S 3 RA 181/99

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 3 RA 181/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der Kläger hat vom 01.08.59 - 31.01.62 eine Lehre absolviert und mit dem Kaufmannsgehilfenbrief abgeschlossen. Im Anschluss daran war er bis August 1964 als Buchhalter und kaufmännischer Angestellter tätig. Im Mai 1972 hat der Kläger die Bilanzbuchhalterprüfung vor der IHK Bayreuth abgeschlossen. Im Juni 1973 erhielt er die Einzelprokura und war als kaufmännischer Leiter in einem größeren Bayreuther Unternehmen tätig. Im Februar 1976 legte der Kläger die Ausbildungsleiterprüfung bei der IHK Bayreuth ab und war ab Juli 1979 als kaufmännischer Leiter in einem Industriebetrieb der Baubranche tätig. Im April 1991 erhielt er ein Wirtschaftsdiplom. Ab August 1986 war der Kläger als kaufmännischer Geschäftsführer tätig. Seit November 1990 ist er Betriebsleiter mehrerer Niederlassungen und kaufmännischer Leiter des Gesamtunternehmens (technischer Fachgroßhandel mit mehreren Filialen).

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

A. Verweisungstätigkeit eines Bilanzbuchhalters, Buchhalters:

1. Wie ist der Aufgabenbereich eines Bilanzbuchhalters/Buchhalters zu beschreiben.
2. Verfügt der Kläger - angesichts seines beruflichen Werdeganges - über Kenntnisse zum Ausüben dieses Berufes?
3. Ist das Berufsbild eines Bilanzbuchhalters/Buchhalters in der heutigen Zeit noch vergleichbar mit dem Berufsbild aus der Zeit 1960 bis 1970?
4. In welchem Umfang muss der Bilanzbuchhalter/Buchhalter über EDV-Kenntnisse verfügen bzw. an einem Bildschirmarbeitsplatz tätig sein?

B. Verweisungstätigkeit eines Großhandelskaufmannes:

1. Wie ist der Aufgabenbereich eines Großhandelskaufmannes zu beschreiben.
2. Verfügt der Kläger - angesichts seines beruflichen Werdeganges - über Kenntnisse zum Ausüben dieses Berufes?
3. Ist das Berufsbild eines Großhandelskaufmannes in der heutigen Zeit noch vergleichbar mit dem Berufsbild aus der Zeit 1960 bis 1970?
4. In welchem Umfang muss der Großhandelskaufmann über EDV-Kenntnisse verfügen bzw. an einem Bildschirmarbeitsplatz tätig sein?

C: Verweisungstätigkeit eines Einzelhandelskaufmannes:

1. Wie ist der Aufgabenbereich eines Einzelhandelskaufmannes zu beschreiben.
2. Verfügt der Kläger - angesichts seines beruflichen Werdeganges - über Kenntnisse zum Ausüben dieses Berufes?
3. Ist das Berufsbild eines Einzelhandelskaufmannes in der heutigen Zeit noch vergleichbar mit dem Berufsbild aus der Zeit 1960 bis 1970?
4. In welchem Umfang muss der Einzelhandelskaufmann über EDV-Kenntnisse verfügen bzw. an einem Bildschirmarbeitsplatz tätig sein?
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

A. Bilanzbuchhalter/Buchhalter

zu Frage 1:

Bei der Ausbildung zum Bilanzbuchhalter handelt es sich um eine berufliche Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Anschluss an einen kaufmännischen Ausbildungsberuf. Die Fortbildungsprüfung ist bundesrechtlich geregelt.

Bilanzbuchhalter üben als Führungskräfte steuernde und kontrollierende Tätigkeiten im Finanz- und Rechnungswesen aus. Sie sind in der Lage, auf der Basis verlässlicher Zahlen aus der Geschäfts- und Betriebsbuchhaltung Entscheidungshilfen zu geben und die Geschäftsleitung in steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht zu beraten.

Im Bereich Geschäftsbuchhaltung und Bilanzierung sorgen Bilanzbuchhalter für eine reibungslose Organisation der Buchhaltung, übernehmen schwierige Kontierungsfälle und erstellen Bilanzen und Abschlüsse für unterschiedliche Rechnungsperioden, zum Beispiel Monats-, Quartals- oder Jahresabschlüsse.

Im Bereich Finanzwesen steuern sie die Finanzmittel zur Sicherung der Zahlungsbereitschaft (Liquidität) des Unternehmens. Dabei erstellen sie beispielsweise kurzfristige Finanzplanungen, überwachen die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung, wickeln den Zahlungsverkehr ab und bearbeiten Vorgänge im Mahnwesen und Inkassobereich.

Auch die Beratung der Geschäftsleitung hinsichtlich steuerlicher Regelungen und Gegebenheiten sowie die Erstellung von Steuererklärungen gehört zum Aufgabenbereich der Bilanzbuchhalter/innen.

Ferner sind sie in der Kostenrechnung tätig. Dort führen sie beispielsweise die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung durch und erstellen Unterlagen über das tatsächliche Kosten- und Leistungsgebaren des Unternehmens im Vergleich zur Planung.

Bilanzbuchhalter arbeiten überwiegend in Industrieunternehmen, aber auch in Handels- und Dienstleistungsunternehmen, in großen Handwerksbetrieben sowie bei Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften. Bei Großbetrieben erfolgt oft eine Beschränkung auf einen bestimmten Teilbereich des Rechnungswesens (z.B. Kontokorrent-, Personalbuchhaltung, Kostenrechnung), während bei Mittel- und Kleinbetrieben Bilanzbuchhalter/innen häufig als Allround-Fachkräfte die umfassende Verantwortung für das betriebliche Finanz- und Rechnungswesen übernehmen.

Die Tätigkeit eines Bilanzbuchhalters ist eine körperlich leichte, geistig anspruchsvolle, verantwortliche Tätigkeit, die ganz überwiegend im Sitzen an EDV-verknüpften Schreibtischen in teilweise klimatisierten Büroräumen verrichtet wird.

In der Regel wird diese Tätigkeit in Normalarbeitszeit; bei Terminarbeiten, Verhandlungen und Besprechungen sind Überstunden erforderlich. Gelegentlich kann Zeitdruck auftreten.

Voraussichtliche Nichteignung für diese Tätigkeit besteht bei deutlicher Bewegungseinschränkung der Hände oder Arme und einzelnen schwerwiegenden Wirbelsäulen- oder Hüftgelenksleiden.

zu Frage 2:

Sollte der Kläger über entsprechende EDV-Kenntnisse verfügen und als Betriebsleiter und kaufmännischer Leiter selbst für die Bilanz verantwortlich gewesen sein, kann aufgrund des beruflichen Werdeganges davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Beruf des Bilanzbuchhalters nach einer betriebsüblichen Einarbeitung ausüben kann.

zu Frage 3:

Die Bedeutung der elektronischen Datenverarbeitung für Buchhaltung und Rechnungswesen und der Einsatz moderner Büroinformations- und -kommunikationsmittel hat zugenommen. Ebenso ist die Bedeutung von Fremdsprachen (vor allem Englisch, Französisch, Spanisch) für den Bereich Rechnungswesen im Zuge der Ausweitung der Märkte gestiegen. Die Notwendigkeit zu ständiger Information und Weiterbildung hat im Zuge der fortschreitenden Computerisierung der Bürowelt und der ständig ändernder Marktstrukturen ebenfalls zugenommen. Verschwindend gering dagegen ist das Erstellen von Listen und Bilanzen von Hand, rein buchhalterische Tätigkeiten wie das Erstellen und Verwalten von Statistiken zugunsten einer disponierenden und analysierenden Auswertung des betrieblichen Zahlenmaterials.

zu Frage 4:

Wichtigstes Arbeitsmittel für Bilanzbuchhalter ist heute der Personalcomputer. Mit Hilfe von Tabellenkalkulations-, Finanzbuchhaltungs- und Kostenrechnungsprogrammen erfassen sie alle Vorgänge des betrieblichen Rechnungswesens und werten diese aus. Als Arbeitsunterlagen verwenden sie beispielsweise Inventurlisten, Lagerlisten, Betriebsabrechnungsbögen, Kassenbücher, Hauptabschluss- und Bilanzberichte. Für ihre Außenkontakte benutzen sie moderne Kommunikationsmittel wie Telefonanlagen, Telefax und E-Mail. Für die Tätigkeit eines Bilanzbuchhalters sind EDV-Kenntnisse erforderlich.

Bilanzbuchhalter üben ihre Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen in Büroräumen aus, häufig verbunden mit vielfältiger Kommunikation persönlicher, telefonischer und schriftlicher Art.

B. Großhandelskaufmann

zu Frage 1:

Kaufmann im Groß- und Außenhandel ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Er wird in den Fachrichtungen
- Großhandel
- Außenhandel
ausgebildet. Die Ausbildung erfolgt im Bereich Industrie und Handel.

Kaufleute im Großhandel sind Bindeglieder zwischen Produktion und Verbrauch. Sie sorgen für den reibungslosen Warenfluss zwischen Herstellern, Weiterverarbeitern und Endverteilern.

Die Tätigkeitsbereiche reichen vom Wareneingang über die Lagerung der Ware, die Überwachung der Lagerbestände, die Steuerung des Warenflusses bis zur Planung der Warenauslieferung.

Kaufleute im Großhandel kaufen Produkte beim Hersteller im In- und Ausland und verkaufen sie an den Handel und an Weiterverarbeiter aus Handwerk und Industrie. Sie nehmen eine Funktion als Wiederverkäufer ein und gewährleisten, dass das Produkt zum richtigen Zeitpunkt in der richtigen Menge am Bestellort verfügbar ist.

Kaufleute im Großhandel korrespondieren mit Herstellern und Abnehmern und bearbeiten Angebote und Aufträge. Sie befassen sich mit dem Einkauf der Ware, mit der Lagerhaltung, sowie mit dem Verkauf und dem Versand. Dies geschieht in der Regel vom Büro aus, beziehungsweise - bei direktem Kundenkontakt - im Verkaufsraum. Als Sachbearbeiter im Verkauf beraten und betreuen sie Kunden. Sie führen Verkaufsverhandlungen auch am Telefon oder mit Hilfe von Faxgeräten. Zunehmend fungieren Kaufleute im Großhandel als Markt-, Absatz- und Verkaufsberater/innen. Ihre Tätigkeit orientiert sich an den Anforderungen des Marktes. Sie gestalten maßgeschneiderte Sortimente und bieten den Kunden rationalisierungs- und kostenbewusst Allround-Serviceleistungen an.

Großhandelskaufleute sind unter anderem auf folgende Gebiete spezialisiert:

Im Einkauf bestellen sie Waren, die ein Betrieb für seine Kunden benötigt, bei Lieferanten im In- und Ausland. Im Großhandel disponieren und überwachen sie den Lagerbestand, verwalten das Warenlager und kontrollieren dabei Wareneingang, Lagerung und Warenausgang.

Im Außendienst repräsentieren sie ihre Firma nach außen. Sie sind meistens mit dem Auto unterwegs, um langjährige Kunden zu betreuen, neue Kunden zu gewinnen, und neue Märkte für ihre Waren zu erschließen.

Kaufleute im Großhandel sind auch dafür verantwortlich, dass Rechnungen, Lieferscheine und Versandanzeigen für jede Warensendung rechtzeitig angefertigt werden. Sie gewährleisten eine prompte Lieferung und sorgen für die fristgerechte Bezahlung durch den Kunden.

Die Tätigkeit eines Großhandelskaufmann ist eine geistig anspruchsvolle, körperlich leichte Tätigkeit die im Sitzen, zeitweise im Stehen bzw. Gehen verrichtet wird. Oft kommt es zu Zeit- und Termindruck.

zu Frage 2:

Der Kläger müsste die Kenntnisse auffrischen und erweitern. Dennoch ist aufgrund seines beruflichen Werdeganges, sofern er über EDV-Kenntnisse verfügt, davon auszugehen, dass der Kläger den Beruf des Großhandelskaufmannes nach einer betriebsüblichen Einarbeitungszeit ausüben könnte.

zu Frage 3:

Die Aufgaben des Großhandels sind weit gespannt. Es geht längst nicht mehr um die bloße Warenverteilung. Als typische Großhandels-Aufgaben erwartet der Großhandelskunde heute auch Hilfen für den Verkauf und die Werbung bis hin zur Personalschulung im Sinne qualifizierter Dienstleistungen. Der Großhandelskunde setzt die Informationen über neue Werkstoffe, Geräte und Maschinen ebenso voraus, wie die vom Großhandel fachkundige Beratung und ökonomische Planung bis hin zu Rat in Finanzierungsfragen.

Wie für die gesamte Wirtschaft, so setzt auch und gerade für den Großhandel die technische Revolution auf dem Gebiet der neuen Medien neue Aktionsbedingungen. Eine grundsätzliche Veränderung des Leistungsprofils des Großhandels ist mit dem Vordringen von "Just-in-time-Konzepten" verbunden. "Just-in-time" bedeutet die Überwälzung von Lagerhaltungsfunktion und Bereitstellungskosten auf die Vorlieferantenebene. Wenn der Hersteller des Vorprodukts nicht in der Lage ist, diese Mittler- und Bereitstellungsfunktion selbst zu übernehmen und die Abstimmung des Materialflusses sicherzustellen, muss die Großhandelsebene diese Aufgaben erfüllen. Bei der Wahrnehmung von "Just-in-time-Aufgaben" beweisen die Großhandelsunternehmen ihre Fähigkeit zu Flexibilität und Lieferpünktlichkeit.

zu Frage 4:

Großhandelskaufleute benutzen zur Wahrnehmung ihrer vielfältigen kaufmännischen Aufgaben u.a. Datenverarbeitungsanlagen (PC, Workstation), Drucker, Scanner, OCR-Lesegeräte, Systemsoftware, Office- Software(Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Grafikprogramme, spezielle Programme für Einkauf, Lagerwirtschaft, Rechnungs- und Personalwesen, Absatz-, Produktionswirtschaft, Planung) und Datenbanken. Daher sind EDV-Kenntnisse für die Ausübung einer Tätigkeit als Großhandelskaufmann notwendig.

C. Einzelhandelskaufmann

zu Frage 1:

Kaufmann/frau im Einzelhandel ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Es handelt sich dabei zwar um einen Monoberuf, der ohne Spezialisierung nach Fachrichtungen oder Schwerpunkten, jedoch in folgenden Fachbereichen ausgebildet wird:
- Bürowirtschaft
- Diät- und Reformwaren
- Elektrogeräte
- Foto, Kino, Video
- Hausrat, Glas, Porzellan
- Heimwerkerbedarf und Werkzeuge
- Kosmetik, Körperpflege
- Kraftfahrzeuge, Teile und Zubehör
- Lebensmittel
- Lederwaren
- Medizintechnischer und Sanitätshandel
- Pflanzen und Gartenbedarf
- Rundfunk, Fernsehen, Video
- Schuhe
- Spielwaren
- Sportartikel
- Textil, Bekleidung
- Uhren, Schmuck, Juwelen, Gold- und Silberwaren
- Wohnbedarf
- Zoofachhandel

Die Aufgaben umfassen Tätigkeiten in verschiedenen Abteilungen bzw. Unterabteilungen eines Betriebes, insbesondere:
- Verkauf, Kundenberatung
- Verkaufsförderung, Werbung
- Warenbeschaffung, Einkauf
- Lager, Versand
- Verwaltung, Warenwirtschaft

Häufig sind die Berufstätigen jedoch auf einzelne Aufgaben spezialisiert. Der umfassende Ansatz eines Berufstätigen in ggf. allen Bereichen des Aufgabenfeldes ist oft nur in kleineren Betrieben möglich. Dort werden allerdings in der Regel die für das Betriebsergebnis wesentlichen leitenden und kaufmännischen Funktionen vom Betriebsinhaber selbst wahrgenommen. Üblich ist meist eine Trennung sowohl des Aufgaben- als auch des sach- und fachspezifischen Einsatzgebietes.

Wesentliche Tätigkeiten, die von Einzelhandelskaufleuten verrichtet werden sind:
- Beraten über Art, Qualität, Eigenschaften, Nutzen, Funktion sowie An-/Verwendung der Waren und deren Pflege
- Verkaufen, Kassieren, Verkaufsabrechnung
- Sorgen für die Bereitstellung von Waren (Warenwirtschaft) - Einkauf, Lagerhaltung, Verkaufsvorbereitung
- Zusammenstellen und Überwachen der Sortimente
- Durchführen von Verkaufsförderungsmaßnahmen, Werbung, Mitwirkung an Marketingmaßnahmen
- Beobachten des Kaufverhaltens und Steuerung des Verkaufs
- Bearbeiten anfallender Aufgaben im Rechnungs- und Personalwesen
- Durchführen sonstiger Verwaltungsarbeiten
- Preise kalkulieren, Kosten berechnen, statistische Arbeiten durchführen

Die Tätigkeit eines Einzelhandelskaufmannes ist körperlich leicht, im Verkaufsraum zeitweise auch mittelschwer bist schwer (Hebearbeiten im Lager). Sie wird in geschlossenen, temperierten, z.T. klimatisierten Verkaufs- und Lagerräumen verrichtet. Im Verkauf ist überwiegend im Stehen und Gehen und im Büro überwiegend im Sitzen, am Bildschirm in u.U. statischer Haltung zu arbeiten. Im Verkauf ist z.T. Bücken, Hocken und Überkopfarbeit und der Gebrauch von Leitern (bei Warenlagerung im Hochregal) erforderlich.

Voraussichtliche Nichteignung besteht allgemein für die Tätigkeit eines Einzelhandelskaufmannes bei folgenden körperlichen und psychischen Gegebenheiten: Funktionsstörungen der Wirbelsäule, der Arme, der Hände und der Beine, nicht ausreichend korrigierbares Sehvermögen, Farbsehschwäche, Hörminderung, erhebliche Sprachstörungen, schwere Herz-, Kreislaufstö- rungen, chronische Erkrankungen der Atemwege oder Allergien, chronische Hauterkrankungen, besonders an den Händen, seelische Leiden, schwere Persönlichkeitsstörungen, Suchtkrankheiten und Anfallsleiden (Ausnahme: Büro-/Verwaltungsbereich).

zu Frage 2:

Einzelhandelskaufmann ist ein dreijähriger eigenständiger Ausbildungsberuf. Der Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht über die erforderlichen Waren- und Sortimentskenntnisse verfügen. Außerdem hatte er keinen Kontakt zum Endverbraucher. Aus berufskundlicher Sicht ist eher anzunehmen, dass der Kläger die für die Ausübung der Tätigkeit eines Einzelhandelskaufmann erforderlichen Kenntnisse nicht im Rahmen einer betriebsüblichen Einarbeitung aneignen kann.

zu Frage 3:

Mit der Einführung und Verbreitung der "Selbstbedienung" in den 50er und 60er Jahren glaubten viele, dass das berufliche Können des Verkaufspersonals immer unwichtiger werde und deshalb für viele Beschäftigte keine umfassende kaufmännische Berufsausbildung mehr erforderlich sei. Im Zuge dieser Überlegungen wurde 1968 das Berufsbild des Verkäufers eingeführt, das nur eine zweijährige Ausbildung vorsah. Nur für einen zahlenmäßig geringeren Teil der Auszubildenden wurde die Anschlussmöglichkeiten einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann geschaffen. Zu Beginn der 80er Jahre setzte dann ein Umdenken ein, zum einen, weil sich beratungsarme Verkaufsformen nicht überall wie erwartet durchsetzten. Zum anderen erkannte man, dass im Zeitalter der Computertechnik auf den Handel völlig neue Anforderungen zukommen, die nur mit einem gut und breit geschulten Personal zu bewältigen sind. Insbesondere die Pflege des Führungskräftenachwuchses hatte durch die Einschränkungen der Stufenausbildung stark gelitten.

Gleichzeitig entwickelte sich ein zunehmendes Berufsrisiko für Verkäuferinnen, der Arbeitslosenzahl in den 80er Jahren deutlich anstieg, während der Stellenmarkt für Einzelhandelskaufleite breiter und günstiger blieb.

zu Frage 4:

Einen entscheidenden Einfluss auf die Arbeitssituation hat auch im Einzelhandel der zunehmende Einsatz von Computern und anderen modernen informationstechnischen Geräten bzw. Systemen: EDV-Kassen, an denen die Verkaufsdaten der Artikel von einem Laserstrahl automatisch abgelesen werden, wenn die Ware über ein Sichtfenster geschoben wird ("Scannerkassen"); für die Bestandskontrolle und die Inventur gibt es mobile Datenerfassungsgeräte. Die elektronischen Kassen sind oft mit Computern im Einkauf, im Rechnungswesen oder in der Verwaltung verbunden, wo vom Kassenplatz automatisch die Preise abgerufen werden und wo jederzeit der Kassenumsatz nach Artikeln und für die Kassiererin ausgewertet werden kann. Dadurch ergeben sich völlig neue Möglichkeiten der Sortiments- und Einkaufsplanung und auch der Personaleinsatzplanung sowie der Leistungskontrolle. Die Verknüpfung aller dieser EDV-Stationen, die den gesamten Warenfluss "artikelgenau" und "zeitnah" erfassen, führt zu EDV-gestützten Warenwirtschaftssystemen. Der Umgang mit Warenwirtschaftssystemen und Personalcomputern ist bei qualifizierten Tätigkeiten im Einzelhandel unabdingbar. Ein Einzelhandelskaufmann muss über die entsprechenden EDV-Kenntnisse verfügen.

Allgemein ist anzumerken, dass der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges als Vorgesetzter tätig war und ihm Bilanzbuchhalter und kaufmännische Kräfte unterstellt waren. Er kannte und beurteilte somit die Tätigkeitsinhalte, jedoch hat er die Tätigkeiten selbst nicht verrichtet.
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