S 3 RA 270/99

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 3 RA 270/99
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
In dem anhängigen Rechtsstreit geht es um die Frage, ob der Kläger eine Registratorentätigkeit noch ausüben kann.

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche Anforderungen für die Berufstätigkeit eines Registrators werden gestellt?
2. In welchem Umfange werden diese Stellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten bzw. sind sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden?

Außerdem bitten Sie um Beschreibung sowohl der geistigen als auch der körperlichen Anforderungen.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

zu Frage 1:

Registratoren führen eine differenziert gegliederte Registratur, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordert. Sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen nach fachlichen, organisatorischen, chronologischen u.a. Kriterien entsprechend den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Ebenso werden die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur von ihnen erwartet.

Die Belastungen bei Arbeiten in einer Registratur sind üblicherweise zumindest zeitweise bis mittelschwer. Eine wechselnde Körperhaltung ist möglich, jedoch wird Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und z.T. Besteigen von kleinen Leitern verlangt. Im Einzelfall kann auch in einer Registratur Heben und Tragen über 10 kg nicht vermieden werden.

EDV-Kenntnisse sind zwischenzeitlich zunehmend erforderlich. Daher kann es bei Arbeiten an Bildschirmen u.U. zu gewissen Zwangshaltungen kommen.

Tätigkeiten in einer Registratur erfordern Sorgfalt, Konzentrationsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und selbständige Arbeitsweise. Gelegentlicher Zeitdruck kann auch bei Arbeiten in einer Registratur z.B. bei Wiedervorlageterminen nicht ausgeschlossen werden.

zu Frage 2:

Wie bereits vom LAA Baden-Württemberg in seiner Stellungnahme vom 24.02.1999 ausgeführt, sind aus berufskundlicher Sicht und vermittlerischer Erfahrung auch heute noch Arbeitsplätze für Registratoren in nennenswertem Umfang in sehr verschiedenen Branchen vorhanden. Obwohl Tätigkeiten in einer Registratur nicht selten betriebsintern leistungsgeminderten, bewährten eigenen Beschäftigten übertragen werden, existiert eine nennenswerte Zahl von entsprechenden Arbeitsplätzen, die allgemein zugänglich sind. Es handelt sich daher nicht ausschließlich um sogenannte Schonarbeitsplätze.

Genaue Zahlenangaben können auch von mir anhand der gängigen Statistiken nicht gemacht werden, da diese nicht so tief gegliedert sind bzw. nicht nach den gewünschten Merkmalen unterscheiden.

Auch wenn der Kläger nicht über die auch in einer Registratur zunehmend erforderlichen EDV-Kenntnisse verfügen sollte, so existiert doch noch eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen in einer Registratur, bei denen die Arbeiten ohne den Einsatz von EDV verrichtet werden und zu denen auch Außenstehenden einen Zugang haben.
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Datum