L 16 RJ 463/00

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
L 16 RJ 463/00
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der Klägervertreter bestreitet, dass Tätigkeiten als Warenaufmacherin körperlich leicht sind, überwiegend im Sitzen oder ohne Zeitdruck ausgeübt werden.

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Mitteilung, ob ich diese Einwände teile bzw. wie sich das Ausbildungsprofil des Warenaufmachers aus meiner Sicht darstellt.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Wie in der Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Hessen angegeben, fallen zahlreiche Teiltätigkeiten unter diese Tätigkeitsbezeichnung, die einzeln oder in unterschiedlichen Kombinationen in Form von konkreten Arbeitsplätzen vorkommen. Es gibt körperlich leichte Arbeiten, insbesondere, wenn es um die Behandlung kleinerer bzw. leichterer Waren geht. Gehört der An- und Abtransport der Waren zu den Aufgaben, ist üblicherweise leichte Belastbarkeit nicht ausreichend. In der Regel sind die Arbeitsplätze so eingerichtet, dass entweder im Sitzen oder im Stehen gearbeitet wird. Die Arbeiten erfolgen normalerweise unter Zeitdruck, zum Teil am Band. Insbesondere beim Umgang mit kleinen Teilen ist Feinhandgeschick erforderlich. Mit leichten Arbeiten werden bevorzugt Frauen beschäftigt, da bei ihnen ein besseres Feinhandgeschick, verbunden mit einer höheren Arbeitsgeschwindigkeit unterstellt wird.

Arbeitsplätze für Warenaufmacherinnen, die körperlich leicht sind und nicht nur überwiegend, sondern weitestgehend bis ausschließlich im Sitzen zu verrichten sind, existieren in nennenswerter Zahl. Sollte für die Klägerin ein gelegentlicher Wechsel der Körperhaltung erforderlich sein, wie dies z.B. bei Arbeitsplätzen, bei denen der An- und Abtransport zu den Aufgaben gehört, möglich ist, treten aufgrund der Hebe- und Tragebelastung kurzfristig auch höhere als nur körperlich leichte Belastungen auf. Wie bereits ausgeführt, sind diese Arbeiten durch Zeitdruck geprägt.
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Datum