Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 2262/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 856/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Wege des Zugunstenverfahrens die in der ehemaligen Sowjetunion vom Kläger zurückgelegten Beitragszeiten vom 18. Mai 1970 bis 31. Oktober 1974 und vom 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 in die Qualifikationsgruppe 4 nach Anlage 13 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) einzustufen sind und der Kläger deswegen Anspruch auf höhere Altersrente hat.
Der am 14. April 1941 geborene, aus Kasachstan stammende Kläger ist am 18. Februar 1990 in das Bundesgebiet zugezogen und Inhaber des Vertriebenenausweises "A" (Bl. 33 Verwaltungsakte). Er hat in Kasachstan im Juni 1956 die "nicht volle Mittelschule" abgeschlossen (Bl. 19 Verwaltungsakte). Während seiner anschließenden Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeiter besuchte er vom 19. Januar bis 27. Mai 1959 im Abendunterricht einen Lehrgang für Berufskraftfahrer (Bl. 23 Verwaltungsakte), den er mit Erhalt des Führerscheins am 25. Mai 1959 abschloss (Bl. 21 Verwaltungsakte). Von Dezember 1960 bis November 1963 dauerte sein Wehrdienst in der Sowjetarmee an, während dessen er nach Ausbildung in dem Programm für die Kraftfahrer Klasse 2 diese Qualifikation erwarb (Zeugnis vom 10. November 1963, Bl. 101 Verwaltungsakte). Am 7. Februar 1964 wurde der Kläger als Hilfsarbeiter in einer Sowchose eingestellt, wo er vom 30. März 1964 bis 10. Dezember 1966 als Gasbrennschweißer und vom 7. Januar 1967 bis 18. Mai 1970 als Gaselektroschweißer beschäftigt war. Vom 18. Mai 1970 bis 1. April 1971 war er als Kraftfahrer der Klasse 2 bei einer Veterinärstation tätig und wurde anschließend als Kraftfahrer in der Hilfestation des R.Krankenhauses eingestellt. Am 21. Juli 1974 erhielt er nach bestandener Prüfung die Qualifikation des Kraftfahrers Klasse I. Ab dem 1. November 1974 war als "Ingenieur für Arbeitsschutz" mit der Überwachung von Heizungsanlagen im Krankenhaus beschäftigt. Seit dem 2. April 1977 war er als Mechaniker beim Krankenhaus tätig. Zuletzt war er von Juli 1980 bis 18. Januar 1990 als Kraftfahrer der Erste-Hilfe-Station (Rettungswagen) des Krankenhauses beschäftigt (vgl. Arbeitsbuch vom 18. April 1964, Bl. 28 Verwaltungsakte).
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 1998 u.a. fest, dass die gesamte Zeit der Beschäftigung in Kasachstan in die Qualifikationsgruppe 5 nach Anlage 13 SGB VI einzustufen ist. Insoweit ergingen ohne Änderungen weitere Feststellungsbescheide vom 5. Oktober 2000 und 26. August 2004.
Auf seinen Antrag vom 22. November 2004 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2005 Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. März 2005 in Höhe von monatlich 782,21 EUR, wobei sie die Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) durchgängig in Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI berücksichtigte.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2005, bei der Beklagten eingegangen am 8. Juni 2005, beantragte der Kläger erstmalig die Zuordnung der Qualifikationsgruppe 4 für die Beitragszeiten vom 23. April 1965 bis 18. Januar 1990. Er legte hierzu die Zeugnisse vom 23. Mai 1959 (Bl. 107 Verwaltungsakte), 10. November 1963 (Bl. 99 Verwaltungsakte) und 2. Februar 1979 (Bl. 103 Verwaltungsakte) vor.
Mit Bescheid vom 28. November 2005 anerkannte die Beklagte die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 für die Zeit vom 1. März bis 17. Mai 1970 (Gaselektroschweißer) und vom 1. Juni bis 23. Juli 1980 (letzte Zeit der Tätigkeit als Mechaniker) und nahm insoweit den Bescheid vom 11. Januar 2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Höhergruppierung aufgrund von Berufserfahrung sei nach der Regelvermutung erst nach sechs Jahren in der höherwertigen Tätigkeit vorzunehmen. Hieraus ergebe sich kein höherer Rentenzahlbetrag. Für die restliche Zeit lehnte sie die Rücknahme des Bescheides vom 11. Januar 2005 ab.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, seine Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion als Kraftfahrer der 3., 2. und 1. Klasse sei stufenweise erfolgt und habe mehr als zwei Jahre umfasst. Sie entspreche der Fahrzeugklasse B, C, E und D in der ehemaligen DDR und seine Tätigkeit der Beschreibung des DDR-Berufsbildes eines Berufskraftfahrers. Er führte am 21. Januar 2006 ergänzend aus, dass er den Ärzten geholfen habe, die Geräte zur Unfallstelle oder Wohnung zu tragen. Den Sanitätswagen habe man mit dem Führerschein der II. und I. Klasse fahren können. Bei den Lehrgängen zum Berufskraftfahrer habe er auch Unterricht in Fahrzeugkonstruktion, technischer Wartung, Reparaturen und Sicherheit der Ladung erhalten.
Nach Umsetzung der Höherstufung sowie der Berücksichtigung einer Ersatzzeit auch für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1956 (Neufeststellungsbescheid vom 5. Januar 2006) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2006 den Widerspruch zurück. Bei einem Kraftfahrer handele es sich in der Regel um einen Anlernberuf. Nur der Kraftfahrer komme als Facharbeiter in Betracht, der zusätzliche Qualifikationen als Kraftfahrzeugmechaniker nachweisen könne und neben der Fahrertätigkeit in wesentlichem Umfang auch derartige Tätigkeiten habe verrichten müssen. Werde eine Tätigkeit von Personen unterschiedlicher Qualifikation gleichermaßen ausgeübt, handele es sich auch für diejenigen mit der geringeren Qualifikation um eine entsprechende und keine höherwertige Tätigkeit. Nach dem vom Kläger geschilderten Aufgabengebiet als Kraftfahrer habe er lediglich eine typische Fahrertätigkeit verrichtet, die von ungelernten Arbeitern mit entsprechender Fahrerlaubnis hätten ausgeübt werden können. Hierfür sei die geringere Qualifikationsgruppe 5 maßgebend. Auch über die langjährige Berufserfahrung als Kraftfahrer sei damit eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 nicht möglich, da die langjährige Berufserfahrung nur in einem höherwertigen Beruf erworben werden könne.
Mit seiner dagegen am 21. August 2006 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe eine umfassende Ausbildung zum Kraftfahrer durchlaufen. Es sei nicht verständlich, dass nach dem Übergang vom Mechanikerberuf zum Kraftfahrer im Jahre 1980 ein Wechsel in die ungünstigere Qualifikationsgruppe 5 hinzunehmen sei.
Die Beteiligten schlossen in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2007 einen Teilvergleich, wonach die Beklagten die Qualifikationsgruppe 4 zusätzlich für die Zeit vom 1. August 1969 bis 28. Februar 1970 (Gaselektroschweißer) und vom 1. November 1974 bis 31. Mai 1980 (Schlosser und Mechaniker) anerkannt hat und die Beteiligten den Rechtsstreit, soweit es die Zeit bis zum 23. Juli 1998 betrifft, einstimmend für erledigt erklärt haben.
Mit Urteil vom 24. Mai 2007 wies das SG die Klage mit der Begründung ab, zu bewerten seien die konkret ausgeübten Tätigkeiten. Der Wechsel zwischen den Qualifikationsgruppen müsse nicht stets in aufsteigender Linie erfolgen. Die erworbenen Führerscheinklassen rechtfertigten keinen unmittelbaren Schluss darauf, dass der Kläger eine Facharbeiterqualifikation inne habe. Der Erwerb eines Führerscheins als solcher stelle keine Qualifikation für den Beruf des Kraftfahrers dar, sondern sei vielmehr Voraussetzung für dessen Ausübung. Dies gelte auch für die Zuerkennung einer bestimmten Lohnkategorie, die ebenfalls nur ein Indiz für die Einordnung in eine bestimmte Qualifikationsgruppe darstelle, aber auch auf qualifikationsfremden Merkmalen beruhen könne. Aus der Beschreibung des Klägers ergebe sich, dass er als Rettungswagenfahrer angelernt worden sei. Er habe mitgeteilt, er habe einen Lehrgang absolviert, in dem er gelernt habe, den Sanitätswagen zu fahren. Im Übrigen habe er den Ärzten geholfen. Dass er daneben in wesentlichem Umfang noch als Schlosser oder Schweißer tätig gewesen wäre, gehe aus seinen Schilderungen nicht hervor. Vielmehr ließe sich aus den vorliegenden Unterlagen nur darauf schließen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit bei einem Krankenhaus zunächst als Fahrer, dann als Sicherheitstechniker, nachfolgend als Chef über die Mechaniker und danach wieder als Fahrer eingestellt worden wäre. Er sei somit wieder in seine ursprüngliche Tätigkeit zurückgekehrt und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er die zuvor ausgeübten höherwertigen Tätigkeiten weiter verrichtet habe (S 3 R 3049/06).
Im anschließenden Berufungsverfahren (L 4 R 3328/07) wurde die Berufung mit Urteil vom 5. Oktober 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, soweit der Kläger eine Höherstufung auch für die Beschäftigungszeiten vom 23. April 1965 bis 28. Februar 1970 und 18. Mai 1970 bis 31. Oktober 1974 geltend mache, habe sich der Rechtsstreit durch den Teilvergleich erledigt. Dies gehe aus Ziffer 2 des Vergleichs hervor und stelle eine eindeutige Willenserklärung im Sinne einer Rücknahme der Klage für die Zeit bis 23. Juli 1980 dar mit der Folge, dass es dem Kläger verwehrt sei, diese Zeiten im Berufungsverfahren erneut streitig zu stellen. Hinsichtlich der weiteren Zeit vom 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 habe das SG zu Recht dargelegt, dass die Beschäftigung lediglich zu den angelernten und ungelernten Tätigkeiten nach Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI, die nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1 FRG, 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI für die Ermittlung der Entgeltpunkte dieser nach dem FRG anerkannten Beitragszeit maßgeblich sei, zähle. Der Kläger sei nicht im Besitz eines Facharbeiterbriefs für die ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer eines Rettungswagens. Ebenso wenig sei erkennbar, dass ihm aufgrund einer langjährigen Berufserfahrung im Herkunftsgebiet eine solche Qualifikation zuerkannt worden wäre. Die Tätigkeit habe er vielmehr ohne förmliche Ausbildung ausgeübt, für die nur der Besitz der entsprechenden Führerscheinklasse Voraussetzung gewesen sei. Seine Aufgabe habe allein darin bestanden, außer der Fahrertätigkeit den Ärzten und Rettungssanitätern bei Transport und Bereitstellung der Geräte zu helfen. Die Sicherung der Ladung oder Dokumentationsführung hätten nicht im Vordergrund gestanden, die Qualifikation aus einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer (regelmäßig mit Lastkraftwagen) hätte nicht angewandt zu werden brauchen. Dass der Kläger Kenntnisse in technischer Wartung und Reparatur des von ihm gefahrenen Wagens hätte anwenden können, mache die Beschäftigung nicht zu derjenigen eines Facharbeiters, denn er habe Mechanikertätigkeiten nicht in nennenswertem Umfang ausgeübt. Seine Angaben, er habe insgesamt für diese Tätigkeit eine Ausbildung von über zwei Jahren benötigt, sei nicht nachvollziehbar. Er habe den Führerschein nach gut viermonatiger Ausbildung im Abendunterricht erworben. Auch der weitere Lehrgang von Oktober 1973 bis Juni 1974 habe nach seinen Angaben im Abendunterricht bestanden. Eine Vollzeitausbildung habe damit zu keiner Zeit stattgefunden. Dies entspreche auch dem in der Sowjetunion üblichen Erwerb der Qualifikation als Kraftfahrer, die allein durch die Qualifikationsprogramme zum Erwerb der Führerscheine und der Klassen III bis I erfolgt sei. Schließlich sei auch nicht erkennbar, dass sich seine Tätigkeit während der Beschäftigung geändert habe. Das bezogene Arbeitsentgelt habe sich ebenfalls nicht geändert, was gegen den Erwerb weiterer besonderer Qualifikationen spreche. Letztlich sei auch nicht dargetan, dass die Beschäftigung merklich höhere Anforderungen gestellt habe als diejenige, die er bis zum 31. Oktober 1974 ausgeübt habe. Es gebe schließlich, wie das SG zutreffend dargelegt habe, auch keinen Anspruch auf Beibehaltung einer höheren Qualifikationsgruppe bei späterer Übernahme einer geringwertigen Tätigkeit. Dies habe der Kläger durch den Abschluss des Teilvergleichs letztlich eingeräumt, wonach in die Qualifikationsgruppe 4 lediglich die nicht mehr entscheidungserheblichen Zeiten höher eingestuft seien, in denen Beschäftigungen als Gas-, Elektro-Schweißer, Schlosser und Mechaniker ohne förmliche Ausbildung ausgeübt worden wären.
Bereits mit Schreiben vom 18. Januar 2008, bei der Beklagten eingegangen am 22. Januar 2008, hat der Kläger einen neuen Überprüfungsantrag auf Zuordnung der Beschäftigungszeiten vom 23. April 1965 bis 17. Mai 1970, 18. Mai 1970 bis 31. Oktober 1974 und 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 zur Qualifikationsgruppe 4 gestellt. Zur Begründung führte der Kläger aus, die Generalterminsbevollmächtigte für die Beklagte habe gesetzeswidrig behauptet, dass nach der Berufsausbildung (Lehre) erst nach langjähriger Berufserfahrung die Beschäftigungszeiten in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen seien. Er habe nach bestandener Prüfung am 30. März 1964 eine Tätigkeit als Autogenschweißer ausgeübt. Außerdem habe er eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer-Professional absolviert. Insoweit liege das Facharbeiterzeugnis von 1959 bereits in den Akten vor. Entsprechend dieser Berufsausbildung sei er dann als Berufskraftfahrer beschäftigt gewesen. Eine Berufserfahrung von sechs Jahren sei nur für Versicherte, die keine Berufsausbildung absolviert hätten, erforderlich. Dies sei bei ihm aufgrund der abgeschlossenen Ausbildungen nicht der Fall.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 18. Juni 2007 mit der Begründung ab, der Kläger habe durch seine Ausbildung zum Autogenschweißer/Gasbrennschneider im Abendlehrgang nur eine Ausbildungszeit von acht Monaten absolviert, so dass er durch Teilvergleich erst nach sechs Jahren in die Qualifikationsgruppe 4 hätte eingestuft werden können. Eine frühere Einstufung sei nicht möglich. Bei der Tätigkeit eines Kraftfahrers handele es sich in der Regel um einen Anlernberuf. Nur wenn eine zusätzliche Qualifikation als Kraftzeugmechaniker nachgewiesen werden könne und neben der Fahrertätigkeit im wesentlichen Umfang auch derartige Tätigkeiten verrichtet worden wären, komme eine Einstufung als Facharbeiter in Betracht. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall, der im Wesentlichen typische Fahrertätigkeiten verrichtet habe. Somit sei das Recht richtig angewandt worden.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, in keinem Gesetz sei eine Ausbildungsdauer rechtsgeschrieben, somit habe sie auch keine Bedeutung. Nach seinem Ausbildungsprogramm habe er auch die Konstruktion der Fahrzeuge, deren technische Wartung und Reparatur zu erlernen gehabt, was man in Deutschland mit dem Begriff des Kraftfahrzeugmechanikers umschreibe. Ohne diese Kenntnisse sei es nicht möglich gewesen, als Berufskraftfahrer tätig zu sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2008 wies die Beklagten den Widerspruch unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2007 zurück.
Mit seiner dagegen am 25. Juni 2008 beim SG erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe alle Ausbildungen als Berufskraftfahrer, die in der ehemaligen Sowjetunion möglich gewesen seien, absolviert. Er sei auch 22 Jahre aufgrund seiner Ausbildungen als Berufskraftfahrer - mit Unterbrechungen durch Zeiten der Verrichtung höherwertiger Tätigkeiten als Ingenieur für Arbeitsschutz und Mechaniker - tätig gewesen. Man dürfe insoweit nicht auf die aktuellen in Deutschland vorliegenden Verhältnisse zurückgreifen. Er hat noch den am 18. Juli 1979 ausgestellten Führerschein vorgelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2009, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 27. Januar 2009, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe mit den Rentenbescheiden vom 11. Januar 2005, 28. November 2008, 5. Januar 2006 und 18. Juni 2007 bindend festgestellt, dass die Zeiten vom 18. Mai 1970 bis 31. Oktober 1974 und 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 der Qualifikationsgruppe 5 zuzuordnen seien. Diese Einordnung sei zu Recht erfolgt und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er erfülle nicht die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 5 (gemeint: 4). Da der Kläger noch vor dem 1. Juli 1990 ins Bundesgebiet übergesiedelt sei, jedoch keinen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 1996 gehabt hatte, fände das FRG bei ihm uneingeschränkt Anwendung. In der ehemaligen Sowjetunion sei die berufliche Qualifikation in drei Niveaustufen gegliedert gewesen, nämlich in das untere Niveau (niedrige Berufsausbildung, die meisten Arbeiterberufe), 2. mittleres Niveau (Techniker als Organisatoren der Produktion und mittlere Kader) sowie 3. höhere Berufsausbildung (mit akademischem Studium). In den 50iger Jahren habe die betriebliche Kurzausbildung dominiert. Bei der niedrigeren Berufsausbildung müsse man drei Ebenen unterscheiden, wobei der qualifizierte Arbeiter der mittleren Ebene dem deutschen Facharbeiter vergleichbar sei. Der Kläger habe nach Abschluss der "nicht vollen" Mittelschule einen Lehrgang für Berufskraftfahrer absolviert und dann während des Militärdienstes die Qualifikation des Kraftfahrers Klasse II und 1979 die Qualifikation für Kraftfahrer Klasse I erworben. Nach den vorgelegten Zeugnissen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht theoretische Kenntnisse in dem von Berufskraftfahrern im Beitrittsgebiet geforderten Umfang hätte erwerben können. Denn dies habe den Besuch der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule (POF) oder eine zweijährige Ausbildung erfordert. Zu den Tätigkeiten habe neben dem Führen von Kraftfahrzeugen der verschiedensten Typen und Größen mit und ohne Anhänger das verkehrsgerechte Be- und Entladen des Fahrzeugs, das Führen von Fahrnachweisen und Beförderungs- oder Transportunterlagen, Lieferauftrag, Frachtbrief, Lieferschein, Wegekarten usw., die Pflege- und Wartungsarbeiten nach den Vorschriften über die technischen Kontrollen einschließlich Reifenwechsel sowie kleinere Reparaturen gehört. Der Kläger habe nach den vorgelegten Unterlagen keine gleichwertige Ausbildung gehabt, nur in Teilbereichen theoretische Kenntnisse erworben und zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass er während seiner Tätigkeit als Kraftfahrer in zeitlich wesentlichem Umfang mit der technischen Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen befasst gewesen sei. Auch aus seinem Arbeitsbuch gingen keine Qualifikationsstufen bzw. Einstufungen in Kategorien hervor, die Hinweise auf die berufliche Wertigkeit dieser Tätigkeiten geben können. Er befände sich insoweit in einem Rechtsirrturm, wenn er meine, Führerscheinprüfungen oder die vorgelegten Zeugnisse über die Absolvierung der Lehrgänge oder Zuerkennung der Qualifikationen könnten einer förmlichen (Facharbeiter-) Ausbildung gleichgestellt werden. Ohne Bedeutung sei auch insoweit, dass nach seinem Vortrag die mitfahrenden Ärzte keinen Führerschein besessen hätten. Das Gericht komme daher nach eigener Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die bereits im vorangegangenen Klage- bzw. Berufungsverfahren erfolgte Zuordnung der Tätigkeiten des Klägers als Berufskraftfahrer zur Qualifikationsgruppe 5 den rechtlichen Bestimmungen entspreche.
Mit seiner dagegen am 23. Februar 2009 eingelegten Berufung hat der Kläger geltend gemacht, dass er alle möglichen Ausbildungen als Berufskraftfahrer absolviert habe. Jedes Land habe seine Ausbildungssysteme, die deren Wirtschaft, Kultur und Mentalität entsprächen und nicht zu vergleichen seien. Er habe mit dem von ihm erworbenen Führerscheinen alle Kraftfahrzeuge der verschiedensten Typen und Größen mit und ohne Anhänger fahren dürfen und sei für deren Wartung und Reparatur ausgebildet worden. Er sei vom 7. Januar 1967 bis 17. Mai 1970 gleichzeitig als Gaselektroschweißer und Kraftfahrer tätig gewesen und könne somit über insgesamt sieben Jahre und elf Monate Berufserfahrung als Berufskraftfahrer zum 7. Mai 1970 nachweisen. Das Gericht sei nicht eingestellt, eine gesetzlich gerechte Entscheidung zu treffen. Er wolle ein gerechtes Urteil.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. Januar 2009 sowie den Bescheid vom 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 11. Januar 2005, 28. November 2005, 5. Januar 2006 und 18. Juni 2007 zu verurteilen, die Beitragszeiten vom 18. Mai 1970 bis 31. Oktober 1974 und vom 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen und dementsprechend die Regelaltersrente neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und hat ergänzend vorgetragen, dass der wirksame sozialgerichtliche Vergleich vom 23. Mai 2007 für die Zeit bis zum 23. Juli 1980 nicht mehr korrigierbar sei. Dies habe auch das LSG in seinem Urteil vom 5. Oktober 2007 bereits so entschieden. Sie hat dem Senat eine Probeberechnung vorgelegt.
Die Berichterstatterin hat am 5. Mai 2009 den Sachverhalt mit den Beteiligten erörtert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die beigezogenen Akten L 4 R 3328/07 und S 3 R 3049/06 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst.
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme der Bescheide vom 11. Januar 2005, 28. November 2005, 5. Januar 2006 und 18. Juni 2007.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Dass diese Voraussetzungen bei dem Kläger in Auswertung der von ihm vorgelegten Unterlagen und seines Vorbringens nicht vorliegen, hat das SG ausführlich begründet dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG ab. Es besteht in Auswertung der vorgelegten Zeugnisse, des Arbeitsbuchs und des Vorbringens des Klägers kein Zweifel daran, dass er einem Berufskraftfahrer nicht gleichgestellt werden kann, da er weder eine entsprechende Ausbildung durchgeführt noch eine solche Tätigkeit in vollem Umfang ausgeübt hat.
Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Wege des Zugunstenverfahrens die in der ehemaligen Sowjetunion vom Kläger zurückgelegten Beitragszeiten vom 18. Mai 1970 bis 31. Oktober 1974 und vom 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 in die Qualifikationsgruppe 4 nach Anlage 13 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) einzustufen sind und der Kläger deswegen Anspruch auf höhere Altersrente hat.
Der am 14. April 1941 geborene, aus Kasachstan stammende Kläger ist am 18. Februar 1990 in das Bundesgebiet zugezogen und Inhaber des Vertriebenenausweises "A" (Bl. 33 Verwaltungsakte). Er hat in Kasachstan im Juni 1956 die "nicht volle Mittelschule" abgeschlossen (Bl. 19 Verwaltungsakte). Während seiner anschließenden Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeiter besuchte er vom 19. Januar bis 27. Mai 1959 im Abendunterricht einen Lehrgang für Berufskraftfahrer (Bl. 23 Verwaltungsakte), den er mit Erhalt des Führerscheins am 25. Mai 1959 abschloss (Bl. 21 Verwaltungsakte). Von Dezember 1960 bis November 1963 dauerte sein Wehrdienst in der Sowjetarmee an, während dessen er nach Ausbildung in dem Programm für die Kraftfahrer Klasse 2 diese Qualifikation erwarb (Zeugnis vom 10. November 1963, Bl. 101 Verwaltungsakte). Am 7. Februar 1964 wurde der Kläger als Hilfsarbeiter in einer Sowchose eingestellt, wo er vom 30. März 1964 bis 10. Dezember 1966 als Gasbrennschweißer und vom 7. Januar 1967 bis 18. Mai 1970 als Gaselektroschweißer beschäftigt war. Vom 18. Mai 1970 bis 1. April 1971 war er als Kraftfahrer der Klasse 2 bei einer Veterinärstation tätig und wurde anschließend als Kraftfahrer in der Hilfestation des R.Krankenhauses eingestellt. Am 21. Juli 1974 erhielt er nach bestandener Prüfung die Qualifikation des Kraftfahrers Klasse I. Ab dem 1. November 1974 war als "Ingenieur für Arbeitsschutz" mit der Überwachung von Heizungsanlagen im Krankenhaus beschäftigt. Seit dem 2. April 1977 war er als Mechaniker beim Krankenhaus tätig. Zuletzt war er von Juli 1980 bis 18. Januar 1990 als Kraftfahrer der Erste-Hilfe-Station (Rettungswagen) des Krankenhauses beschäftigt (vgl. Arbeitsbuch vom 18. April 1964, Bl. 28 Verwaltungsakte).
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 1998 u.a. fest, dass die gesamte Zeit der Beschäftigung in Kasachstan in die Qualifikationsgruppe 5 nach Anlage 13 SGB VI einzustufen ist. Insoweit ergingen ohne Änderungen weitere Feststellungsbescheide vom 5. Oktober 2000 und 26. August 2004.
Auf seinen Antrag vom 22. November 2004 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2005 Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. März 2005 in Höhe von monatlich 782,21 EUR, wobei sie die Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) durchgängig in Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI berücksichtigte.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2005, bei der Beklagten eingegangen am 8. Juni 2005, beantragte der Kläger erstmalig die Zuordnung der Qualifikationsgruppe 4 für die Beitragszeiten vom 23. April 1965 bis 18. Januar 1990. Er legte hierzu die Zeugnisse vom 23. Mai 1959 (Bl. 107 Verwaltungsakte), 10. November 1963 (Bl. 99 Verwaltungsakte) und 2. Februar 1979 (Bl. 103 Verwaltungsakte) vor.
Mit Bescheid vom 28. November 2005 anerkannte die Beklagte die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 für die Zeit vom 1. März bis 17. Mai 1970 (Gaselektroschweißer) und vom 1. Juni bis 23. Juli 1980 (letzte Zeit der Tätigkeit als Mechaniker) und nahm insoweit den Bescheid vom 11. Januar 2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Höhergruppierung aufgrund von Berufserfahrung sei nach der Regelvermutung erst nach sechs Jahren in der höherwertigen Tätigkeit vorzunehmen. Hieraus ergebe sich kein höherer Rentenzahlbetrag. Für die restliche Zeit lehnte sie die Rücknahme des Bescheides vom 11. Januar 2005 ab.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, seine Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion als Kraftfahrer der 3., 2. und 1. Klasse sei stufenweise erfolgt und habe mehr als zwei Jahre umfasst. Sie entspreche der Fahrzeugklasse B, C, E und D in der ehemaligen DDR und seine Tätigkeit der Beschreibung des DDR-Berufsbildes eines Berufskraftfahrers. Er führte am 21. Januar 2006 ergänzend aus, dass er den Ärzten geholfen habe, die Geräte zur Unfallstelle oder Wohnung zu tragen. Den Sanitätswagen habe man mit dem Führerschein der II. und I. Klasse fahren können. Bei den Lehrgängen zum Berufskraftfahrer habe er auch Unterricht in Fahrzeugkonstruktion, technischer Wartung, Reparaturen und Sicherheit der Ladung erhalten.
Nach Umsetzung der Höherstufung sowie der Berücksichtigung einer Ersatzzeit auch für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1956 (Neufeststellungsbescheid vom 5. Januar 2006) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2006 den Widerspruch zurück. Bei einem Kraftfahrer handele es sich in der Regel um einen Anlernberuf. Nur der Kraftfahrer komme als Facharbeiter in Betracht, der zusätzliche Qualifikationen als Kraftfahrzeugmechaniker nachweisen könne und neben der Fahrertätigkeit in wesentlichem Umfang auch derartige Tätigkeiten habe verrichten müssen. Werde eine Tätigkeit von Personen unterschiedlicher Qualifikation gleichermaßen ausgeübt, handele es sich auch für diejenigen mit der geringeren Qualifikation um eine entsprechende und keine höherwertige Tätigkeit. Nach dem vom Kläger geschilderten Aufgabengebiet als Kraftfahrer habe er lediglich eine typische Fahrertätigkeit verrichtet, die von ungelernten Arbeitern mit entsprechender Fahrerlaubnis hätten ausgeübt werden können. Hierfür sei die geringere Qualifikationsgruppe 5 maßgebend. Auch über die langjährige Berufserfahrung als Kraftfahrer sei damit eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 nicht möglich, da die langjährige Berufserfahrung nur in einem höherwertigen Beruf erworben werden könne.
Mit seiner dagegen am 21. August 2006 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe eine umfassende Ausbildung zum Kraftfahrer durchlaufen. Es sei nicht verständlich, dass nach dem Übergang vom Mechanikerberuf zum Kraftfahrer im Jahre 1980 ein Wechsel in die ungünstigere Qualifikationsgruppe 5 hinzunehmen sei.
Die Beteiligten schlossen in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2007 einen Teilvergleich, wonach die Beklagten die Qualifikationsgruppe 4 zusätzlich für die Zeit vom 1. August 1969 bis 28. Februar 1970 (Gaselektroschweißer) und vom 1. November 1974 bis 31. Mai 1980 (Schlosser und Mechaniker) anerkannt hat und die Beteiligten den Rechtsstreit, soweit es die Zeit bis zum 23. Juli 1998 betrifft, einstimmend für erledigt erklärt haben.
Mit Urteil vom 24. Mai 2007 wies das SG die Klage mit der Begründung ab, zu bewerten seien die konkret ausgeübten Tätigkeiten. Der Wechsel zwischen den Qualifikationsgruppen müsse nicht stets in aufsteigender Linie erfolgen. Die erworbenen Führerscheinklassen rechtfertigten keinen unmittelbaren Schluss darauf, dass der Kläger eine Facharbeiterqualifikation inne habe. Der Erwerb eines Führerscheins als solcher stelle keine Qualifikation für den Beruf des Kraftfahrers dar, sondern sei vielmehr Voraussetzung für dessen Ausübung. Dies gelte auch für die Zuerkennung einer bestimmten Lohnkategorie, die ebenfalls nur ein Indiz für die Einordnung in eine bestimmte Qualifikationsgruppe darstelle, aber auch auf qualifikationsfremden Merkmalen beruhen könne. Aus der Beschreibung des Klägers ergebe sich, dass er als Rettungswagenfahrer angelernt worden sei. Er habe mitgeteilt, er habe einen Lehrgang absolviert, in dem er gelernt habe, den Sanitätswagen zu fahren. Im Übrigen habe er den Ärzten geholfen. Dass er daneben in wesentlichem Umfang noch als Schlosser oder Schweißer tätig gewesen wäre, gehe aus seinen Schilderungen nicht hervor. Vielmehr ließe sich aus den vorliegenden Unterlagen nur darauf schließen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit bei einem Krankenhaus zunächst als Fahrer, dann als Sicherheitstechniker, nachfolgend als Chef über die Mechaniker und danach wieder als Fahrer eingestellt worden wäre. Er sei somit wieder in seine ursprüngliche Tätigkeit zurückgekehrt und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er die zuvor ausgeübten höherwertigen Tätigkeiten weiter verrichtet habe (S 3 R 3049/06).
Im anschließenden Berufungsverfahren (L 4 R 3328/07) wurde die Berufung mit Urteil vom 5. Oktober 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, soweit der Kläger eine Höherstufung auch für die Beschäftigungszeiten vom 23. April 1965 bis 28. Februar 1970 und 18. Mai 1970 bis 31. Oktober 1974 geltend mache, habe sich der Rechtsstreit durch den Teilvergleich erledigt. Dies gehe aus Ziffer 2 des Vergleichs hervor und stelle eine eindeutige Willenserklärung im Sinne einer Rücknahme der Klage für die Zeit bis 23. Juli 1980 dar mit der Folge, dass es dem Kläger verwehrt sei, diese Zeiten im Berufungsverfahren erneut streitig zu stellen. Hinsichtlich der weiteren Zeit vom 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 habe das SG zu Recht dargelegt, dass die Beschäftigung lediglich zu den angelernten und ungelernten Tätigkeiten nach Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI, die nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1 FRG, 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI für die Ermittlung der Entgeltpunkte dieser nach dem FRG anerkannten Beitragszeit maßgeblich sei, zähle. Der Kläger sei nicht im Besitz eines Facharbeiterbriefs für die ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer eines Rettungswagens. Ebenso wenig sei erkennbar, dass ihm aufgrund einer langjährigen Berufserfahrung im Herkunftsgebiet eine solche Qualifikation zuerkannt worden wäre. Die Tätigkeit habe er vielmehr ohne förmliche Ausbildung ausgeübt, für die nur der Besitz der entsprechenden Führerscheinklasse Voraussetzung gewesen sei. Seine Aufgabe habe allein darin bestanden, außer der Fahrertätigkeit den Ärzten und Rettungssanitätern bei Transport und Bereitstellung der Geräte zu helfen. Die Sicherung der Ladung oder Dokumentationsführung hätten nicht im Vordergrund gestanden, die Qualifikation aus einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer (regelmäßig mit Lastkraftwagen) hätte nicht angewandt zu werden brauchen. Dass der Kläger Kenntnisse in technischer Wartung und Reparatur des von ihm gefahrenen Wagens hätte anwenden können, mache die Beschäftigung nicht zu derjenigen eines Facharbeiters, denn er habe Mechanikertätigkeiten nicht in nennenswertem Umfang ausgeübt. Seine Angaben, er habe insgesamt für diese Tätigkeit eine Ausbildung von über zwei Jahren benötigt, sei nicht nachvollziehbar. Er habe den Führerschein nach gut viermonatiger Ausbildung im Abendunterricht erworben. Auch der weitere Lehrgang von Oktober 1973 bis Juni 1974 habe nach seinen Angaben im Abendunterricht bestanden. Eine Vollzeitausbildung habe damit zu keiner Zeit stattgefunden. Dies entspreche auch dem in der Sowjetunion üblichen Erwerb der Qualifikation als Kraftfahrer, die allein durch die Qualifikationsprogramme zum Erwerb der Führerscheine und der Klassen III bis I erfolgt sei. Schließlich sei auch nicht erkennbar, dass sich seine Tätigkeit während der Beschäftigung geändert habe. Das bezogene Arbeitsentgelt habe sich ebenfalls nicht geändert, was gegen den Erwerb weiterer besonderer Qualifikationen spreche. Letztlich sei auch nicht dargetan, dass die Beschäftigung merklich höhere Anforderungen gestellt habe als diejenige, die er bis zum 31. Oktober 1974 ausgeübt habe. Es gebe schließlich, wie das SG zutreffend dargelegt habe, auch keinen Anspruch auf Beibehaltung einer höheren Qualifikationsgruppe bei späterer Übernahme einer geringwertigen Tätigkeit. Dies habe der Kläger durch den Abschluss des Teilvergleichs letztlich eingeräumt, wonach in die Qualifikationsgruppe 4 lediglich die nicht mehr entscheidungserheblichen Zeiten höher eingestuft seien, in denen Beschäftigungen als Gas-, Elektro-Schweißer, Schlosser und Mechaniker ohne förmliche Ausbildung ausgeübt worden wären.
Bereits mit Schreiben vom 18. Januar 2008, bei der Beklagten eingegangen am 22. Januar 2008, hat der Kläger einen neuen Überprüfungsantrag auf Zuordnung der Beschäftigungszeiten vom 23. April 1965 bis 17. Mai 1970, 18. Mai 1970 bis 31. Oktober 1974 und 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 zur Qualifikationsgruppe 4 gestellt. Zur Begründung führte der Kläger aus, die Generalterminsbevollmächtigte für die Beklagte habe gesetzeswidrig behauptet, dass nach der Berufsausbildung (Lehre) erst nach langjähriger Berufserfahrung die Beschäftigungszeiten in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen seien. Er habe nach bestandener Prüfung am 30. März 1964 eine Tätigkeit als Autogenschweißer ausgeübt. Außerdem habe er eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer-Professional absolviert. Insoweit liege das Facharbeiterzeugnis von 1959 bereits in den Akten vor. Entsprechend dieser Berufsausbildung sei er dann als Berufskraftfahrer beschäftigt gewesen. Eine Berufserfahrung von sechs Jahren sei nur für Versicherte, die keine Berufsausbildung absolviert hätten, erforderlich. Dies sei bei ihm aufgrund der abgeschlossenen Ausbildungen nicht der Fall.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 18. Juni 2007 mit der Begründung ab, der Kläger habe durch seine Ausbildung zum Autogenschweißer/Gasbrennschneider im Abendlehrgang nur eine Ausbildungszeit von acht Monaten absolviert, so dass er durch Teilvergleich erst nach sechs Jahren in die Qualifikationsgruppe 4 hätte eingestuft werden können. Eine frühere Einstufung sei nicht möglich. Bei der Tätigkeit eines Kraftfahrers handele es sich in der Regel um einen Anlernberuf. Nur wenn eine zusätzliche Qualifikation als Kraftzeugmechaniker nachgewiesen werden könne und neben der Fahrertätigkeit im wesentlichen Umfang auch derartige Tätigkeiten verrichtet worden wären, komme eine Einstufung als Facharbeiter in Betracht. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall, der im Wesentlichen typische Fahrertätigkeiten verrichtet habe. Somit sei das Recht richtig angewandt worden.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, in keinem Gesetz sei eine Ausbildungsdauer rechtsgeschrieben, somit habe sie auch keine Bedeutung. Nach seinem Ausbildungsprogramm habe er auch die Konstruktion der Fahrzeuge, deren technische Wartung und Reparatur zu erlernen gehabt, was man in Deutschland mit dem Begriff des Kraftfahrzeugmechanikers umschreibe. Ohne diese Kenntnisse sei es nicht möglich gewesen, als Berufskraftfahrer tätig zu sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2008 wies die Beklagten den Widerspruch unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2007 zurück.
Mit seiner dagegen am 25. Juni 2008 beim SG erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe alle Ausbildungen als Berufskraftfahrer, die in der ehemaligen Sowjetunion möglich gewesen seien, absolviert. Er sei auch 22 Jahre aufgrund seiner Ausbildungen als Berufskraftfahrer - mit Unterbrechungen durch Zeiten der Verrichtung höherwertiger Tätigkeiten als Ingenieur für Arbeitsschutz und Mechaniker - tätig gewesen. Man dürfe insoweit nicht auf die aktuellen in Deutschland vorliegenden Verhältnisse zurückgreifen. Er hat noch den am 18. Juli 1979 ausgestellten Führerschein vorgelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2009, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 27. Januar 2009, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe mit den Rentenbescheiden vom 11. Januar 2005, 28. November 2008, 5. Januar 2006 und 18. Juni 2007 bindend festgestellt, dass die Zeiten vom 18. Mai 1970 bis 31. Oktober 1974 und 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 der Qualifikationsgruppe 5 zuzuordnen seien. Diese Einordnung sei zu Recht erfolgt und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er erfülle nicht die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 5 (gemeint: 4). Da der Kläger noch vor dem 1. Juli 1990 ins Bundesgebiet übergesiedelt sei, jedoch keinen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 1996 gehabt hatte, fände das FRG bei ihm uneingeschränkt Anwendung. In der ehemaligen Sowjetunion sei die berufliche Qualifikation in drei Niveaustufen gegliedert gewesen, nämlich in das untere Niveau (niedrige Berufsausbildung, die meisten Arbeiterberufe), 2. mittleres Niveau (Techniker als Organisatoren der Produktion und mittlere Kader) sowie 3. höhere Berufsausbildung (mit akademischem Studium). In den 50iger Jahren habe die betriebliche Kurzausbildung dominiert. Bei der niedrigeren Berufsausbildung müsse man drei Ebenen unterscheiden, wobei der qualifizierte Arbeiter der mittleren Ebene dem deutschen Facharbeiter vergleichbar sei. Der Kläger habe nach Abschluss der "nicht vollen" Mittelschule einen Lehrgang für Berufskraftfahrer absolviert und dann während des Militärdienstes die Qualifikation des Kraftfahrers Klasse II und 1979 die Qualifikation für Kraftfahrer Klasse I erworben. Nach den vorgelegten Zeugnissen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht theoretische Kenntnisse in dem von Berufskraftfahrern im Beitrittsgebiet geforderten Umfang hätte erwerben können. Denn dies habe den Besuch der 10. Klasse der Polytechnischen Oberschule (POF) oder eine zweijährige Ausbildung erfordert. Zu den Tätigkeiten habe neben dem Führen von Kraftfahrzeugen der verschiedensten Typen und Größen mit und ohne Anhänger das verkehrsgerechte Be- und Entladen des Fahrzeugs, das Führen von Fahrnachweisen und Beförderungs- oder Transportunterlagen, Lieferauftrag, Frachtbrief, Lieferschein, Wegekarten usw., die Pflege- und Wartungsarbeiten nach den Vorschriften über die technischen Kontrollen einschließlich Reifenwechsel sowie kleinere Reparaturen gehört. Der Kläger habe nach den vorgelegten Unterlagen keine gleichwertige Ausbildung gehabt, nur in Teilbereichen theoretische Kenntnisse erworben und zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass er während seiner Tätigkeit als Kraftfahrer in zeitlich wesentlichem Umfang mit der technischen Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen befasst gewesen sei. Auch aus seinem Arbeitsbuch gingen keine Qualifikationsstufen bzw. Einstufungen in Kategorien hervor, die Hinweise auf die berufliche Wertigkeit dieser Tätigkeiten geben können. Er befände sich insoweit in einem Rechtsirrturm, wenn er meine, Führerscheinprüfungen oder die vorgelegten Zeugnisse über die Absolvierung der Lehrgänge oder Zuerkennung der Qualifikationen könnten einer förmlichen (Facharbeiter-) Ausbildung gleichgestellt werden. Ohne Bedeutung sei auch insoweit, dass nach seinem Vortrag die mitfahrenden Ärzte keinen Führerschein besessen hätten. Das Gericht komme daher nach eigener Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die bereits im vorangegangenen Klage- bzw. Berufungsverfahren erfolgte Zuordnung der Tätigkeiten des Klägers als Berufskraftfahrer zur Qualifikationsgruppe 5 den rechtlichen Bestimmungen entspreche.
Mit seiner dagegen am 23. Februar 2009 eingelegten Berufung hat der Kläger geltend gemacht, dass er alle möglichen Ausbildungen als Berufskraftfahrer absolviert habe. Jedes Land habe seine Ausbildungssysteme, die deren Wirtschaft, Kultur und Mentalität entsprächen und nicht zu vergleichen seien. Er habe mit dem von ihm erworbenen Führerscheinen alle Kraftfahrzeuge der verschiedensten Typen und Größen mit und ohne Anhänger fahren dürfen und sei für deren Wartung und Reparatur ausgebildet worden. Er sei vom 7. Januar 1967 bis 17. Mai 1970 gleichzeitig als Gaselektroschweißer und Kraftfahrer tätig gewesen und könne somit über insgesamt sieben Jahre und elf Monate Berufserfahrung als Berufskraftfahrer zum 7. Mai 1970 nachweisen. Das Gericht sei nicht eingestellt, eine gesetzlich gerechte Entscheidung zu treffen. Er wolle ein gerechtes Urteil.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. Januar 2009 sowie den Bescheid vom 28. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 11. Januar 2005, 28. November 2005, 5. Januar 2006 und 18. Juni 2007 zu verurteilen, die Beitragszeiten vom 18. Mai 1970 bis 31. Oktober 1974 und vom 24. Juli 1980 bis 18. Januar 1990 der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen und dementsprechend die Regelaltersrente neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und hat ergänzend vorgetragen, dass der wirksame sozialgerichtliche Vergleich vom 23. Mai 2007 für die Zeit bis zum 23. Juli 1980 nicht mehr korrigierbar sei. Dies habe auch das LSG in seinem Urteil vom 5. Oktober 2007 bereits so entschieden. Sie hat dem Senat eine Probeberechnung vorgelegt.
Die Berichterstatterin hat am 5. Mai 2009 den Sachverhalt mit den Beteiligten erörtert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die beigezogenen Akten L 4 R 3328/07 und S 3 R 3049/06 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst.
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme der Bescheide vom 11. Januar 2005, 28. November 2005, 5. Januar 2006 und 18. Juni 2007.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Dass diese Voraussetzungen bei dem Kläger in Auswertung der von ihm vorgelegten Unterlagen und seines Vorbringens nicht vorliegen, hat das SG ausführlich begründet dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG ab. Es besteht in Auswertung der vorgelegten Zeugnisse, des Arbeitsbuchs und des Vorbringens des Klägers kein Zweifel daran, dass er einem Berufskraftfahrer nicht gleichgestellt werden kann, da er weder eine entsprechende Ausbildung durchgeführt noch eine solche Tätigkeit in vollem Umfang ausgeübt hat.
Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Rechtskraft
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