L 6 RJ 690/98

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
L 6 RJ 690/98
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 53jährige Kläger hat von 1959 - 1962 den Beruf des Metalldrehers in seinem Heimatland erlernt. Im Anschluss daran war er als Dreher bis 30.04.1994 tätig. Arbeitsunfähigkeit bestand ab Feb. 1996

Die Beklagte ging im Widerspruchsbescheid vom 09.10.1996 von folgendem Leistungsvermögen aus:
- vollschichtig leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten
- unter Vermeidung bekannter Allergene
- ohne Überkopfarbeiten
- ohne häufiges Bücken, Knien, Hocken
- ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel)
- ohne Gefährdung durch Kälte und Hautreizstoffe
- und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit

Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. ^Fischer^ vom 09.04.1999 ist von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten
- ohne Heben und Tragen von Lasten
- ohne häufiges Bücken
- ohne pausenloses Stehen oder ununterbrochenes Sitzen
- ohne permanente Überkopfarbeiten mit beiden Armen

Dr. ^Fischer^ gibt in seinem Gutachten außerdem an, dass anhaltendes Knien und Hocken sowie häufiges Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten etwas ungünstig sind. Bei Arbeiten im Freien sollte die Lendenwirbelsäule durch entsprechende Bekleidung vor Einflüssen von Kälte, Nässe und Zugluft geschützt sein.

Dr. ^Kiefer^ beschreibt in seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 03.08.1999 die Leistungsfähigkeit wie folgt:
- vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten
- ohne Zwangshaltungen
- ohne Arbeiten, die mit Heben und Tragen schwerer Lasten verbunden sind.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 29.10.1998 die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs (Prüfung kleiner gedrehter Teile nach Plan und Vorgabe mit Messgeräten und -werkzeugen) verwiesen.

Die Beklagte nennt im Schreiben vom 14.09.1999 als zumutbare Verweisungstätigkeiten den Qualitätskontrolleur in der metallverarbeitenden Industrie (Prüfung kleiner gedrehter Teile nach Plan und Vorgabe mit Meßgeräten- und -werkzeugen) auf qualifiziert angelernter Ebene. Als weitere zumutbare Verweisungstätigkeit nennt sie die Tätigkeit als Apparatewärter.

Dreher

Der Kläger hat den Beruf des Metalldrehers erlernt und anschließend ausgeübt. Dieser beinhaltet leichte bis mittelschwere Arbeiten, die überwiegend im Stehen, zum Teil in Zwangshaltung auszuüben sind. Sehr häufig ist Akkord-, nicht selten auch Schichtarbeit anzutreffen. Es müssen auch Lasten (Werkzeuge, Werkstücke) von Hand bewegt werden. Zusätzliche Belastungen stellen Lärm, der Umgang mit Schmier- und Kühlmitteln, Stäube und unter Umständen Geruchsbelästigung dar.

Nach dem Gutachten von Dr. ^Fischer^ vom 09.04.1999 kann der Kläger als Dreher dann nicht mehr erwerbstätig sein, wenn die Arbeiten unter Zwangshaltungen der Rumpfwirbelsäule, insbesondere Verdrehung und Vorbeugung sowie ausschließlich stehend ablaufen und auch an das Heben und Tragen von Lasten gebunden sein. Solche Tätigkeiten sind wegen der Verschleißerscheinungen der Lendenbandscheiben nicht mehr möglich. Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an einen Dreher gestellt werden.

Qualitätskontrolleurs (Prüfung kleiner gedrehter Teile nach Plan und Vorgabe mit Messgeräten und -werkzeugen)

Aufgrund des Einsatzes automatischer Prüfeinrichtungen, verbesserter Produktionsverfahren und anderer Arbeitsorganisationsformen nimmt die Zahl reiner Kontrollarbeitsplätze ab.

Bei dem Umfang, den die Metallindustrie im weitesten Sinn unter den Wirtschaftszweigen des Bundesgebietes hat, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass Arbeitsplätze für Qualitätskontrolleure auf der Qualifikationsstufe der Anlerntätigkeiten und der Facharbeiterberufe noch in nennenswertem Umfang existieren.

Aufgrund der Ausbildung und der Berufserfahrung des Klägers ist davon auszugehen, dass er nach bis zu dreimonatiger Einarbeitung Kontrolltätigkeiten auch auf der Facharbeiterebene, in jedem Fall aber auf der Ebene der Anlernberufe verrichten kann.

Die Prüfung kleiner gedrehter Teile ist körperlich leicht und erfolgt in der Regel im Sitzen, gelegentliches Gehen und Stehen ist nur möglich, wenn die zu prüfenden Teile selbst an- und abtransportiert werden müssen, wobei Hebe - und Tragebelastung auftreten kann. Zwangshaltungen lassen sich jedoch gerade bei Kleinteileprüfungen nicht immer vermeiden, z.B. bei Mikroskoparbeiten. Auch Schichtarbeit -analog zur Fertigung - ist sehr häufig anzutreffen.

Die Leistungseinschränkungen des Klägers können bei einer Tätigkeit als Qualitätskontrolleur nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Hohe Anforderungen werden an Konzentration, Aufmerksamkeit, Sorgfalt, Verantwortung und Entscheidungsfähigkeit gestellt. Vorausgesetzt wird außerdem gutes Nahsehvermögen, beidhändiges Handgeschick und Fingerfertigkeit.

Prüftätigkeiten beinhalten sehr häufig geringere körperliche Belastungen als Fertigungstätigkeiten und eignen sich daher besonders zur Umsetzung leistungsgeminderter Mitarbeiter, die aus sozialen Erwägungen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (z.B. Unkündbarkeit) weiterbeschäftigt werden sollen.

Daneben wird ein Ansatz als Kontrolleur oft als beruflicher Aufstieg betrachtet. Aus personalpolitischen Erwägungen (z.B. dadurch Motivierung der Mitarbeiter und günstige Auswirkungen auf das Betriebsklima) wird diese Chance bevorzugt und soweit als möglich den eigenen Mitarbeitern eröffnet. Neben der fachlichen Qualifikation allgemein ist jedoch auch betriebsspezifisches Wissen über Produkt, Fertigungsverfahren, Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe für die Aufgabenerfüllung Voraussetzung oder zumindest von erheblichem Vorteil, da sich z.B. Einarbeitungszeiten dadurch verkürzen oder gar erübrigen.

Aus den genannten Gründen werden Kontrollarbeitsplätze bevorzugt und weitestgehend innerbetrieblich besetzt. Außenstehende Bewerber haben üblicherweise nur Zugang zu entsprechenden Stellen, z.B. wenn sie (bei in der Regel voller Leistungsfähigkeit) über einschlägige besondere Qualifikationen oder Erfahrungen als Kontrolleur verfügen. Für nicht so qualifizierte und zusätzlich leistungsgeminderte Bewerber können geeignete Arbeitsplätze nur vereinzelt durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen (z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen) erschlossen werden. Diese Aussage gilt bereits seit April 1996.

Apparatewärter

Apparatewärter sind in der früheren Berufsausübungsform nicht mehr vorhanden. Diese Arbeiten werden heute durch hoch qualifizierte Leitstandwärter verrichtet.

Früher gab es dem Stand der Technik entsprechend nur kleinere, örtliche Leitstände, die z.B. von einem Schaltbrettwärter bedient wurden. Er hatte die angeschlossenen Instrumente abzulesen und die Maschinen sowie die Stoffströme durch Handregler, -schalter und -ventile zu "fahren" oder zu "steuern".

Bereits in den fünfziger Jahren begann die Entwicklung zu zentralen Leitwarten und gleichzeitig stiegen die Anforderungen an das Bedienungspersonal.

Heute sind Leitwarten in aller Regel mit Datenverarbeitungsanlagen und den dazugehörenden Geräten wie Monitoren, Druckern und einer Vielzahl optischer und akustischer Anzeigegeräte ausgestattet.

Die Anzeigengeräte in diesen Warten zeichnen die Parameter der ablaufenden Prozesse automatisch auf und senden bei Störungen akustische und optische Signale aus. Man findet solche Warten überall dort, wo kontinuierliche und diskontinuierliche Prozesse ablaufen und dabei überwacht und gesteuert werden müssen. Es gibt zentrale Warten in Kraftwerken, Stahlwerken, Walzwerken, Kläranlagen, Müllverbrennungsanlagen, Heiz- und Fernheizwerken, Kokereien, Bergwerken, Brauereien, Mühlen und Chemischen Werken (die Aufzählung ist nicht vollständig). Die Berufsbezeichnung für die Tätigkeit in der Warte ist sehr unterschiedlich. Beispielhaft seien genannt: Bediener der ...Warte, Operateur, Schalttafel-, Schaltpultwärter, Leitstandführer, Anlagenfahrer.

Charakteristische Tätigkeiten in einer Schaltwarte sind z.B.
- Kontrollieren der Anzeigengeräte am Pult und an der Wand
- Überprüfen von Abläufen in der Anlage am Bildschirm
- ggf. Informationen mittels Tastatur auf den Bildschirm holen und auswerten
- ggf. durch Bedienen von Schaltern und Reglern in den Prozess eingreifen um ihn in der gewünschten Richtung zu steuern
- Auswerten von Computerprotokollen, Führen von Kontroll- und Schichtbüchern, Durchführen von Kontrollgängen in der Anlage ggf. Prozessregelung direkt in der Anlage
- Ausrüsten von Druckern und sonstigen Peripheriegeräten
- Gespräche mit Vorgesetzen und Kollegen über den Prozessverlauf führen.

Da häufig Gefahren für die Bevölkerung von den Anlagen ausgehen (z.B. Kernkraftwerke, chemische Fabriken) und große Vermögenswerte betroffen sind (Anlage selbst, Chargen) werden hohe Anforderungen an die persönlichen Mindestvoraussetzungen gestellt. Die Tätigkeit des Schaltanlagenwärters erfordert eine hohe Konzentrationsfähigkeit, Selbständigkeit, Verantwortungsbewusstsein, schnelles Reaktionsvermögen und nervliche Belastbarkeit. Sie wird überwiegend im Sitzen verrichtet. Sie kann auch mit der Durchführung von Kontrollgängen verbunden sein, die ins Freie aber auch in zugige und feuchte Räume führen können. Wartungsarbeiten sind dabei durchzuführen. Es können auch Reparaturarbeiten in kleinem Umfang, insbesondere während der Nachtschicht anfallen (größere Reparaturen werden von den Betriebswerkstätten meist während der Tagesschicht durchgeführt), bei denen mittelschwere körperliche Arbeit erforderlich wird. Wegen des kontinuierlichen Verlaufs der Prozesse ist in vielen Fällen Schichtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen notwendig.

Der Kläger war im Laufe seines Berufslebens ausschließlich als Dreher tätig und verfügt über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse in diesem Bereich. Um die erforderlichen Aufgaben- und Prozesskenntnisse zu erlangen, ist mindestens von einem Einarbeitungszeitraum von sechs Monaten auszugehen. In der Praxis hat es sich jedoch gezeigt, dass die vollständige Einarbeitung über Jahre hinziehen kann. Aus berufskundlicher Sicht ist, unabhängig vom Leistungsvermögen des Klägers, keine geeignete berufliche Alternative erkennbar.

Lagerverwalter In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Lagerverwalters genannt. Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der ausschließlich als Dreher tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen-Einarbeitung vermittelt werden. Die eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen.

Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungtätigkeit erkennbar.

Werkzeugausgeber

Gedacht werden könnte außerdem an die Tätigkeit eines Werkzeugausgebers. Je nach Betriebsgröße, Sortimentsumfang und Aufgabenstellung ist die Tätigkeit des Werkzeugausgebers der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe zuzuordnen. Die Arbeiten sind leicht bis mittelschwer, teilweise u.U. sogar schwer, vor allem hinsichtlich der auftretenden Hebe- und Tragebelastungen. Die Arbeiten sind überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichten. Bücken ist durchaus oft erforderlich und außerdem Recken einschl. Hantieren über Kopfhöhe nicht auszuschließen. Gehört Werkzeugpflege und Instandsetzung mit zu den Aufgaben, können auch zeitweise Zwangshaltungen auftreten.

Anzumerken ist, dass entsprechende Stellen allerdings nicht selten innerbetrieblich mit leistungsgeminderten Beschäftigten besetzt werden, da die Belastungen im Vergleich zum Ausgangsberuf doch geringer sind. Es handelt sich jedoch nicht ausschließlich um typische Schonarbeitsplätze. Insgesamt genügt jedoch das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Montagearbeiten im Kleinapparate- und Gerätebau

In der Großserienfertigung sind einfachere Montagearbeiten weitgehend automatisiert und so arbeitsteilig organisiert, dass sie von nur kurzfristig angelernten Kräften - bei körperlich leichten Arbeiten in der Regel Frauen - verrichtet werden. Daneben gibt es die Berufe Maschinen- bzw. Gerätezusammensetzer mit eineinhalbjähriger Ausbildungsdauer, zu deren Tätigkeitsinhalten das Zusammensetzen von Maschinen, Geräten und Teilen dazu aus vorgefertigten Teilen nach Zeichnung oder Anleitung und das anschließende Überprüfen gehört. Auf Facharbeiterebene findet man hier in erster Linie Industriemechaniker/Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik (früher vor allen Dingen Feinmechaniker oder Mechaniker). Verarbeitet werden großenteils Halbzeuge und Normteile, die u.a. von z.B. Zerspanungsmechanikern hergestellt werden. Aber nicht nur mechanische Bauteile, sondern auch pneumatische und elektronische Komponenten und deren Antriebe sind zusammen- bzw. einzubauen. Der Kläger, der ausschließlich als Dreher beschäftigt war, benötigt aus berufskundlicher Sicht eine längere als dreimonatige Einarbeitungszeit, um sich die Kenntnisse und manuellen Bearbeitungs- und Montagefertigkeiten, die auf Facharbeiterebene notwendig sind, anzueignen. Der Schwergrad der Arbeiten wird im allgemeinen mit leicht bis mittelschwer angegeben. Dennoch ist davon auszugehen, dass es eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen gibt, die überwiegend leichte Belastungen beinhalten und kein häufiges Bücken erfordern. Allerdings ist in der Regel in überwiegend einseitiger Körperhaltung (erfahrungsgemäß Sitzen, häufig leicht vorgebeugt, u.U. bis hin zu Zwangshaltungen im Rücken- und Schulter-Nacken-Bereich) mit lediglich gelegentlicher Möglichkeit zum Haltungswechsel zu arbeiten. Anzumerken ist, dass hohe Anforderungen an die Genauigkeit, Sorgfalt, Geduld, Ausdauer, Daueraufmerksamkeit und an das Konzentrationsvermögen gestellt werden. Insbesondere wegen der nicht auszuschließenden Zwangshaltungen ist nicht von uneingeschränkter Zumutbarkeit in diesem Bereich auszugehen.

Andere Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiter- oder Anlernberufe (Anlernzeit von mehr als einem Jahr), die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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