L 19 RJ 694/98

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
L 19 RJ 694/98
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 34jährige Kläger hat von 1977 - 1980 den Beruf des Maler und Lackierers erlernt und nach Ableistung des Wehrdienstes ausgeübt. Von 1987 - 1992 war er als Bautenschützer und von 1992 - 1994 wieder im erlernten Beruf als Maler und Lackierer tätig.

Vom 23.10.95 - 28.03.96 nahm der Kläger an einer Praxisorientierten Reintegrationsmaßnahme teil , die aufgrund von 8 Wochen Fehlzeiten mit Unterbrechungen vorzeitig abgebrochen wurde.

Nach dem lungenfachärztlichen Gutachten von Dr. ^de l Espine^ vom 27.04.99 stellt sich die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte Tätigkeiten
- ohne Tätigkeiten mit schwerem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten
- ohne Belastung durch Rauch, Staub, Gas, Dampf, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen sowie physikalischen und chemischen Reizstoffen

Arbeiten unter Zeitdruck sollten gemieden werden.

Dr. ^de l Espine^ gibt in seinem Gutachten noch an, dass Belastung durch die bekannten Pollenallergene unterbleiben müssen.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Unstreitig ist, dass der Kläger seinen erlernten Beruf als Maler und Lackierer nicht mehr verrichten kann. Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 08.11.96 und im Widerspruchsbescheid vom 05.03.97 auf die Tätigkeiten eines Fachberaters, eines Qualitätsprüfers, eines Hausmeisters, eines Pförtners oder eines Registrators.

Das Sozialgericht Würzburg hat die Klage in der mündlichen Verhandlung am 29.09.98 abgewiesen und den Kläger auf die Tätigkeit eines Verkaufsberaters in einem Bau- und Heimwerkermarkt verwiesen. Im Schreiben vom 01.07.99 nennt die Beklagte die Tätigkeit eines Verkaufsberaters, eines Verwalters für Wohnungsbetreuungsgesellschaften und eines Registrators in Vergütungsgruppe IX b als zumutbare Verweisungstätigkeit.

Verkaufsberater in einem Bau- und Heimwerkermarkt

Beratung ist nicht alleiniger Tätigkeitsinhalt, vielmehr liegt der Schwerpunkt erfahrungsgemäß auf dem Verkauf.

In Betrieben wie Bau- und Heimwerkermärkte werden die Waren überwiegend in Selbstbedienung angeboten. Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung stellen die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps, stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Arbeitgeberbefragungen bestätigen, dass auch Facharbeiter bei persönlicher Eignung und nach Einarbeitung als Fachverkäufer beschäftigt werden. Eine vollständige Einarbeitung ist jedoch üblicherweise nicht in einem Zeitraum von höchstens drei Monaten möglich. Der Kläger, der überwiegend im erlernten Beruf als Maler und Lackierer beschäftigt war, benötigt für eine Tätigkeit als Fachverkäufer in Bau- oder Heimwerkermärkten - insbesondere zur Vermittlung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen und verkaufstechnischen Kenntnisse - mindestens einen Einarbeitungszeitraum von drei Monaten. Um sich die erforderlichen Kenntnisse anzueignen, wurde dem Kläger die Teilnahme an einer Praxisorientierten Reintegrationsmaßnahme von Rehabilitanden ermöglicht. Das Praktikum absolvierte er in einem Baumarkt. Diese Maßnahme wurde jedoch nach 5 Monaten wegen 8 Wochen Fehlzeiten mit Unterbrechungen abgebrochen.

Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Nicht unbedingt täglich oder ständig, aber doch immer wieder und in z.T. beachtlichen Umfang kommt es trotz des evtl. Einsatzes von Aufbockwagen o.ä. zu Hebe- und Tragebelastungen, die das leichte und teilweise sogar das mittelschwere Maß übersteigen (z.B. Gewicht eines Farbeimers bis zu 25 kg, eines Kartons mit Lackdosen bis zu 30 kg). Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum können die Leistungseinschränkungen des Klägers nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Bei Kundenberatung im besonderen Fach- (Groß)Handel ist davon auszugehen, dass die körperlichen Leistungseinschränkungen weitgehend berücksichtigt werden können, sofern eine strikte Trennung zwischen Verkaufsraum bzw. Büro und Lager bzw. Warenannahme besteht und Produkte oder Arbeitsgänge nicht oder zumindest nicht oft demonstriert werden müssen. Dies kann in Farbengeschäften keinesfalls überall ausgeschlossen werden. Psychische Belastbarkeit und vor allem persönliche Eignung mit Kontaktfähigkeit, Höflichkeit, schnelle Auffassungsgabe, Flexibilität, Sprachgewandtheit, Fähigkeit zu verkaufsorientiertem Denken und Zahlengedächtnis sind hier jedoch erst recht von besonderer Bedeutung. Erfahrungsgemäß wäre hier für den Kläger ein weitaus längerer als maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum erforderlich. Es handelt sich hierbei um eine typische Tätigkeit eines ausgebildeten Einzel- oder Großhandelskaufmanns oder eventuell Verkäufers.

Qualitätsprüfer

Der Kläger hat keine Erfahrungen in der industriellen Fertigung. Unabhängig von den möglichen körperlichen und nervlichen Anforderungen kommt eine Verweisung aus berufskundlicher Sicht nicht in Betracht, da der Kläger keine verwertbaren Vorkenntnisse hat, um sich die Kenntnisse und Fertigkeiten in maximal drei Monaten anzueignen, die zu erwerben ein Ungelernter mehr als drei Monate benötigt. Entsprechende Kontrolltätigkeiten gehören auch nicht regelmäßig zu den hervorgehobenen ungelernten Tätigkeiten, die aufgrund der tariflichen Bewertung einem Facharbeiter zumutbar sind.

Hausmeister

Das Sozialgericht Würzburg hat in seiner Urteilsbegründung vom 29.08.98 angegeben, dass die von der Beklagten genannte Hausmeistertätigkeit aus medizinischer Sicht keine geeignete Verweisungstätigkeit darstellt, da sie zu einem erheblichen Teil auch im Freien auszuüben ist (Gartenarbeiten, Straßenpflege) und dies mit den Einschränkungen des Klägers nicht vereinbar sei. Allenfalls wird in der Urteilsbegründung weiter angegeben, erscheine ein Einsatz in einer reinen Hausverwaltertätigkeit denkbar.

Die Beklagte nennt in ihrem Schreiben vom 01.07.99 eine Tätigkeit als Verwalter für Wohnbetreuungsgesellschaften als zumutbare Verweisungstätigkeit.

Der überwiegende Teil der Hausmeister arbeitet jedoch nicht bei Wohnungsbetreuungsgesellschaften. Daneben zeigt die Erfahrung, dass gerade bei Wohnungsbetreuungsgesellschaften bzw. -baugesellschaften häufig nebenberufliche Hausmeister in den einzelnen Objekten wohnen und beschäftigt sind.

Hauswarte können in unterschiedlichen Funktionsformen zum Einsatz kommen. Entsprechend vielfältig und unterschiedlich können die Aufgaben und Tätigkeiten sein.

Aufgaben/Tätigkeiten eines Hausmeisters von größeren Wohnkomplexen sind:
- Durchführung von Sichtkontrollen (z.B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden, wie Risse u.ä.)
- Behebung erkennbarer Schäden bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, Beaufsichtigung und Abrechnung derselben, Dokumentation der Abläufe
- Schlüsselverwaltung
- Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen
- Organisation der Entsorgung
- Pflege der Außenanlagen, Winterdienst
- Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes
- Organisation und Überwachung der Gebäudereinigung: Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Einweisung der Reinigungskräfte, Bestimmung der Reinigungsverfahren und der Häufigkeit der Reinigung, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel.

Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Hausmeisters zu 70 % handwerkliche Instandhaltungs- und Reparatur - sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20 % Mieterbetreuung und zu 10% Verwaltungsarbeiten.

Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gedacht, sondern auch z.B. an den Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcke, Farbkübel u.ä.). Die Ausstattung mit anderen als einfachen Geräten (z.B. Sack- oder Schubkarre, unterlegbare Transportrollen o.ä.), die doch den körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht oder sie können, wo sie vorhanden sind, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeit teilweise nicht eingesetzt werden. Ebenso sind Arbeiten im Freien erforderlich.

Körperliche Voraussetzungen für eine Hausmeistertätigkeit sind neben weitgehender Funktions- tüchtigkeit bzw. Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Beine, Arme und Hände auch Widerstandsfähigkeit der Haut und Atemwege (z.B. keine spezifischen Allergien).

Auch an einen Hausmeister in größeren Wohnkomplexen werden diese Anforderungen gestellt. Die Leistungseinschränkungen können aus berufskundlicher Sicht bei einer Tätigkeit als Hausmeister nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten, bevorzugt aus dem Bereich Elektro- oder Sanitärinstallation, Schlosserei oder Schreinerei sind Voraussetzung, damit keine längere als dreimonatige Einarbeitung erfolgen muss. Die Erfahrung eines Malers ist eher begrenzt verwertbar.

Anzumerken ist, dass seit September 1996 eine 12monatige Fortbildungsmaßnahme in Vollzeit mit dem Abschluss "Staatlich geprüfter Hauswart" nach der Handwerksordnung existiert, da die Haustechnik in den letzten Jahren immer komplexer geworden ist,.

Zugangsvoraussetzungen sind:
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Facharbeiterbrief in einem gewerblich-technischen Beruf sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Gehilfenbrief in einem nichttechnischen Beruf sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einem gewerblich-technischen Beruf

Pförtner

Pförtnerarbeitsplätze gelten vielfach als Schonarbeitsplätze, die für die innerbetriebliche Umsetzung leistungsgeminderter Beschäftigter geeignet sind. In nennenswertem Umfang sind Arbeitsplätze für einfache Pförtner allerdings auch Außenstehenden zugänglich. Sie beinhaltet teilweise tatsächlich nur leichte Arbeiten. Ein gewisser Wechsel der Körperhaltung ist gleichfalls möglich, wobei Gehen im Vergleich zu Sitzen und/oder Stehen jedoch meist nur einen geringen Anteil hat. Arbeit in Zwangshaltungen, Bücken, schweres Heben und Tragen ist in der Regel nicht zu erwarten. Belastungen durch Witterungseinflüsse, Zugluft oder Temperaturschwankungen sind aber nicht immer ganz zu vermeiden. Auch Zeitdruck ist (z.B. bei Arbeitsbeginn und -ende, Schichtwechsel, größerem Besucherandrang) nicht auszuschließen. Gleiches gilt außerdem für nervliche Belastungen, z.B. in außergewöhnlichen Situationen, in denen Handeln vom Pförtner verlangt wird. Die Aufgaben eines Pförtners stellen gewisse persönliche Mindestanforderungen wie z.B. Flexibilität, Merk- und Kontaktfähigkeit, Umgangsformen und Durchsetzungsvermögen. Ob der Kläger diese persönlichen Mindestanforderungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden. Qualifiziert im Sinne einer für einen Facharbeiter zumutbaren Verweisungstätigkeit ist eine Pförtnertätigkeit jedoch in der Regel erst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie z.B. die Erteilung von Auskünften, die weiterreichende Kenntnisse erfordern, schriftliche Arbeiten, umfangreiche Kontroll- und Sicherheitsaufgaben, die meist körperliche Belastung beinhalten, oder die Bedienung von Telefonanlagen mit mehreren Amtsleitungen zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in sehr viel geringerer Zahl als solche für einfache Pförtner. Sie werden in der Regel innerbetrieblich besetzt. Ein höchstens dreimonatiger Einarbeitungszeitraum reicht erfahrungsgemäß, zumal für einen Betriebsfremden nicht aus.

Auch aus berufskundlicher Sicht ist in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative für den Kläger zu sehen.

Registrator

Die Beklagte führt in ihrem Schreiben vom 01.07.99 aus, dass entgegen den Feststellungen im erstinstanzlichen Verfahren sich der Kläger auch für die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst (Vergütungsgruppe IX b BAT) eignet.

Arbeiten in einer Registratur können sowohl auf der kurzfristig Angelernten- bis hin zur qualifiziert Angelerntenebene erfolgen.

Im BAT sind Angestellte in Büro-, Registratur-, Buchhaltereidienst usw. mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in VergGr. X, mit einfacheren Tätigkeiten in VergGr IXb und mit - gemessen an den vorgenannten - schwierigeren Tätigkeiten in VergGr. VIII eingruppiert.

Dem Kläger genügt für eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Registratur, die auch von einem Ungelernten innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann, ebenfalls ein dreimonatiger Einarbeitungszeitraum.

Für eine qualifizierte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Registratur würde auch der Kläger einen längeren Einarbeitungszeitraum als drei Monate benötigen.

Die Beklagte gibt im Schreiben vom 01.07.99 an, dass der Kläger sich Vorkenntnisse anlässlich der Berufsförderungsmaßnahme "praxisorientierte Reindikation von Rehabiltanten", welche das berufliche Fortbildungszentrum ^Aschaffenburg in Goldbach^ vom 23.10.95 bis 28.03.96 durchführte, aneignen konnte.

Die Maßnahme Praxisorientierte Reintegration von Rehabilitanden hat in der ersten Theoriephase (Dauer in der Regel 7 Wochen) folgende Inhalte: Aufbau einer beruflichen Perspektive, Bewerbungstraining, berufsbezogene Themen und fachliche Qualifizierung. Danach erfolgt das Praktikum als Erprobung der gewünschten Tätigkeit. Der Kläger hat sein Praktikum in einem Baumarkt als Verkäufer absolviert.

Unabhängig davon, dass der Kläger während der 5-monatigen Teilnahme an der Maßnahme Praxisorientierte Reintegration von Rehabilitanden 8 Wochen Fehlzeiten mit Unterbrechungen hatte, kann aus berufskundlicher Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger verwertbare Kenntnisse für die Tätigkeit eine Registrators durch diese Maßnahme erworben hat.

Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern wird verlangt. Belastungen durch Staub können nicht ausgeschlossen werden. Die Restgesundheit des Klägers kann bei einer Tätigkeit in einer Registratur zeitweise überschritten werden.

Lagerverwalter

In ähnlich gelagerten Fällen wurde häufig die Tätigkeit eines Lagerverwalters genannt. Der Lagerverwalter hat in der Regel sicherzustellen, dass die Warenannahme und Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Waren fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert, gepflegt und weiterbehandelt werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschrif-ten und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instandgehalten werden. Je nach Lagergröße hat er die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen oder auch selbst praktisch mitzuarbeiten oder sie in ihrer Gesamtheit allein zu verrichten. Wenn der Schwerpunkt auf verwaltenden und leitenden Aufgaben liegt, handelt es sich üblicherweise um eine Aufstiegsposition. Die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Bereich können vom Kläger, der überwiegend als Schlosser tätig war, nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden.

Die bis zur Facharbeiterebene in der Regel erforderlichen, eigentlichen Lagerarbeiten beinhalten dagegen erfahrungsgemäß mindestens mittelschwere, u.U. auch schwere Belastungen, insbesondere entsprechende Hebe- und Tragebelastungen, Bücken und andere Zwangshaltungen, Klettern auf Lkw-Ladeflächen, u.U. auch Besteigen von Leitern, teilweise im Freien bzw. unter Witterungseinflüssen. Aus berufskundlicher Sicht ist im Lagerbereich keine für den Kläger uneingeschränkt zumutbare bzw. innerhalb von drei Monaten erlernbare Verweisungstätigkeit erkennbar.

Telefonist Als berufsfremde Alternative könnte noch an die Telefonistentätigkeit gedacht werden, die zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar ist, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Wenn der Kläger die persönlichen Voraussetzungen mitbringt und ausschließliches Sitzen und z.T. Arbeiten unter Zeitdruck die Restgesundheit nicht gefährden oder schädigen, wäre aus berufskundlicher Sicht eine Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Telefonisten denkbar. Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.

Weitere Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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