Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 718/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2226/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 28. April 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In der Hauptsache begehren die Kläger die Erstattung von Stromkosten für das Jahr 2008.
Die Kläger, ein Ehepaar mit minderjähriger Tochter beziehen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Beklagten. Am 30. Januar 2009 beantragten die Kläger die Erstattung von Stromkosten für das Jahr 2008 in Höhe von 452,32 EUR. Hierzu legten Sie die Abrechnung der Stadtwerke Aalen für den Zeitraum vom 29. Dezember 2007 bis 17. Dezember 2008 vor, woraus sich ein Verbrauch in Höhe von 752,60 EUR ergab. Die Kläger begehrten die Übernahme dieser Kosten abzüglich der im Regelsatz enthaltenen Stromkosten in Höhe von 20,74 EUR (jährlich 248,88 EUR) abzüglich überzahlter Vorauszahlungen in Höhe von 51,40 EUR. Mit Bescheid vom 2. Februar 2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Stromkosten bereits durch die Gewährung des Regelsatzes nach § 20 SGB II abgedeckt seien. Die beantragte Leistung stelle auch keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts dar. Die hiergegen gerichteten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 19. Februar 2009 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 26. Februar 2009 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage, für welche die Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehren.
Mit Beschluss vom 28. April 2009 hat das SG die Gewährung von PKH abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klagen in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hätten. Kosten für die Energieversorgung fielen nicht unter die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Stromkosten könnten nur dann als Kosten der Heizung beansprucht werden, wenn Strom tatsächlich ein Heizmittel sei. Die Kläger heizten jedoch mit Gas. Die Leistung könne auch nicht nach § 22 Abs. 5 SGB II beansprucht werden, da eine Unterbrechung der Stromzufuhr nicht drohe. § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II sei neben § 22 Abs. 5 SGB II nicht anzuwenden, da diese Vorschrift insoweit eine Spezialregelung darstelle.
Hiergegen richtet sich die am 11. Mai 2009 eingelegte Beschwerde der Kläger. Für die Kläger bestehe ein Anspruch darauf, die Stromkosten, die über dem Anteil von 18,67 EUR (für die Kläger Ziff. 1 und 2) bzw. 12,44 EUR (Klägerin Ziff. 3) hinaus entstanden seien, erstattet zu bekommen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden (Urteil vom 27. Februar 2008- B 14/7b AS 64/06 R), dass der Anteil der über den im Regelsatz enthaltenen Stromkosten (für Warmwasser und Haushaltsstrom) liege, von der Beklagten zu übernehmen sei. Damals sei dies ein Anteil von 20,74 EUR gewesen. Dies seien Kosten der Unterkunft, welche die Beklagte nach § 22 SGB II zu übernehmen habe. Nicht richtig sei, dass die Kosten nur dann übernommen werden könnten, wenn Strom zum heizen verwendet werde. In § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werde ausdrücklich geregelt, dass die tatsächlichen Aufwendungen als Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden müssten. Die Kläger könnten auch nicht darauf verwiesen werden, dass Stromkosten erst dann übernommen werden können, wenn Obdachlosigkeit drohe. Ansonsten würden Leistungsempfänger, welche ihre Rechnungen pünktlich bezahlen, gegenüber säumigen Zahlern benachteiligt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft (§ 172 SGG), auch wenn die Höhe des in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs - Stromkosten für 2008 in Höhe von 452,32 EUR - nicht die Wertgrenze für Berufungen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigt. Eine Einschränkung der Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht aus der analogen Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 511 ZPO (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Januar 2007 - L 12 AS 4100/06 - und Beschluss vom 30. November 2007 - L 7 AS 4586/07 PKH-B -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. April 2007 - L 19 B 4242/06 AL - und vom 18. April 2007 - L 16 B 9/07 KR -; a.A. LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 13. September 2007 - L 13 B 7/07 SF - m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 2005 - L 8 AL 1862/05 PKH-B - (alle juris)). Für diese Auffassung sprechen auch die Änderungen des § 172 SGG mit Wirkung zum 1. April 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), denn in dem neu angefügten Absatz 3 der Vorschrift ist ausdrücklich im einstweiligen Rechtsschutz die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (Nr. 1 a.a.O.), eine entsprechende Regelung findet sich jedoch nicht für die PKH. Insoweit ist bei Ablehnung der PKH lediglich ein Beschwerdeausschluss für den Fall normiert, dass das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint (Nr. 2 a.a.O.). Letzteres ist hier nicht der Fall, vielmehr hat das SG die Ablehnung der PKH allein mit fehlenden Erfolgsaussichten begründet.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben für das Klageverfahren S 13 AS 718/09 keinen Anspruch auf PKH und Beiordnung des benannten Rechtsanwalts.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 2102, 2103).
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze bestehen keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg der Klagen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Kläger grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben. Indes besteht entgegen der Auffassung der Kläger kein Anspruch auf Übernahme der angefallenen Kosten für Haushaltsstrom, auch soweit diese den im Regelsatz enthaltenen Anteil übersteigen. Nach § 20 SGB II in der ursprünglich maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) umfasste die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zu Umwelt und eine Teilhabe am kulturellen Leben. In der Regelleistung von 345,00 EUR waren Energiekosten in Höhe von 20,74 EUR enthalten (vgl. hierzu Schwabe, ZfF 2007, 25 ff). Stromkosten (Haushaltsstrom und Kosten der Warmwasserbereitung) sind damit grundsätzlich in der Regelleistung bereits enthalten (vgl. BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 2). Ausdrücklich klargestellt wurde dies durch die Neufassung des § 20 Abs. 1 SGB II durch Artikel 1 Nr. 19 Buchst. a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) mit Wirkung ab 1. August 2006, wonach die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem SGB II insbesondere Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Aus der von den Klägern genannten Entscheidung des BSG (SozR 4-4200 § 21 Nr. 2) ergibt sich keineswegs, dass Stromkosten über den in der Regelsatzverordnung enthaltenen Anteile hinaus als Kosten der Unterkunft und Heizung anzusehen sind. Die insoweit geäußerte Auffassung dürfte auf einem Missverständnis beruhen, denn in der vom BSG entschiedenen Fallkonstellation war eine Pauschalmiete vereinbart, welche bereits Stromkosten in nicht genannter Höhe umfasste, die gerade nicht als Kosten der Unterkunft und Heizung erstattungsfähig waren. Aus diesem Grund hat das BSG von der Pauschalmiete den im Regelsatz enthaltenen Anteil für Stromkosten abgesetzt, um eine systemwidrige doppelte Leistungserbringung im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung zu vermeiden.
Ein Anspruch auf (teilweise) Übernahme von Stromkosten ergibt sich nicht daraus, dass die Kläger mit umgerechnet auf den Monat 62,72 EUR höhere Aufwendungen hatten, als bei der Zusammensetzung der Regelleistung zugrunde gelegt. Ab 1. Juli 2008 sind in der Regelleistung/Sozialgeld für die Kläger Ziff. 1 und 2 jeweils 19,90 EUR, für die Klägerin Ziff. 3 13,27 EUR an Energiekosten enthalten, insgesamt somit 53,07 EUR (vgl. Schwabe, Die Zusammensetzung des Regelsatzes im SGB XII bzw. in der Regelleistung im SGB II in Höhe von 351 EUR ab 1.7.2008, ZfF 2008, 145, 148). Wie Leistungsbezieher die statistisch in bestimmter Höhe in die pauschalierte Regelleistung eingeflossenen Anteile etwa für Energiekosten verwenden, bleibt ihnen überlassen. Verursacht jemand in einem bestimmten Bereich weniger Kosten, kann er die Ersparnis für andere Bereiche einsetzen. Umgekehrt muss er bei höherem Verbrauch im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit diese Mehrkosten zu Lasten anderer Bedarfe aus der Regelleistung finanzieren (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2007 - L 7 AS 3135/06 - (juris)).
Nach alledem kann dem Kläger für das anhängige Klageverfahren vor dem SG S 13 AS 718/09 wegen fehlender Erfolgsaussichten keine PKH bewilligt werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
In der Hauptsache begehren die Kläger die Erstattung von Stromkosten für das Jahr 2008.
Die Kläger, ein Ehepaar mit minderjähriger Tochter beziehen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Beklagten. Am 30. Januar 2009 beantragten die Kläger die Erstattung von Stromkosten für das Jahr 2008 in Höhe von 452,32 EUR. Hierzu legten Sie die Abrechnung der Stadtwerke Aalen für den Zeitraum vom 29. Dezember 2007 bis 17. Dezember 2008 vor, woraus sich ein Verbrauch in Höhe von 752,60 EUR ergab. Die Kläger begehrten die Übernahme dieser Kosten abzüglich der im Regelsatz enthaltenen Stromkosten in Höhe von 20,74 EUR (jährlich 248,88 EUR) abzüglich überzahlter Vorauszahlungen in Höhe von 51,40 EUR. Mit Bescheid vom 2. Februar 2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Stromkosten bereits durch die Gewährung des Regelsatzes nach § 20 SGB II abgedeckt seien. Die beantragte Leistung stelle auch keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts dar. Die hiergegen gerichteten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 19. Februar 2009 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 26. Februar 2009 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage, für welche die Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehren.
Mit Beschluss vom 28. April 2009 hat das SG die Gewährung von PKH abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klagen in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hätten. Kosten für die Energieversorgung fielen nicht unter die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Stromkosten könnten nur dann als Kosten der Heizung beansprucht werden, wenn Strom tatsächlich ein Heizmittel sei. Die Kläger heizten jedoch mit Gas. Die Leistung könne auch nicht nach § 22 Abs. 5 SGB II beansprucht werden, da eine Unterbrechung der Stromzufuhr nicht drohe. § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II sei neben § 22 Abs. 5 SGB II nicht anzuwenden, da diese Vorschrift insoweit eine Spezialregelung darstelle.
Hiergegen richtet sich die am 11. Mai 2009 eingelegte Beschwerde der Kläger. Für die Kläger bestehe ein Anspruch darauf, die Stromkosten, die über dem Anteil von 18,67 EUR (für die Kläger Ziff. 1 und 2) bzw. 12,44 EUR (Klägerin Ziff. 3) hinaus entstanden seien, erstattet zu bekommen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden (Urteil vom 27. Februar 2008- B 14/7b AS 64/06 R), dass der Anteil der über den im Regelsatz enthaltenen Stromkosten (für Warmwasser und Haushaltsstrom) liege, von der Beklagten zu übernehmen sei. Damals sei dies ein Anteil von 20,74 EUR gewesen. Dies seien Kosten der Unterkunft, welche die Beklagte nach § 22 SGB II zu übernehmen habe. Nicht richtig sei, dass die Kosten nur dann übernommen werden könnten, wenn Strom zum heizen verwendet werde. In § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werde ausdrücklich geregelt, dass die tatsächlichen Aufwendungen als Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden müssten. Die Kläger könnten auch nicht darauf verwiesen werden, dass Stromkosten erst dann übernommen werden können, wenn Obdachlosigkeit drohe. Ansonsten würden Leistungsempfänger, welche ihre Rechnungen pünktlich bezahlen, gegenüber säumigen Zahlern benachteiligt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft (§ 172 SGG), auch wenn die Höhe des in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs - Stromkosten für 2008 in Höhe von 452,32 EUR - nicht die Wertgrenze für Berufungen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigt. Eine Einschränkung der Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht aus der analogen Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 511 ZPO (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Januar 2007 - L 12 AS 4100/06 - und Beschluss vom 30. November 2007 - L 7 AS 4586/07 PKH-B -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. April 2007 - L 19 B 4242/06 AL - und vom 18. April 2007 - L 16 B 9/07 KR -; a.A. LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 13. September 2007 - L 13 B 7/07 SF - m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 2005 - L 8 AL 1862/05 PKH-B - (alle juris)). Für diese Auffassung sprechen auch die Änderungen des § 172 SGG mit Wirkung zum 1. April 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), denn in dem neu angefügten Absatz 3 der Vorschrift ist ausdrücklich im einstweiligen Rechtsschutz die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (Nr. 1 a.a.O.), eine entsprechende Regelung findet sich jedoch nicht für die PKH. Insoweit ist bei Ablehnung der PKH lediglich ein Beschwerdeausschluss für den Fall normiert, dass das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint (Nr. 2 a.a.O.). Letzteres ist hier nicht der Fall, vielmehr hat das SG die Ablehnung der PKH allein mit fehlenden Erfolgsaussichten begründet.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben für das Klageverfahren S 13 AS 718/09 keinen Anspruch auf PKH und Beiordnung des benannten Rechtsanwalts.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 2102, 2103).
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze bestehen keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg der Klagen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Kläger grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben. Indes besteht entgegen der Auffassung der Kläger kein Anspruch auf Übernahme der angefallenen Kosten für Haushaltsstrom, auch soweit diese den im Regelsatz enthaltenen Anteil übersteigen. Nach § 20 SGB II in der ursprünglich maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) umfasste die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zu Umwelt und eine Teilhabe am kulturellen Leben. In der Regelleistung von 345,00 EUR waren Energiekosten in Höhe von 20,74 EUR enthalten (vgl. hierzu Schwabe, ZfF 2007, 25 ff). Stromkosten (Haushaltsstrom und Kosten der Warmwasserbereitung) sind damit grundsätzlich in der Regelleistung bereits enthalten (vgl. BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 2). Ausdrücklich klargestellt wurde dies durch die Neufassung des § 20 Abs. 1 SGB II durch Artikel 1 Nr. 19 Buchst. a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) mit Wirkung ab 1. August 2006, wonach die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem SGB II insbesondere Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Aus der von den Klägern genannten Entscheidung des BSG (SozR 4-4200 § 21 Nr. 2) ergibt sich keineswegs, dass Stromkosten über den in der Regelsatzverordnung enthaltenen Anteile hinaus als Kosten der Unterkunft und Heizung anzusehen sind. Die insoweit geäußerte Auffassung dürfte auf einem Missverständnis beruhen, denn in der vom BSG entschiedenen Fallkonstellation war eine Pauschalmiete vereinbart, welche bereits Stromkosten in nicht genannter Höhe umfasste, die gerade nicht als Kosten der Unterkunft und Heizung erstattungsfähig waren. Aus diesem Grund hat das BSG von der Pauschalmiete den im Regelsatz enthaltenen Anteil für Stromkosten abgesetzt, um eine systemwidrige doppelte Leistungserbringung im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung zu vermeiden.
Ein Anspruch auf (teilweise) Übernahme von Stromkosten ergibt sich nicht daraus, dass die Kläger mit umgerechnet auf den Monat 62,72 EUR höhere Aufwendungen hatten, als bei der Zusammensetzung der Regelleistung zugrunde gelegt. Ab 1. Juli 2008 sind in der Regelleistung/Sozialgeld für die Kläger Ziff. 1 und 2 jeweils 19,90 EUR, für die Klägerin Ziff. 3 13,27 EUR an Energiekosten enthalten, insgesamt somit 53,07 EUR (vgl. Schwabe, Die Zusammensetzung des Regelsatzes im SGB XII bzw. in der Regelleistung im SGB II in Höhe von 351 EUR ab 1.7.2008, ZfF 2008, 145, 148). Wie Leistungsbezieher die statistisch in bestimmter Höhe in die pauschalierte Regelleistung eingeflossenen Anteile etwa für Energiekosten verwenden, bleibt ihnen überlassen. Verursacht jemand in einem bestimmten Bereich weniger Kosten, kann er die Ersparnis für andere Bereiche einsetzen. Umgekehrt muss er bei höherem Verbrauch im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit diese Mehrkosten zu Lasten anderer Bedarfe aus der Regelleistung finanzieren (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2007 - L 7 AS 3135/06 - (juris)).
Nach alledem kann dem Kläger für das anhängige Klageverfahren vor dem SG S 13 AS 718/09 wegen fehlender Erfolgsaussichten keine PKH bewilligt werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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