Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 1034/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1111/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.12.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin erstrebt die Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Die im Jahre 1962 geborene Klägerin leidet im Wesentlichen an Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Sie war zuletzt bis Oktober 1995 als Lagerarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist sie arbeitslos und bezieht nunmehr Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Nach unanfechtbarem negativem Abschluss ihrer in den Jahren 1996 und 2004 eingeleiteten Rentenverfahren beantragte die Klägerin am 22.03.2006 erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten des Chirurgen Dr. R. ein (beginnende Gonarthrose beidseits mit Funktionseinschränkung links, wiederkehrende LWS-Beschwerden bei mäßigen Aufbraucherscheinungen und kleinem NPP L5/S1 ohne Wurzelreizzeichen, jedoch mit leichter Funktionseinschränkung, rezidivierender Weichteilreiz im Bereich der Ellbogengelenke, medikamentös eingestellter Bluthochdruck sowie Adipositas; mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Zwangshaltungen der LWS). Mit Bescheid vom 20.06.2006 und Widerspruchsbescheid vom 03.01.2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Diese Entscheidung ging am 09.01.2007 bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein.
Am 9.2.2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des Allgemeinmediziners Dr. medic. H. (chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom bei NPP L5/S1, Gonarthrose beidseits bei Zustand nach mehrfachen Arthroskopien beidseits, Zustand nach Patellaluxation-OP links, rezidivierende Epikondylitis humeri radialis beidseits, Adipositas sowie Nikotinabusus; unter dreistündiges Leistungsvermögen der Klägerin), des Orthopäden Dr. T. (Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Wurzelreizsymptomatik, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, ulnare und radiale Epikondylopathie beidseits, degenerative Knorpel- und Meniskusschädigung linkes Knie und Kniescheibe; drei- bis unter sechsstündige Leistungsfähigkeit der Klägerin) und Dr. P. (Epikondylitis humeri radialis beidseits, Zustand nach Denervierung nach Wilhelm, Zustand nach viermaliger Arthroskopie rechts bei beginnender medial betonter Gonarthrose, chronisches Schmerzsyndrom sowie Depression; Leistungsvermögen auf orthopädischem Fachgebiet mehr als sechs Stunden) des Neurologen und Psychiaters Dr. H. (depressive Störung, differenzialdiagnostisch Borderline Störung; keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglich) und des Augenarztes Dr. W. (Kurzsichtigkeit, Stabs Richtigkeit, trockenes Auge sowie unklare Sehschärfeminderung; mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen, keine Tätigkeiten in trockener und/oder staubiger Umgebung bzw. am Computer) eingeholt.
Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. hat im Auftrag des Sozialgerichts ein schriftliches Sachverständigengutachten erstattet (asthenische Persönlichkeitsstörung mit verminderter psychischer Belastbarkeit, Konfliktintoleranz und intermittierenden selbstschädigenden Handlungen, leichte Ulnarisläsion links bei Epikondylitis ohne funktionelle Behinderung; vollschichtige Leistungsfähigkeit auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, ohne Arbeiten mit hoher Verantwortung und ständig wechselnden Aufgaben).
Mit Urteil vom 17.12.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin, zu deren Gunsten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Grund ihres Geburtsdatums nicht in Betracht komme, sei nicht erwerbsgemindert, da sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Dies ergebe sich in orthopädischer Hinsicht aus dem Verwaltungsgutachten von Dr. R. und der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage des Orthopäden Dr. P ... Die vom die Klägerin früher behandelnden Orthopäden Dr. T. zusätzlich diagnostizierte Wurzelreizsymptomatik habe der aktuell behandelnde Orthopäde mehr beschreiben; ebensowenig habe die gerichtliche Sachverständige Dr. G. wesentliche Beschwerden im Zusammenhang mit Wurzelreizzeichen angeführt. Der auf orthopädische Gesundheitsstörungen gestützten Leistungseinschätzung des Allgemeinmediziners Dr. medic. H. sei angesichts der fachärztlichen Beurteilung nicht zu folgen. In neurologisch-psychiatrischer sowie augenärztlicher Hinsicht liege eine quantitative Leistungseinschränkung ebenfalls nicht vor. Unter Beachtung aller Leistungseinschränkungen sei die Klägerin noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Diese Entscheidung ist der Klägerin am 10.02.2009 zugestellt worden.
Am 09.03.2009 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie verweist auf die Leistungseinschätzungen von Dr. medic. H. sowie Dr. T. und ist der Auffassung, auf nervenärztlichem Fachgebiet finde sich eine weitere quantitative Leistungseinschränkung, die bislang nicht ermittelt sei. Im Übrigen ergebe die Gesamtschau ihrer gesundheitlichen Einschränkungen das Vorliegen einer Erwerbsminderung.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.12.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Stuttgart sowie die beigezogenen Rentenakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil vom 17.12.2008 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren Folgendes auszuführen:
Dass und weshalb den auf orthopädische Gesundheitsbeeinträchtigungen gestützten Leistungseinschätzungen des Orthopäden Dr. T. (drei- bis unter sechsstündige Leistungsfähigkeit der Klägerin) und des Allgemeinmediziners Dr. medic. H. (unter dreistündiges Leistungsvermögen der Klägerin) nicht zu folgen ist, hat das Sozialgericht überzeugend ausgeführt. Dabei hat es sich zu Recht auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des Chirurgen Dr. R. , die schriftliche sachverständige Zeugenaussage des Orthopäden Dr. P. und das von Seiten des Gerichts eingeholte Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. berufen. Denn die von den genannten Ärzten vorgenommene Einschätzung der zeitlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin (mehr als sechs Stunden) ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet schlüssig und nachvollziehbar.
Soweit die Klägerin ohne nähere Substantiierung vorträgt, auf nervenärztlichem Fachgebiet finde sich eine weitere quantitative Leistungseinschränkung, bestehen hierfür ausweislich des vom Sozialgericht eingeholten Gutachtens der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. keinerlei Anhaltspunkte. Schließlich sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auch bei der erforderlichen und vom Sozialgericht angestellten Gesamtschau der gesundheitlichen Einschränkungen nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin erstrebt die Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Die im Jahre 1962 geborene Klägerin leidet im Wesentlichen an Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Sie war zuletzt bis Oktober 1995 als Lagerarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist sie arbeitslos und bezieht nunmehr Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Nach unanfechtbarem negativem Abschluss ihrer in den Jahren 1996 und 2004 eingeleiteten Rentenverfahren beantragte die Klägerin am 22.03.2006 erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten des Chirurgen Dr. R. ein (beginnende Gonarthrose beidseits mit Funktionseinschränkung links, wiederkehrende LWS-Beschwerden bei mäßigen Aufbraucherscheinungen und kleinem NPP L5/S1 ohne Wurzelreizzeichen, jedoch mit leichter Funktionseinschränkung, rezidivierender Weichteilreiz im Bereich der Ellbogengelenke, medikamentös eingestellter Bluthochdruck sowie Adipositas; mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Zwangshaltungen der LWS). Mit Bescheid vom 20.06.2006 und Widerspruchsbescheid vom 03.01.2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Diese Entscheidung ging am 09.01.2007 bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein.
Am 9.2.2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des Allgemeinmediziners Dr. medic. H. (chronisch rezidivierendes LWS-Syndrom bei NPP L5/S1, Gonarthrose beidseits bei Zustand nach mehrfachen Arthroskopien beidseits, Zustand nach Patellaluxation-OP links, rezidivierende Epikondylitis humeri radialis beidseits, Adipositas sowie Nikotinabusus; unter dreistündiges Leistungsvermögen der Klägerin), des Orthopäden Dr. T. (Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Wurzelreizsymptomatik, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, ulnare und radiale Epikondylopathie beidseits, degenerative Knorpel- und Meniskusschädigung linkes Knie und Kniescheibe; drei- bis unter sechsstündige Leistungsfähigkeit der Klägerin) und Dr. P. (Epikondylitis humeri radialis beidseits, Zustand nach Denervierung nach Wilhelm, Zustand nach viermaliger Arthroskopie rechts bei beginnender medial betonter Gonarthrose, chronisches Schmerzsyndrom sowie Depression; Leistungsvermögen auf orthopädischem Fachgebiet mehr als sechs Stunden) des Neurologen und Psychiaters Dr. H. (depressive Störung, differenzialdiagnostisch Borderline Störung; keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglich) und des Augenarztes Dr. W. (Kurzsichtigkeit, Stabs Richtigkeit, trockenes Auge sowie unklare Sehschärfeminderung; mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen, keine Tätigkeiten in trockener und/oder staubiger Umgebung bzw. am Computer) eingeholt.
Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. hat im Auftrag des Sozialgerichts ein schriftliches Sachverständigengutachten erstattet (asthenische Persönlichkeitsstörung mit verminderter psychischer Belastbarkeit, Konfliktintoleranz und intermittierenden selbstschädigenden Handlungen, leichte Ulnarisläsion links bei Epikondylitis ohne funktionelle Behinderung; vollschichtige Leistungsfähigkeit auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, ohne Arbeiten mit hoher Verantwortung und ständig wechselnden Aufgaben).
Mit Urteil vom 17.12.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin, zu deren Gunsten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Grund ihres Geburtsdatums nicht in Betracht komme, sei nicht erwerbsgemindert, da sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Dies ergebe sich in orthopädischer Hinsicht aus dem Verwaltungsgutachten von Dr. R. und der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage des Orthopäden Dr. P ... Die vom die Klägerin früher behandelnden Orthopäden Dr. T. zusätzlich diagnostizierte Wurzelreizsymptomatik habe der aktuell behandelnde Orthopäde mehr beschreiben; ebensowenig habe die gerichtliche Sachverständige Dr. G. wesentliche Beschwerden im Zusammenhang mit Wurzelreizzeichen angeführt. Der auf orthopädische Gesundheitsstörungen gestützten Leistungseinschätzung des Allgemeinmediziners Dr. medic. H. sei angesichts der fachärztlichen Beurteilung nicht zu folgen. In neurologisch-psychiatrischer sowie augenärztlicher Hinsicht liege eine quantitative Leistungseinschränkung ebenfalls nicht vor. Unter Beachtung aller Leistungseinschränkungen sei die Klägerin noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Diese Entscheidung ist der Klägerin am 10.02.2009 zugestellt worden.
Am 09.03.2009 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie verweist auf die Leistungseinschätzungen von Dr. medic. H. sowie Dr. T. und ist der Auffassung, auf nervenärztlichem Fachgebiet finde sich eine weitere quantitative Leistungseinschränkung, die bislang nicht ermittelt sei. Im Übrigen ergebe die Gesamtschau ihrer gesundheitlichen Einschränkungen das Vorliegen einer Erwerbsminderung.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.12.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Stuttgart sowie die beigezogenen Rentenakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil vom 17.12.2008 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren Folgendes auszuführen:
Dass und weshalb den auf orthopädische Gesundheitsbeeinträchtigungen gestützten Leistungseinschätzungen des Orthopäden Dr. T. (drei- bis unter sechsstündige Leistungsfähigkeit der Klägerin) und des Allgemeinmediziners Dr. medic. H. (unter dreistündiges Leistungsvermögen der Klägerin) nicht zu folgen ist, hat das Sozialgericht überzeugend ausgeführt. Dabei hat es sich zu Recht auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des Chirurgen Dr. R. , die schriftliche sachverständige Zeugenaussage des Orthopäden Dr. P. und das von Seiten des Gerichts eingeholte Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. berufen. Denn die von den genannten Ärzten vorgenommene Einschätzung der zeitlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin (mehr als sechs Stunden) ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet schlüssig und nachvollziehbar.
Soweit die Klägerin ohne nähere Substantiierung vorträgt, auf nervenärztlichem Fachgebiet finde sich eine weitere quantitative Leistungseinschränkung, bestehen hierfür ausweislich des vom Sozialgericht eingeholten Gutachtens der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. keinerlei Anhaltspunkte. Schließlich sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auch bei der erforderlichen und vom Sozialgericht angestellten Gesamtschau der gesundheitlichen Einschränkungen nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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