S 8 RJ 821/00

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 8 RJ 821/00
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 27jährige Kläger hat vom 01.09.1989 - 23.07.1992 den Beruf des Malers und Lackierers erlernt und anschließend bis 1997 ausgeübt. Im Anschluss daran war der Kläger ab Mai 1998 als LKW-Fahrer und Lagerist tätig. Ab 20.10.1999 bestand Arbeitsunfähigkeit. Seit 30.11.1999 bezieht der Kläger von der Berufsgenossenschaft Verletztengeld.

Nach dem orthopädisch-internistischen Fachgutachten von Dr. ^Grünberg^ vom 15.11.2002 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig, mindestens 6 stündige Tätigkeiten leichterer Natur
- bevorzugt in wechselnder Position
- unter Vermeidung von
- häufigem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg
- ohne Tätigkeitsbereiche, die hohe Anforderungen an das räumliche Sehen stellen,
- ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten

Dr. ^Grünberg^ gibt in seinem Gutachten außerdem an, dass die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände wegen der rheumatischen Grunderkrankung nicht gegeben ist, insbesondere kann die Feinmotorik durch entsprechende ungünstige äußere Gegebenheiten beeinträchtigt werden, weswegen Kälte, Zugluft, starke Temperaturschwankungen und Nässe zu vermeiden sind.

Der GdB beträgt 60.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 04.08.2000 auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Widerspruchsbescheid vom 30.11.2000 nennt sie als zumutbare Tätigkeiten den Pförtner, den Registrator und den Poststellenmitarbeiter. Im Schriftsatz vom 02.12.2002 gibt sie weiterhin die Tätigkeit eines Registrators als zumutbare Verweisungsmöglichkeit an.

Pförtner

Die Beklagte verweist den Kläger im Widerspruchsbescheid vom 30.11.2000 auf die Tätigkeit eines Pförtners. Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind, jedoch sind in nennenswertem Umfang Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Die Pförtnertätigkeit beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten.

Belastungen durch Witterungseinflüsse, Zugluft oder Temperaturschwankungen sind aber nicht immer ganz zu vermeiden. Auch Zeitdruck ist (z.B. bei Arbeitsbeginn und -ende, Schichtwechsel, größerem Besucherandrang) nicht auszuschließen. Gleiches gilt außerdem für nervliche Belastungen, z.B. in außergewöhnlichen Situationen, in denen Handeln vom Pförtner verlangt wird. Die Aufgaben eines Pförtners stellen gewisse persönliche Mindestanforderungen wie an Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, Umgangsformen und Durchsetzungsvermögen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden. Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus. Es ist daher auch in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.

Poststellenmitarbeiter

Sofern die Post nicht zusätzlich vom Postamt geholt werden muss, sind die eingehenden Sendungen (z.B. Postsäcke, - körbe, -pakete) einschließlich der Hauspost (z.B. auch Akten) anzunehmen und zu öffnen. Der Inhalt muss entnommen, auf Vollständigkeit geprüft, großteils mit einem Eingangvermerk sowie - nach Feststellung des Empfängers - mit einem Weiterleitungsvermerk versehen und entsprechend sortiert werden. Die Verteilung im Haus wie auch das Einsammeln der Ausgangspost kann von den Mitarbeitern der Post miterledigt werden oder Boten übertragen sein. Üblicherweise ist jedoch die Ausgangspost zu sortieren, zu kuvertieren bzw. zu verpacken, korrekt zu frankieren und zur Abholung in Säcken, Körben o.ä. bereitzustellen oder ggf. auch selbst zum Postamt zu befördern. Verschiedentlich sind bei der Tätigkeit Maschinen (z.B. Brieföffnungs-, Kuvertier-, Frankiermaschinen) zu bedienen. Die Arbeiten erfordern in der Regel gelegentlich mittelschwere Belastbarkeit, vor allen Dingen im Hinblick auf die zu bewegenden Lasten. In diesem Zusammenhang wird auch Bücken verlangt. Ein Wechsel der Körperhaltung ist möglich, wobei Gehen sogar in beachtlichem Umfang, u.U. einschließlich Treppensteigen, anfällt, wenn die Post auch ausgetragen und eingesammelt wird. Die Tätigkeit eines Mitarbeiters in einer Poststelle ist sowohl in der Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst keinesfalls grundsätzlich auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten angesiedelt, sondern nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt ab der untersten Ebene der Angestelltenberufe zu finden, z.B.

- Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie: Entgeltgruppe E 1 = kurze Einweisung = Verteilen von Post, E 2 = Berufspraxis von bis zu 13 Wochen = Sortieren und Verteilen von Post, E 3 = Berufspraxis von 6 bis 15 Monaten = Postabfertigen;

- Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern: Gehaltsgruppe 1 = Einweisung am Arbeitsplatz = Postabfertiger, Gehaltsgruppe 2 = Berufsausbildung = Postabfertiger

- BAT VerGr X = Hilfsleistung bei der Postabfertigung, VerGr IXb = Postabfertigen, VerGr VIII = schwierigere Tätigkeit (im Vergleich zu den vorgenannten).

Unabhängig davon verfügt der Kläger über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse. Daher ist aus berufskundlicher Sicht davon auszugehen, dass er die Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung erreichen kann.

Registrator

Die Beklagte verweist den Kläger im Widerspruchsbescheid vom 30.11.2000 und in ihrem Schriftsatz vom 02.12.2002 auf die Tätigkeit eines Registrators.

Registratoren führen eine differenziert gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen nach fachlichen, organisatorischen, chronologischen u.a. Kriterien entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.

Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. EDV-Kenntnisse sind zwischenzeitlich zunehmend erforderlich. Daher kann es bei Arbeiten an Bildschirmen u.U. zu gewissen Zwangshaltungen kommen. Da der Kläger insbesondere keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten verrichten kann, kann es teilweise bei einer Tätigkeit als Registrator zum Überschreiten der Restleistungsfähigkeit des Klägers kommen.

Tätigkeiten in einer Registratur erfordern Sorgfalt, Konzentrationsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und selbständige Arbeitsweise. Gelegentlicher Zeitdruck kann auch bei Arbeiten in einer Registratur z.B. bei Wiedervorlageterminen nicht ausgeschlossen werden.

Die Beklagte bezieht sich in ihrem Schriftsatz vom 02.12.2002 auf eine berufskundliche Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg. Sollte sich die Beklagte auf die Stellungnahme vom 24.02.1999 - Ia1 - 5073 des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg beziehen, wird in dieser meines Wissens zwar ausgeführt, dass die Dauer der Anlernzeit/Einarbei- tungszeit üblicherweise nicht länger als drei Monate beträgt, jedoch auch von den jeweiligen persönlichen Fähigkeiten abhängt und Vorkenntnisse dabei weitgehend ohne Bedeutung sind. Die Stellungnahme des Landesarbeitsamt Baden-Württemberg enthält jedoch keine Ausführungen hinsichtlich der Qualifikationsstufe der Tätigkeit eines Registrators, die innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten verrichtet werden kann.

Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.

Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.

Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.

Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.

Anzumerken ist, dass nach dem Ergebnisbericht vom 21.12.1994 zur Beruffindung und Arbeitserprobung, an der der Kläger vom 05.12. - 14.12.1994 im Berufsförderungswerk Oberhausen teilgenommen hat, der Kläger über eine allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit verfügt, die gemessen an einer repräsentativen Vergleichsgruppe im Unterdurchschnitt liegt. Die im Rahmen der kaufmännisch-verwaltenden Erprobung erzielten Ergebnisse weisen darauf hin, dass der Kläger für eine kaufmännische Ausbildung, Weiterbildung, Teilqualifizierung oder Einarbeitung in kaufmännische Inhalte nicht geeignet ist.

Hausmeister

In die Überlegungen mit einbezogen wurde noch die in ähnlichen Fällen häufig genannte Tätigkeit eines Hausmeisters. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf; es gibt auch kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Die Tätigkeitsinhalte können je nach Art des Arbeitgebers bzw. des zu betreuenden Objekts (z.B. Beschäftigung bei einer "Hausmeisterzentrale" oder einem Einzelarbeitgeber, verantwortlich für ein Objekt oder für mehrere) sehr unterschiedlich sein. Hauptaufgaben sind erfahrungsgemäß Kontroll- und Wartungsarbeiten sowie die Behebung von Mängeln (z.B. an elektrischen einschl. Beleuchtungs-, an Heizungs- und Sanitäranlagen, an Türen, Fenstern, Aufzügen), Reinigungsarbeiten innerhalb und oft auch außerhalb des Gebäudes (z.B. Treppenreinigung, Straßenkehren, Schneeräumen, Streudienst), Pflege von Grün- und Sportanlagen, Überwachung der Einhaltung von Feuerschutz- und sonstigen Sicherheitsbestimmungen und ggf. der Hausordnung, Sorge für die Hausver- und -entsorgung, außerdem einfache Verwaltungsarbeiten. Abhängig von der Größe des Objekts, der Aufgabenstellung oder der Arbeitsorganisation ist vielfach eine Verschiebung möglich zwischen dem eigentlichen Durchführen der Arbeiten und dem Veranlassen der Ausführung durch Fremdfirmen und deren Überwachung. Erforderlich ist üblicherweise Verständnis auch für technische Dinge und handwerkliches Geschick mit z.T. vielfältigen handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten. Eine abgeschlossene Ausbildung ist nicht immer Voraussetzung, jedoch meist gewünscht. Besonders eignen sich Berufe wie Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schreiner. Die Erfahrungen eines Malers und Lackierers sind eher begrenzt verwertbar. Dennoch ist nicht völlig ausgeschlossen, durch eine bis zu 3-monatigen Einarbeitung eine Einmündung zumindest auf der Ebene der Anlernberufe zu erreichen.

Die Arbeiten sind überwiegend leicht bis mittelschwer, können gelegentlich aber auch schwer sein. Gehen (u.U. auch teilweise in unebenen Gelände, mit Treppensteigen in beachtlichem Umfang) und Stehen überwiegt deutlich. Ständig einseitige Körperhaltung wird nicht verlangt, jedoch immer wieder - u.U. auch einmal längerfristig - Arbeit in ungünstigen Haltungen wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit und Arbeit auf Leitern (einschl. Besteigen von Leitern). Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich aber meist nicht völlig ausschließen, da andere als einfache Hilfsmittel oft nicht vorhanden sind oder im Einzelfall nicht eingesetzt werden können. Dazu sind Belastungen durch Zugluft, Temperaturschwankungen oder bei Außenarbeiten Witterungsein-flüsse sowie Nässe und gelegentlich Staub nicht ungewöhnlich. Vorausgesetzt wird üblicherweise insbesondere mittlere Körperkraft und Funktionstüchtigkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Arme und Beine. Insgesamt entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen, die für eine Tätigkeit als Hausmeister vorausgesetzt werden.

Lagerverwalter

Da der Kläger zuletzt als Lagerist beschäftigt war, wurde diese Tätigkeit auf Zumutbarkeit für ihn geprüft.

Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten.

Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden. In diesem Zusammenhang verweise ich auf den Ergebnisbericht zur Beruffindung und Arbeitserprobung vom 21.12.1994, in dem daraufhingewiesen wird, dass der Kläger für eine kaufmännische Ausbildung, Weiterbildung, Teilqualifizierung oder Einarbeitung in kaufmännische Inhalte nicht geeignet ist.

Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, Hochhantierungen, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar. Anzumerken ist, dass im Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.12.2000 (Bl. 2 Gerichts-Akte) angegeben wird, dass der Kläger seine letzte Tätigkeit als Lagerist und LKW-Fahrer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten konnte.

Telefonist

Geprüft wurde noch die berufsfremde Telefonistentätigkeit, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet.

Ob der Kläger die persönlichen Mindestanforderungen mitbringt und ob ausschließliches Sitzen, die Restgesundheit gefährden oder auf Dauer schädigen und ob er mit einer Hand in der Lage ist, die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen, kann nicht beurteilt werden.

Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.

Andere angelernte bzw. höher qualifizierte Tätigkeiten, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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