L 16 RJ 639/95

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
L 16 RJ 639/95
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 43jährige Kläger hat nach eigenen Angaben eine Lehre zum Friseur absolviert, jedoch keinen Abschluss erreicht.

Danach war der Kläger ebenfalls nach eigenen Angaben als Hilfsarbeiter bei verschiedenen Firmen, als Vorarbeiter bei der Güterabfertigung, als Arbeiter und Gabelstaplerfahrer, als Berufskraftfahrer und zuletzt als Lagerarbeiter.

Für die Zeit ab 01.03.95 ist aus medizinischer Hinsicht von einem Leistungsvermögen, wie es in den Gutachten von Dr. ^Fischer^, Dr. ^Kiefer^ vom 19.12.97 und Dr. ^Eberl^ vom 28.12.97 beschrieben wird, auszugehen:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- vorzugsweise in wechselnden Körperhaltungen
- unter Vermeidung von Zwangshaltungen
- ohne Arbeiten im Bücken sowie auf Leitern und Gerüsten
- ohne unphysiologischen Haltungen der Halswirbelsäule und ohne spezielle Streckhaltungen des Kopfes
- ohne Tätigkeiten im Freien und mit Einflüssen von Kälte und Nässe
- ohne Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten
- manuelle Arbeiten nur noch in Tischhöhe möglich
- ohne Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die geistige Leistungsfähigkeit, an die Konzentration und an die Ausdauer
- ohne Akkord- und Schichtarbeit

Nach dem orthopädischen Gutachten von Dr. ^Eberl^ vom 26.05.99, von dem Ihrer Anfrage zufolge für den Zeitraum ab 26.04.99 auszugehen ist, stellt sich die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt dar:
- zwei bis unterhalbschichtig leichte Tätigkeiten
- überwiegend sitzend
- ohne wesentliche Konzentrationsanforderung

Dr. ^Eberl^ gibt in seinem Gutachten weiter an, dass vor allem ein Funktionsdefizit bei Tätigkeiten des linken Armes besteht. Die Greiffunktion der linken Hand ist zwar erhalten, ein beidhändiges Arbeiten ist jedoch kaum möglich, da mit dem linken Arm keine Bewegungen durchgeführt werden können, also keine Werkstücke, Papier o.ä. weggelegt werden können.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Mitteilung, ob es für den Kläger ab 01.05.95 unter Berücksichtigung des verbleibenden Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt, auf denen der Kläger in betriebsüblicher Weise eingesetzt werden kann.

Insbesondere bitten Sie um Stellungnahme, ob der Kläger noch für Tätigkeiten als einfacher Pförtner, Museumswärter oder für Wachtätigkeiten einsetzbar ist.

Für den Kläger besteht nach den Gutachten von Dr. ^Fischer^ vom 19.12.97, Dr. ^Eberl^ vom 28.12.97 und Dr. ^Kiefer^ vom 19.12.97 vollschichtiges Leistungsvermögen. Nach dem Gutachten von Dr. ^Eberl^ vom 26.05.99 ist nur noch von einer zweistündigen bis unterhalbschichtigen Leistungsfähigkeit auszugehen. Meine weiteren Ausführungen beziehen sich daher auf den Zeitraum vom 01.03.95 - 25.04.99.

Einfacher Pförtner

Der Trend geht jedoch weg vom einfachen Pförtner. Ursachen dafür liegen u.a. in der Entwicklung von Schließsystemen, die z.B. an reinen Personaleingängen die Zutrittsregelung durch einen Pförtner überflüssig machen, indem die Mitarbeiter den Eingang durch eine Codekarte, die u.U. gleichzeitig Dienstausweis und Mittel zur Zeiterfassung ist, selbst öffnen. Wo noch Pforten existieren, stellen sie immer häufiger eine technische Leitzentrale dar, in der Telefonanlage, Alarm- und Brandmeldesysteme, Rufanlage, Aufzugsnotruf usw. installiert sind. Der Pförtner ist nicht selten eine Werkschutzfachkraft, der neben ggf. der Ein- und Ausgangskontrolle der Betriebsangehörigen die Abfertigung von Besuchern und Lieferanten obliegt, außerdem die Durchführung von Öffnungs- und Schließdiensten und von Kontrollgängen, die Überwachung der Einhaltung von Feuerschutz- und Arbeitssicherheitsbestimmungen, das Ergreifen entsprechender Maßnahmen (z.B. Zutrittsverweigerung, Verständigung von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Evakuierung usw.) und unter Umständen noch einiges mehr. Auf anderen Pförtnerarbeitsplätzen, vor allem bei Behörden, Verwaltungen u.ä., liegt der Schwerpunkt im Besucherempfang und in der Auskunftserteilung. Hier sind häufig Büroarbeiten (Postabfertigung, Ablage, Schreibarbeiten usw.) mit zu verrichten.

Entsprechend unterschiedlich sind die Belastungen bei der Tätigkeitsausübung und die Anforderungen, die an das gesundheitliche Leistungsvermögen, die Vorkenntnisse und die Persönlichkeit gestellt werden.

Die noch existierenden Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgemindeter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Sie beinhalten teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Einflüsse von Kälte, Nässe und Zugluft sind allerdings nicht überall bzw. ganz zu vermeiden. Schichtarbeit ist üblich, nicht selten sogar rd. um die Uhr und/oder mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Auch Zeitdruck ist zeitweise möglich. Außerdem sind andere Stressbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern) nicht völlig zu vermeiden. Eine Pförtnertätigkeit ist zwar verschiedentlich durch lange Zeiten der relativen Monotonie geprägt, gerade aber wenn die Routine durchbrochen wird, ist es die Aufgabe des Pförtners, zu reagieren und situationsgerecht schnell zu handeln. Zudem handelt es sich überwiegend um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit, aber auch ausreichendes Hörvermögen sind daher erforderlich.

Da der Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten, ggf. Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde etc. ist, werden auch bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden.

Aus berufskundlicher Sicht ist bei Würdigung aller Aspekte davon auszugehen, dass es keine nennenswerte Zahl von auch Außenstehenden zugänglichen Pförtnerarbeitsplätzen im Bundesgebiet gibt, die der Kläger trotz seiner Leistungsminderungen noch ausfüllen könnte.

Museumswärter

Die Körperhaltung der Museumsaufsicht ist in den meisten Museen annähernd ausschließlich Stehen und Gehen. Sitzen ist die Ausnahme, allein schon, weil in der Regel mehrere Räume überwacht (z.T. auch über zwei Etagen) und regelmäßig und auch unregelmäßig begangen werden müssen. Sitzen ist gestattet, wenn kein Besucher da ist. Nach Auskunft von Museumsleitern ist die Mitarbeit beim Ab- und Aufbau von Ausstellungen, beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten erforderlich. Gefordert werden gutes Hörvermögen, ausreichendes Sehvermögen, die Fähigkeit, Leitern zu besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können. Sonn- und Feiertagsdienst ist erforderlich.

Selbst für diese leichten Arbeiten ist der Kläger unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens nicht mehr geeignet, da die Tätigkeit eines Museumswärters nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen verrichtet wird und Leitern zu besteigen sind. Außerdem werden gerade bei Überwachungstätigkeiten besondere Anforderungen an die Konzentration gestellt.

Wachtätigkeiten scheiden als Verweisungstätigkeiten ebenfalls aus, da Wachmänner ihre Aufgabe in nicht unerheblichem Maße im Stehen und Gehen verrichten. Sitzen ist nicht üblich. Zusätzliche Belastungen ergeben sich durch ungünstige Witterungseinflüsse und üblicherweise Schichtarbeit, häufig sogar Nachtschicht. Wie bereits bei der Tätigkeit des Museumswärters ausgeführt, werden gerade bei Überwachungstätigkeiten besondere Anforderungen an die Konzentration gestellt.

Spielhallenaufsicht

Da die Tätigkeit einer Spielhallenaussicht in einem ähnlich gelagerten Fall als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt wurde, nehme ich dazu detailliert Stellung.

Eine Spielhallenaufsicht ist für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes in Spielcentern, Spielotheken und Betrieben mit Unterhaltungs- und Glückspielgeräten zuständig. Zu ihren weiteren Aufgaben gehören das Betreuen und Pflegen der Spielautomaten, das Beseitigen von technischen Störungen bzw. Veranlassen von Reparaturarbeiten, das Gewährleisten der Sauberkeit und attraktiven Gestaltung des Spielcenters, das Organisieren und Betreuen von Veranstaltungen /Turnieren, das Betreuen der Gäste/ Kunden/innen, ggf. Schlichten von Unstimmigkeiten unter den Kunden/innen, Kassieren, Erstellen von Verkaufsabrechnungen und Aufstellen von Dienstplänen, ggf. Mithilfe beim Gastronomie-Service.

Die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht ist in der Regel körperlich leicht und wird überwiegend im Stehen, Gehen verrichtet. Sitzen ist nur kurzfristig möglich. Wechselschicht ist üblich. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass nach Absprache mit dem Arbeitgeber vereinbart werden kann, die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht nur in Tagesschicht zu verrichten. Aus berufskundlicher Sicht dürfte die Möglichkeit, als Spielhallenaufsicht lediglich in Tagesschicht zu arbeiten, zwar nur in geringem, aber dennoch nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt des Bundesgebietes vorhanden sein.

Anzumerken ist, dass von Arbeitgeberseite bestimmte Mindestanforderungen an die Person wie z.B. Durchsetzungsvermögen und Zuverlässigkeit gestellt werden. Außerdem muss häufig ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Ob der Kläger diese Voraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Unabhängig davon genügt das Restleistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

In die Überlegungen miteinbezogen wurden in der industriellen Fertigung vorkommende Tätigkeiten wie Montier-, Verpackungs-, Sortier- und Kontrollarbeiten, die körperlich leicht sein können, in der Regel dann, wenn mit kleinen Teilen umzugehen ist. Die Arbeiten sind aber weitgehend in einseitiger Körperhaltung (entweder im Sitzen oder Stehen) zu verrichten. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist möglich, wenn die zu bearbeitenden Teile selbst an- und abtransportiert werden müssen, jedoch fällt u.U. auch schwerere Hebe- und Tragebelastung an. Die Tätigkeiten in diesem Bereich erfordern nicht selten Schichtarbeit und werden in der Regel im Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen bzw. am Fließband verrichtet. Dem Kläger sind auch diese Tätigkeiten aufgrund seines Leistungsvermögens nicht uneingeschränkt zumutbar. Außerdem werden für diese körperlich leichten Tätigkeiten bevorzugt Frauen beschäftigt, da ihnen ein größeres Feinhandgeschick unterstellt und dabei eine höhere Arbeitsgeschwindigkeit erwartet wird.

Ungelernte Tätigkeiten für Männer sind z.B. Lager-, Transport- und Verladearbeiten. Die dabei anfallenden Tätigkeiten sind jedoch mittelschwer bis schwer und ausschließlich im Gehen und Stehen zu verrichten. Häufiges Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten sind üblich. Teilweise ist auch im Freien unter Witterungseinflüssen und unter Einwirkung von Zugluft und Temperaturschwankungen zu arbeiten. Zeitdruck oder Schichtarbeit sind keine Seltenheit. Ein dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Alternative ist auch in diesem Bereich nicht erkennbar.

Auch einfache Reinigungsarbeiten stellen für den Kläger keine seinem Leistungsvermögen entsprechende Alternative dar. Diese Arbeiten beinhalten zumindest gelegentlich auch schwerere als nur leichte Belastungen. Die Arbeiten werden im Stehen und Gehen verrichtet. Häufiges Bücken, Recken, vorgebeugte und z.T. gedrehte Haltung, o.ä. oder auch Arbeit im Freien werden verlangt. In der Regel wird außerdem unter Zeitdruck gearbeitet.

Auch Spüler im Hotel- und Gaststättengewerbe müssen teilweise schwerere als nur leichte Lasten heben. Eine dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Alternative wird auch hier nicht gesehen.

Boten, Mitarbeiter einer Registratur oder Poststelle müssen erfahrungsgemäß zumindest zeitweise bis mittelschwer belastbar sein. Häufiges Bücken, Recken, Heben und Tragen von schwereren Lasten ist trotz des Einsatzes von z.B. Aktenrollwagen nicht unüblich. Die Tätigkeit eines Boten scheidet insbesondere daher aus, da sie überwiegend im Gehen verrichtet wird. Auch das Besteigen von kleinen Leitern ist z.B. in einer Registratur erforderlich. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können auch bei diesen Tätigkeiten nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Einfache Bürohilfstätigkeiten wie z.B. Karteiarbeiten, Listenführung, Schreibarbeiten sind zwar körperlich leicht, werden jedoch in der Regel überwiegend im Sitzen verrichtet. Außerdem sind sie durch den zunehmenden Einsatz von EDV und moderner Bürokommunikation rückläufig. Auch verlangt der Wechsel von bisher ausschließlich gewerblicher Arbeit auf Bürotätigkeiten erfahrungsgemäß ein erhöhtes Maß an Umstellungsfähigkeit, wobei auf Arbeitgeberseite üblicherweise keine Bereitschaft besteht, minderbelastbare, gewerbliche, männliche Arbeitnehmer für solche Arbeiten neu einzustellen.

Telefonist

Aus dem Kreis der hervorgehobenen ungelernten, in verschiedenen Tarifverträgen mindestens wie Anlerntätigkeiten bewerteten Tätigkeiten wird oft noch die - berufsfremde - Telefonistentätigkeit als berufliche Alternative genannt. Sie ist - wenn nicht andere Arbeiten mit verrichtet werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches oder vertieftes Wissen erforderlich ist - erfahrungsgemäß in maximal drei Monaten erlernbar. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird jedoch ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Voraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Unabhängig davon, ist bei dieser Tätigkeit ebenfalls eine ständige Rücksichtnahme auf die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht möglich.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Betrachtung des Arbeitsmarktes des gesamten Bundesgebietes nicht doch eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen gibt, die grundsätzlich für den Kläger in Betracht kämen. Auf Arbeitgeberseite sind dabei jedoch erfahrungsgemäß besondere Zugeständnisse (z.B. der Restleistungsfähigkeit angepasster Zuschnitt der Aufgaben, Verzicht auf Flexibilität oder Vielseitigkeit, Änderungen am Arbeitsplatz, Herabsetzung des Arbeitstempos bzw. des erwarteten Produktivitätsgrades) erforderlich. Entsprechende Arbeitsplätze sind Außenstehenden daher unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens in der Regel nicht bzw. nicht direkt zugänglich, vielmehr handelt es sich nicht selten um vergönnungsweise Beschäftigung aufgrund sozialer Verpflichtungen oder die Arbeitsplätze wurden im Einzelfall durch besondere Vermittlungsbemühungen und Vermittlungshilfen, z.B. nicht selten erhebliche finanzielle Leistungen erschlossen.
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