S 8 RJ 281/01

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 281/01
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 44jährige Kläger hat vom 27.07.70 - 27.07.73 den Beruf des Fliesenlegers erlernt und anschließend - unterbrochen durch die Zeit der Wehrpflicht - bis 02.11.2983 ausgeübt. Ab 01.02.1984 war er als Fährmann beschäftigt. Im Anschluss daran hat der Kläger ab 01.01.1990 erneut seinen erlernten Beruf als Fliesenleger ausgeübt. Vom 03.08.99 - 02.01.2000 bezog er Krankengeld und vom 03.01.2000 - 21.07.2001 Arbeitslosengeld.

Nach dem fachorthopädischen Gutachten von Dr. ^Barczak^ vom 20.11.2002 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig, mindestens 6-stündige leichte Tätigkeit
- unter drei Stunden mittelschwere Tätigkeiten
- vorzugsweise im Sitzen oder in wechselnder Stellung
- in geschlossenen Räumen
- unter Vermeidung von
- Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie
- überwiegendes Stehen oder Gehen
- häufiges Heben und Tragen von Lasten
- häufiges Bücken oder Überkopfarbeiten und Arbeiten in Zwangshaltungen
- Tätigkeiten unter ungünstigen äußeren Bedingungen wie
- Tätigkeiten im Freien, Einfluss von Kälte, Hitze und Zugluft sowie starke Temperaturschwankungen
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf als Fliesenleger nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist den Kläger jedoch im Bescheid vom 24.01.2000 und im Widerspruchsbescheid vom 15.03.2001 auf die Tätigkeit eines Fachberaters im Bau- und Heimwerkermarkt, eines Baustoffprüfers und eines Registrators.

Fachberater im Bau- und Heimwerkermarkt

Im Bescheid vom 07.08.2000 und im Widerspruchsbescheid vom 16.11.2000 nennt die Beklagte den Kläger die Tätigkeit eines Fachberaters im Baumarkt als zumutbare Verweisungsmöglichkeit.

Beratung ist nicht alleiniger Tätigkeitsinhalt, vielmehr liegt der Schwerpunkt erfahrungsgemäß auf dem Verkauf. Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung und speziell im Holzbereich vielfach der Zuschnitt von Leisten, Platten, Brettern usw. nach Kundenwunsch stellen die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps, stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen.

Die Arbeiten sind üblicherweise in jedem Fall bis mittelschwer - insbesondere hinsichtlich der zu bewegenden Lasten - und nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen zu verrichten. Sie erfordern aber auch durchaus häufiges Bücken, Recken, ggf. sogar gelegentlich Überkopfarbeit oder Besteigen von Leitern. Facharbeiter der jeweils passenden Sparte werden nicht selten in solche Verkaufstätigkeiten eingearbeitet. Zur Vermittlung von Grundkenntnissen - entsprechende Eignung vorausgesetzt - können u.U. bereits sechs Wochen genügen, der zur vollständigen Einarbeitung erforderliche Zeitraum wird jedoch üblicherweise mit mindestens drei Monaten angegeben. Auch der Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges keinen kürzeren Zeitraum benötigen. Unabhängig vom Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Im Fach(groß)handel gibt es große Ausstellungsräume, die nicht von Verkäufern, sondern von eigenen Fliesenlegern und z.T. Installateuren eingerichtet werden. Die Ware wird oft ausschließlich von Lagerarbeitern oder Lageristen kommissioniert. Hier stellt die Beratungs- und Verkaufstätigkeit erfahrungsgemäß weitgehend nur solche Anforderungen, denen auch der Kläger noch gewachsen ist. Voraussetzungen wie Kontaktfähigkeit, Umgangsformen, Verhandlungsgeschick, Rechenkenntnisse usw. müssen erfüllt sein.

Neben warenkundlichen Kenntnissen sind in erster Linie fundierte kaufmännische und heute erfahrungsgemäß EDV-Kenntnisse erforderlich.

Nach Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischer Erfahrung zufolge wird daher in der Regel kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Obwohl das Leistungsvermögen des Klägers weitgehend den üblichen Anforderungen entspricht, ist in der Tätigkeit eines Verkäufers oder Beraters im Fach(groß)handel keine geeignete berufliche Alternative zu sehen, da eine Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten bei weitem nicht genügt (Großhandelskaufmann ist ein Beruf mit dreijähriger Ausbildung).

Baustoffprüfer

Als weitere Verweisungstätigkeit gibt die Beklagte im Bescheid vom 07.08.2000 und im Widerspruchsbescheid vom 16.11.2000 den Baustoffprüfer an.

Baustoffprüfer (drei Fachrichtungen: Boden, Mörtel und Beton, bituminöse Massen) ist ein eigenständiger dreijähriger industrieller Ausbildungsberuf, in die sich der Kläger nicht innerhalb von drei Monaten einarbeiten kann. Arbeitnehmer aus Bauberufen mit Vorkenntnissen in der Herstellung, Verarbeitung und Prüfung von Beton können jedoch auch zum Betonprüfer angelernt werden und/oder sich die erforderlichen vertieften Kenntnisse im Rahmen eines mehrwöchigen Lehrganges aneignen. Auch hier dürfte allerdings im Fall des Klägers allein eine Einarbeitung von max. drei Monaten Dauer nicht genügen. Betonprüfung findet vor, während und nach der Verarbeitung, d.h. auf der Baustelle im Freien und im Labor statt; bei großen Baubetrieben mit einem Zentrallabor oder bei Betonfertigteilwerken ist u.a. auch ein Ansatz ausschließlich im Labor bzw. im Betrieb möglich. Die in Normen geregelten Prüfungen sind erfahrungsgemäß überwiegend im Gehen und Stehen durchzuführen, erlauben üblicherweise aber auch zeitweises Sitzen. Zur Prüfung der Druckfestigkeit müssen Probekörper hergestellt und unter bestimmten Bedingungen gelagert werden; die Probekörper sind im allgemeinen Würfel mit einer Kantenlänge von 20 cm und einem Gewicht von ca. 18 - 20 kg. Insgesamt ist aus berufskundlicher Sicht auch in diesem Bereich keine für den Kläger geeignete berufliche Alternative zu sehen.

Registrator

Außerdem nennt die Beklagte im Bescheid vom 07.08.2000 und im Widerspruchsbescheid vom 16.11.2000 die Tätigkeit eines Registrators als zumutbare Verweisungsmöglichkeit.

Registratoren führen eine differenziert gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen nach fachlichen, organisatorischen, chronologischen u.a. Kriterien entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.

Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. EDV-Kenntnisse sind zwischenzeitlich zunehmend erforderlich. Daher kann es bei Arbeiten an Bildschirmen u.U. zu gewissen Zwangshaltungen kommen. Tätigkeiten in einer Registratur erfordern Sorgfalt, Konzentrationsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und selbständige Arbeitsweise. Gelegentlicher Zeitdruck kann auch bei Arbeiten in einer Registratur z.B. bei Wiedervorlageterminen nicht ausgeschlossen werden.

Die Leistungseinschränkungen des Klägers könnten bei einer Tätigkeit als Registrator weitgehend berücksichtigt werden.

Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.

Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.

Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.

Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.

Daher ist aus berufskundlicher Sicht in der Tätigkeit eines Registrators keine für den Kläger geeignete berufliche Alternative erkennbar.

Gütekontrolleur in einer Fliesenfabrik

Da in ähnlich gelagerten Fällen Kontrolltätigkeiten als Verweisungsmöglichkeiten genannt wurden, wurde die Tätigkeit eines Gütekontrolleurs z.B. in einer Fliesenfabrik geprüft.

Ein Ansatz auf einer für einen Facharbeiter zumutbaren Qualifikationsebene lässt sich innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten in der Regel nur erreichen, wenn auf Vorkenntnisse aus der bisherigen Berufstätigkeit aufgebaut werden kann.

Ausgehend vom Beruf des Fliesenlegers sind entsprechend qualifizierte Kontrolltätigkeiten, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden könnte, nicht bekannt. Für die optische Farben- und Oberflächen- sowie die Formen- und Maßkontrolle bei der Fliesenherstellung ist auch ohne Vorkenntnisse keine dreimonatige oder längere Anlernung erforderlich.

Baustellenmagaziner

In die Überlegungen mit einbezogen wurde noch die Tätigkeit des Baustellenmagaziners.

Ein Baustellenmagaziner arbeitet auf kleinen und großen Baustellen und muss dort das Baumaterial und die Arbeitsgeräte nicht nur verwalten, sondern auch ausgeben. Es fallen leichte bis mittelschwere, u.U. auch schwere Arbeiten an, insbesondere im Hinblick auf die auftretenden Hebe- und Tragebelastungen. Auch wenn für größere und schwere Teile oft technische Geräte zur Verfügung stehen, bleibt es nicht aus, dass er Materialien und Geräte wie Bohrhämmer, Schalungsbretter, Kompressoren etc. selbst abladen und ausgeben muss. Die Tätigkeit wird im Gehen und Stehen verrichtet. Eine Möglichkeit zum Sitzen besteht selten. Bücken ist häufig erforderlich, auch Klettern und Steigen bzw. Absturzgefahr kann nicht immer vermieden werden. Zusätzliche Belastungen treten dadurch auf, dass z.T. im Freien unter Witterungseinflüssen und baustellenüblichen Umgebungsbedingungen gearbeitet werden muss. Die volle Funktionstüchtigkeit beider Hände ist erforderlich.

In größeren Baumagazinen, in denen Hilfskräfte zur Verfügung stehen und der Baustellenmagaziner überwiegend schriftliche und organisatorische Aufgaben erledigt, kann der Kläger die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht innerhalb von drei Monaten erwerben.

Da bei der Tätigkeit des Baustellenmagaziners entweder die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden können oder die erforderlichen Kenntnisse nicht innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit erworben werden können, ist aus berufskundlicher Sicht in der Tätigkeit des Baustellenmagaziners keine uneingeschränkt geeignete berufliche Alternative zu sehen.

Anzumerken ist, dass Arbeitgeber außerdem meist leistungsgeminderte Fachkräfte ihres Betriebes oder Arbeitskräfte aus dem Helferbereich mit langjähriger Betriebszugehörigkeit im Baumagazin beschäftigen. Eine Einstellung von Betriebsfremden für diese Tätigkeit kommt nur ganz selten vor.

In anderen Branchen werden in der Werkzeug- und Materialausgabe - unabhängig vom Leistungsvermögen des Klägers - keinesfalls Fliesenleger, sondern einschlägig ausgebildete Fachkräfte bevorzugt (im Metallbereich Metallfacharbeiter, im Elektrobereich Elektriker etc.). Außerdem werden entsprechende Stellen nicht selten innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt, da die Belastungen im Vergleich zum Ausgangsberuf doch geringer sind.

Hausmeister

Außerdem wurde die Tätigkeit eines Hausmeisters auf Zumutbarkeit für den Kläger überprüft.

Die Aufgaben variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung.

Erforderlich ist üblicherweise Verständnis für technische Dinge und handwerkliches Geschick mit z.T. vielfältigen handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten.

Eine Hausmeistertätigkeit würde noch auf zumutbarer Qualifikationsebene liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Eine abgeschlossene Ausbildung ist nicht immer Voraussetzung, jedoch meist erwünscht. Besonders eignen sich Berufe wie Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Dem Kläger dürfte ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum genügen, um die qualifizierte Angelerntenebene zu erreichen. Jedoch ist die Einsatzbreite eines Fliesenlegers relativ gering und entspricht nur auf Arbeitsplätzen den fachlichen Anforderungen, bei denen Instandsetzungsarbeiten, Reparaturarbeiten an Bauwerken, Bauwerksteilen u.ä. durchzuführen sind.

Die Arbeiten eines Hausmeisters sind in der Regel leicht bis mittelschwer, können u.U. aber auch gelegentlich schwer sein. Stehen und Gehen überwiegt deutlich, ein Wechsel der Arbeitshaltung ist jedoch möglich (90% Stehen und Gehen mit Treppensteigen und 10% Sitzen). Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien) lassen sich ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Überkopfarbeiten. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Telefonist

Geprüft wurde noch die berufsfremde Telefonistentätigkeit, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.

Ob der Kläger die persönlichen Mindestanforderungen mitbringt und ob ausschließliches Sitzen, die Restgesundheit gefährden oder auf Dauer schädigen, kann nicht beurteilt werden.

Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.

Andere angelernte bzw. höher qualifizierte Tätigkeiten, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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