Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 U 922/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3110/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26.11.2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Feststellung einer Hauterkrankung des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der am 1945 geborene Kläger leistete nach der Ausbildung zum Karosseriebauer zunächst Militärdienst und war anschließend mit der Montage von Möbeln, als Baustellenarbeiter, als Kranfahrer und Säger sowie als Gussputzer in einer Gießerei und als Maschinenhelfer tätig. In der Zeit vom 15.02.1985 bis 30.11.1990 arbeitete er bei der Fa. C. F. M. K GmbH & Co (Mitgliedsbetrieb der beigeladenen Berufsgenossenschaft der c. I. im Folgendem: Fa. M.) zunächst in der Presserei, wo er Teile aus glasfaserverstärktem Kunstharz herstellte und bearbeitete. Ab September 1990 wurde er wegen Hautproblemen in die Laminiererei versetzt. Vom 07.01.1991 bis 31.08.1998 fertigte der Kläger bei der Fa. K. GmbH (Mitgliedsbetrieb der E.- und U. -Berufsgenossenschaft, die am 01.05.2005 mit der S. M.-BG zur BG M. S. und diese wiederum am 30.03.2007 zur Beklagten fusionierte) Blechelemente aus Chrom-Nickel-Stählen für Rohrleitungskonstruktionen. Wegen der Einzelheiten der vom Kläger verrichteten Tätigkeiten wird auf den Bericht des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der E.- und U. -BG vom 13.09.1999 über eine wegen des Verdachts einer Berufskrankheit des Klägers nach den Ziffern 2108, 1317 und 2101 in der Fa. K. GmbH (im Folgendem: Fa. K.) erfolgten Betriebsbesichtigung und die Auskünfte der Arbeitgeber vom 16.12.1999 bzw. 20.12.1999 verwiesen.
Bei der Fa. M. hatte der Kläger Kontakt mit Stoffen zur Herstellung von Kunstharz (in Styrol gelöstes Polyester, Acetylacetonperoxid und Methylethylketonperoxid als härtende Zusätze), Aceton, Dichlormethan und Styrol als Reinigungsmittel für die Pressformen und die Hände sowie (zum Teil in Kohlenwasserstoffen gelösten) Wachsen als Trennmittel (Berichte des TAD der vom Senat beigeladenen Berufsgenossenschaft der c. I. vom 16.05.2002 und vom 06.04.2004).
Bei der Fa. K. hatte der Kläger über die Hände Hautkonktakt mit Staub von länger gelagerten Rohlingen und Metallabrieb (von Chromnickelstählen) sowie zu Kühlschmierstoffemulsionen bzw. Öl bei gelegentlichen Tätigkeiten an der Säge und an der Presse. Darüber hinaus bestand keine Einwirkung von irritativen oder sonstigen hautbelastenden Stoffen (Stellungnahmen des TAD der E.- und U. -BG vom 18.12.2000 und 20.06.2001).
Der Facharzt für Hautkrankheiten Dr. M. behandelte den Kläger erstmals am 22.09.1986 wegen einer einige Monate vorher erschienenen, zum Teil wieder verschwundenen und zum Teil wieder neu aufgetretenen, schuppenden Rötung und Ekzemveränderung im Gesichtsbereich (Stirn, Nase und angrenzende Wangenpartien), die er als Gesichtsrosacea und periorale Dermatitis diagnostizierte. Weitere Behandlungen durch ihn fanden im Juni 1987 (Gesichtsekzem), im Januar 1989 (Ekzemveränderungen im Bereich der Hände und der Unterarme und zum Teil im Gesichtsbereich), ähnlich im Oktober 1990 und Juni/Juli 1996 sowie im August 1998 und Juli 1999 (Gesichtsrosacea) statt. Der von Dr. M. gehegte Verdacht auf eine (beruflich bedingte) Kontaktallergie bestätigte sich durch die von ihm mehrfach und über die Jahre wiederholt durchgeführten Epikutan-Testungen nicht. Wegen "Kontaktdermatitis und sonstige Ekzeme" war der Kläger vom 10.6. bis 16.06.1987, vom 09.01. bis 27.01.1989, am 02.06.1989 und vom 13.08. bis 24.08.1990 arbeitsunfähig (Vorerkrankungsverzeichnis der AOK H. für die Zeit vom Januar 1983 bis August 1999).
Am 15.09.1999 zeigte Dr. M. der S. M. -BG, Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend Beklagte) den Verdacht auf ein Berufsekzem beim Kläger durch Kontakt mit aggressiven Flüssigkeiten am Arbeitsplatz bei der Fa. K. GmbH an.
Für die E.- und U. -BG, ebenfalls Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend Beklagte), erstattete der Arzt für Hautkrankheiten, Allergologie, Arbeitsmedizin und Umweltmedizin Dr. T. ein fachärztliches Gutachten nach Untersuchungen des Klägers im April 2000. Der Gutachter diagnostizierte eine Rosacea des Gesichts und des oberen Brustausschnitts sowie eine überdurchschnittlich empfindliche Haut in diesen Bereichen gegenüber unspezifischen irritativen Reizen. Eine BK Nr. 5101 liege beim Kläger vor. Die Rosacea habe eine konstitutionelle Komponente und bestehe - allein konstitutionell bedingt - auch anderthalb Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. K. fort. Die Irritation der Haut durch staubige Luft und gegebenenfalls auch durch säurehaltige Dämpfe bei der Fa. K. bzw. die Exposition mit lösungsmittelhaltigen Dämpfen bei der Fa. M. hätten einen ungünstigen Einfluss auf die Dermatose gehabt. Es habe ein Zwang zur Berufsaufgabe für die Tätigkeit in beiden Firmen bestanden, da auch durch Arbeitsplatzmaßnahmen eine befriedigende Verbesserung kaum zu erreichen gewesen wäre. Der Kläger habe die gefährdende Tätigkeit auch aufgegeben. Die Hautkrankheit sei allein auf Grund der Dauer als schwer einzustufen, eine wiederholte Rückfälligkeit habe nicht bestanden.
In seiner beratenden schriftlichen Stellungnahme vom 07.08.2001 für die Beklagte hat der Facharzt für Hautkrankheiten und Allergologie Prof. Dr. Kl. ausgeführt, die Ursache einer Rosacea sei unbekannt. In dermatologischen Lehrbüchern würden die von Dr. T. als verschlimmernde Einflüsse genannten Faktoren "Staub" und "Säuredämpfe" nicht aufgeführt. Die Annahme einer Verschlimmerung der Rosacea des Klägers durch die berufliche Tätigkeit sei daher nicht nachvollziehbar. Eine Hautbelastung im Gesicht durch Staub oder chemische Dämpfe habe nicht vorgelegen. Jedenfalls habe kein Aufgabezwang bestanden.
Mit Bescheid vom 26.10.2001 lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV sowie einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Hauterkrankung ab. Eine beruflich verursachte Verschlimmerung der anlagebedingten Erkrankung könne nicht festgestellt werden. Es sei auch kein objektiver Zwang für die Unterlassung der früheren Tätigkeit gegeben. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2002 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 11.04.2002 beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben.
Dr. W. , Oberarzt der Abteilung Dermatologie und Allergologie beim Universitätsklinikum U. , hat in einem Gutachten für das Sozialgericht vom 08.06.2003 bei dem Kläger eine anlagebedingte Rosacea, eine - zum Untersuchungszeitpunkt keine klinische Relevanz aufweisende - Sensibilisierung vom Spättyp gegenüber Benzoylperoxid und eine verminderte Alkaliresistenz der Haut diagnostiziert. Es bestehe eine Berufskrankheit nach Nr. 5101, da die Sensibilisierung gegenüber Benzoylperoxid auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei. Hierbei handele es sich um einen Beschleuniger (Katalysator des Polymerisationsvorganges der Harzgrundkomponenten), zu dem ein beruflicher Kontakt des Klägers bei der Fa. M. beim Anmischen des Kunstharzes angenommen werden dürfe. Das Fortbestehen der Hauterkrankung nach dem Ende der Exposition könne auf die Rosacea zurückgeführt werden.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26.11.2003 die auf Verurteilung der Beklagten zur Feststellung einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach Ziffer 5101 der Anlage zur BKV und Gewährung einer Verletztenrente gerichtete Klage abgewiesen, weil die Rosacea nach dem Gutachten von Dr. W. anlagebedingt sei. Hauterkrankungsverursachende oder -verschlimmernde Einwirkungen am Arbeitsplatz bei der Fa. K. seien nicht nachgewiesen. Damit sei die Hauterkrankung jedenfalls nicht ursächlich auf die Tätigkeit bei dem Mitgliedsunternehmen der Beklagten, der Fa. K. , zurückzuführen. Ein kausaler Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers bei der Fa. M. von 1985 bis 1990 könne nicht festgestellt werden, da die für diese Fa. zuständige (später vom Senat) Beigeladene über keine Aktenvorgänge verfüge.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 16.01.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.02.2004 Berufung eingelegt. Er beruft sich auf die Gutachten von Dr. W. und von Dr. T ...
Parallel hierzu hat der Kläger am 04.12.2003 bei der Beigeladenen die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 in Folge der Tätigkeit bei deren Mitgliedsbetrieb Fa. M. beantragt. Deren TAD hat einen Kontakt des Klägers am Arbeitsplatz mit chemischen Substanzen mit irritativer Potenz (Aceton, Styrol, Dichlormethan) und mit einem nicht näher bezeichneten Trennmittel bejaht, einen Kontakt mit Benzoylperoxid jedoch ausgeschlossen (Stellungnahme des Dr. L. vom 06.04.2004). Im Februar 2005 durchgeführte Epikutan-Testungen auf von der Fa. M. übersandte und nach der Stellungnahme des TAD als Arbeitsstoffe des Klägers in Betracht kommende Peroxide (Butanox M 50, Curox M 100 und Curox A 200), haben einen wiederholten Nachweis für eine Sensibilisierung des Klägers auf Benzoylperoxid, aber keine positiven Ergebnisse hinsichtlich anderer Peroxide erbracht.
Dr. Schm., Ärztin für Arbeitsmedizin, hat in Stellungnahmen vom 08.12.2004 und vom 11.04.2005 für die Beigeladene ausgeführt, wegen des eigengesetzlichen Verlaufs der anlagebedingten Rosazea des Gesichts sei die - unstreitig vorliegende Verschlimmerung während der Tätigkeit des Klägers in der Fa. K. bei Kontakt mit Styrol und Peroxiden - nur dann richtunggebend und nicht lediglich vorübergehend, wenn eine Allergie gegen einen Arbeitsstoff vorliege. Da eine allergische Sensibilisierung gegenüber den beruflich verwendeten Härtern nicht wahrscheinlich gemacht sei, sondern die Erkrankung durch irritative Einflüsse verschlimmert worden sei, hätten Schutzmaßnahmen versucht werden können und müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26.11.2003 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2002 bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verneint nach wie vor einen ursächlichen Zusammenhang.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, es liege allenfalls eine zeitweise vorübergehende Verschlimmerung der anlagebedingten Rosacea durch irritative Stoffe vor, nicht jedoch eine Berufskrankheit nach Nr. 5101.
In einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme nach Aktenlage für den Senat hat Dr. W. ausgeführt, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sei eine vorübergehende Verschlechterung der anlagebedingten Rosacea während der beruflichen Tätigkeit bei der Fa. M. sowie der Fa. K. anzunehmen. Eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 liege aber mangels Zwangs zur Tätigkeitsaufgabe nicht vor. Da eine Sensibilisierung gegen beruflich relevante Allergene nicht nachgewiesen sei, komme nur eine irritative Schädigung durch toxische Stäube am Arbeitsplatz in Frage, bei denen Schutzmaßnahmen möglich und dringend erforderlich gewesen wären. Präventive Hautschutzmaßnahmen seien nach Aktenlage offensichtlich aber nicht konsequent angewendet worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, kann der Kläger - wie vorliegend - eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erheben (vgl. BSG, Urteil vom 07.09. 2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2).
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV ist beim Kläger nicht festzustellen.
Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Versicherungsfall vor oder nach Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist und damit gem. § 212 SGB VII die bis zur Rechtsänderung geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder aber die Regelungen des SGB VII Anwendung finden. Denn an den Voraussetzungen der - zunächst auf § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO beruhenden und nunmehr auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII fort geltenden - BK Nr. 5101 einschließlich des Kausalitätserfordernisses hat sich durch das Inkrafttreten des SGB VII nichts geändert.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (§ 551 Abs. 1 Satz 2 RVO) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer der den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VI (§§ 539, 540, 543 bis 545 RVO) begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Erkrankungen als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII, § 551 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz RVO). Hierzu zählen nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV (ebenso die frühere Anlage 1 zur BKVO) schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Die Voraussetzungen einer BK 5101 liegen beim Kläger nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Der Kläger leidet an Hauterkrankungen im Sinne der BK Nr. 5101. Auf Grund der Berichte von Dr. M. steht fest, dass seit mindestens 1986 eine Rosacea bestanden hat und über die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit hinaus fortbesteht. Daneben ist eine Kontaktsensibilisierung gegenüber Benzoylperoxid durch die von Dr. W. veranlassten Testungen nachgewiesen und durch die von Dr. S. durchgeführten Untersuchungen nochmals bestätigt worden.
Der für die Annahme einer Berufskrankheit erforderliche ursächliche Zusammenhang dieser Hauterkrankungen des Klägers mit den versicherten Tätigkeiten ist indes nicht hinreichend wahrscheinlich.
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen gefährdender Tätigkeit und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen der gefährdenden Tätigkeit und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne die gefährdende Tätigkeit eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war die gefährdende Tätigkeit für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Andernfalls ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob die versicherte Tätigkeit für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Gab es neben der versicherten Ursache noch andere, konkurrierende Ursachen (im naturwissenschaftlichen Sinn), z.B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, sofern die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine überwiegende oder auch nur gleichwertige Bedeutung der versicherten gegenüber der konkurrierenden Ursache ist damit für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht Voraussetzung.
Für die allergische Sensibilisierung gegenüber Benzoylperoxid fehlt es bereits deswegen am naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers, weil ein Kontakt am Arbeitsplatz nicht nachgewiesen ist. Der diesbezüglich von Dr. W. geäußerte Verdacht eines Kontaktes im Rahmen des Umganges mit Beschleunigern bei der Harzanmischung hat sich nicht bestätigt. Dieser Stoff wurde in den Abteilungen der Fa. M. , in denen der Kläger tätig war, nicht verwendet. Dies ergibt sich aus den Ermittlungen des TAD der Beigeladenen. Weitere Allergien gegen Arbeitsstoffe haben weder die mehrmaligen Testungen des behandelnden Hautarztes Dr. M. noch die späteren umfangreichen Testungen des Klägers auf die häufig vorkommenden kommerziell erhältlichen Testsubstanzen für Kontaktallergene (Stellungnahme Dr. Schm. vom 11.04.2005) oder auf die vom Kläger verwendeten Peroxide (Testung durch Dr. S. ) ergeben. Zwar sind weitere, vom Kläger beschaffte und von ihm als Säuren, Beschleuniger, Härter und Metallstaub vom Arbeitsplatz bezeichnete Stoffe wegen fehlender Sicherheitsdatenblätter und des nicht abschätzbaren Gesundheitsrisikos nicht getestet worden (Bericht der Dermatologin und Allergologin Dr. S. vom 16.03.2005). Allerdings ist damit eine Allergie auf diese Substanzen nicht nachgewiesen. Hinzu kommt, dass auch die Herkunft dieser Stoffe nicht nachprüfbar ist. Diese Umstände gehen nach den oben dargestellten Beweisanforderungen zu Lasten des Klägers.
Einen Kausalzusammenhang zwischen den Tätigkeiten des Klägers bei der Fa. M. oder bei der Fa. K. und den von Dr. M. bescheinigten Rosacea-Schüben vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen.
Bei der Rosacea handelt es sich nach allen dem Senat vorliegenden ärztlichen Bekundungen um eine konstitutionelle Erkrankung. Ihre Pathogenese ist, worauf Prof. Dr. Kl. unter Bezug auf dermatologische Lehrbücher und seine ärztliche Erfahrung sowie Dr. W. hinweisen, noch weitgehend unbekannt. Vermutete Ursachen sind erbliche Veranlagung, Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts, hoher Blutdruck oder eine entzündliche Reaktion auf Antigene von Demodex-Milben. Für die Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs im Sinne der Entstehung dieser Erkrankung fehlt es daher bereits an den notwendigen medizinischen Erkenntnissen über die Ätiologie der Erkrankung.
Aber auch eine berufliche bedingte Verschlimmerung der Rosacea ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Die hierfür erforderliche und nach Angabe von Dr. W. wegen des phasenhaft und schubweisen Verlaufs der Erkrankung ausgesprochen schwierige Abgrenzung der konstitutionellen Komponente der Rosacea von der Auslösung der Ekzemschübe durch - nach Ausschluss einer beruflichen allergischen Sensibilisierung allein als mögliche Ursache in Betracht kommende - irritative Noxen ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich.
Bereits die Lokalisation der Rosacea lässt sich mit der nachgewiesenen Exposition nicht in Einklang bringen. Wie sich aus dem Gutachten von Dr. T. und jenem von Dr. W. ergibt, manifestiert sich die diagnostizierte Rosacea im Gesicht und oberen Brustbereich des Klägers. Auch die Auskünfte des behandelnden Hautarztes Dr. M. belegen dies für die Zeit der beruflichen Tätigkeit bei der Fa. M. und der Fa. K ... Eine Exposition dieser Bereiche gegenüber irritativem Staub, Säuredämpfen und Lösungsmitteldämpfen ist jedoch nicht festzustellen. Soweit Dr. W. in seinem ergänzenden Gutachten für den Senat vom 11.02.2008 und bereits vorher Dr. T. eine berufsbedingte Verschlechterung der Gesichtsrosacea mit der Belastung an beiden Arbeitsplätzen des Klägers mit diesen Stoffen begründen, gehen sie von unzutreffenden bzw. nicht nachgewiesenen Einwirkungen aus.
Welche Lösungsmitteldämpfe die Rosacea verschlimmert haben sollen, ist von beiden Ärzten nicht dargelegt worden. Ihre Äußerungen erweisen sich dementsprechend als rein spekulativ und begründen insoweit allenfalls - siehe aber die nachfolgenden Ausführungen zu den allgemeinen medizinischen Erkenntnissen - die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs, nicht aber dessen Wahrscheinlichkeit. Soweit sie von einer Exposition gegenüber Säuredämpfen ausgehen, verkennen sie, dass die vom Kläger bei der Vorbehandlung von korrodierten Metallteilen verwendete Schwefelsäure angesichts deren 5 %-iger Konzentration bei Raumtemperatur nicht flüchtig ist (Bericht des chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Stuttgart vom 05.07.1999) und daher keine Dämpfe entstanden sind. Zwar hat der Kläger die Säure nach seinen Angaben mit einem Dampfstrahlgerät abgesprüht und gelegentlich auch säurebehandelte Metallteile mit einer Bürstmaschine bearbeitet. Inwieweit und in welcher Verdünnung dadurch Säure in den Gesichtsbereich des Klägers gelangt ist, ist aber nicht feststellbar. Hierauf kommt es auch nicht an. Denn gegen derartige Einwirkungen wären ohne weiteres Schutzmaßnahmen in Form entsprechender Arbeitskleidung (hinsichtlich des Brustbereiches hochgeschlossene Kleidung, hinsichtlich des Gesichts eine entsprechende Maske) möglich und zumutbar gewesen. Selbst wenn also sowohl eine Einwirkung wie auch ein ursächlicher Zusammenhang unterstellt würden, fehlte es für die Feststellung der (Verschlimmerung der) Rosacea als Berufskrankheit am erforderlichen Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit.
Eine irritative Staubbelastung, auch in Form von Metallabrieb, im Bereich von Gesicht und Brust ist auf Grund der Ermittlungen der TAD der Beklagten für die Tätigkeit des Klägers bei der Fa. K. auszuschließen. Die vom Kläger angegebene Staubentwicklung durch Entgraten der Kunstharzteile bei der Fa. M. ist vom TAD der Beigeladenen nicht bestätigt worden. Im Übrigen wären auch hier Schutzmaßnahmen durch geeignete Kleidung (s.o.) sowie arbeitstechnische Vorkehrungen in Form einer Absauganlage in Betracht gekommen.
Aber selbst bei Annahme einer Einwirkung von Staub, Säure- oder Lösungsmitteldämpfen auf den Gesichts- bzw. Brustbereich des Klägers ist ein Kausalzusammenhang schon aus medizinischen Gründen nicht hinreichend wahrscheinlich. Auf eine Rosacea verschlimmernd wirken nach Darstellung von Prof. Dr. Kl. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme für die Beklagte nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft Einflüsse, die die Durchblutung der Gesichtshaut verstärken, wie Wärme, Kälte mit anschließender Mehrdurchblutung, heiße oder alkoholische Getränke, scharf gewürzte Speisen und psychoemotionaler Stress. Eine Exposition gegenüber irritativen Einflüssen wie Staub, Säure- und Lösungsmitteldämpfen wird - so Prof. Dr. Kl. - in der angeführten medizinischen Literatur ebenso wenig wie eine stärkere Hautverschmutzung als Verschlimmerungsfaktor für die Rosacea genannt. Dies berücksichtigen weder Dr. T. noch Dr. W ... Sie schließen vielmehr unzulässigerweise von der möglichen Hautgefährdung auf eine verursachte Verschlimmerung der Rosacea.
Auch das Auftreten der Schübe der Rosacea korrespondiert nicht mit der beruflichen Einwirkung. Dass die Rosacea erstmals für die Zeit nach dem Beginn der Tätigkeit bei der Fa. M. dokumentiert ist, spielt schon deshalb keine Rolle, weil die Entstehung dieser Erkrankung - wie oben dargelegt - mangels entsprechender Erkenntnisse nicht auf berufliche Einwirkungen zurückgeführt werden kann und im Übrigen der Krankheitsbeginn ohnehin - so Dr. W. - mit dem typischen Lebensalter für das Auftreten der Rosacea (zwischen dem 40. und 50. Lebensjahr) zeitlich zusammen fällt. Gegen einen ursächlichen Zusammenhang der einzelnen Krankheitsschübe i.S. der Verschlimmerung spricht zum einen der Umstand, dass es - so der Kläger gegenüber Dr. W. - nur zu geringgradigen Verbesserungen, nicht aber vollständigen Abheilungen aufgetretener Erscheinungen in arbeitsfreien Zeiten (am Wochenende und im Urlaub) kam. Zum anderen sind über die gesamte Zeit der angeschuldigen Tätigkeiten bei der Fa. M. und der Fa. K. von August 1985 bis August 1998 nur für September 1986, Juni 1987, Januar 1989, Juni 1989, August 1990, Oktober 1990, Juni/Juli 1996 und August 1998 akute Erkrankungszeiten durch Dr. M. bzw. durch Arbeitsunfähigkeitszeiten dokumentiert. Da sich die berufliche Tätigkeit des Klägers in diesen Firmen hinsichtlich der Expositionen nicht wesentlich änderte, die Expositionen also - in der jeweiligen Fa. - unverändert blieben, wären im Falle einer beruflich bedingten Verschlimmerung der Rosacea häufigere Krankheitsschübe zu erwarten gewesen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass auch nach Aufgabe der Tätigkeit im August 1998 eine erneute Vorstellung wegen der Rosacea im Juli 1999 erfolgte (Auskunft von Dr. M. gegenüber der Beklagten), kommt dem Umstand, dass sich nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit langfristig möglicherweise eine Verbesserung der Erkrankung eingestellt hat (hierauf deuten das Attest des Dr. M. vom 08.11.1999 Ekzemveränderungen nach der Arbeitsplatzaufgabe im August 1998 allmählich abgeklungen - und der Bericht vom 01.09.2004 - Einstellung der Kortisonmedikation nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit, weil nicht mehr erforderlich - hin, dagegen haben sowohl Dr. T. als auch Dr. W. und Dr. S. bei ihren Untersuchungen des Klägers im April 2000, im Februar 2003 und Februar 2005 jeweils das Fortbestehen der Rosacea bestätigt) keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Schließlich und nicht zuletzt spricht gegen eine beruflich bedingte Verschlimmerung der Rosacea auch die festgestellte, aber nicht berufsbedingte Allergie gegen Benzoylperoxid: Dr. W. ist in seinem Gutachten für das Sozialgericht zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger während seiner Berufstätigkeit bei der Fa. M. Benzoylperoxid ausgesetzt war. Er hat aber nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche Exposition - liegt sie vor - wahrscheinliche Ursache der Verschlimmerung der Rosacea ist. Fest steht dabei, dass der Kläger Kontakt zu Benzoylperoxid gehabt haben muss, anders kann die festgestellte Allergie nicht entstanden sein. Da dieser Stoff nicht nur industriell Verwendung findet, sondern auch im privaten Umfeld auftritt (so Dr. W. in seiner Stellungnahme gegenüber dem Senat, Dr. Schm. in ihrer Stellungnahme für die Beigeladene vom 08.12.2004) besteht eine gute Möglichkeit, dass nicht berufsbedingte, sondern außerberufliche Kontakte zu Benzoylperoxid die festgestellten Verschlimmerungszustände der Rosacea hervorriefen.
Inwiefern Ekzemveränderungen der Hände und Unterarme, die nach dem Ergebnis der Ermittlungen des TAD der Beklagten und des TAD der Beigeladenen für den jeweiligen Mitgliedsbetrieb hauptsächlich gegenüber irritativen Stoffen in Form von Staub, aber auch Säure und Reinigern exponiert waren, der Rosacea zuzuordnen sind, kann offen bleiben. Dr. M. hat solche Erscheinungen nur für das Jahr 1989 berichtet, allerdings ohne sie als Rosacea zu diagnostizieren und ohne ein Wiederauftreten der Erscheinungen konkret anzugeben. Ein Persistieren dieser Veränderungen und damit eine dauerhafte (auch i.S. des Auftretens von Rezidiven) Erkrankung ist daher schon nicht nachgewiesen. Auch in den Gutachten von Dr. T. und Dr. W. werden diesbezüglich keine Befunde erhoben und es wird auf die Hände und Unterarme bezogen auch keine Hauterkrankung diagnostiziert. Soweit der Kläger von früheren Verätzungen der Hände durch die von ihm verwendete Schwefelsäure ausgegangen ist, ist dies wegen deren nur 5 %-iger Konzentration (Analyse des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart vom 05.07.1999) auszuschließen. Eine solche Konzentration wirkt allenfalls reizend, eine ätzende Wirkung tritt erst ab einer Konzentration von 15 % auf (TAD-Bericht für die Beklagte vom 18.12.2000). Soweit die von Dr. M. dokumentierten Ekzeme der Hände auf den beruflichen Kontakt mit Reinigern zurückzuführen sein sollten, hätten insoweit bereits Verhaltensänderungen zur Reduzierung der Exposition ausgereicht. Nach dem Bericht des TAD der Beigeladenen vom 06.04.2004 war es üblich, aus Bequemlichkeit die als Reinigungsmittel für Maschinen und Arbeitsstoffe eingesetzten Lösungsmittel zum Händewaschen zu verwenden. Eine derartige massive Exposition der Haut ist ohne weiteres vermeidbar. Dies schließt mangels Aufgabezwangs eine Berufskrankheit nach der Nr. 5101 aus. Gleiches gilt angesichts der Möglichkeit, Schutzhandschuhe zu tragen, für sonstige Hautkontakte mit Reinigern an den Händen und Unterarmen.
Da somit das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 abgelehnt hat, ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Feststellung einer Hauterkrankung des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der am 1945 geborene Kläger leistete nach der Ausbildung zum Karosseriebauer zunächst Militärdienst und war anschließend mit der Montage von Möbeln, als Baustellenarbeiter, als Kranfahrer und Säger sowie als Gussputzer in einer Gießerei und als Maschinenhelfer tätig. In der Zeit vom 15.02.1985 bis 30.11.1990 arbeitete er bei der Fa. C. F. M. K GmbH & Co (Mitgliedsbetrieb der beigeladenen Berufsgenossenschaft der c. I. im Folgendem: Fa. M.) zunächst in der Presserei, wo er Teile aus glasfaserverstärktem Kunstharz herstellte und bearbeitete. Ab September 1990 wurde er wegen Hautproblemen in die Laminiererei versetzt. Vom 07.01.1991 bis 31.08.1998 fertigte der Kläger bei der Fa. K. GmbH (Mitgliedsbetrieb der E.- und U. -Berufsgenossenschaft, die am 01.05.2005 mit der S. M.-BG zur BG M. S. und diese wiederum am 30.03.2007 zur Beklagten fusionierte) Blechelemente aus Chrom-Nickel-Stählen für Rohrleitungskonstruktionen. Wegen der Einzelheiten der vom Kläger verrichteten Tätigkeiten wird auf den Bericht des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der E.- und U. -BG vom 13.09.1999 über eine wegen des Verdachts einer Berufskrankheit des Klägers nach den Ziffern 2108, 1317 und 2101 in der Fa. K. GmbH (im Folgendem: Fa. K.) erfolgten Betriebsbesichtigung und die Auskünfte der Arbeitgeber vom 16.12.1999 bzw. 20.12.1999 verwiesen.
Bei der Fa. M. hatte der Kläger Kontakt mit Stoffen zur Herstellung von Kunstharz (in Styrol gelöstes Polyester, Acetylacetonperoxid und Methylethylketonperoxid als härtende Zusätze), Aceton, Dichlormethan und Styrol als Reinigungsmittel für die Pressformen und die Hände sowie (zum Teil in Kohlenwasserstoffen gelösten) Wachsen als Trennmittel (Berichte des TAD der vom Senat beigeladenen Berufsgenossenschaft der c. I. vom 16.05.2002 und vom 06.04.2004).
Bei der Fa. K. hatte der Kläger über die Hände Hautkonktakt mit Staub von länger gelagerten Rohlingen und Metallabrieb (von Chromnickelstählen) sowie zu Kühlschmierstoffemulsionen bzw. Öl bei gelegentlichen Tätigkeiten an der Säge und an der Presse. Darüber hinaus bestand keine Einwirkung von irritativen oder sonstigen hautbelastenden Stoffen (Stellungnahmen des TAD der E.- und U. -BG vom 18.12.2000 und 20.06.2001).
Der Facharzt für Hautkrankheiten Dr. M. behandelte den Kläger erstmals am 22.09.1986 wegen einer einige Monate vorher erschienenen, zum Teil wieder verschwundenen und zum Teil wieder neu aufgetretenen, schuppenden Rötung und Ekzemveränderung im Gesichtsbereich (Stirn, Nase und angrenzende Wangenpartien), die er als Gesichtsrosacea und periorale Dermatitis diagnostizierte. Weitere Behandlungen durch ihn fanden im Juni 1987 (Gesichtsekzem), im Januar 1989 (Ekzemveränderungen im Bereich der Hände und der Unterarme und zum Teil im Gesichtsbereich), ähnlich im Oktober 1990 und Juni/Juli 1996 sowie im August 1998 und Juli 1999 (Gesichtsrosacea) statt. Der von Dr. M. gehegte Verdacht auf eine (beruflich bedingte) Kontaktallergie bestätigte sich durch die von ihm mehrfach und über die Jahre wiederholt durchgeführten Epikutan-Testungen nicht. Wegen "Kontaktdermatitis und sonstige Ekzeme" war der Kläger vom 10.6. bis 16.06.1987, vom 09.01. bis 27.01.1989, am 02.06.1989 und vom 13.08. bis 24.08.1990 arbeitsunfähig (Vorerkrankungsverzeichnis der AOK H. für die Zeit vom Januar 1983 bis August 1999).
Am 15.09.1999 zeigte Dr. M. der S. M. -BG, Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend Beklagte) den Verdacht auf ein Berufsekzem beim Kläger durch Kontakt mit aggressiven Flüssigkeiten am Arbeitsplatz bei der Fa. K. GmbH an.
Für die E.- und U. -BG, ebenfalls Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend Beklagte), erstattete der Arzt für Hautkrankheiten, Allergologie, Arbeitsmedizin und Umweltmedizin Dr. T. ein fachärztliches Gutachten nach Untersuchungen des Klägers im April 2000. Der Gutachter diagnostizierte eine Rosacea des Gesichts und des oberen Brustausschnitts sowie eine überdurchschnittlich empfindliche Haut in diesen Bereichen gegenüber unspezifischen irritativen Reizen. Eine BK Nr. 5101 liege beim Kläger vor. Die Rosacea habe eine konstitutionelle Komponente und bestehe - allein konstitutionell bedingt - auch anderthalb Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. K. fort. Die Irritation der Haut durch staubige Luft und gegebenenfalls auch durch säurehaltige Dämpfe bei der Fa. K. bzw. die Exposition mit lösungsmittelhaltigen Dämpfen bei der Fa. M. hätten einen ungünstigen Einfluss auf die Dermatose gehabt. Es habe ein Zwang zur Berufsaufgabe für die Tätigkeit in beiden Firmen bestanden, da auch durch Arbeitsplatzmaßnahmen eine befriedigende Verbesserung kaum zu erreichen gewesen wäre. Der Kläger habe die gefährdende Tätigkeit auch aufgegeben. Die Hautkrankheit sei allein auf Grund der Dauer als schwer einzustufen, eine wiederholte Rückfälligkeit habe nicht bestanden.
In seiner beratenden schriftlichen Stellungnahme vom 07.08.2001 für die Beklagte hat der Facharzt für Hautkrankheiten und Allergologie Prof. Dr. Kl. ausgeführt, die Ursache einer Rosacea sei unbekannt. In dermatologischen Lehrbüchern würden die von Dr. T. als verschlimmernde Einflüsse genannten Faktoren "Staub" und "Säuredämpfe" nicht aufgeführt. Die Annahme einer Verschlimmerung der Rosacea des Klägers durch die berufliche Tätigkeit sei daher nicht nachvollziehbar. Eine Hautbelastung im Gesicht durch Staub oder chemische Dämpfe habe nicht vorgelegen. Jedenfalls habe kein Aufgabezwang bestanden.
Mit Bescheid vom 26.10.2001 lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV sowie einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Hauterkrankung ab. Eine beruflich verursachte Verschlimmerung der anlagebedingten Erkrankung könne nicht festgestellt werden. Es sei auch kein objektiver Zwang für die Unterlassung der früheren Tätigkeit gegeben. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2002 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 11.04.2002 beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben.
Dr. W. , Oberarzt der Abteilung Dermatologie und Allergologie beim Universitätsklinikum U. , hat in einem Gutachten für das Sozialgericht vom 08.06.2003 bei dem Kläger eine anlagebedingte Rosacea, eine - zum Untersuchungszeitpunkt keine klinische Relevanz aufweisende - Sensibilisierung vom Spättyp gegenüber Benzoylperoxid und eine verminderte Alkaliresistenz der Haut diagnostiziert. Es bestehe eine Berufskrankheit nach Nr. 5101, da die Sensibilisierung gegenüber Benzoylperoxid auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei. Hierbei handele es sich um einen Beschleuniger (Katalysator des Polymerisationsvorganges der Harzgrundkomponenten), zu dem ein beruflicher Kontakt des Klägers bei der Fa. M. beim Anmischen des Kunstharzes angenommen werden dürfe. Das Fortbestehen der Hauterkrankung nach dem Ende der Exposition könne auf die Rosacea zurückgeführt werden.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26.11.2003 die auf Verurteilung der Beklagten zur Feststellung einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach Ziffer 5101 der Anlage zur BKV und Gewährung einer Verletztenrente gerichtete Klage abgewiesen, weil die Rosacea nach dem Gutachten von Dr. W. anlagebedingt sei. Hauterkrankungsverursachende oder -verschlimmernde Einwirkungen am Arbeitsplatz bei der Fa. K. seien nicht nachgewiesen. Damit sei die Hauterkrankung jedenfalls nicht ursächlich auf die Tätigkeit bei dem Mitgliedsunternehmen der Beklagten, der Fa. K. , zurückzuführen. Ein kausaler Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers bei der Fa. M. von 1985 bis 1990 könne nicht festgestellt werden, da die für diese Fa. zuständige (später vom Senat) Beigeladene über keine Aktenvorgänge verfüge.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 16.01.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.02.2004 Berufung eingelegt. Er beruft sich auf die Gutachten von Dr. W. und von Dr. T ...
Parallel hierzu hat der Kläger am 04.12.2003 bei der Beigeladenen die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 in Folge der Tätigkeit bei deren Mitgliedsbetrieb Fa. M. beantragt. Deren TAD hat einen Kontakt des Klägers am Arbeitsplatz mit chemischen Substanzen mit irritativer Potenz (Aceton, Styrol, Dichlormethan) und mit einem nicht näher bezeichneten Trennmittel bejaht, einen Kontakt mit Benzoylperoxid jedoch ausgeschlossen (Stellungnahme des Dr. L. vom 06.04.2004). Im Februar 2005 durchgeführte Epikutan-Testungen auf von der Fa. M. übersandte und nach der Stellungnahme des TAD als Arbeitsstoffe des Klägers in Betracht kommende Peroxide (Butanox M 50, Curox M 100 und Curox A 200), haben einen wiederholten Nachweis für eine Sensibilisierung des Klägers auf Benzoylperoxid, aber keine positiven Ergebnisse hinsichtlich anderer Peroxide erbracht.
Dr. Schm., Ärztin für Arbeitsmedizin, hat in Stellungnahmen vom 08.12.2004 und vom 11.04.2005 für die Beigeladene ausgeführt, wegen des eigengesetzlichen Verlaufs der anlagebedingten Rosazea des Gesichts sei die - unstreitig vorliegende Verschlimmerung während der Tätigkeit des Klägers in der Fa. K. bei Kontakt mit Styrol und Peroxiden - nur dann richtunggebend und nicht lediglich vorübergehend, wenn eine Allergie gegen einen Arbeitsstoff vorliege. Da eine allergische Sensibilisierung gegenüber den beruflich verwendeten Härtern nicht wahrscheinlich gemacht sei, sondern die Erkrankung durch irritative Einflüsse verschlimmert worden sei, hätten Schutzmaßnahmen versucht werden können und müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26.11.2003 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2002 bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verneint nach wie vor einen ursächlichen Zusammenhang.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, es liege allenfalls eine zeitweise vorübergehende Verschlimmerung der anlagebedingten Rosacea durch irritative Stoffe vor, nicht jedoch eine Berufskrankheit nach Nr. 5101.
In einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme nach Aktenlage für den Senat hat Dr. W. ausgeführt, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sei eine vorübergehende Verschlechterung der anlagebedingten Rosacea während der beruflichen Tätigkeit bei der Fa. M. sowie der Fa. K. anzunehmen. Eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 liege aber mangels Zwangs zur Tätigkeitsaufgabe nicht vor. Da eine Sensibilisierung gegen beruflich relevante Allergene nicht nachgewiesen sei, komme nur eine irritative Schädigung durch toxische Stäube am Arbeitsplatz in Frage, bei denen Schutzmaßnahmen möglich und dringend erforderlich gewesen wären. Präventive Hautschutzmaßnahmen seien nach Aktenlage offensichtlich aber nicht konsequent angewendet worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, kann der Kläger - wie vorliegend - eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erheben (vgl. BSG, Urteil vom 07.09. 2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2).
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV ist beim Kläger nicht festzustellen.
Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Versicherungsfall vor oder nach Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist und damit gem. § 212 SGB VII die bis zur Rechtsänderung geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder aber die Regelungen des SGB VII Anwendung finden. Denn an den Voraussetzungen der - zunächst auf § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO beruhenden und nunmehr auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII fort geltenden - BK Nr. 5101 einschließlich des Kausalitätserfordernisses hat sich durch das Inkrafttreten des SGB VII nichts geändert.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (§ 551 Abs. 1 Satz 2 RVO) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer der den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VI (§§ 539, 540, 543 bis 545 RVO) begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Erkrankungen als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII, § 551 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz RVO). Hierzu zählen nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV (ebenso die frühere Anlage 1 zur BKVO) schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Die Voraussetzungen einer BK 5101 liegen beim Kläger nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Der Kläger leidet an Hauterkrankungen im Sinne der BK Nr. 5101. Auf Grund der Berichte von Dr. M. steht fest, dass seit mindestens 1986 eine Rosacea bestanden hat und über die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit hinaus fortbesteht. Daneben ist eine Kontaktsensibilisierung gegenüber Benzoylperoxid durch die von Dr. W. veranlassten Testungen nachgewiesen und durch die von Dr. S. durchgeführten Untersuchungen nochmals bestätigt worden.
Der für die Annahme einer Berufskrankheit erforderliche ursächliche Zusammenhang dieser Hauterkrankungen des Klägers mit den versicherten Tätigkeiten ist indes nicht hinreichend wahrscheinlich.
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen gefährdender Tätigkeit und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen der gefährdenden Tätigkeit und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne die gefährdende Tätigkeit eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war die gefährdende Tätigkeit für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Andernfalls ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob die versicherte Tätigkeit für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Gab es neben der versicherten Ursache noch andere, konkurrierende Ursachen (im naturwissenschaftlichen Sinn), z.B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, sofern die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine überwiegende oder auch nur gleichwertige Bedeutung der versicherten gegenüber der konkurrierenden Ursache ist damit für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht Voraussetzung.
Für die allergische Sensibilisierung gegenüber Benzoylperoxid fehlt es bereits deswegen am naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers, weil ein Kontakt am Arbeitsplatz nicht nachgewiesen ist. Der diesbezüglich von Dr. W. geäußerte Verdacht eines Kontaktes im Rahmen des Umganges mit Beschleunigern bei der Harzanmischung hat sich nicht bestätigt. Dieser Stoff wurde in den Abteilungen der Fa. M. , in denen der Kläger tätig war, nicht verwendet. Dies ergibt sich aus den Ermittlungen des TAD der Beigeladenen. Weitere Allergien gegen Arbeitsstoffe haben weder die mehrmaligen Testungen des behandelnden Hautarztes Dr. M. noch die späteren umfangreichen Testungen des Klägers auf die häufig vorkommenden kommerziell erhältlichen Testsubstanzen für Kontaktallergene (Stellungnahme Dr. Schm. vom 11.04.2005) oder auf die vom Kläger verwendeten Peroxide (Testung durch Dr. S. ) ergeben. Zwar sind weitere, vom Kläger beschaffte und von ihm als Säuren, Beschleuniger, Härter und Metallstaub vom Arbeitsplatz bezeichnete Stoffe wegen fehlender Sicherheitsdatenblätter und des nicht abschätzbaren Gesundheitsrisikos nicht getestet worden (Bericht der Dermatologin und Allergologin Dr. S. vom 16.03.2005). Allerdings ist damit eine Allergie auf diese Substanzen nicht nachgewiesen. Hinzu kommt, dass auch die Herkunft dieser Stoffe nicht nachprüfbar ist. Diese Umstände gehen nach den oben dargestellten Beweisanforderungen zu Lasten des Klägers.
Einen Kausalzusammenhang zwischen den Tätigkeiten des Klägers bei der Fa. M. oder bei der Fa. K. und den von Dr. M. bescheinigten Rosacea-Schüben vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen.
Bei der Rosacea handelt es sich nach allen dem Senat vorliegenden ärztlichen Bekundungen um eine konstitutionelle Erkrankung. Ihre Pathogenese ist, worauf Prof. Dr. Kl. unter Bezug auf dermatologische Lehrbücher und seine ärztliche Erfahrung sowie Dr. W. hinweisen, noch weitgehend unbekannt. Vermutete Ursachen sind erbliche Veranlagung, Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts, hoher Blutdruck oder eine entzündliche Reaktion auf Antigene von Demodex-Milben. Für die Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs im Sinne der Entstehung dieser Erkrankung fehlt es daher bereits an den notwendigen medizinischen Erkenntnissen über die Ätiologie der Erkrankung.
Aber auch eine berufliche bedingte Verschlimmerung der Rosacea ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Die hierfür erforderliche und nach Angabe von Dr. W. wegen des phasenhaft und schubweisen Verlaufs der Erkrankung ausgesprochen schwierige Abgrenzung der konstitutionellen Komponente der Rosacea von der Auslösung der Ekzemschübe durch - nach Ausschluss einer beruflichen allergischen Sensibilisierung allein als mögliche Ursache in Betracht kommende - irritative Noxen ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich.
Bereits die Lokalisation der Rosacea lässt sich mit der nachgewiesenen Exposition nicht in Einklang bringen. Wie sich aus dem Gutachten von Dr. T. und jenem von Dr. W. ergibt, manifestiert sich die diagnostizierte Rosacea im Gesicht und oberen Brustbereich des Klägers. Auch die Auskünfte des behandelnden Hautarztes Dr. M. belegen dies für die Zeit der beruflichen Tätigkeit bei der Fa. M. und der Fa. K ... Eine Exposition dieser Bereiche gegenüber irritativem Staub, Säuredämpfen und Lösungsmitteldämpfen ist jedoch nicht festzustellen. Soweit Dr. W. in seinem ergänzenden Gutachten für den Senat vom 11.02.2008 und bereits vorher Dr. T. eine berufsbedingte Verschlechterung der Gesichtsrosacea mit der Belastung an beiden Arbeitsplätzen des Klägers mit diesen Stoffen begründen, gehen sie von unzutreffenden bzw. nicht nachgewiesenen Einwirkungen aus.
Welche Lösungsmitteldämpfe die Rosacea verschlimmert haben sollen, ist von beiden Ärzten nicht dargelegt worden. Ihre Äußerungen erweisen sich dementsprechend als rein spekulativ und begründen insoweit allenfalls - siehe aber die nachfolgenden Ausführungen zu den allgemeinen medizinischen Erkenntnissen - die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs, nicht aber dessen Wahrscheinlichkeit. Soweit sie von einer Exposition gegenüber Säuredämpfen ausgehen, verkennen sie, dass die vom Kläger bei der Vorbehandlung von korrodierten Metallteilen verwendete Schwefelsäure angesichts deren 5 %-iger Konzentration bei Raumtemperatur nicht flüchtig ist (Bericht des chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Stuttgart vom 05.07.1999) und daher keine Dämpfe entstanden sind. Zwar hat der Kläger die Säure nach seinen Angaben mit einem Dampfstrahlgerät abgesprüht und gelegentlich auch säurebehandelte Metallteile mit einer Bürstmaschine bearbeitet. Inwieweit und in welcher Verdünnung dadurch Säure in den Gesichtsbereich des Klägers gelangt ist, ist aber nicht feststellbar. Hierauf kommt es auch nicht an. Denn gegen derartige Einwirkungen wären ohne weiteres Schutzmaßnahmen in Form entsprechender Arbeitskleidung (hinsichtlich des Brustbereiches hochgeschlossene Kleidung, hinsichtlich des Gesichts eine entsprechende Maske) möglich und zumutbar gewesen. Selbst wenn also sowohl eine Einwirkung wie auch ein ursächlicher Zusammenhang unterstellt würden, fehlte es für die Feststellung der (Verschlimmerung der) Rosacea als Berufskrankheit am erforderlichen Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit.
Eine irritative Staubbelastung, auch in Form von Metallabrieb, im Bereich von Gesicht und Brust ist auf Grund der Ermittlungen der TAD der Beklagten für die Tätigkeit des Klägers bei der Fa. K. auszuschließen. Die vom Kläger angegebene Staubentwicklung durch Entgraten der Kunstharzteile bei der Fa. M. ist vom TAD der Beigeladenen nicht bestätigt worden. Im Übrigen wären auch hier Schutzmaßnahmen durch geeignete Kleidung (s.o.) sowie arbeitstechnische Vorkehrungen in Form einer Absauganlage in Betracht gekommen.
Aber selbst bei Annahme einer Einwirkung von Staub, Säure- oder Lösungsmitteldämpfen auf den Gesichts- bzw. Brustbereich des Klägers ist ein Kausalzusammenhang schon aus medizinischen Gründen nicht hinreichend wahrscheinlich. Auf eine Rosacea verschlimmernd wirken nach Darstellung von Prof. Dr. Kl. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme für die Beklagte nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft Einflüsse, die die Durchblutung der Gesichtshaut verstärken, wie Wärme, Kälte mit anschließender Mehrdurchblutung, heiße oder alkoholische Getränke, scharf gewürzte Speisen und psychoemotionaler Stress. Eine Exposition gegenüber irritativen Einflüssen wie Staub, Säure- und Lösungsmitteldämpfen wird - so Prof. Dr. Kl. - in der angeführten medizinischen Literatur ebenso wenig wie eine stärkere Hautverschmutzung als Verschlimmerungsfaktor für die Rosacea genannt. Dies berücksichtigen weder Dr. T. noch Dr. W ... Sie schließen vielmehr unzulässigerweise von der möglichen Hautgefährdung auf eine verursachte Verschlimmerung der Rosacea.
Auch das Auftreten der Schübe der Rosacea korrespondiert nicht mit der beruflichen Einwirkung. Dass die Rosacea erstmals für die Zeit nach dem Beginn der Tätigkeit bei der Fa. M. dokumentiert ist, spielt schon deshalb keine Rolle, weil die Entstehung dieser Erkrankung - wie oben dargelegt - mangels entsprechender Erkenntnisse nicht auf berufliche Einwirkungen zurückgeführt werden kann und im Übrigen der Krankheitsbeginn ohnehin - so Dr. W. - mit dem typischen Lebensalter für das Auftreten der Rosacea (zwischen dem 40. und 50. Lebensjahr) zeitlich zusammen fällt. Gegen einen ursächlichen Zusammenhang der einzelnen Krankheitsschübe i.S. der Verschlimmerung spricht zum einen der Umstand, dass es - so der Kläger gegenüber Dr. W. - nur zu geringgradigen Verbesserungen, nicht aber vollständigen Abheilungen aufgetretener Erscheinungen in arbeitsfreien Zeiten (am Wochenende und im Urlaub) kam. Zum anderen sind über die gesamte Zeit der angeschuldigen Tätigkeiten bei der Fa. M. und der Fa. K. von August 1985 bis August 1998 nur für September 1986, Juni 1987, Januar 1989, Juni 1989, August 1990, Oktober 1990, Juni/Juli 1996 und August 1998 akute Erkrankungszeiten durch Dr. M. bzw. durch Arbeitsunfähigkeitszeiten dokumentiert. Da sich die berufliche Tätigkeit des Klägers in diesen Firmen hinsichtlich der Expositionen nicht wesentlich änderte, die Expositionen also - in der jeweiligen Fa. - unverändert blieben, wären im Falle einer beruflich bedingten Verschlimmerung der Rosacea häufigere Krankheitsschübe zu erwarten gewesen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass auch nach Aufgabe der Tätigkeit im August 1998 eine erneute Vorstellung wegen der Rosacea im Juli 1999 erfolgte (Auskunft von Dr. M. gegenüber der Beklagten), kommt dem Umstand, dass sich nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit langfristig möglicherweise eine Verbesserung der Erkrankung eingestellt hat (hierauf deuten das Attest des Dr. M. vom 08.11.1999 Ekzemveränderungen nach der Arbeitsplatzaufgabe im August 1998 allmählich abgeklungen - und der Bericht vom 01.09.2004 - Einstellung der Kortisonmedikation nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit, weil nicht mehr erforderlich - hin, dagegen haben sowohl Dr. T. als auch Dr. W. und Dr. S. bei ihren Untersuchungen des Klägers im April 2000, im Februar 2003 und Februar 2005 jeweils das Fortbestehen der Rosacea bestätigt) keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Schließlich und nicht zuletzt spricht gegen eine beruflich bedingte Verschlimmerung der Rosacea auch die festgestellte, aber nicht berufsbedingte Allergie gegen Benzoylperoxid: Dr. W. ist in seinem Gutachten für das Sozialgericht zwar zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger während seiner Berufstätigkeit bei der Fa. M. Benzoylperoxid ausgesetzt war. Er hat aber nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche Exposition - liegt sie vor - wahrscheinliche Ursache der Verschlimmerung der Rosacea ist. Fest steht dabei, dass der Kläger Kontakt zu Benzoylperoxid gehabt haben muss, anders kann die festgestellte Allergie nicht entstanden sein. Da dieser Stoff nicht nur industriell Verwendung findet, sondern auch im privaten Umfeld auftritt (so Dr. W. in seiner Stellungnahme gegenüber dem Senat, Dr. Schm. in ihrer Stellungnahme für die Beigeladene vom 08.12.2004) besteht eine gute Möglichkeit, dass nicht berufsbedingte, sondern außerberufliche Kontakte zu Benzoylperoxid die festgestellten Verschlimmerungszustände der Rosacea hervorriefen.
Inwiefern Ekzemveränderungen der Hände und Unterarme, die nach dem Ergebnis der Ermittlungen des TAD der Beklagten und des TAD der Beigeladenen für den jeweiligen Mitgliedsbetrieb hauptsächlich gegenüber irritativen Stoffen in Form von Staub, aber auch Säure und Reinigern exponiert waren, der Rosacea zuzuordnen sind, kann offen bleiben. Dr. M. hat solche Erscheinungen nur für das Jahr 1989 berichtet, allerdings ohne sie als Rosacea zu diagnostizieren und ohne ein Wiederauftreten der Erscheinungen konkret anzugeben. Ein Persistieren dieser Veränderungen und damit eine dauerhafte (auch i.S. des Auftretens von Rezidiven) Erkrankung ist daher schon nicht nachgewiesen. Auch in den Gutachten von Dr. T. und Dr. W. werden diesbezüglich keine Befunde erhoben und es wird auf die Hände und Unterarme bezogen auch keine Hauterkrankung diagnostiziert. Soweit der Kläger von früheren Verätzungen der Hände durch die von ihm verwendete Schwefelsäure ausgegangen ist, ist dies wegen deren nur 5 %-iger Konzentration (Analyse des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart vom 05.07.1999) auszuschließen. Eine solche Konzentration wirkt allenfalls reizend, eine ätzende Wirkung tritt erst ab einer Konzentration von 15 % auf (TAD-Bericht für die Beklagte vom 18.12.2000). Soweit die von Dr. M. dokumentierten Ekzeme der Hände auf den beruflichen Kontakt mit Reinigern zurückzuführen sein sollten, hätten insoweit bereits Verhaltensänderungen zur Reduzierung der Exposition ausgereicht. Nach dem Bericht des TAD der Beigeladenen vom 06.04.2004 war es üblich, aus Bequemlichkeit die als Reinigungsmittel für Maschinen und Arbeitsstoffe eingesetzten Lösungsmittel zum Händewaschen zu verwenden. Eine derartige massive Exposition der Haut ist ohne weiteres vermeidbar. Dies schließt mangels Aufgabezwangs eine Berufskrankheit nach der Nr. 5101 aus. Gleiches gilt angesichts der Möglichkeit, Schutzhandschuhe zu tragen, für sonstige Hautkontakte mit Reinigern an den Händen und Unterarmen.
Da somit das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 abgelehnt hat, ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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