S 10 RJ 1007/01

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 10 RJ 1007/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 49jährige Kläger hat von 1965 - 1968 den Beruf des Metzgers erlernt und anschließend ausgeübt.

Der GdB beträgt 80.

Nach dem sozialmedizinischen Gutachten von Dr. ^Günther^ vom 07.10.2002 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig, mindestens 6 Stunden leichte Arbeiten
- in wechselnder Haltung oder auch überwiegend im Sitzen
- ohne Arbeiten unter übermäßiger nervlicher Belastung
- ohne Arbeiten mit stärkeren Belastungen des Bewegungsapparates (insbesondere Heben und Tragen schwerer und mittelschwerer Lasten, häufiges Bücken, Zwangshaltungen)
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten und ausschließlich ausgeübten Beruf als Metzger nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 13.08.2001 auf die Tätigkeit eines Vertreters im Vertrieb von Fleischereiprodukten. Im Widerspruchsbescheid nennt die Beklagte Herrichten und Abfüllen von Salaten; Ausbraten von Fetten und Griebenfett; Abfüllen, Tranchieren und Panieren von verkaufsfähigen Fleischstücken; Aussortieren und Portionieren von Muskelfleisch und Fetten zu verschiedenen Wurstsorten; Ausbeinen von kleineren Fleischstücken und Vakuumieren von verkaufsfertigen Portionen; Organisatorische Tätigkeiten im Lebensmittelgroß- und Einzelhandel; Leitende Tätigkeiten im Bereich Viehhandel und Fleischgroßhandel als weitere Verweisungsmöglichkeiten.

Vertreter im Vertrieb von Fleischereiprodukten

Im Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi) der Bundesanstalt für Arbeit wird als Beschäftigungsalternative für einen Metzger die Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters bzw. Vertreters insbesondere im Lebensmitteleinzelhandel, Feinkosthandel, Gewürzhandel, Fleischereibedarfshandel, Fachhandel für Fleisch-Ladeneinrichtungen, Kühl-, Gefriergeräte, - einrichtungen, Fachhandel für Fleischerberufskleidung, Arbeitsschutz genannt.

Anzumerken ist, dass Beschäftigungsalternativen eine nicht erschöpfende Zusammenstellung von Möglichkeiten sind, die im Einzelfall bei Vermittlungs-/ Umschulungs- u.ä. Bemühungen in enger Zusammenarbeit mit Betrieben, Bildungseinrichtungen und anderen Stellen initiativ geprüft werden sollen.

Die Aufgabe eines Außendienstmitarbeiters ist es, den vorhandenen Kundenstamm zu betreuen und neue Kunden zu gewinnen. Dazu gehört neben den damit zusammenhängenden Arbeiten wie Schriftverkehr, Auftragsabwicklung, Terminverfolgung, Erstellung von Verkaufsstatistiken und Berichterstattung u.a. Präsentation und Demonstration der Ware, Vorlegen von Mustern und Katalogen, Information und Beratung über Eigenschaften und Vorteile der Ware bzw. des Angebots, Verhandeln über Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen mit dem Ziel, möglichst viele, große und rentable Aufträge zu erhalten.

Die Entlohnung ist in der Regel zumindest z.T. vom eingeholten Auftragsvolumen abhängig (Provision). Erforderlich sind fundierte Produktkenntnisse (der eigenen wie der Konkurrenzprodukte), Kenntnisse des Marktes (hinsichtlich Kundenstruktur, Bedürfnissen, Erwartungen, Angebot, Nachfrage, Preis- und Leistungsgefüge) und ein gewisses Maß an kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnissen sowie an bürotechnischen Fertigkeiten. Vorausgesetzt wird außerdem persönliche Eignung wie Aufgeschlossenheit, Flexibilität, Sprachgewandtheit, Verhandlungsgeschick, Überzeugungsfähigkeit, Höflichkeit und gepflegtes Äußeres.

Eine Außendiensttätigkeit verlangt meist erhebliche Fahrleistungen mit dem PKW mit den typischen Belastungen, wozu auch in gewissem Umfang Witterungseinflüsse gehören. Schwereres Heben und Tragen sowie Bücken kann im Rahmen von Präsentationen oder Demonstrationen nicht immer ausgeschlossen werden. Zudem gilt die Tätigkeit üblicherweise als stressreich (z.B. durch unregelmäßige Arbeitszeit, Überstunden, Termindruck, vorgegebene Mindestleistungszahlen).

Einem Facharbeiter ist - bei persönlicher Eignung, s.o. - ein Übergang in eine Außendiensttätigkeit durchaus möglich; ein Einarbeitungszeitraum von 3 Monaten genügt jedoch erfahrungsgemäß nicht.

Herrichten und Abfüllen von Salaten; Ausbraten von Fetten und Griebenfett; Abfüllen, Tranchieren und Panieren von verkaufsfähigen Fleischstücken; Aussortieren und Portionieren von Muskelfleisch und Fetten zu verschiedenen Wurstsorten; Ausbeinen von kleineren Fleischstücken und Vakuumieren von verkaufsfertigen Portionen

Der Kläger war zuletzt als Verkaufsmetzger tätig. Die o.a., von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 16.10.2001 genannten Tätigkeiten werden üblicherweise vom Verkaufsmetzger oder dem Metzgereiverkäufer mitverrichtet.

Für einen gelernten Metzger ist die Tätigkeit eines Verkaufsmetzgers eine typische Berufsausübungsform

Diese beinhaltet insbesondere:
- Sachgerechtes Zerlegen von Fleisch und Fleischerzeugnissen einschließlich Überwachung von Qualität und Verkaufswürdigkeit
- Herstellen von Hackfleisch (unter Beachtung der Hackfleischverordnung)
- Beraten der Kunden
- Verkaufen von Fleisch und Fleischerzeugnissen
- Warten, Pflegen von Maschinen, Geräten, Werkzeugen

abhängig von der Betriebsstruktur können noch folgende Aufgaben anfallen:
- Auslegen von Fleisch und Fleischerzeugnissen im Verkaufraum
- Dekorieren
- Feststellen des Warenbedarfs, Durchgeben der Bestellung, Kontrollieren des Wareneingangs
- Herstellen zum Beispiel von Braten, Frikadellen, Salaten, Schmalz, Suppen, Imbissen
- Betreiben von Party- und Plattenservice, Liefergeschäft
- Verkaufen von Käse (Käsetheke)

Ein Teil der dargestellten Aufgaben (wie Kundenberatung, Verkauf, Dekorieren) wird auch von Fachverkäufern im Nahrungsmittelhandwerk - Schwerpunkt Fleischerei ausgeführt.

Die Tätigkeit eines Verkaufsmetzgers, aber auch eines Verkäufers für Fleisch- und Wurstwaren ist körperlich leicht und mittelschwer (u.U. auch schwer) und wird überwiegend in geschlossenen, temperierten, z.T. klimatisierten Räumen, aber auch in kühlen Räumen, oft mit künstlicher Dauerbeleuchtung verrichtet.

Ganztägiges Stehen mit kurzen Gehstrecken, teilweise Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Überkopfarbeit, z.T. Transportieren schwerer Waren, z.T. Geruchsbelästigung, z.T. Verletzungsgefahr, Arbeit unter Zeitdruck (Stoßzeiten) und Publikumsverkehr kennzeichnen eine Verkaufsmetzgertätigkeit.

Der Arbeitsbeginn ist z.T. vor den üblichen Ladenöffnungszeiten, Samstagsarbeit kann nicht ausgeschlossen werden.

Vorausgesetzt wird sowohl für die Tätigkeit eines Verkaufsmetzgers, als auch eines Verkäufers für Fleisch- und Wurstwaren weitgehende Funktionstüchtigkeit der Wirbelsäule, Arme und Beine, psychische Belastbarkeit, auch in Stresssituationen, gutes Zahlen- und Personengedächtnis, Einfühlungsvermögen und Flexibilität im Umgang mit Kunden, Konzentrationsfähigkeit, sprachliches Ausdrucksvermögen, Kontaktfähigkeit und Sorgfalt bei der Hygiene.

Ein Ausschlusskriterium für die Tätigkeit eines Verkaufsmetzgers ist eine übertragbare Infektionskrankheiten nach dem Bundesseuchengesetz.

Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Organisatorische Tätigkeiten im Lebensmittelgroß- und Einzelhandel

Die Beklagte führt im Widerspruchsbescheid vom 16.10.2001 nicht näher aus, auf welche organisatorischen Tätigkeiten im Lebensmittelgroß- und Einzelhandel sie den Kläger verweist.

Als organisatorische Tätigkeit im Einzelhandel könnte an den Filialleiter gedacht werden.

Filialleitern obliegen die organisatorischen Aufgaben wie Organisieren, Einteilen, Kontrollieren der Arbeit, Personalführung. und -anleitung, Bestellwesen, Kassenführung, Abrechnung und Sorge für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften. Arbeiten unter Zeitdruck können nicht vermieden werden.

Daneben ist aber selbst in großen Filialen erfahrungsgemäß immer auch die tätige Mitarbeit als Verkaufsmetzger bzw. Metzgereiverkäufer erforderlich, so dass üblicherweise während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit die typischen physischen Belastungen längerfristiges Stehen und Gehen, gelegentlich Heben und Tragen von schweren Lasten, Kälteeinwirkung dennoch auftreten. Insgesamt ist dem Kläger aus berufskundlicher Sicht auch die Tätigkeit eines Filialleiters aufgrund seines Leistungsvermögens nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.

Anzumerken ist, dass üblicherweise für die Tätigkeit eines Filialleiters Metzgermeister beschäftigt werden.

Im Lebensmittelgroßhandel könnte an die Tätigkeit eines Disponenten gedacht werden. Die Tätigkeit eines Disponenten beinhaltet die Ermittlung, Feststellung und Zusammenfassung des Warenbedarfs. Er disponiert Art, Menge, Qualitäten und Termine in Zusammenarbeit mit der bzw. den Verkaufsabteilungen. Außerdem gehört die Überwachung der Lagerbestände zu seinen Aufgaben.

Es handelt sich um eine sehr stressbetonte, verantwortungsvolle, häufig unter Zeitdruck zu verrichtende körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen ausgeübt wird. Zwangshaltungen können z.B. bei Arbeit am Computer, die in zunehmenden Maße notwendig ist, auftreten.

Der Kläger dürfte über die in diesem Bereich erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und EDV-Kenntnisse nicht verfügen. Disponenten sind üblicherweise mit besonderen Vollmachten ausgestattete kaufmännische Angestellte.

Aus berufskundlicher Sicht dürfte der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges die Position eines Disponenten normalerweise nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit ausfüllen können.

Leitende Tätigkeiten im Bereich Viehhandel und Fleischgroßhandel

Gedacht werden könnte an die Tätigkeit eines Lagerleiters. Der Lagerleiter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die Waren fachgerecht unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Eigenschaft gelagert, gepflegt und ggf. weiterbehandelt, eine betriebswirtschaftlich und aufgabenbezogen optimale Lagebestandsmenge vorgehalten wird und der Wareneingang korrekt vonstatten geht, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder aber bei Lager-, Transport- und Versandarbeiten ggf. auch selbst mitzuarbeiten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Arbeiten liegt, werden diese überwiegend im Sitzen vom Büro bzw. Schreibtisch aus, meist mit EDV-Kenntnissen erledigt. Bei der Lagerung von Fleisch oder Fleisch- und Wurstwaren kann auch für einen Lagerleiter der Aufenthalt im Kühlhaus (ca. 1° Celsius) oder im Gefrierraum (mit zusätzlicher Bekleidung - ca. - 22° Celsius) erforderlich sein. Ebenso können Arbeiten unter Zeitdruck nicht vermieden werden. Ob der Kläger über die zunehmend erforderlichen EDV-Kenntnisse verfügt, kann nicht beurteilt werden. Unabhängig vom Leistungsvermögen, genügt dem Kläger, der ausschließlich als Metzger tätig war, ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum für die Tätigkeit eines Lagerleiters nicht.

Qualitätskontrolle in der Fleisch- und Wurstwarenherstellung Da ein Ansatz als Qualitätskontrolleur in der fleischverarbeitenden Industrie für den Kläger ausgehend vom erlernten Beruf des Metzgers denkbar ist, wurde diese Tätigkeit in die Überlegungen miteinbezogen. Die Qualitätssicherung gewinnt in diesem Industriezweig zunehmend an Bedeutung. Es existiert eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen in diesem Bereich. Die Qualifikation der hier tätigen Arbeitnehmer ist sehr unterschiedlich. Stichprobenkontrolle hinsichtlich Gewicht, Konsistenz, Farbe, Optik und ähnliches werden erfahrungsgemäß nahezu ausschließlich von angelernten Frauen durchgeführt, die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, der Rezeptur usw. wird von den jeweiligen Abteilungsleitern (überwiegend Meister oder auch Techniker) überwacht. Eine Rohwarenkontrolle (Beurteilung der Qualität, Frische usw. und Bestimmung des Verwendungszweckes) findet bei der Warenannahme durch einen Meister oder auch durch Metzger statt. Insbesondere für Laborarbeiten werden neben Laboranten auch Techniker oder sogar z.B. Chemiker beschäftigt.

Die Einarbeitung eines in der Fleischbeurteilung und der verschiedenartigen Weiterverarbeitung erfahrenen Metzgers für Kontroll- und einfache Laborarbeiten auf zumutbarer Qualifikationsebene innerhalb von drei Monaten erscheint aus berufskundlicher Sicht möglich, wird von Arbeitgebern aber nur in Einzelfällen und nicht in nennenswertem Umfang praktiziert.

Die Probenentnahme erfolgt im Gehen und Stehen, zum Teil vom Band. Bei Laborarbeiten ist zum Teil Sitzen möglich, außerdem bei der im gewissen Umfang erforderlichen Dokumentation. Ein Wechsel der Körperhaltung entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis kann jedoch nicht immer realisiert werden, sondern ist abhängig von den anfallenden Aufgaben.

Speziell bei der Eingangskontrolle ist - je nach Arbeitsorganisation - Bewegen, Heben und Tragen von schwereren Lasten nicht immer ausgeschlossen bzw. wird sogar in zum Teil nicht unerheblichem Umfang verlangt. Sonst handelt es sich weitestgehend um leichte Arbeiten. In den Produktionsräumen herrschen überwiegend kühle Temperaturen, beim Wechsel zwischen verschiedenen Bereichen (z.B. Kühlhaus, Wurstküche) sind starke Temperaturschwankungen möglich, außerdem treten zum Teil auch Einflüsse von Nässe, Luftfeuchtigkeit, Rauch sowie Geruchsbelästigung auf.

Die Leistungseinschränkungen des Klägers können auch bei Kontrolltätigkeiten nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Telefonverkäufer im Fleischgroßhandel

Die Tätigkeit eines Telefonverkäufers im Fleischgroßhandel wurde häufig in ähnlich gelagerten Fällen als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt.

Sie setzt jedoch entweder eine kaufmännische Ausbildung mit der Besonderheit der Aneignung spezieller Kenntnisse des Fleischers oder aber eine Ausbildung als Fleischer mit dem Erfordernis sich weitere kaufmännische Kenntnisse anzueignen voraus. Bei einer Telefonverkäufertätigkeit sind Kenntnisse von Art und Beschaffenheit der Ware, ihre Verwendungsmöglichkeit, der Marktsituation und der Kundenwünsche Voraussetzung für ein regelrechtes Verkaufsgespräch. Beraten, informieren, erläutern, Ersatzmöglichkeiten vorschlagen und dem Kunden eine Marktübersicht bieten, gehören mit zu den typischen Tätigkeiten des Telefonverkäufers. Ein Metzger, der bereits langjährig im Verkauf tätig war, hat bereits im kleineren Rahmen entsprechende Gespräche geführt. Daher dürften diesem ein Einarbeitungszeitraum von maximal drei Monaten für die Telefonverkäufertätigkeit genügen.

Telefonverkäufer arbeiten vielfach provisionsabhängig, ähnlich einer selbständigen Tätigkeit. Aus der vermittlerischen Erfahrung ist festzustellen, dass keine Arbeitsplätze für Telefonverkäufer in größeren Handelsunternehmen (Frischfleisch- und Gefrierfleischgroßhandel) den Arbeitsämtern angeboten werden.

Die Tätigkeit wird vorwiegend, nicht nur überwiegend im Sitzen ausgeübt. Arbeiten im Telefondienst gestatten im allgemeinen keine wechselnde Körperhaltung. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist zwar möglich, aber nur kurzfristig indem der Telefonverkäufer das Ferngespräch im Stehen führt. Für handschriftliche Notizen wird er sich regelmäßig setzen müssen, um ein Vorbeugen des Rumpfes und damit Zwangshaltungen zu vermeiden.

Belastbare Menschen werden bevorzugt, geschickte Gesprächs- und Verhandlungsführung hinsichtlich der zwingend erforderlichen Kundenorientierung, Redegewandtheit und Belastbarkeit für Arbeiten unter Zeitdruck werden vorausgesetzt. Nach dem sozialmedizinischen Gutachten von ^Dr. Günther^ vom 07.10.2002 müssen Arbeiten unter übermäßiger nervlicher Belastung vermieden werden. Aus berufskundlicher Sicht wird das Restleistungsvermögen des Klägers zeitweise überschritten.

Andere angelernte bzw. höher qualifizierte Tätigkeiten, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar

Abschließend möchte ich noch anmerken, dass in der "Arbeitsmedizinischen Berufskunde" von Scholz/Wittgens bei der Tätigkeit des Fleischers ausgeführt wird, dass bei Eintritt einer Dauerbehinderung während des Berufslebens als Fleischer im allgemeinen die Möglichkeiten einer Verweisung auf zumutbare ähnliche Berufe gering sind.
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