S 8 RJ 134/01

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 134/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 50jährige Kläger hat vom 01.08.1963 - 31.07.1966 den Beruf des Maurers erlernt, jedoch keinen Abschluss erreicht. Im Anschluss daran war er bis 1968 als Maurer tätig. Von 1969 - 1971 hat der Kläger eine Beschäftigung als Hilfsmatrose ausgeübt und danach war er bis 1999 als Fernmeldemonteur tätig. Ab 14.04.1998 bestand Arbeitsunfähigkeit und ab 26.05.1998 bezog der Kläger Krankengeld. Arbeitslosigkeit bestand ab 01.10.1999.

Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. ^Glöckner^ vom 27.11.2002 stellt sich die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig, mindestens 6-stündige leichte Tätigkeiten, unter halbschichtig bwz. weniger als 3stündig mittelschwere Arbeiten
- ohne Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen oder die in der Hocke oder im Knien ausgeübt werden müssen
- keine vermehrte Stehbelastungen oder Gehbelastungen
- kein langes Stehen oder Gehen bzw. Heben von schweren Lasten bzw. einseitige Körperhaltung
- kein Überkopfarbeiten
- keine Arbeiten mit voller Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand
- unter Vermeidung von Temperaturschwankungen, sowie Nässe und Kälte
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 19.07.2000 auf Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Im Widerspruchsbescheid vom 16.01.2001 nennt sie als zumutbare Verweisungstätigkeiten den Hausmeister und den Schalttafelwärter. Im Schriftsatz vom 20.12.2002 gibt die Beklagte noch die Tätigkeiten als Kontrolleur oder als Fachberater in der Elektrobranche oder im Elektronikbereich, als Qualitätskontrolleur, Kleingerätereparateur und weiterhin als Schalttafelwärter als Verweisungsmöglichkeiten an.

Hausmeister

Auf zumutbarer Qualifikationsebene würde noch die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 16.01.2001 genannte Hausmeistertätigkeit liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten werden vorausgesetzt, eine verwertbare handwerkliche Ausbildung (Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner) häufig gewünscht, zum Teil auch verlangt. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Dem Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene eine maximal dreimonatige Einarbeitungszeit ausreichen.

Die Aufgaben eines Hausmeisters variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der

Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Es handelt sich aber immer um eine selbständige, eigenbestimmte und -verantwortliche Tätigkeit.

Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers entspricht nicht mehr den Anforderungen, die üblicherweise an einen Hausmeister gestellt werden.

Schalttafelwärter

Im Widerspruchsbescheid vom 16.01.2001 gibt die Beklagte noch die Tätigkeit eines Schalttafelwärters an.

Schalttafelwärter sind in der früheren Berufsausübungsform nicht mehr vorhanden. Diese Arbeiten werden heute durch hoch qualifizierte Leitstandwärter verrichtet.

Früher gab es dem Stand der Technik entsprechend nur kleinere, örtliche Leitstände, die z.B. von einem Schaltbrettwärter bedient wurden. Er hatte die angeschlossenen Instrumente abzulesen und die Maschinen sowie die Stoffströme durch Handregler, -schalter und -ventile zu "fahren" oder zu "steuern".

Bereits in den fünfziger Jahren begann die Entwicklung zu zentralen Leitwarten und gleichzeitig stiegen die Anforderungen an das Bedienungspersonal.

Heute sind Leitwarten in aller Regel mit Datenverarbeitungsanlagen und den dazugehörenden Geräten wie Monitoren, Druckern und einer Vielzahl optischer und akustischer Anzeigegeräte ausgestattet.

Die Anzeigengeräte in diesen Warten zeichnen die Parameter der ablaufenden Prozesse automatisch auf und senden bei Störungen akustische und optische Signale aus. Man findet solche Warten überall dort, wo kontinuierliche und diskontinuierliche Prozesse ablaufen und dabei überwacht und gesteuert werden müssen. Es gibt zentrale Warten in Kraftwerken, Stahlwerken, Walzwerken, Kläranlagen, Müllverbrennungsanlagen, Heiz- und Fernheizwerken, Kokereien, Bergwerken, Brauereien, Mühlen und Chemischen Werken (die Aufzählung ist nicht vollständig). Die Berufsbezeichnung für die Tätigkeit in der Warte ist sehr unterschiedlich. Beispielhaft seien genannt: Bediener der ...Warte, Operateur, Schalttafel-, Schaltpultwärter, Leitstandführer, Anlagenfahrer.

Charakteristische Tätigkeiten in einer Schaltwarte sind z.B.
- Kontrollieren der Anzeigengeräte am Pult und an der Wand
- Überprüfen von Abläufen in der Anlage am Bildschirm
- ggf. Informationen mittels Tastatur auf den Bildschirm holen und auswerten
- ggf. durch Bedienen von Schaltern und Reglern in den Prozess eingreifen, um ihn in die gewünschte Richtung zu steuern
- Auswerten von Computerprotokollen, Führen von Kontroll- und Schichtbüchern, Durchführen von Kontrollgängen in der Anlage ggf. Prozessregelung direkt in der Anlage
- Ausrüsten von Druckern und sonstigen Peripheriegeräten
- Gespräche mit Vorgesetzen und Kollegen über den Prozessverlauf führen.

Da häufig Gefahren für die Bevölkerung von den Anlagen ausgehen (z.B. Kernkraftwerke, chemische Fabriken) und große Vermögenswerte betroffen sind (Anlage selbst, Chargen) werden hohe Anforderungen an die persönlichen Mindestvoraussetzungen gestellt. Die Tätigkeit des Schaltanlagenwärters erfordert eine hohe Konzentrationsfähigkeit, Selbständigkeit, Verantwortungsbewusstsein, schnelles Reaktionsvermögen und nervliche Belastbarkeit. Sie wird überwiegend im Sitzen verrichtet. Sie kann auch mit der Durchführung von Kontrollgängen verbunden sein, die ins Freie aber auch in zugige und feuchte Räume führen können. Wartungsarbeiten sind dabei durchzuführen. Es können auch Reparaturarbeiten in kleinem Umfang, insbesondere während der Nachtschicht anfallen (größere Reparaturen werden von den Betriebswerkstätten meist während der Tagesschicht durchgeführt), bei denen mittelschwere körperliche Arbeit erforderlich wird. Wegen des kontinuierlichen Verlaufs der Prozesse ist in vielen Fällen Schichtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen notwendig.

Der Kläger war im Laufe seines Berufslebens überwiegend als Fernmeldemonteur tätig und verfügt über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse in diesem Bereich. Um die erforderlichen Aufgaben- und Prozesskenntnisse zu erlangen, ist mindestens von einem Einarbeitungszeitraum von sechs Monaten auszugehen. In der Praxis hat es sich jedoch gezeigt, dass die vollständige Einarbeitung über Jahre hinziehen kann. Aus berufskundlicher Sicht ist, unabhängig vom Leistungsvermögen des Klägers, keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.

Kontrolleur, Qualitätskontrolleur

Durch die veränderten Qualitätsanforderungen in Industrie und Handwerk und die Einführung von Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsnormen nach DIN ISO 9000 ff wird inzwischen der "Qualitätsfachmann" bzw. die "Qualitätsfachfrau" ausgebildet und auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt.

Zu den Aufgabengebieten gehört die selbständige Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Sicherung der Qualität, von der Planung bis zur Endabnahme und Betreuung beim Kunden.

Die Ausführungen zeigen, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine anspruchsvolle Aufgabe handelt.

In der Metall- und Elektroindustrie, wo in der Vergangenheit noch häufig Kontroll- und Prüfarbeitsplätze vorhanden waren, hat sich die Arbeitsorganisation aufgrund moderner Techniken, flexibler Fertigungssysteme grundlegend verändert.

Facharbeiter in diesen Bereichen sind neben der Produktion auch für Instandhaltung, Montage und Qualitätssicherung mit verantwortlich. Sie überprüfen die Erzeugnisse nicht nur auf Mängel, sondern zeigen auch Wege auf, um den Ausschuss zu verringern. Auch über die Art des anzuwendenden Prüfverfahrens verständigen sie sich. Das heißt, dass Facharbeiter in der Metall- und Elektroindustrie in zunehmendem Maße in die Qualitätssicherung einbezogen werden.

Die Erfahrungen aus der Praxis belegen, dass Arbeitgeber überwiegend berufserfahrene Kräfte als Prüfer/Qualitätsfachmann, möglichst mit Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (z.B. nach einer Umschulung) oder mit Zertifikat (DGQ-Schein Güteprüfung - Weiterbildung bei der Deutschen Gesellschaft für Qualität) suchen bzw. beschäftigen.

Prüf-, Kontroll- und Messtätigkeiten kommen in der Elektroindustrie auf den verschiedensten Qualifikationsebenen vor. Elektrische Größen wie Stromstärke, Spannung, Leistung, Widerstand und elektrische Funktionen von Bauelementen, Bausteinen und fertigen Geräten und Einrichtungen sind mit den verschiedensten Messgeräten nach Schaltplänen, Prüfanweisungen, VDE-Bestimmungen etc. zu überprüfen.

Neben gutem Seh- und Farbunterscheidungsvermögen ist beidhändige feinmanuelle Geschicklichkeit, Genauigkeit und Konzentrationsfähigkeit erforderlich. Üblicherweise sind Elektronikkenntnisse, Kenntnisse in der Mikroprozessortechnik und ähnliches notwendig. Sofern es sich nicht um einfache Serienprüfungen und Abgleichaufgaben unterhalb der zumutbaren Qualifikationsebene handelt ist, um mit dem raschen technischen Wandel mithalten zu können, erfahrungsgemäß Anpassungsbereitschaft an neue technische Entwicklungen und ständige Weiterbildung erforderlich.

Insgesamt ist dem Kläger unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum aufgrund seines beruflichen Werdeganges der Zugang zu einem Kontrollarbeitsplatz auf zumutbarer Qualifikationsebene nicht möglich.

Fachberater in der Elektrobranche oder im Elektronikbereich

a. Fachberater im Einzelhandel Beratung ist nicht alleiniger Tätigkeitsinhalt, vielmehr liegt der Schwerpunkt erfahrungsgemäß auf dem Verkauf. Im Einzelhandel, speziell in Selbstbedienungsmärkten sind die Aufgaben eines Fachverkäufers die Bestandsüberwachung, die Bereitstellung und die Platzierung der Waren im Verkaufsraum einschließlich dem Auszeichnen, u.U. das Erstellen von Dekorations- und Demonstrationsmuster, meist außerdem die Warenannahme und Einlagerung und ggf. das Mitwirken bei der Sortimentsgestaltung, Disposition und Warenbeschaffung. In diesem Bereich sind üblicherweise 2jährig ausgebildete Verkäufer oder Facharbeiter, die jedoch eine längere als dreimonatige Einarbeitung benötigen, aus der entsprechenden Branche beschäftigt. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden. Ein Fernmeldemonteur dürfte sich in eine Tätigkeit als Fachberater im Einzelhandel nicht innerhalb von maximal drei Monaten einarbeiten, obwohl nach Arbeitgeberauskunft auch Facharbeiter beschäftigt werden (Verkäufer ist ein Beruf mit 2jähriger Ausbildung und Einzelhandelskaufmann ein Beruf mit 3-jähriger Ausbildung). Vor allem im Hinblick auf die Lasten, die gehoben, getragen bzw. bewegt werden müssen, reicht die Belastbarkeit des Klägers nicht immer aus. Die Tätigkeit ist außerdem (nahezu) ausschließlich im Gehen und Stehen zu verrichten und erfordert auch Bücken, Recken oder sogar Überkopfarbeit bzw. Hochhantierungen und Besteigen von Leitern. Vorausgesetzt wird zusätzlich persönliche Eignung für Verkaufstätigkeiten wie Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, Flexibilität. Voraussichtliche Nichteignung für eine Tätigkeit als Fachberater im Einzelhandel besteht bei Funktionsstörungen der Wirbelsäule, der Arme, der Hände und der Beine, nicht ausreichend korrigierbarem Sehvermögen, Farbsehschwäche, Hörminderungen, erheblichen Sprachstörungen, schweren Herz-Kreislaufstörungen, chronischen Erkrankungen der Atemwege oder Allergien, chronischen Hauterkrankungen besonders an den Händen, seelischen Leiden, schweren Persönlichkeitsstörungen, Suchtkrankheiten und Anfallsleiden.

b. Fachberater im Großhandel Kaufleute im Großhandel sind Bindeglieder zwischen Produktion und Verbrauch. Sie sorgen für den reibungslosen Warenfluss zwischen Herstellern, Weiterverarbeitern und Endverteilern. Die Tätigkeitsbereiche reichen vom Wareneingang über die Lagerung der Ware, die Überwachung der Lagerbestände, die Steuerung des Warenflusses bis zur Planung der Warenauslieferung.

Da nach Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen wird, ist üblicherweise kaufmännisch ausgebildetes Personal in diesem Bereich angesetzt; insbesondere werden Großhandelskaufleute (Beruf mit dreijähriger Ausbildung) beschäftigt. Ob der Kläger über die in diesem Bereich erforderlichen EDV-Kenntnisse verfügt, kann nicht beurteilt werden. Für einen Fachberater im Großhandel genügt es nicht, nur Kenntnisse über die Waren zu haben und Zahlen in den Terminal einzugeben, sondern Wissen über Anbieter und Kunden, Kalkulation und Preisgefüge, Liefermöglichkeiten und -kosten, Zahlungsweise bzw. Finanzierung, über Verkaufsstrategien und Verhandlungstechniken usw. ist zumindest in Grundzügen erforderlich Die Tätigkeit eines Fachberaters im Großhandel ist eine geistig anspruchsvolle, körperlich leichte Tätigkeit die im Sitzen, zeitweise im Stehen bzw. Gehen verrichtet wird. Oft kommt es zu Zeit- und Termindruck. Es wird daher eine gute psychische Belastbarkeit und ausreichende Konzentrationsfähigkeit vorausgesetzt.

Unabhängig vom Leistungsvermögen verfügt der Kläger als Fernmeldemonteur nur über begrenzte bzw. sehr spezielle warenkundliche Kenntnisse. Für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene als Fachberater im Großhandel - auch wenn der Kläger über EDV-Kenntnisse verfügen sollte - ist ein Einarbeitungszeitraum aufgrund seines beruflichen Werdeganges bei weitem zu kurz.

In ähnlich gelagerten Fällen wurde auch noch die Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt. Die Aufgaben sind neben dem Beraten der Kunden der Verkauf von Leistungen und Produkten (einschließlich Kassiervorgang), die Bearbeitung und ggf. Weiterleitung von Kundenaufträgen, die Erfassung von Kundendaten, das Führen von Nachweisen und in Einzelfällen die Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben und Durchführung bzw. Wahrnehmung einfacher Serviceaufgaben.

Nach Rücksprache mit der Deutschen Telekom in Nürnberg handelt es sich bei der Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden um eine sehr stressreiche Tätigkeit, die überwiegend im Stehen mit der gelegentlichen Möglichkeit zum Gehen und Sitzen verrichtet wird. Die Einarbeitung erfolgt durch Dienstunterricht, durch Kollegen und durch Eigeninitiative.

Persönliche Mindestvoraussetzungen sind gepflegtes und sicheres Auftreten, gute mündliche Ausdrucksfähigkeit, Verhandlungs- und Verkaufsgeschick, Teamfähigkeit, Organisationsgeschick, betriebswirtschaftliches Denken und Handeln, Bildschirmtauglichkeit, Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten, hohe Bereitschaft zur Weiterbildung und technischem Verständnis.

Eine Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ist jedoch für den Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges zu kurz. Insbesondere ändern sich im Telekommunikationsbereich ständig die Produktpalette und die Tarife. Bevorzugt werden jüngere Kräfte eingestellt. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum ist dem Kläger die Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden aufgrund seines Leistungsvermögens nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.

Aus berufskundlicher Sicht ist in der Tätigkeit eines Fachberaters in Telekomläden für den Kläger keine geeignete Verweisungstätigkeit erkennbar.

Kleingerätereparateur

Organisatorisch erfolgt oft keine Aufteilung nach Klein- und Großgerätereparatur, Innendienst in der Werkstatt und Außendienst beim Kunden. Bei Kleingeräten ist eine Reparatur vielfach schon von der Konstruktion her nicht vorgesehen oder aus Kostengründen unrentabel. Arbeitsplätze für ausschließlich Kleingerätereparaturen sind nur begrenzt denkbar, z.B. bei großen technischen Kundendiensten oder Geräteherstellern, wo sie dann jedoch teilweise eigenen leistungsgeminderten Mitarbeitern vorbehalten sind. Außerdem ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger, der überwiegend als Fernmeldemonteur tätig war, im Rahmen einer maximal 3-monatigen Einarbeitung ausreichend qualifiziert werden kann.

Des weiteren ist bei tatsächlich ausschließlicher Kleingerätereparatur zwar nur mit leichten Belastungen zu rechnen und sitzendes Arbeiten möglich. Es kommt jedoch zu Zwangshaltungen im Rücken und Schulter-Nacken-Bereich. Vorauszusetzen ist neben gutem Sehvermögen wiederum ausgeprägte beidhändige Handgeschicklichkeit und Fingerfertigkeit für Fein- und Präzisionsarbeiten. Da der Kläger nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. ^Glöckner^ vom 27.11.2002 keine Arbeiten mit voller Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand verrichten kann ist mit Behinderungen bei der Tätigkeitsausübung und mit Beschwerden zu rechnen. Vorausgesetzt wird außerdem ein hohes Maß an Konzentration, Aufmerksamkeit, Geduld, Sorgfalt und Ausdauer.

Insgesamt stellt aus berufskundlicher Sicht auch die Tätigkeit eines Kleingerätereparateurs keine geeignete Verweisungsmöglichkeit für den Kläger dar.

Andere angelernte bzw. höher qualifizierte Tätigkeiten, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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