S 8 RJ 704/00

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 704/00
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 37jährige Kläger hat von 1978 - 1981 den Beruf des Fußbodenlegers erlernt und bis 1996 ausgeübt. Im Anschluss daran bestand Arbeitslosigkeit. Vom 23.03.- 12.11.1998 und vom 22.02. - 05.11.1999 war der als Hausmeister in einem Hotel tätig.

Der GdB beträgt 30.

Nach dem nervenärztlichen und psychotherapeutischen Fachgutachten von Dr. ^Franke^ vom 11.09.2002 ist von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- vollschichtig, mindestens sechsstündige leichte und mittelschwere Tätigkeiten
- im Sitzen, im Stehen sowie in wechselnder Stellung
- im Freien wie in geschlossenen Räumen
- unter Vermeidung von
- Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie häufiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, häufiges Bücken, Arbeiten mit häufigem Knien
- Tätigkeiten mit besonderer nervlichen Belastung wie überwiegendes Arbeiten in Menschenansammlung
- Tätigkeiten, die einen ständigen Umgang mit alkoholisierten Getränken fordern

Dr. ^Cornelssen-Berquet^ beschreibt in ihrem Gutachten vom 18.11.2002 die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt:
- vollschichtige, mindestens 6-stündige leichte bis mittelschwere Tätigkeit
- in wechselnder Stellung
- in geschlossenen Räumen
- ohne Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie
- überwiegendes Stehen
- Tätigkeiten in der Hocke oder im Knien
- häufiges Heben und Tragen von schweren Lasten,
- häufiges Bücken
- Arbeiten in Zwangshaltung
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Unstreitig ist, dass der Kläger seinen Beruf als Parkettleger nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Widerspruchsbescheid vom 23.10.2000 auf die Tätigkeit eines Tankstellenkassiers, eines Poststellenmitarbeiters und eines Fachberaters im Baustoffgroßhandel.

Tankstellenkassier

Eine in nennenswertem Umfang isoliert vorkommende Teilaufgabe des Tankwartes ist das Kassieren.

Im Tarifvertrag z.B. des Bayerischen Einzelhandels werden Kassierer der Beschäftigungsgruppe II zugeordnet. Voraussetzung dafür ist eine einschlägig abgeschlossene Ausbildung (auch eine 2jährige z.B. als Verkäufer) oder eine 3jährige Berufstätigkeit. Die reine Kassenbedienung kann nach kürzerer Anlernung verrichtet werden, erlaubt aber in der Regel keine wechselnde Körperhaltung.

Ist neben der Kasse der gesamte sogenannte Shop zu betreuen, ist zeitweise ein Wechsel vom Sitzen zum Gehen und Stehen möglich, daneben wird aber bei der Warenannahme, Lagerhaltung, Gestaltung des Verkaufsraumes, dem Auffüllen der Regale und Auszeichnen der Waren auch Heben und Tragen von schwereren Lasten, Bücken und Besteigen von Leitern verlangt. Da die tägliche Öffnungszeit einer Tankstelle in der Regel die Arbeitszeit eines einzelnen Mitarbeiters übersteigt, ist Schichtarbeit üblich. Auch Zeitdruck ist zumindest zeitweise kaum zu vermeiden. Nach dem nervenärztlichen und psychotherapeutischen Gutachten von Dr. ^Franke^ vom 11.09.2002 sind Tätigkeiten, die einen ständigen Umgang mit alkoholischen Getränken erfordern, zu vermeiden. Anmerken möchte ich daher in diesem Zusammenhang, dass in Tankstellen alkoholische Getränke verkauft werden. Ob dadurch die Restgesundheit bzw. Erwerbsfähigkeit des Klägers dauerhaft gefährdet wird, kann nicht beurteilt werden.

Da der Kläger über keinerlei kaufmännische Vorkenntnisse verfügt, genügt, unabhängig vom Leistungsvermögen eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit erfahrungsgemäß nicht, um die Qualifikationsebene der Anlernberufe zu erreichen.

Poststellenmitarbeiter

Sofern die Post nicht zusätzlich vom Postamt geholt werden muss, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, - körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (z.B. auch Akten) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muss entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangvermerk sowie - nach Feststellung des Empfängers - mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus wie auch das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Post miterledigt werden oder Boten übertragen sein. Üblicherweise ist jedoch die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder ggf. auch selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen (z.B. Brieföffnungs-, Kuvertier-, Frankiermaschinen) zu bedienen. Die Arbeiten erfordern in der Regel gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, vor allen Dingen im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen sogar in beachtlichem Umfang, u.U. einschließlich Treppensteigen, anfällt, wenn die Post auch ausgetragen und eingesammelt wird. Die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle ist sowohl in der Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst keinesfalls grundsätzlich auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten angesiedelt, sondern nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt ab der untersten Ebene der Angestelltenberufe zu finden, z.B.

- Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie: Entgeltgruppe E 1 = kurze Einweisung = Verteilen von Post, E 2 = Berufspraxis von bis zu 13 Wochen = Sortieren und Verteilen von Post, E 3 = Berufspraxis von 6 bis 15 Monaten = Postabfertigen;

- Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern: Gehaltsgruppe 1 = Einweisung am Arbeitsplatz = Postabfertiger, Gehaltsgruppe 2 = Berufsausbildung = Postabfertiger

- BAT VerGr X = Hilfsleistung bei der Postabfertigung, VerGr IXb = Postabfertigen, VerGr VIII = schwierigere Tätigkeit (im Vergleich zu den vorgenannten).

Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Poststelle, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.

Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Poststelle würde auch der Kläger, der über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse verfügt, einen längeren Einarbeitungszeitraum benötigen.

Daher ist aus berufskundlicher Sicht in der Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle keine für den Kläger geeignete berufliche Alternative erkennbar.

Fachberater im Baustoffgroßhandel

Kaufleute im Großhandel sind Bindeglieder zwischen Produktion und Verbrauch. Sie sorgen für den reibungslosen Warenfluss zwischen Herstellern, Weiterverarbeitern und Endverteilern. Die Tätigkeitsbereiche reichen vom Wareneingang über die Lagerung der Ware, die Überwachung der Lagerbestände, die Steuerung des Warenflusses bis zur Planung der Warenauslieferung.

Da nach Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen wird, ist üblicherweise kaufmännisch ausgebildetes Personal in diesem Bereich angesetzt; insbesondere werden Großhandelskaufleute (Beruf mit dreijähriger Ausbildung) beschäftigt.

Ob der Kläger über die in diesem Bereich erforderlichen EDV-Kenntnisse verfügt, kann nicht beurteilt werden. Für einen Fachberater im Großhandel genügt es nicht, nur Kenntnisse über die Waren zu haben und Zahlen in den Terminal einzugeben, sondern Wissen über Anbieter und Kunden, Kalkulation und Preisgefüge, Liefermöglichkeiten und -kosten, Zahlungsweise bzw. Finanzierung, über Verkaufsstrategien und Verhandlungstechniken usw. ist zumindest in Grundzügen erforderlich.

Für Kundenberatung im Baustoffgroßhandel trifft es vielfach zu, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird.

Die Tätigkeit eines Fachberaters im Großhandel ist eine geistig anspruchsvolle, körperlich leichte Tätigkeit die im Sitzen, zeitweise im Stehen bzw. Gehen verrichtet wird. Oft kommt es zu Zeit- und Termindruck. Es wird daher eine gute psychische Belastbarkeit und ausreichende Konzentrationsfähigkeit vorausgesetzt.

Unabhängig vom Leistungsvermögen verfügt der Kläger als Parkettleger nur über begrenzte bzw. sehr spezielle warenkundliche Kenntnisse. Für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene als Fachberater im Großhandel - auch wenn der Kläger über EDV-Kenntnisse verfügen sollte
- ist ein Einarbeitungszeitraum aufgrund seines beruflichen Werdeganges bei weitem zu kurz.

Hausmeister

Außerdem wurde die Tätigkeit eines Hausmeisters, die der Kläger bereits verrichtet hat, in die Überlegungen miteinbezogen.

Die Aufgaben variieren je nach Art des zu betreuenden Objekts (Wohnhaus oder -anlage, Büro- und Fabrikgebäude, Schule, Theater, Heime usw.). Dazu gehören: Mängel feststellen und beheben (z.B. an allen elektrischen Anlagen einschließlich Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Möbeln, Aufzügen), ggf. Fremdfirmen einschalten, deren Arbeit überwachen und abnehmen, Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen durchführen, Reinigungsarbeiten im, ggf. auch außerhalb des Gebäudes vornehmen (z.B. auch Schneeräumen, Streudienst) oder Garten, Grün- und Sportanlagen pflegen, für die Einhaltung von Feuerschutz und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sorgen, Mithilfe bei Umzügen, Aufstellen von Sitzgelegenheiten in Sälen etc., Beschilderungen anbringen, auch Botendienste, Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen usw. Abhängig von der Größe des Objekts und der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeit und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung.

Erforderlich ist üblicherweise Verständnis für technische Dinge und handwerkliches Geschick mit z.T. vielfältigen handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten.

Eine Hausmeistertätigkeit würde noch auf zumutbarer Qualifikationsebene liegen. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Eine abgeschlossene Ausbildung ist nicht immer Voraussetzung, jedoch meist erwünscht. Besonders eignen sich Berufe wie Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Je nach Aufgabenstellung und Vorkenntnissen ist von einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bis zu einem Jahr auszugehen. Da der Kläger bereits als Hausmeister tätig war, ist davon auszugehen, dass ihm auch auf einem anderen Arbeitsplatz ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum genügt, obwohl die Einsatzbreite eines Parkettlegers relativ gering ist und nur auf Arbeitsplätzen den fachlichen Anforderungen entspricht, bei denen Instandsetzungsarbeiten, Reparaturarbeiten an Bauwerken, Bauwerksteilen u.ä. durchzuführen sind.

Die Arbeiten eines Hausmeisters sind in der Regel leicht bis mittelschwer, können u.U. aber auch gelegentlich schwer sein. Stehen und Gehen überwiegt deutlich, ein Wechsel der Arbeitshaltung ist jedoch möglich (90% Stehen und Gehen mit Treppensteigen und 10% Sitzen). Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien) lassen sich ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Überkopfarbeiten. Ein Hausmeister sollte daher über einen gesunden Stütz- und Bewegungsapparat verfügen. Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Lagerverwalter

In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Lagerverwalters genannt. Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftliche und produktionsbezogene optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instand gehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der überwiegend als Parkettleger tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

Telefonist

Geprüft wurde noch die berufsfremde Telefonistentätigkeit, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber nicht nur überwiegend , sondern ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeich-nungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.

Anzumerken ist, dass Dr. ^Franke^ in seinem nervenärztlichen und psychotherapeutischen Fachgutachten vom 11.09.2002 angibt, dass der Kläger Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie überwiegendes Arbeiten in Menschenansammlung vermeiden soll. Inwieweit der nahzu ununterbrochene telefonische Kontakt mit unterschiedlichsten Menschen, die mitunter sehr schwierig sind, eine besondere nervliche Belastung für den Kläger darstellt, ob der Kläger die persönlichen Mindestanforderungen mitbringt und ob ausschließliches Sitzen, die Restgesundheit gefährden oder auf Dauer schädigen, kann nicht beurteilt werden.

Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.

Andere angelernte bzw. höher qualifizierte Tätigkeiten, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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