Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 888/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 5229/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die Beklagte zu Recht die Unfallrente des Klägers auf seine Altersrente anrechnet.
Der 1942 geborene Kläger erhält aufgrund eines im Jahr 1963 erfolgten Berufsunfalls eine Unfallrente von der Verwaltungsberufsgenossenschaft nach einer MdE von 20 v. H. Diese beträgt seit Juli 2003 271, 07 EUR monatlich. Im Zeitpunkt des Unfalles war der Kläger abhängig beschäftigt, im Januar 1970 hat sich der Kläger selbstständig gemacht. Von Januar bis Juli 1974 hat er freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Von August 1974 bis zur Aufgabe der Tätigkeit im April 2005 hat er freiwillige Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung als Selbstständiger gezahlt.
Mit Bescheid vom 09.05.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für langjährige Versicherte ab Mai 2005 in Höhe eines Zahlbetrages von 1.119, 94 EUR monatlich. Bereits in diesem Bescheid rechnete sie die Unfallrente des Klägers auf seine Altersrente in Höhe von 162,33 EUR an. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und anschließend Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG), wobei er eine höhere Altersrente geltend machte, da die Beklagte im Rentenbescheid nicht die richtigen Jahreseinkommen berücksichtigt habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23.11.2006 (S 4 R 2005/05) einigten sich die Beteiligten darauf, dass die Beklagte die Einkommensbeträge für die maßgeblichen Jahre gemäß § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) überprüfen und einen Änderungsbescheid erlassen werde.
Aufgrund dieses Vergleichs erließ die Beklagte den Bescheid vom 14.03.2007. Den Zahlbetrag der Rente setzte sie ab 01.04.2007 mit monatlich 1.115,63 EUR fest. Hiergegen erhob der Kläger am 02.04.2007 Widerspruch mit der Begründung, die Anrechnung seiner Unfallrente verletze ihn in seinen durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 3 Abs. 1 GG garantierten Rechten. Auf Hinweis der Beklagten, dass es sich bei dem Bescheid vom 14.03.2007 lediglich um einen aufgrund des am 23.11.2006 geschlossenen Vergleiches erlassenen Bescheid handele und nur im Hinblick auf den damals streitigen Sachverhalt der Widerspruch zulässig sei, stellte der Kläger am 16.11.2007 zunächst einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 14.03.2007 nach § 44 SGB X und nahm mit Schreiben vom 23.11.2007 seinen Widerspruch vom 02.04.2007 zurück.
Mit Bescheid vom 04.12.2007 lehnte die Beklagte die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 14.03.2007 ab, da dieser rechtmäßig sei und § 44 SGB X daher keine Anwendung finde. Die Anrechnung der Unfallrente erfolge gemäß § 93 SGB VI. Diese Regelung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2008 ebenfalls unter Hinweis auf § 93 SGB VI zurück.
Dagegen hat der Kläger am 28.03.2008 erneut Klage zum SG Konstanz erhoben, die er damit begründet hat, die Anrechnung verletze ihn in seinen verfassungsmäßig garantierten Rechten. Durch die Festsetzung des Grenzbetrages auf 70% des der Berechnung aus der Unfallversicherung zugrunde liegenden Arbeitsverdienstes erfolge eine wesentliche Kürzung seiner Altersrente, die er so nicht hinnehmen wolle. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Rente aus der Unfallversicherung entsprächen nicht seinem vorherigen Nettoeinkommen. Durch die Anrechnung der Unfallrente, den durchgeführten Versorgungsausgleich und die Abschläge für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente habe er einen monatlichen wirtschaftlichen Verlust von 681,12 EUR. Dieser Verlust werde durch die gewährte Unfallrente in Höhe von 271,70 nicht aufgefangen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass er als pflichtversicherter Selbstständiger die Beiträge zur Rentenversicherung im Gegensatz zu pflichtversicherten Arbeitnehmern komplett selbst getragen habe. Deswegen gebiete es Art. 14 GG, den auf einem fiktiven Arbeitgeberanteil beruhenden Teil der Rente von der Anrechnung einer Verletztenrente freizustellen.
Mit Urteil vom 09.10.2008 hat das SG die Klage unter Hinweis auf § 93 SGB VI und die zur Anrechnungsproblematik ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes abgewiesen.
Gegen das am 22.10.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.11.2008 Berufung eingelegt, welche er im Wesentlichen wie seine Klage begründet hat.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Konstanz vom 9. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2008 sowie unter teilweiser Rücknahme des Rentenbescheides vom 9. Mai 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 14. März 2007 die Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente für langjährig Versicherte nur in dem Umfang vorzunehmen, als die Anwartschaft auf die Altersrente für langjährige Versicherte auf Beiträgen beruht, für die ein Arbeitgeber Beiträge in Höhe von 50 v. H. geleistet hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend und die Vorschrift des § 93 SGB VI für verfassungsgemäß.
Der Senat hat mit Schreiben vom 11.03.2009 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit im Wege des Beschlusses nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Verfahrensakten beider Instanzen verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere liegen keine Ausschlussgründe nach § 144 SGG vor.
Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Das angefochtene Urteil ist zutreffend, die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid vom 04.12.2007 ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Die Beklagte hat in den Bescheiden vom 09.05.2005 und vom 14.03.2007 das Recht nicht unrichtig angewandt, vielmehr hat sie zutreffend die Anrechnungsvorschrift des § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zur Anwendung gebracht. Hiernach wird die Altersrente insoweit nicht geleistet, wie für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung besteht und die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Nach § 93 Abs. 3 Satz 1 beträgt der Grenzbetrag 70 v. H. eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdiensts, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung, wobei gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente nach § 31 Abs.1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten unberücksichtigt bleibt.
Die Beklagte hat die Anrechnung nach diesen Vorschriften rechnerisch richtig vorgenommen, was vom Kläger im Übrigen auch nicht bestritten wird.
Die Vorschrift des § 93 SGB VI ist auch verfassungsgemäß, wie das SG in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hat. Diese Darlegungen macht sich der Senat im Übrigen nach § 153 Abs. 2 SGG zu eigen und weist lediglich ergänzend darauf hin, dass der vom Kläger errechnete Differenzbetrag zum vorherigen Nettoeinkommen in Höhe von über 600,00 EUR monatlich jedenfalls nicht auf der Anwendung von § 93 SGB VI beruhen kann, da der Anrechnungsbetrag in Höhe von 162,33 EUR geringer ist als die monatlich gezahlte Unfallrente in Höhe von 271,07 EUR. Die wesentliche Differenz zwischen dem vorherigen Nettoeinkommen und seinem Renteneinkommen resultiert, wie der Kläger in seiner Klage auch zutreffend ausführt, aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich und aus der Tatsache, dass er wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente Abschläge hinzunehmen hat.
Damit ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die Beklagte zu Recht die Unfallrente des Klägers auf seine Altersrente anrechnet.
Der 1942 geborene Kläger erhält aufgrund eines im Jahr 1963 erfolgten Berufsunfalls eine Unfallrente von der Verwaltungsberufsgenossenschaft nach einer MdE von 20 v. H. Diese beträgt seit Juli 2003 271, 07 EUR monatlich. Im Zeitpunkt des Unfalles war der Kläger abhängig beschäftigt, im Januar 1970 hat sich der Kläger selbstständig gemacht. Von Januar bis Juli 1974 hat er freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Von August 1974 bis zur Aufgabe der Tätigkeit im April 2005 hat er freiwillige Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung als Selbstständiger gezahlt.
Mit Bescheid vom 09.05.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für langjährige Versicherte ab Mai 2005 in Höhe eines Zahlbetrages von 1.119, 94 EUR monatlich. Bereits in diesem Bescheid rechnete sie die Unfallrente des Klägers auf seine Altersrente in Höhe von 162,33 EUR an. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und anschließend Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG), wobei er eine höhere Altersrente geltend machte, da die Beklagte im Rentenbescheid nicht die richtigen Jahreseinkommen berücksichtigt habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 23.11.2006 (S 4 R 2005/05) einigten sich die Beteiligten darauf, dass die Beklagte die Einkommensbeträge für die maßgeblichen Jahre gemäß § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) überprüfen und einen Änderungsbescheid erlassen werde.
Aufgrund dieses Vergleichs erließ die Beklagte den Bescheid vom 14.03.2007. Den Zahlbetrag der Rente setzte sie ab 01.04.2007 mit monatlich 1.115,63 EUR fest. Hiergegen erhob der Kläger am 02.04.2007 Widerspruch mit der Begründung, die Anrechnung seiner Unfallrente verletze ihn in seinen durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 3 Abs. 1 GG garantierten Rechten. Auf Hinweis der Beklagten, dass es sich bei dem Bescheid vom 14.03.2007 lediglich um einen aufgrund des am 23.11.2006 geschlossenen Vergleiches erlassenen Bescheid handele und nur im Hinblick auf den damals streitigen Sachverhalt der Widerspruch zulässig sei, stellte der Kläger am 16.11.2007 zunächst einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 14.03.2007 nach § 44 SGB X und nahm mit Schreiben vom 23.11.2007 seinen Widerspruch vom 02.04.2007 zurück.
Mit Bescheid vom 04.12.2007 lehnte die Beklagte die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 14.03.2007 ab, da dieser rechtmäßig sei und § 44 SGB X daher keine Anwendung finde. Die Anrechnung der Unfallrente erfolge gemäß § 93 SGB VI. Diese Regelung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2008 ebenfalls unter Hinweis auf § 93 SGB VI zurück.
Dagegen hat der Kläger am 28.03.2008 erneut Klage zum SG Konstanz erhoben, die er damit begründet hat, die Anrechnung verletze ihn in seinen verfassungsmäßig garantierten Rechten. Durch die Festsetzung des Grenzbetrages auf 70% des der Berechnung aus der Unfallversicherung zugrunde liegenden Arbeitsverdienstes erfolge eine wesentliche Kürzung seiner Altersrente, die er so nicht hinnehmen wolle. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Rente aus der Unfallversicherung entsprächen nicht seinem vorherigen Nettoeinkommen. Durch die Anrechnung der Unfallrente, den durchgeführten Versorgungsausgleich und die Abschläge für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente habe er einen monatlichen wirtschaftlichen Verlust von 681,12 EUR. Dieser Verlust werde durch die gewährte Unfallrente in Höhe von 271,70 nicht aufgefangen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass er als pflichtversicherter Selbstständiger die Beiträge zur Rentenversicherung im Gegensatz zu pflichtversicherten Arbeitnehmern komplett selbst getragen habe. Deswegen gebiete es Art. 14 GG, den auf einem fiktiven Arbeitgeberanteil beruhenden Teil der Rente von der Anrechnung einer Verletztenrente freizustellen.
Mit Urteil vom 09.10.2008 hat das SG die Klage unter Hinweis auf § 93 SGB VI und die zur Anrechnungsproblematik ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes abgewiesen.
Gegen das am 22.10.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.11.2008 Berufung eingelegt, welche er im Wesentlichen wie seine Klage begründet hat.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Konstanz vom 9. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2008 sowie unter teilweiser Rücknahme des Rentenbescheides vom 9. Mai 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 14. März 2007 die Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente für langjährig Versicherte nur in dem Umfang vorzunehmen, als die Anwartschaft auf die Altersrente für langjährige Versicherte auf Beiträgen beruht, für die ein Arbeitgeber Beiträge in Höhe von 50 v. H. geleistet hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend und die Vorschrift des § 93 SGB VI für verfassungsgemäß.
Der Senat hat mit Schreiben vom 11.03.2009 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit im Wege des Beschlusses nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Verfahrensakten beider Instanzen verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere liegen keine Ausschlussgründe nach § 144 SGG vor.
Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Das angefochtene Urteil ist zutreffend, die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid vom 04.12.2007 ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Die Beklagte hat in den Bescheiden vom 09.05.2005 und vom 14.03.2007 das Recht nicht unrichtig angewandt, vielmehr hat sie zutreffend die Anrechnungsvorschrift des § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zur Anwendung gebracht. Hiernach wird die Altersrente insoweit nicht geleistet, wie für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung besteht und die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Nach § 93 Abs. 3 Satz 1 beträgt der Grenzbetrag 70 v. H. eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdiensts, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung, wobei gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente nach § 31 Abs.1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten unberücksichtigt bleibt.
Die Beklagte hat die Anrechnung nach diesen Vorschriften rechnerisch richtig vorgenommen, was vom Kläger im Übrigen auch nicht bestritten wird.
Die Vorschrift des § 93 SGB VI ist auch verfassungsgemäß, wie das SG in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hat. Diese Darlegungen macht sich der Senat im Übrigen nach § 153 Abs. 2 SGG zu eigen und weist lediglich ergänzend darauf hin, dass der vom Kläger errechnete Differenzbetrag zum vorherigen Nettoeinkommen in Höhe von über 600,00 EUR monatlich jedenfalls nicht auf der Anwendung von § 93 SGB VI beruhen kann, da der Anrechnungsbetrag in Höhe von 162,33 EUR geringer ist als die monatlich gezahlte Unfallrente in Höhe von 271,07 EUR. Die wesentliche Differenz zwischen dem vorherigen Nettoeinkommen und seinem Renteneinkommen resultiert, wie der Kläger in seiner Klage auch zutreffend ausführt, aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich und aus der Tatsache, dass er wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente Abschläge hinzunehmen hat.
Damit ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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