Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 1751/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5530/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ab dem 16.11.2006 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Die 1975 geborene Klägerin war mehrere Jahre in den Sommermonaten in Vollzeit im Gastronomiebereich beschäftigt. Über die Wintermonate meldete sie sich arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld, wobei sie regelmäßig bei ihrem bisherigen Arbeitgeber als geringfügig Beschäftigte tätig war (Alg-Bezug vom 01.12.2001 bis 30.03.2002, 04.01.2003 bis 30.04.2003, 01.01.2004 bis 31.03.2004, 16.10.2004 bis 31.03.2005). Vom 01.04. bis 15.11.2005 war die Klägerin als Hauswirtschafterin im Restaurant Burg Liebenzell versicherungspflichtig beschäftigt. Danach bezog sie ab dem 16.11.2005 Arbeitslosengeld für 90 Tage bis zur Erschöpfung des Anspruchs. Ab dem 16.02.2006 war sie wieder beim gleichen Arbeitgeber bis zum 15.11.2006 in Vollzeit beschäftigt.
Am 16.11.2006 meldete sie sich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 12.01.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Sie habe seit dem Erwerb des Anspruchs am 16.11.2005 nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und deshalb keine neue Anwartschaft erworben. Auch bestehe kein Restanspruch aus der früheren Anwartschaft. Den hiergegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, ihr Arbeitgeber habe die Auskunft erhalten, dass sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2007 zurück. Die Klägerin habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Die Regelungen für Saisonarbeitnehmer seien ab dem 01.02.2006 ersatzlos weggefallen. Der am 16.11.2005 erworbene Anspruch sei durch die Gewährung von Arbeitslosengeld vom 16.11.2005 bis 15.02.2006 erfüllt worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 10.04.2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe auf Nachfrage von der Beklagten die Auskunft erhalten, die neue Regelung für Saisonarbeitnehmer besage, dass man innerhalb der letzten zwei Jahre zwölf Monate lang gearbeitet haben müsse. Diese Voraussetzung habe sie erfüllt. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass nach der neuen gesetzlichen Regelung ein Anspruch erst nach zwölf Monaten nach der letzten Arbeitslosigkeit erworben werden könne. Ihr stehe deshalb ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten zu. Im Übrigen verstoße die zum 01.02.2006 in Kraft getretene Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da in der Baubranche weiterhin eine Regelung für Saisonarbeitnehmer bestehe.
Mit Urteil vom 02.10.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 16.11.2006. Die Abschaffung der Sonderregelung in § 123 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) a.F., wonach Saisonarbeitskräfte bereits nach sechs Monaten ununterbrochener sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten, verletze weder Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) noch sei das verfassungsrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung gem. Artikel 3 Abs. 1 GG betroffen. Für die seit April 2006 in § 175 Abs. 1 Nr. 1 Variante 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.2006 (BGBl I S. 926) getroffene Regelung, während der "Schlechtwetterzeit" vom 01.12. bis 31.03. Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) zu gewähren, bestehe eine sachliche Regelung. Denn der Baubereich sei unmittelbar der Witterung ausgesetzt, die im Winter typischerweise schlechter sei und die Arbeiten erschwere. Im Gaststättengewerbe bestehe dieser unmittelbare Einfluss des Wetters nicht. In den allermeisten Gaststätten bestehe die Möglichkeit, die Gäste (auch) in deren Räumlichkeiten zu bewirten. Die fehlende Erfüllung der Anwartschaft könne auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden. Wäre die Klägerin - ihrem Vortrag folgend - richtig beraten worden, hätte sie ebenfalls keinen Anspruch auf Alg erworben. Sie hätte dann nämlich - so ihr Vortrag - ihre Beschäftigung fortgesetzt, so dass die fehlende Arbeitslosigkeit einem Anspruch entgegen gestanden hätte.
Gegen das am 22.10.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.11.2007 Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02. Oktober 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 16. November 2006 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Es sei auch zwischenzeitlich keine Vereinbarung nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB III hinsichtlich Saison-Kug für den Gastronomiebereich getroffen worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat folgt nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang den Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil und schließt sich ausdrücklich dessen Bewertung der Sach- und Rechtslage an. Gemäß § 153 Abs. 2 SGG kann der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit er den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und die Berufung als unbegründet zurückweist. Hiervon macht der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Gebrauch.
Ergänzend ist lediglich festzustellen, dass eine Vereinbarung nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB III hinsichtlich Saison-Kug für den Gastronomiebereich nicht getroffen worden ist und eine solche Vereinbarung ohnehin erstmals für die Zeit ab 01.11.2008 möglich gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ab dem 16.11.2006 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Die 1975 geborene Klägerin war mehrere Jahre in den Sommermonaten in Vollzeit im Gastronomiebereich beschäftigt. Über die Wintermonate meldete sie sich arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld, wobei sie regelmäßig bei ihrem bisherigen Arbeitgeber als geringfügig Beschäftigte tätig war (Alg-Bezug vom 01.12.2001 bis 30.03.2002, 04.01.2003 bis 30.04.2003, 01.01.2004 bis 31.03.2004, 16.10.2004 bis 31.03.2005). Vom 01.04. bis 15.11.2005 war die Klägerin als Hauswirtschafterin im Restaurant Burg Liebenzell versicherungspflichtig beschäftigt. Danach bezog sie ab dem 16.11.2005 Arbeitslosengeld für 90 Tage bis zur Erschöpfung des Anspruchs. Ab dem 16.02.2006 war sie wieder beim gleichen Arbeitgeber bis zum 15.11.2006 in Vollzeit beschäftigt.
Am 16.11.2006 meldete sie sich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 12.01.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Sie habe seit dem Erwerb des Anspruchs am 16.11.2005 nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und deshalb keine neue Anwartschaft erworben. Auch bestehe kein Restanspruch aus der früheren Anwartschaft. Den hiergegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, ihr Arbeitgeber habe die Auskunft erhalten, dass sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2007 zurück. Die Klägerin habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Die Regelungen für Saisonarbeitnehmer seien ab dem 01.02.2006 ersatzlos weggefallen. Der am 16.11.2005 erworbene Anspruch sei durch die Gewährung von Arbeitslosengeld vom 16.11.2005 bis 15.02.2006 erfüllt worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 10.04.2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe auf Nachfrage von der Beklagten die Auskunft erhalten, die neue Regelung für Saisonarbeitnehmer besage, dass man innerhalb der letzten zwei Jahre zwölf Monate lang gearbeitet haben müsse. Diese Voraussetzung habe sie erfüllt. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass nach der neuen gesetzlichen Regelung ein Anspruch erst nach zwölf Monaten nach der letzten Arbeitslosigkeit erworben werden könne. Ihr stehe deshalb ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten zu. Im Übrigen verstoße die zum 01.02.2006 in Kraft getretene Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da in der Baubranche weiterhin eine Regelung für Saisonarbeitnehmer bestehe.
Mit Urteil vom 02.10.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 16.11.2006. Die Abschaffung der Sonderregelung in § 123 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) a.F., wonach Saisonarbeitskräfte bereits nach sechs Monaten ununterbrochener sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten, verletze weder Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) noch sei das verfassungsrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung gem. Artikel 3 Abs. 1 GG betroffen. Für die seit April 2006 in § 175 Abs. 1 Nr. 1 Variante 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.2006 (BGBl I S. 926) getroffene Regelung, während der "Schlechtwetterzeit" vom 01.12. bis 31.03. Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) zu gewähren, bestehe eine sachliche Regelung. Denn der Baubereich sei unmittelbar der Witterung ausgesetzt, die im Winter typischerweise schlechter sei und die Arbeiten erschwere. Im Gaststättengewerbe bestehe dieser unmittelbare Einfluss des Wetters nicht. In den allermeisten Gaststätten bestehe die Möglichkeit, die Gäste (auch) in deren Räumlichkeiten zu bewirten. Die fehlende Erfüllung der Anwartschaft könne auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden. Wäre die Klägerin - ihrem Vortrag folgend - richtig beraten worden, hätte sie ebenfalls keinen Anspruch auf Alg erworben. Sie hätte dann nämlich - so ihr Vortrag - ihre Beschäftigung fortgesetzt, so dass die fehlende Arbeitslosigkeit einem Anspruch entgegen gestanden hätte.
Gegen das am 22.10.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.11.2007 Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02. Oktober 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 16. November 2006 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Es sei auch zwischenzeitlich keine Vereinbarung nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB III hinsichtlich Saison-Kug für den Gastronomiebereich getroffen worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat folgt nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang den Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil und schließt sich ausdrücklich dessen Bewertung der Sach- und Rechtslage an. Gemäß § 153 Abs. 2 SGG kann der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit er den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und die Berufung als unbegründet zurückweist. Hiervon macht der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Gebrauch.
Ergänzend ist lediglich festzustellen, dass eine Vereinbarung nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB III hinsichtlich Saison-Kug für den Gastronomiebereich nicht getroffen worden ist und eine solche Vereinbarung ohnehin erstmals für die Zeit ab 01.11.2008 möglich gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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