L 6 RJ 654/00

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
L 6 RJ 654/00
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 55jährige Kläger hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt. Von 1973 - 1996 war er als Chemiearbeiter tätig.

Nach dem nervenfachärztlichen Gutachten von Dr. ^Kiefer^ vom 26.10.2001 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte einfache körperliche Arbeiten
- aus wechselnder Ausgangsposition
- unter Vermeidung von Zwangshaltungen

Dr. ^Kiefer^ gibt in seinem Gutachten außerdem an, dass der Kläger sich noch auf andere als die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten umstellen kann, sofern diese Tätigkeiten die Dimension einfacher Tätigkeiten nicht überschreiten.

Dr. ^Lange^ beschreibt in seinem fachchirurgisch-orthopädischen Gutachten vom 26.01.2001 die Leistungsfähigkeit des Klägers wie folgt:
- vollschichtige Arbeiten
- ohne ausschließlich mittelschwere und schwere Arbeiten
- ohne Arbeiten, welche an Kraft und Geschicklichkeit der Restfinger der rechten Hand besondere Ansprüche stellen
- ohne ausschließlich gehende, stehende und sitzende Tätigkeiten
- ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg
- ohne Arbeiten unter Akkordbedingungen sowie häufiges Bücken
- ohne häufiger Überkopfarbeiten

Das Leistungsvermögen des Klägers stellt sich nach dem internistischen Gutachten von Dr. ^Eberl^ vom 23.11.2001 wie folgt dar:
- vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten
- überwiegend in geschlossenen Räumen
- im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen
- ohne ausschließlich gehende, stehende oder sitzende Tätigkeiten
- ohne Heben und Tragen von Lasten über 10kg
- ohne Tätigkeiten unter Akkordbedingungen
- ohne Tätigkeiten in der Nachtschicht
- ohne Tätigkeiten mit häufigem Bücken und häufigen Überkopfarbeiten
- ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten
- unter Vermeidung von Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit vermehrtem Staubanfall und der Möglichkeit reizende Gase und Dämpfe zu inhalieren
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Das Sozialgericht Augsburg hat in der mündlichen Verhandlung am 27.10.2000 die Klage abgewiesen und den Kläger sowohl auf die Tätigkeit eines Pförtners als auch eines Büroboten verwiesen.

Die Beklagte gibt in Ihrem Schriftsatz vom 08.01.2002 an, dass der Kläger nach wie vor in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen sowie die Tätigkeit eines Büroboten oder Pförtners (ggf. an einer Nebenpforte) vollschichtig zu verrichten

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um berufskundliche Stellungnahme, ob es auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch mindestens 50 Arbeitsplätze

a) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und

b) insbesondere als Pförtner (als einfacher Pförtner, Pförtner an einer Nebenpforte) oder

c) als Bürobote

gibt, die der Kläger unter Berücksichtigung seines beruflichen Leistungsvermögens vollschichtig verrichten kann.

zu a):

In der industriellen Fertigung vorkommende Tätigkeiten wie Montier-, Verpackungs-, Sortier- und Kontrollarbeiten können körperlich leicht sein, in der Regel dann, wenn mit kleinen Teilen umzugehen ist. Die Arbeiten sind aber weitgehend in einseitiger Körperhaltung (entweder im Sitzen oder Stehen) zu verrichten. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist möglich, wenn die zu bearbeitenden Teile selbst an- und abtransportiert werden müssen, jedoch fällt u.U. auch schwerere Hebe- und Tragebelastung an. Die Tätigkeiten in diesem Bereich erfordern nicht selten Schichtarbeit und werden in der Regel im Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen bzw. am Fließband verrichtet. Außerdem werden bei diesen Tätigkeiten besondere Ansprüche an die Handgeschicklichkeit gestellt. Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen. Anzumerken ist, dass für diese körperlich leichten Tätigkeiten bevorzugt Frauen beschäftigt werden, da ihnen ein größeres Feinhandgeschick unterstellt und dabei eine höhere Arbeitsgeschwindigkeit erwartet wird.

Ungelernte Tätigkeiten für Männer sind z.B. Lager-, Transport- und Verladearbeiten. Die dabei anfallenden Tätigkeiten sind jedoch mittelschwer bis schwer und ausschließlich im Gehen und Stehen zu verrichten. Häufiges Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten sind üblich. Teilweise ist auch im Freien unter Witterungseinflüssen und unter Einwirkung von Zugluft und Temperaturschwankungen zu arbeiten. Zeitdruck oder Schichtarbeit sind keine Seltenheit. Die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist erforderlich. Eine dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Alternative ist auch in diesem Bereich nicht erkennbar.

Wachtätigkeiten stellen für den Kläger ebenfalls keine berufliche Alternative dar. Wachmänner verrichten ihre Aufgabe in nicht unerheblichem Maße im Gehen und Stehen. Sitzen ist nicht üblich. Zusätzliche Belastungen ergeben sich durch ungünstige Witterungseinflüsse und üblicherweise Schichtarbeit, häufig sogar Nachtschicht.

Da die Tätigkeiten eines Museumswärter und einer Spielhallenaufsicht in einem ähnlich gelagerten Fall als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt wurde, nehme ich dazu detailliert Stellung.

Museumswärter

Die Körperhaltung der Museumsaufsicht ist in den meisten Museen annähernd ausschließlich Stehen und Gehen. Sitzen ist die Ausnahme, allein schon, weil in der Regel mehrere Räume überwacht (z.T. auch über zwei Etagen) und regelmäßig und auch unregelmäßig begangen werden müssen. Sitzen ist gestattet, wenn kein Besucher da ist. Nach Auskunft von Museumsleitern ist die Mitarbeit beim Ab- und Aufbau von Ausstellungen, beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten erforderlich. Gefordert werden gutes Hörvermögen, ausreichendes Sehvermögen, die Fähigkeit, Leitern zu besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können. Sonn- und Feiertagsdienst ist erforderlich.

Selbst für diese leichten Arbeiten ist der Kläger unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens nicht mehr geeignet, da die Tätigkeit eines Museumswärters nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen verrichtet wird und Tätigkeiten auf Leitern nicht ausgeschlossen werden können.

Spielhallenaufsicht

Eine Spielhallenaufsicht ist für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes in Spielcentern, Spielotheken und Betrieben mit Unterhaltungs- und Glückspielgeräten zuständig. Zu ihren weiteren Aufgaben gehören das Betreuen und Pflegen der Spielautomaten, das Beseitigen von technischen Störungen bzw. Veranlassen von Reparaturarbeiten, das Gewährleisten der Sauberkeit und attraktiven Gestaltung des Spielcenters, das Organisieren und Betreuen von Veranstaltungen /Turnieren, das Betreuen der Gäste/ Kunden/innen, ggf. Schlichten von Unstimmigkeiten unter den Kunden/innen, Kassieren, Erstellen von Verkaufsabrechnungen und Aufstellen von Dienstplänen, ggf. Mithilfe beim Gastronomie-Service.

Die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht ist in der Regel körperlich leicht und wird im Stehen, Gehen und kurzfristig im Sitzen verrichtet. Wechselschicht ist üblich. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass nach Absprache mit dem Arbeitgeber vereinbart werden kann, die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht nur in Tagesschicht zu verrichten. Aus berufskundlicher Sicht dürfte die Möglichkeit, als Spielhallenaufsicht lediglich in Tagesschicht zu arbeiten, zwar nur in geringem, aber dennoch nennenswertem Umfang (mehr als 50 Arbeitsplätze) auf dem Arbeitsmarkt des Bundesgebietes vorhanden sein.

Anzumerken ist, dass Arbeitgeber bestimmte Mindestanforderungen an die Person wie z.B. verbales Durchsetzungsvermögen, Zuverlässigkeit, gute Umgangsformen, Kommunikationsfähigkeit und kundenorientiertes Verhalten voraussetzen. Außerdem muss häufig ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Ob der Kläger diese Voraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Anzumerken ist, dass bei einer primär einfachen Persönlichlichkeitsstruktur (Blatt 77 der LSG-Akte nervenfachärztliches Gutachten von Dr. Kiefer vom 26.10.2001) und nur einem 5jährigen Schulbesuch (Bl. 73 der LSG-Akte - nervenfachärztliches Gutachten von Dr. ^Kiefer^ vom 26.10.2001) nicht zwingend vorausgesetzt werden kann, dass der Kläger über die für eine Spielhallenaufsicht erforderlichen Mindestvoraussetzungen verfügt.

Nach dem Gutachten von Dr. ^Eberl^ vom 23.11.2001 sollten die Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen erbracht werden können. Wie bereits ausgeführt wird die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht nur kurzfristig im Sitzen verrichtet. Ein Wechsel der Körperhaltung, der dem gesundheitlichen Erfordernis entspricht, kann nicht immer gewährleistet werden.

Sollte der Kläger über die für eine Tätigkeit als Spielhallenaufsicht erforderlichen Mindestvoraussetzungen verfügen und ihm kurzfristiges, jedoch nicht eigenbestimmtes Sitzen genügen, ist eine Verweisung des Klägers denkbar.

Einfache Reinigungsarbeiten stellen für den Kläger keine seinem Leistungsvermögen entsprechende Alternative dar. Diese Arbeiten beinhalten zumindest gelegentlich auch schwerere als nur leichte Belastungen. Die Arbeiten werden im Gehen und Stehen verrichtet. Häufiges Bücken, Recken, vorgebeugte und z.T. gedrehte Haltung, o.ä. oder auch Arbeit im Freien werden verlangt. In der Regel wird außerdem unter Zeitdruck gearbeitet. Die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist erforderlich.

Auch Spüler im Hotel- und Gaststättengewerbe müssen teilweise schwerere als nur leichte Lasten heben. Bei dieser Tätigkeit ist ebenfalls die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderlich. Eine dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Alternative wird auch hier nicht gesehen.

Einfache Bürohilfstätigkeiten wie z.B. Karteiarbeiten, Listenführung, Schreibarbeiten sind zwar körperlich leicht, werden jedoch in der Regel überwiegend im Sitzen verrichtet. Außerdem sind sie durch den zunehmenden Einsatz von EDV und moderner Bürokommunikation rückläufig. Auch verlangt der Wechsel von bisher ausschließlich gewerblicher Arbeit auf Bürotätigkeiten erfahrungsgemäß ein erhöhtes Maß an Umstellungsfähigkeit, wobei auf Arbeitgeberseite üblicherweise keine Bereitschaft besteht, minderbelastbare, gewerbliche, männliche Arbeitnehmer für solche Arbeiten neu einzustellen.

zu b):

Pförtner (einfacher Pförtner, Pförtner an einer Nebenpforte)

Der Trend geht weg vom einfachen Pförtner. Ursachen dafür liegen u.a. in der Entwicklung von Schließsystemen, die z.B. an reinen Personaleingängen die Zutrittsregelung durch einen Pförtner überflüssig machen, indem die Mitarbeiter den Eingang durch eine Codekarte, die u.U. gleichzeitig Dienstausweis und Mittel zur Zeiterfassung ist, selbst öffnen. Wo noch Pforten existieren, stellen sie immer häufiger eine technische Leitzentrale dar, in der Telefonanlage, Alarm- und Brandmeldesysteme, Rufanlage, Aufzugsnotruf usw. installiert sind. Der Pförtner ist nicht selten eine Werkschutzfachkraft, der neben ggf. der Ein- und Ausgangskontrolle der Betriebsangehörigen die Abfertigung von Besuchern und Lieferanten obliegt, außerdem die Durchführung von Öffnungs- und Schließdiensten und von Kontrollgängen, die Überwachung der Einhaltung von Feuerschutz- und Arbeitssicherheitsbestimmungen, das Ergreifen entsprechender Maßnahmen (z.B. Zutrittsverweigerung, Verständigung von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Evakuierung usw.) und unter Umständen noch einiges mehr. Auf anderen Pförtnerarbeitsplätzen, vor allem bei Behörden, Verwaltungen u.ä., liegt der Schwerpunkt im Besucherempfang und in der Auskunftserteilung. Hier sind häufig Büroarbeiten (Postabfertigung, Ablage, Schreibarbeiten usw.) mit zu verrichten.

Entsprechend unterschiedlich sind die Belastungen bei der Tätigkeitsausübung und die Anforderungen, die an das gesundheitliche Leistungsvermögen, die Vorkenntnisse und die Persönlichkeit gestellt werden.

Stellen für einfache Pförtner gibt es trotzdem noch in nennenswerter Zahl (mehr als 50 Arbeitsplätze im Bundesgebiet Deutschland). Obwohl sie häufig als Schonarbeitsplätze gelten und der innerbetrieblichen Besetzung durch leistungsgeminderte Beschäftigte vorbehalten sind, haben dennoch auch Außenstehende in nennenswertem Umfang Aussichten, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten. Auch auf diverse Leistungsminderungen kann häufig Rücksicht genommen werden. So ist oft leichte Belastbarkeit ausreichend und ein gewisser Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen möglich. Bücken, Heben und Tragen, Treppensteigen, Arbeit auf Leitern und an Maschinen kann dabei vielfach ausgeschlossen werden. Allerdings ist - bis auf eine kleine Zahl von Arbeitsplätzen hauptsächlich im Büro- und Verwaltungsbereich
- weitestgehend Schichtarbeit üblich, nicht selten sogar rund um die Uhr und/oder mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Dennoch ist davon auszugehen, dass mehr als 50 Arbeitsplätze für einfache Pförtner im Bundesgebiet existieren, auf denen der Kläger z.B. von 6.00- 14.00 Uhr und von 14.00 - 22.00 Uhr im sog. 2-Schichtbetrieb ohne Nachtschicht arbeiten kann. Belastungen durch Witterungseinflüsse, Zugluft oder Temperaturschwankungen sind nicht immer ganz zu vermeiden. Auch Zeitdruck ist (z.B. bei Arbeitsbeginn und -ende, Schichtwechsel, größerem Besucherandrang) nicht auszuschließen. Gleiches gilt außerdem für nervliche Belastungen, z.B. in außergewöhnlichen Situationen, in denen Handeln vom Pförtner verlangt wird. Da der Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten, ggf. Anrufer usw. in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde etc. ist, werden auch bestimmte Mindestanforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt. Lesen und Schreiben wird bei einer Pförtnertätigkeit zwingend vorausgesetzt wird. Ein Pförtner muss in der Lage sein, Lieferscheine und Frachtpapiere bei Warenlieferungen zu lesen und abzuzeichnen, Besucherscheine auszufüllen, Gesprächsvermerke und Telefonnummern notieren zu können. Ob der Kläger diese persönlichen Voraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Anzumerken ist, dass bei einer primär einfachen Persönlichlichkeitsstruktur (Blatt 77 der LSG-Akte nervenfachärztliches Gutachten von Dr. ^Kiefer^ vom 26.10.2001) und nur einem 5jährigen Schulbesuch (Bl. 73 der LSG-Akte - nervenfachärztliches Gutachten von Dr. ^Kiefer^ vom 26.10.2001) nicht zwingend vorausgesetzt werden kann, dass der Kläger über die für eine Pförtnertätigkeit erforderlichen Kenntnisse im Lesen und Schreiben verfügt. Ob er die weiteren o.a. Mindestvoraussetzungen erfüllt, kann nicht beurteilt werden.

Außerdem muss der Kläger mit einer Hand in der Lage sein, z.B. Besucherscheine auszufüllen oder kleinere Notizen zu fertigen. Ob der Kläger mit den Restfingern der rechten Hand oder mit der linken Hand dazu in der Lage ist, kann ebenfalls nicht beurteilt werden.

Sollte der Kläger insgesamt über die für eine Pförtnertätigkeit erforderlichen Mindestvoraussetzungen verfügen, ist eine Verweisung aus berufskundlicher Sicht denkbar.

zu c):

Bürobote

Boten sammeln Vorgänge wie z.B. Schriftstücke, Akten, Briefe usw., aber teilweise auch Material oder Sachen ein und verteilen sie an die jeweiligen Empfänger im Haus. Teilweise werden auch Gänge oder Erledigungen außer Haus aufgetragen, zum Teil ist dafür die Benutzung eines Kfz erforderlich. Die Arbeiten sind überwiegend im Gehen (häufig einschließlich Treppensteigen) und teilweise im Stehen zu verrichten. Sitzen ist außer bei längeren oder häufigeren Fahrten mit dem Auto in der Regel nicht oder doch nicht in nennenswertem Umfang möglich. Auch Boten müssen üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer belastbar sein, insbesondere entsprechende Lasten heben, tragen oder bewegen, sowie sich dabei auch bücken können. Die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist teilweise erforderlich. Es genügt nicht immer, wenn die rechte Hand noch als Beihand benutzt werden kann z.B. wenn der Botenwagen durch die Gänge in einer Firma oder einer Behörde geschoben und gelenkt werden muss oder größere Pakete und Akten gehoben, getragen bzw. bewegt werden müssen.

Häufig handelt es sich nur um einfache und weitgehend vorstrukturierte Arbeiten. Dennoch müssen bestimmte geistige und persönliche Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört u.a. die Fähigkeit, sich Kenntnisse der betrieblichen Organisation, der Organisationskennzeichen und Namen, der verschiedenen Vorgänge und ihrer unterschiedlichen Behandlung, der Räumlichkeiten und des Arbeitsablaufs anzueignen, außerdem Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit. Außerdem ist Lesen zwingend erforderlich und zum Beschriften z.B. des Botenwagens oder zum Fertigen von Notizen, wenn z.B. ein Angestellter der Firma im Urlaub ist oder wenn ein Vorgang falsch ausgezeichnet ist, kann auf Schreibfähigkeit ebenfalls nicht verzichtet werden. Ob der Kläger über diese persönlichen Mindestvoraussetzungen verfügt, kann nicht beurteilt werden. Ich möchte an dieser Stelle nochmals anmerken, dass es sich beim Kläger lt. dem nervenfachärztlichen Gutachten von Dr. ^Kiefer^ vom 26.10.2001 um eine primär einfache Persönlichkeitsstruktur handelt, der nach eigenen Angaben nur 5 Jahre eine Schule besucht hat.

Insgesamt entspricht jedoch das physische Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an einen Büroboten gestellt werden.
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