L 20 RJ 162/99

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
L 20 RJ 162/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 52jährige Kläger hat von 01.09.59 - 01.09.62 den Beruf des Schriftsetzers erlernt und anschließend ausgeübt. Von 01.01.86 bis 31.04.97 war er als Maschinensetzer (Bleisatz) tätig. Ab 01.05.97 bezog er Arbeitslosengeld.

Die Beklagte ging bei ihren Entscheidungen von folgendem Leistungsvermögen aus:
- vollschichtig leichte Arbeiten
- ohne besonderen Zeitdruck
- ohne Klettern, Steigen oder Absturzgefahr
- ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen

Nach dem augenfachärztlichen Gutachten des Klinikums Nürnberg vom 08.09.99, von dem Ihrer Anfrage zufolge auszugehen ist, stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig mittelschwere bis schwere Arbeiten
- unter Vermeidung von Steigen auf Leitern oder Gerüsten, da die Gesichtsfelder konzentrisch eingeschränkt sind.

Außerdem wird in dem Gutachten angegeben, dass die psychische Belastbarkeit des Klägers in Wechsel- oder Nachtschichtarbeit als eingeschränkt zu beurteilen ist. Bei Tätigkeiten, die überwiegend das Sehvermögen in Anspruch nehmen, sollten zusätzliche Pausen ca. 10 Minuten pro Arbeitsstunde betragen.

In dem Reha-Entlassungsbericht der Rentenversicherung vom 28.01.2000, das ebenfalls laut Ihrer Anfrage zu berücksichtigen ist, wird die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt beschrieben:
- vollschichtig leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
- ohne besondere Beanspruchung des Sehvermögens

Der Kläger wäre aus medizinischer Sicht auch wieder in seinem alten Beruf vollständig einsetzbar mit der Einschränkung, dass zusätzliche Pausen bei Tätigkeiten, die überwiegend das Sehvermögen in Anspruch nehmen, d.h. ca. 10 Minuten pro Arbeitsstunde, eingehalten werden können.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Im Bescheid vom 09.10.97 verweist die Beklagte den Kläger auf die Tätigkeit eines Kalkulations- bzw. Abrechnungssachbearbeiters in einer Druckerei. Im Widerspruchsbescheid vom 19.02.1998 nannte sie als weiter zumutbare Verweisungstätigkeiten den Korrektor, die Bürohilfskraft zur Führung von Materialkarteien und Statistiken sowie die Tätigkeiten Drehen von Stirnrädern und Nieten von Kernblechpaketen. Das Sozialgericht Nürnberg hat in der mündlichen Verhandlung am 25.02.1999 die Klage abgewiesen.

Kalkulations- bzw. Abrechnungssachbearbeiter in einer Druckerei

Die von der Beklagten im Bescheid vom 09.10.97 genannte Tätigkeit ist eine Berufsausübungsform für einen Techniker (staatlich geprüft) - Drucktechnik. Der Beruf des Schriftsetzers ist ein Zugangsberuf zur Fortbildung zum Techniker, die in Vollzeit zwei Jahre dauert.

Die Tätigkeit beinhaltet im Rahmen der Vorkalkulation die Ausarbeitung verbindlicher Angebote entsprechend den Auftragsvorgaben (Art, Format, Anzahl der Seiten, Auflagenhöhe, Schrift-/ Satzart, Papierqualität, Farben, Art der Weiterverarbeitung u.ä.) unter Berücksichtigung der Konkurrenz- und Beschäftigungssituation, die Veranschlagung der erforderlichen Materialmengen und die Berechnung der voraussichtlichen Kosten von Material, Löhnen, Anlage/Appara- ten sowie der Gemeinkosten anhand von Erfahrungswerten oder Kosten- und Leistungsgrundlagen für die Druckindustrie. Im Rahmen der Nachkalkulation erfolgt die Abrechnung der erbrachten Leistungen mit dem Auftraggeber, die sich z.B. ergeben aus den Kosten für die Arbeitsvorbereitung, Werkzeug- und Materialbedarf, Lager- und Transportkosten u.ä.

In kleineren Betrieben werden die Tätigkeiten Vor-/Nachkalkulation häufig in Kombination mit Auftragssachbearbeitung/Auftragsplanung durchgeführt. Anzumerken ist, dass Tätigkeiten in diesem Bereich zunehmend mit Hilfe der EDV zu erledigen sind.

Unabhängig vom Leistungsvermögen genügt dem Kläger, der über keinerlei verwertbare Vorkenntnisse in diesem Bereich verfügt, ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum nicht, um auf zumutbarer Qualifikationsebene als Kalkulations- bzw. Abrechnungssachbearbeiter in einer Druckerei angesetzt werden zu können.

Korrektor

Im Widerspruchsbescheid vom 19.02.98 verweist die Beklagte den Kläger auf die Tätigkeit eines Korrektors.

Korrektur nach den geltenden Korrekturregeln ist der letzte Arbeitsgang bei der Textherstellung, nachdem die Texte erfasst und typografisch aufbereitet worden sind, und ist insbesondere die Aufgabe von Schriftsetzern.

Die Aufgaben eines Korrektors sind:
- Lesen und Überprüfen von "Fahnen" (Korrekturabzügen) auf korrekten Satz und Einhaltung typographischer Vorgaben wie Schriftart/-größe, Abstände u.ä.
- Kennzeichnen von Setzfehlern und Änderungen unter Anwendung von Korrekturzeichen nach geltenden Korrekturregeln
- Überprüfen nochmaliger Korrekturabzüge ("Revisionsbögen") auf richtige Ausführung der Erstkorrektur;
- Korrigieren weiterer bzw. neuer Fehler
- ggf. Besprechung und Ausführung der Autoren-/Bestellerkorrektur

Die Tätigkeit, die ansonsten leicht und ausschließlich im Sitzen, nicht selten in Zwangshaltung zu verrichten ist, stellt höchste Anforderungen an das Konzentrationsvermögen; es wird ständige Aufmerksamkeit verlangt, vielfach unter Zeitdruck und oft auch in Schicht. Außerdem ist sehr gutes Sehvermögen (ggf. mit Brille) erforderlich.

Sowohl nach dem augenfachärztlichen Gutachten des Klinikums Nürnberg als auch nach dem Reha-Entlassungsbericht der Rentenversicherung, auf die Sie in Ihrer Anfrage verweisen, sollten bei Tätigkeiten, die überwiegend das Sehvermögen in Anspruch nehmen, zusätzliche Pausen ca. 10 Minuten pro Arbeitsstunde betragen. Hinsichtlich diesem Erfordernis verweise ich auf meine allgemeinen Ausführungen auf Seite 8/9 dieser Stellungnahme.

Aus berufskundlicher Sicht entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an einen Korrektor gestellt werden.

Bürohilfskraft zur Führung von Materialkarteien und Statistiken

Die Tätigkeit einer Bürohilfskraft liegt üblicherweise nicht auf einer Qualifikationsstufe, auf die ein Facharbeiter zumutbar verwiesen werden könnte. Außerdem sind Tätigkeiten wie Führung von Materiallisten und Statistiken durch den zunehmenden Einsatz von EDV und moderner Bürokommunikation rückläufig.

Gedacht werden könnte noch an qualifizierte Bürotätigkeiten. Der Kläger verfügt jedoch über keinerlei kaufmännische oder bürotechnische Kenntnisse; allerdings ist davon auszugehen, dass er eine Computer-Tastatur bedienen kann. Das kann dazu führen, dass er Tätigkeiten, in denen jemand ohne alle Vorkenntnisse erst nach mehr als 3 Monaten Einarbeitung bzw. Einübung die volle Arbeitsleistung (insbesondere hinsichtlich Geschwindigkeit) erbringt, bereits innerhalb von 3 Monaten vollwertig ausüben könnte. In fachlicher Hinsicht (z.B. bezüglich der Aufgabenstellung und der dabei anzuwendenden Programme) besteht jedoch kein Kenntnisvorsprung. Die Arbeiten sind in der Regel körperlich leicht und weitestgehend im Sitzen, u.U. in Zwangshaltung zu verrichten. Für ein korrektes Arbeitsergebnis ist Sorgfalt und Genauigkeit sowie ständige Aufmerksamkeit und Konzentration unerlässlich.

Aus berufskundlicher Sicht genügen dem Kläger maximal drei Monate Einarbeitungszeit nicht, um qualifizierte Bürotätigkeiten zu verrichten. Daher ist in dieser Tätigkeit keine berufliche Alternative erkennbar. Anzumerken ist, dass Tätigkeiten am Bildschirm das Sehvermögen besonders in Anspruch nehmen. Aus berufskundlicher Sicht ist bei diesen Tätigkeiten das Erfordernis von zusätzlichen Pausen von ca. 10 Minuten pro Arbeitsstunde, wie im augenfachärztlichen Gutachten des Klinikums Nürnberg und im Reha-Entlassungsbericht der Rentenversicherung angegeben, zu berücksichtigen. Ich verweise daher auch an dieser Stelle auf meine allgemeinen Ausführungen auf Seite 8/9 dieser Stellungnahme.

Drehen von Stirnrädern

Bei der im Widerspruchsbescheid vom 19.02.1998 genannten Tätigkeit Drehen von Stirnrädern dürfte die Beklagte an das Tarifbeispiel Nr. 18 der Anlage 5 des MTV der Bayerischen Metallindustrie, dass aus dem Jahre 1973 stammt, gedacht haben.

In dem Tarifbeispiel wird angegeben, dass es sich um einen Einzelarbeitsplatz in einer 1500m² großen, hellen, heizbaren Halle mit weiteren Werkzeugmaschinen handelt. Die Arbeiten sind im Stehen und zeitweise im Gehen zu verrichten. Die Schmiederohlinge werden durch den Hallentransport angeliefert und aus Transportbehältern entnommen, auf eine Planscheibe gespannt und ausgerichtet. Mit vier Spannvorgängen werden die Rohlinge vorgeschruppt, fertig gedreht und die Bohrung gerieben. Das fertig bearbeitete Los wird in Transportbehältern abgelegt. Der Abtransport der fertigen Werkstücke erfolgt durch den Hallentransport. Der in diesem Bereich Tätige wird durch einen Einrichter betreut und die Abnahme erfolgt durch die Revision. Aufgrund des Automatisierungsgrades in mechanischen Fertigungsstätten existieren zwar die Arbeitsplätze, doch die eingesetzten Arbeitsmittel wie die im Tarifbeispiel beschriebenen Zugspindeldrehmaschinen wurden zwischenzeitlich durch CNC/DNC-gesteuerte Maschinen ersetzt. Das Bestücken der Maschine und das Entnehmen der fertigen Teile ist eine ungelernte bzw. kurzfristig angelernte Tätigkeit. Qualifizierte Tätigkeiten, die u.a. werkstattorientiertes Programmieren bzw. Anpassen der CNC-Programme im Rahmen der laufenden Produktion beinhalten, sind für den Kläger nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitungszeit erlernbar.

Nieten von Kernblechpaketen

Bei der außerdem im Widerspruchsbescheid vom 19.02.1998 genannten Tätigkeit Nieten von Kernblechpaketen dürfte die Beklage an das Tarifbeispiel Nr. 22 der Anlage 5 des MTV der Bayerischen Metallindustrie, dass ebenfalls aus dem Jahre 1973 stammt, gedacht haben. In dem Tarifbeispiel wird angegeben, daß es sich hier um einen Einzelarbeitsplatz an der Handpresse in einem ca. 1500 m² großen, hellen, luftigen, heizbaren Raum handelt, in dem überwiegend einfache Zusammenbauarbeiten ausgeführt werden. Der Arbeitsplatz wird vom Einrichter vorbereitet. Die Kernbleche werden vorgeschichtet zu je 50 Stück in Spezialbehältern an den Arbeitsplatz geliefert. Das Blechpaket wird dem Spezialbehälter entnommen, zwei Hohlnieten werden eingesteckt, das Paket in Nietvorrichtung eingelegt und die Presse von Hand betätigt. Das genietete Blech wird im Transportkasten abgelegt. Die Behälter werden abtransportiert. Die Betreuung erfolgt durch den Einrichter. Die Tätigkeit wird im Sitzen verrichtet. Die Ausbringung je Stunde beträgt etwa 240 Stück. Die Arme werden beansprucht durch das zu bewegende Gewicht (0,5kp/kg, 3800 x je Schicht) sowie beim Betätigen der Handpresse (10kp/kg, 1900x je Schicht): Arbeitsplätze für derartige unqualifizierte Tätigkeiten haben sich für Rationalisierungs- und insbesondere Automatisierungsmaßnahmen angeboten, was hauptsächlich dazu geführt hat, dass ihre Zahl drastisch abgenommen hat. Noch existierende Arbeitsplätze für vergleichbare Arbeiten, aber durch Automatisierung mit geringeren Belastungen, eignen sich jedoch dennoch nicht als Verweisungstätigkeit für den Kläger, da sie nicht mindestens auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten liegen, sondern generell nicht mehr als eine Einarbeitung von bis zu drei Monaten Dauer erfordern.

Fachverkäufer und Berater in Fotoabteilungen großer Kaufhäuser, Fotofachgeschäften oder Künstlerbedarfsgeschäften (Farben, Papier)

Die Tätigkeit eines Fachverkäufers wurde in die Überlegungen miteinbezogen, da sie in ähnlichen Fällen genannt wurde.

Führen von Verkaufsgesprächen, Kundenberatung und kaufmännische Arbeiten wie Ausstellen von Rechnungen und Lieferscheinen, Führen von Warenbestands- oder Bestellisten, Kassenabrechnungen o.ä. sind nur ein Teil der Aufgaben eines Verkäufers. Warenbereitstellung, Betreuung und Gestaltung des Verkaufsstandes oder des Verkaufsraumes, Auffüllen von Regalen, Ständern etc. Stapeln auf dem Boden, Auszeichnen, sind ebenfalls Aufgaben eines Verkäufers. In Fotofachgeschäften oder Künstlerbedarfsgeschäften ist der Verkäufer zusätzlich noch für die Annahme von Lieferungen und deren Einlagerung zuständig.

Nur leichte Belastbarkeit, wie im Reha-Entlassungsbericht vom 28.01.2000 der Rentenversicherung angegeben, reicht für Verkaufstätigkeiten in Fotoabteilungen großer Kaufhäuser, Fotofachgeschäften oder Künstlerbedarfsgeschäften üblicherweise für die Erledigung aller Aufgaben nicht aus. Stehen und Gehen ist nahezu ausschließliche Arbeitshaltung, Heben und Tragen von Lasten, Bücken und Recken, gelegentlich u.U. sogar Besteigen von Leitern kann nicht ausgeschlossen werden.

Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch eine gewisse psychische Belastbarkeit voraus. Bei größeren Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Neben warenkundlichen Wissen (Marktüberblick, Sortimentskenntnisse, Funktionsweise, Eigenschaften der Produkte) sind auch kaufmännische und verkaufstechnische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, für deren Vermittlung üblicherweise ein Zeitraum von mindestens drei Monaten angesetzt wird, um die einem zweijährig ausgebildeten Verkäufer entsprechende Qualifikationsebene zu erreichen (Kaufmann im Einzelhandel - Fachbereich Foto, Kino, Video ist ein dreijähriger Ausbildungsberuf).

Dem Kläger, der den Beruf des Schriftsetzers erlernt hat und zuletzt als Maschinensetzer (Bleisatz) beschäftigt war, dürften für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebenen in diesem Bereich keinesfalls drei Monate Einarbeitungszeit genügen, da er weder über ausreichende warenkundliche, noch verwertbare kaufmännische und verkaufstechnische Kenntnisse verfügen dürfte.

Materialverwalter in größeren Druckereien

Eine ebenfalls in ähnlichen Fällen genannte Verweisungstätigkeit ist der Materialverwalter. Der Materialverwalter in größeren Druckereien hat in der Regel sicherzustellen, dass die Annahme der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe des Druckereibetriebes und die Eingangskontrolle ordnungsgemäß erfolgt, die verschiedenen Stoffe fachgerecht unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften gelagert werden, eine betriebswirtschaftlich und produktionsbezogen optimale Lagerbestandsmenge vorgehalten wird, Lagervorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtet und alle Lagereinrichtungen ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und instand gehalten werden. In größeren Druckereien hat der Materialverwalter die dabei anfallenden Arbeiten in erster Linie zu planen, zu organisieren, zu steuern und zu überwachen. EDV-Kenntnisse sind zunehmend erforderlich. Die für diese schwerpunktmäßig verwaltenden und leitenden Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere auch im kaufmännisch-betriebswirt- schaftlichen und bürotechnischen Bereich, können erfahrungsgemäß nicht im Rahmen einer maximal dreimonatigen Einarbeitung vermittelt werden.

Für eine Position in einem Lager in einer kleinen Druckerei mit nicht so vielfältigem Aufträgen, einfacher (herkömmlicher) Lagerkarteiführung und geringer Eigenverantwortung (z.B. hinsichtlich Bestellwesen) kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger maximal drei Monate Einarbeitungszeit für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene genügen. Gerade in einem Lager in einer kleinen Druckerei, in dem keine oder nur wenige Hilfskräfte zur Verfügung stehen, werden höhere Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit gestellt. Lediglich leichte Belastbarkeit, wie im Reha-Entlassungsbericht der Rentenversicherung vom 28.01.2000 angegeben, genügt erfahrungsgemäß nicht. Die Arbeiten sind in der Regel leicht bis mittelschwer, u.U. sogar zum Teil schwer. Vor allem wird unterschiedlich oft, aber nicht nur gelegentlich Heben, Tragen und Bewegen von schwereren und ggf. schweren Lasten verlangt. Technische Hilfsmittel stehen nicht für jegliche Lastenhandhabung zur Verfügung. Situationen, in denen Lasten auch von Hand bewegt werden müssen, sind daher nicht gänzlich zu vermeiden. Regalarbeit erfordert Bücken und Recken, zum Teil Besteigen von Leitern. Auch Hebeleistung über Kopf kann bei Arbeiten im Lager nicht ausgeschlossen werden. Aus berufskundlicher Sicht reicht dem Kläger, der den Beruf des Schriftsetzers erlernt hat und zuletzt als Maschinensetzer (Bleisatz) beschäftigt war, für eine Tätigkeit als Materialverwalter einer größeren Druckerei, in dem die Leistungseinschränkungen weitgehend berücksichtigt werden könnten, ein maximal dreimonatiger Einarbeitungszeitraum für einen Ansatz auf zumutbarer Qualifikationsebene nicht aus.

Für die Tätigkeit eines Verwalters eines Materiallagers einer kleinen Druckerei, die der Kläger unter günstigsten Bedingung nach maximal drei Monaten Einarbeitung vollständig eigenverantwortlich verrichten könnte, entspricht das Leistungsvermögen nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Telefonist

Da die Tätigkeit eines Telefonisten insbesondere auch für Sehbehinderte und Blinde (durch besondere Gestaltung des Arbeitsplatzes) geeignet ist, wurde sie in die Überlegungen miteinbezogen. Die Telefonistentätigkeit ist zwar von einem Ungelernten - wenn nicht andere Arbeiten mit erledigt werden müssen oder zur Auskunftserteilung umfangreiches Wissen erforderlich ist - in der Regel innerhalb von drei Monaten erlernbar, jedoch aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen. Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen verrichtet. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Wenn der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt und die Restgesundheit nicht durch Bildschirmtätigkeit und zeitweise Arbeit unter Zeitdruck gefährdet oder auf Dauer geschädigt wird, könnte aus berufskundlicher Sicht eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Telefonisten erfolgen.

Arbeitsplätze sind in nennenswertem Umfang vorhanden.

Allgemein ist zu dem Erfordernis, dass bei Tätigkeiten, die überwiegend das Sehvermögen in Anspruch nehmen, zusätzliche Pausen ca. 10 Minuten pro Arbeitsstunde betragen sollten folgendes aus berufskundlicher Sicht anzumerken:

Bei Zeitlohnarbeiten in normaler Arbeitszeit, wie sie der Kläger noch zu leisten imstande ist, wird üblicherweise eine mindestes stündige Mittagspause und nicht selten daneben im Lauf des Vormittags eine ca. 15minütige Frühstückspause gewährt.

Eine Arbeitszeitregelung, die zusätzlich zu den betriebsüblichen Pausen pro Arbeitstunde ein zusätzliche Pause von ca. 10 Minuten vorsieht, fand sich noch bei keinem der im Laufe vieler Jahre dazu befragten Betriebe. Entsprechende Sonderregelungen würden den Betriebsablauf doch erheblich behindern. Pausen sind grundsätzlich keine bezahlte Arbeitszeit. Zusätzliche betriebsunübliche Pausen würden daher bei Vollzeitarbeit eine Verschiebung des Arbeitsbeginns und/oder des Arbeitsendes erfordern, was schon organisatorisch oft gar nicht möglich ist.

Neben den betriebsüblichen Pausen werden Arbeitnehmern in gewissem Umfang sog. Verteilzeiten zugestanden. Dazu rechnet z.B. der Weg vom Zeiterfassungsgerät zum Arbeitsplatz, das Vorbereiten bzw. Aufräumen des Arbeitsplatzes, das Aufsuchen der Toilette, Unterbrechungen durch Störungen durch Dritte usw. Bei Leistungslohn-/Akkordarbeiten ist nicht selten zumindest ein Teil dieser Verteilzeiten in Form von zusätzlichen Kurzpausen institutionalisiert.

Aus berufskundlicher Sicht und vermittlerischer Erfahrung kann der Kläger nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden, die überwiegend das Sehvermögen in Anspruch nehmen, da zusätzliche Pausen von ca. 10 Minuten pro Arbeitsstunde nicht zu den betriebsüblichen Bedingungen gehören.

Weitere Verweisungsmöglichkeiten auf der qualifizierten Anlernebene, bei der sowohl die im augenfachärztlichen Gutachten des Klinikums Nürnberg vom 08.09.99 und im Reha-Entlassungsbericht der Rentenversicherung vom 28.01.2000 genannten gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt werden können, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind und die vom Kläger nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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