S 13 RA 355/00

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 13 RA 355/00
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Mitteilung, ob es Arbeitsplätze für Rezeptionisten in nennenswertem Umfang gibt und welche ausbildungsmäßigen und körperlichen Voraussetzungen vorliegen müssen.Die wesentlichen Aufgaben stellen sich wie folgt dar:
- Vereinbarung von Terminen (telefonisch und persönlich)
- Planung der Arbeitseinteilung aufgrund der von der Kundschaft gewünschten und vereinbarten Termine zur Gewährleistung eines reibungslosen und rationellen Betriebsverlaufs; dabei ist auch
- darauf zu achten, dass der für die Bedienung vorgesehene Friseur in etwa dem Kunden entspricht, z.B. im Hinblick auf Kontaktfreudigkeit.
- Empfang der Kunden
- Bemühen um Aufbauen und Pflege der Stammkundschaft des Friseursalons
- Betreuung der Kundenkartei
- Erledigen einfacher kaufmännischer Aufgaben (z.B. tägliche Kassenabrechnung)
- Kassieren
- Verkauf von Haarpflege- und Kosmetikartikeln, Haarschmuck, Kämmen u.a.
- Entgegennahme und Weiterleitung von Reklamationen
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Rezeptionistinnen sind meist jüngere, redegewandte Frauen mit gepflegtem äußeren Erscheinungsbild. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, jedoch ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung eines Mannes weitgehend unüblich ist. Die sog. Rezeptionistinnen kommen häufig nicht aus dem Friseurhandwerk oder haben im Anschluss an eine Friseurtätigkeit kaufmännische Kurse besucht. Bevorzugt wird die Tätigkeit von Kräften mit kaufmännischen Vorkenntnissen ausgeführt, wobei es sich oft nur um angelernte Kräfte handelt (häufig z.B. um den Ehepartner eines/einer selbständigen Friseurmeisters/-in).

Ausgehend vom Friseurberuf und den damit verbundenen Fachkenntnissen ist eine Umstellung auf die Tätigkeit eines Rezeptionisten innerhalb von drei Monaten denkbar. Ein beruflicher Ansatz als Rezeptionistin, wie bereits ausgeführt für in der Regel weibliche Kräfte, bietet sich jedoch nur in großen Fachbetrieben des Friseurhandwerks mit mehr als ca. 10 Fachkräften und ab einer gewissen Umsatzgröße. Selbständige Friseursalons und einzelne Filialbetriebe von Ketten mit entsprechendem Umsatz haben einen sehr geringen prozentualen Anteil an der Gesamtzahl der Friseurbetriebe. Daher existiert im Bundesgebiet nur eine kleine Zahl an Arbeitsplätzen für Rezeptionistinnen. Schätzungsweise dürften es sich um weit unter 500 Stellen handeln. Dies sind zum größten Teil Teilzeitstellen, z.T. sogar unter der Sozialversicherungsgrenze. Vollzeitstellen existieren in sehr geringem Umfang, so dass von keiner nennenswerten Zahl ausgegangen werden kann.

Die Arbeiten sind in der Regel leicht und werden weitgehend im Stehen und Gehen verrichtet. Sitzen ist nur in Zeiten möglich, in denen schriftliche Arbeiten erledigt werden oder in denen nur geringer Kundenbesuch herrscht. Allerdings leisten sich - wie bereits ausgeführt - nur große, sehr stark frequentierte Friseursalons eine Rezeptionistin, so dass davon ausgegangen werden muss, dass wenig Gelegenheit zum Sitzen bleibt. Dem Kläger sind nur Tätigkeiten im Bewegungswechsel zumutbar. Sollte damit der Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen gemeint sein, dürfte bei einer Tätigkeit als Rezeptionist das Restleistungsvermögen des Klägers durch überwiegendes Stehen zeitweise überfordert sein.

Beim Verkauf von Haarpflege- und Kosmetikartikeln kann bei der Warenpräsentation und der Kundenbetreuung im begrenzten Umfang Heben und Tragen von Lasten sowie Bücken erforderlich sein. Mit der handwerklichen Dienstleistung am Kunden ist die Tätigkeit einer Rezeptionistin regelmäßig nicht verbunden.
Saved
Datum