/98 R -) klargestellt hat, nicht auf die Höhe dieser Versorgungsleistungen des anderen Staates an und auch nicht darauf, ob sie - oder nicht (und aus welchem Grunde) - gezahlt werden. § 7 Abs. 2 BVG soll jegliche Doppelversorgung ausschließen. Eine entgegenstehende zwischenstaatliche Vereinbarung bestand weder zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen SFRJ noch besteht sie jetzt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien. Auch das zwischenzeitlich in Kraft getretene deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen (BGBl. 1998 II, S. 2032, 2034 ff. und BGBl. 1999 II, S. 25) enthält keine dementsprechenden Bestimmungen.
Es gibt auch keinen allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz, der gemäß Art. 25 des Grundgesetzes (der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland) zu beachten wäre, wonach die Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt und vorrangig vor jedem anderen Staat für die Folgen des zweiten Weltkrieges einzustehen und insbesondere zivile Kriegsopfer (individuell) zu entschädigen hat.
Der Senat verkennt nicht das schwere Schicksal des Klägers, das er als Kind im zweiten Weltkrieg erlitten hat. Nach dem Grundgesetz und dem dort geregelten Rechtsstaatsprinzip sind aber die Gerichte ebenso wie die Verwaltungen an die Einhaltung der Rechtsvorschriften gebunden. Zu diesen Rechtsvorschriften gehört auch § 7 Abs. 2 BVG, der eine Versorgung für solche ausländischen Staatsbürger ausschließt, die Leistungen wegen derselben Ursache von ihrem Heimatstaat erhalten, wegen der sie Versorgung nach dem BVG beantragt haben. Wie das Sozialgericht zutreffend unter Bezug auf die Rechtsprechung des BSG (a.a.0.) auch ausgeführt hat, ist es auch - entgegen der früheren Praxis der Versorgungsverwaltung - nicht zulässig, den Kläger im Ermessenswege (unter Berufung auf § 8 BVG) entgegen der eindeutigen Vorschrift des § 7 Abs. 2 BVG wieder in den Kreis der versorgungsberechtigten Personen einzubeziehen. Der Kläger hat deshalb auch keinen Anspruch auf Neubescheidung durch den Beklagten unter Ausübung von Ermessen.
Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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