S 11 RA 83/98

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 11 RA 83/98
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 43jährige Kläger hat den Beruf des Landmaschinenmechanikers vom 01.08.1967 - 31.01.1971 erlernt und anschließend kurzfristig ausgeübt. Im Anschluss daran war er bis zum Grundwehrdienst als Mechaniker beschäftigt. Nach Absolvieren der Wehrpflicht hat der Kläger erneut vom 19.08.1975 - 30.04.1976 eine Beschäftigung als Mechaniker absolviert. Danach war er bis 30.06.1980 als Kraftfahrer tätig. Vom 01.07.1980 - 31.08.1989 hat der Kläger eine Beschäftigung als Gemeindearbeiter und vom 01.09.89 - 30.06.1999 als Betriebshelfer verrichtet. Nach Arbeitgeberauskunft (Bl. 86 Gerichtsakte) handelte sich um eine Facharbeitertätigkeit ohne Vorgesetztenfunktion. Voraussetzung für diese Tätigkeit war ebenfalls nach Arbeitgeberauskunft (Bl. 109 Gerichtsakte) u.a. eine Ausbildung in der Landwirtschaft mit Abschluss.

Ihren Angaben zufolge ist der Kläger seit 01.04.1999 selbständig und vertreibt Umweltprodukte (Klärschlamm) sowie Tiernahrung.

Nach dem orthopädisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. ^Schwenkert^ vom 23.11.1999 stellt sich das Leistungsvermögen des Klägers wie folgt dar:
- vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten
- hauptsächlich im Sitzen, auch mit zeitweisem Gehen
- ohne Tragen von Lasten über 10 kg

Dr. ^Schwenkert^ gibt in seinem Gutachten außerdem an, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebshelfer im landwirtschaftlichen Bereich herabgesetzt ist, soweit diese Tätigkeit mit häufigem Bücken und Knien bedingt ist. Das gleiche gelte für gleichwertige Berufe.
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Ihrer Anfrage zufolge hält die Beklagte für den Kläger noch eine Tätigkeit als Telefonist für zumutbar. Berufliche und EDV-Kenntnisse seien laut dem beigelegten Ausführungen des Sächsischen Innenministeriums nicht erforderlich. Die Einarbeitungszeit für berufsfremde Anfänger dauere nicht länger als 8 bis 12 Wochen. Dann erfolge auch die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe VIII BAT. Es werde insoweit auf das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) vom 06.05.1999 - L 2 RJ 93/95 hingewiesen.

Der Kläger bestreitet dies, insbesondere die Einarbeitungszeit von 8 bis 12 Wochen. Er bezieht sich auf eine berufskundliche Stellungnahme des LAA Nordbayern vom 07.01.1993.

Sie bitten um Mitteilung, ob der Kläger insbesondere noch als Telefonist vollschichtig tätig sein kann und wie diese Tätigkeit zuzuordnen (Facharbeiter-, angelernte oder ungelernte Tätigkeiten).

Telefonist

In meiner Stellungnahme vom 07.01.93, Az.: L 5 AR 95/92, auf die der Kläger verweist, habe ich ausgeführt, dass, sofern nicht andere qualifizierte Büroarbeiten mit zu verrichten sind, in der Regel keine längere als 3-monatige Einarbeitungszeit erforderlich ist. Es existieren in nennenswerter Zahl Arbeitsplätze für Telefonisten, die keine zusätzlichen Arbeiten verrichten.

Aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen ist die Tätigkeit eines Telefonisten mindestens der qualifiziert Angelerntenebene zuzuordnen. Sie ist u.a. in folgenden Tarifverträgen zu finden:

a. Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern, Beschäftigungsgruppe II = abgeschlossene kaufmännische Ausbildungszeit mit bestandener Abschlussprüfung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem artverwandten auch gewerblichen Beruf mit bestandener Abschlussprüfung, wenn die Tätigkeit im Zusammenhang mit dieser Berufsausbildung steht.

= Angestellte mit einfachen kaufmännischen Tätigkeiten, z.B. Telefonist

b. Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie, Entgeltgruppe E4 = Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene 2-jährige Berufsausbildung erworben werden oder Arbeitnehmer, die gleich zu bewertende Tätigkeiten verrichten, z.B. das Herstellen von Fernsprechverbindungen in einer Telefonzentrale.

c. Tarifvertrag der bayerischen Metallindustrie, Gehaltsgruppe II = Tätigkeiten unterschiedlicher Art, die nach Anweisung ausgeübt werden, z.B. Bedienen von Fernsprechanlagen. Sie erfordern Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine einschlägige 2jährige Berufsausbildung mit Abschluss erworben werden oder gleichwertige auf andere Weise erworbene Kenntnisse.

d. Gehaltstarifvertrag für die Angestellten des Speditions- und Transportgewerbe in Bayern, Gehaltsgruppe 2 = Angestellte, die Kenntnisse und Fähigkeiten haben, wie sie im allgemeinen durch eine kaufmännische oder technische Berufsausbildung erworben werden, z.B. Telefonist.

Die Tätigkeit eines Telefonisten ist körperlich leicht, wird aber ausschließlich im Sitzen ausgeübt. In der Regel erfolgt die Vermittlung der Gespräche per Tastatur und Bildschirm. Bildschirmarbeit wird u.U. in ausgeprägt statischer Haltung verrichtet. Zumindest eine Hand muss so geschickt und belastbar sein, dass die Verbindung schnell und korrekt hergestellt, ggf. Nachrichten notiert und z.T. Gebührenaufzeichnungen geführt bzw. Abrechnungen vorgenommen werden können. Neben Voraussetzungen wie Höflichkeit, Flexibilität, Merkfähigkeit, Sprachgewandtheit mit möglichst angenehmer Stimme etc. wird außerdem ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit (u.a. für Arbeit unter Zeitdruck) erwartet. Ob der Kläger die persönlichen Mindestvoraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Nach dem Gutachten von Dr. ^Schwenkert^ vom 23.11.1999 ist der Kläger noch in der Lage Tätigkeiten hauptsächlich im Sitzen, auch mit zeitweisem Gehen zu verrichten. Wie bereits ausgeführt, wird die Tätigkeit eines Telefonisten ausschließlich im Sitzen verrichtet.

Hausmeister

In ähnlich gelagerten Fällen wurde noch die Tätigkeit eines Hausmeisters genannt. Hausmeister ist kein Ausbildungsberuf, es gibt kein einheitliches, verbindliches Berufsbild. Eine abgeschlossene Ausbildung ist nicht immer Voraussetzung, jedoch meist erwünscht. Besonders eignen sich Berufe wie Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, ggf. auch Schrei-ner. Die Tätigkeit liegt auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Beim Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung ist die Tätigkeit oft auch auf Facharbeiterebene entlohnt. Die beruflichen Kenntnisse des Klägers für eine Hausmeistertätigkeit sind nur sehr begrenzt verwertbar. Ein Ansatz auf Facharbeiterebene wird infolge dessen durch eine maximal dreimonatige Einarbeitungszeit üblicherweise nicht zu erreichen sein. Nicht ganz ausgeschlossen werden kann allerdings eine Einmündung auf der Ebene der qualifizierten Anlerntätigkeiten, da der Kläger aufgrund seiner Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker über das für eine Hausmeistertätigkeit erforderliche handwerkliche Geschick und Verständnis auch für technische Dinge verfügen dürfte.

Hausmeister und Hauswarte können in unterschiedlichen Funktionsformen zum Einsatz kommen. Entsprechend vielfältig und unterschiedlich können die Aufgaben und Tätigkeiten sein. Aufgaben/Tätigkeiten eines Hauswarts von z.B. größeren Wohnanlagen sind:
- Durchführung von Sichtkontrollen (z.B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden wie Risse u.ä.)
- Behebung erkennbarer Schäden bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, Beaufsichtigung und Abrechnung derselben, Dokumentation der Abläufe
- Schlüsselverwaltung
- Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen
- Organisation der Entsorgung
- Pflege der Außenanlagen, Winterdienst
- Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes
- Organisation und Überwachung der Gebäudereinigung: Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Einweisung der Reinigungskräfte, Bestimmung der Reinigungsverfahren und der Häufigkeit der Reinigung, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel.

Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Hausmeisters zu 70 % handwerkliche Instandhaltungs- und Reparatur - sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20 % Mieterbetreuung und zu 10% Verwaltungsarbeiten.

Die körperlichen Belastungen sind überwiegend leicht bis mittelschwer, gelegentlich unter Umständen auch schwer. Gehen und Stehen überwiegt bei weitem, Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit) lassen sich in der Regel ebenso wenig ausschließen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gedacht, sondern auch z.B. an den Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcke, Farbkübel u.ä.). Die Ausstattung mit anderen als einfachen Geräten (z.B. Sack- oder Schubkar-re, unterlegbare Transportrollen o.ä.), die doch den körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht oder sie können, wo sie vorhanden sind, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeit teilweise nicht eingesetzt werden.

Wesentliche körperliche Voraussetzungen für eine Hausmeistertätigkeit sind weitgehende Funktionstüchtigkeit bzw. Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Beine, Arme und Hände.

Die Leistungseinschränkungen des Klägers können auch bei einer Tätigkeit als Hausmeister nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Anzumerken ist, dass seit September 1996 eine 12monatige Fortbildungsmaßnahme in Vollzeit mit dem Abschluss "Staatlich geprüfter Hauswart" nach der Handwerksordnung existiert, da die Haustechnik in den letzten Jahren immer komplexer geworden ist.

Zugangsvoraussetzungen sind:
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Facharbeiterbrief in einem gewerblich-technischen Beruf sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Gehilfenbrief in einem nichttechnischen Beruf sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einem gewerblich-technischen Beruf

Weitere Tätigkeiten aus der Gruppe der Facharbeiter und angelernten Tätigkeiten, die der Kläger - ggf. auch aufgrund seiner beruflichen Vorkenntnisse - innerhalb einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausüben kann, können nicht aufgezeigt werden.

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie auch noch um Mitteilung welche Tätigkeiten der Kläger unter Berücksichtigung des verbliebenen Leistungsvermögens nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten aus der Gruppe der ungelernten Tätigkeiten (allgemeine Anlernzeit unter drei Monaten) noch vollschichtig verrichten kann.

In der industriellen Fertigung vorkommende ungelernte bzw. kurzfristig angelernte Tätigkeiten (Anlernzeit unter drei Monaten) wie Montier-, Verpackungs-, Sortier- und Kontrollarbeiten können körperlich leicht sein, in der Regel dann, wenn mit kleinen Teilen umzugehen ist. Die Arbeiten sind aber weitgehend in einseitiger Körperhaltung (entweder im Sitzen oder Stehen) zu verrichten. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist möglich, wenn die zu bearbeitenden Teile selbst an- und abtransportiert werden müssen, jedoch fällt u.U. auch schwerere Hebe- und Tragebelastung an. Die Tätigkeiten in diesem Bereich erfordern nicht selten Schichtarbeit und werden in der Regel im Akkord oder unter akkordähnlichen Bedingungen bzw. am Fließband verrichtet. Die Leistungseinschränkungen des Klägers, der noch in der Lage ist leichte bis mittelschwere Arbeiten hauptsächlich im Sitzen zu verrichten, können bei Montier-, Verpackungs-, Sortier- und Kontrolltätigkeiten, die im Sitzen ausgeübt werden, weitgehend berücksichtigt werden. Anzumerken ist jedoch, dass für diese körperlich leichten Tätigkeiten bevorzugt Frauen beschäftigt werden, da ihnen ein größeres Feinhandgeschick unterstellt und dabei eine höhere Arbeitsgeschwindigkeit erwartet wird.

Ungelernte Tätigkeiten für Männer sind z.B. Lager-, Transport- und Verladearbeiten. Die dabei anfallenden Tätigkeiten sind jedoch mittelschwer bis schwer und ausschließlich im Gehen und Stehen zu verrichten. Häufiges Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten sind üblich. Teilweise ist auch im Freien unter Witterungseinflüssen und unter Einwirkung von Zugluft und Temperaturschwankungen zu arbeiten. Zeitdruck oder Schichtarbeit sind keine Seltenheit. Ein dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Alternative ist auch in diesem Bereich nicht erkennbar.

Wachtätigkeiten scheiden als Verweisungstätigkeiten ebenfalls aus, da Wachmänner ihre Aufgabe in nicht unerheblichem Maße im Gehen und Stehen verrichten. Sitzen ist nicht üblich. Zusätzliche Belastungen ergeben sich durch ungünstige Witterungseinflüsse und üblicherweise Schichtarbeit, häufig sogar Nachtschicht.

Da die Tätigkeiten eines Museumswärter und einer Spielhallenaufssicht in einem ähnlich gelagerten Fall als zumutbare Verweisungstätigkeit genannt wurde, nehme ich dazu detailliert Stellung.

Museumswärter

Die Körperhaltung der Museumsaufsicht ist in den meisten Museen annähernd ausschließlich Stehen und Gehen. Sitzen ist die Ausnahme, allein schon, weil in der Regel mehrere Räume überwacht (z.T. auch über zwei Etagen) und regelmäßig und auch unregelmäßig begangen werden müssen. Sitzen ist gestattet, wenn kein Besucher da ist. Nach Auskunft von Museumsleitern ist die Mitarbeit beim Ab- und Aufbau von Ausstellungen, beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten erforderlich. Gefordert werden gutes Hörvermögen, ausreichendes Sehvermögen, die Fähigkeit, Leitern zu besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können. Sonn- und Feiertagsdienst ist erforderlich.

Der Kläger ist für die Tätigkeit eines Museumswärters unter den üblichen Bedingungen des Arbeitslebens nicht mehr geeignet, da sie nahezu ausschließlich im Stehen und Gehen verrichtet wird.

Spielhallenaufsicht

Eine Spielhallenaufsicht ist für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes in Spielcentern, Spielotheken und Betrieben mit Unterhaltungs- und Glückspielgeräten zuständig. Zu ihren weiteren Aufgaben gehören das Betreuen und Pflegen der Spielautomaten, das Beseitigen von technischen Störungen bzw. Veranlassen von Reparaturarbeiten, das Gewährleisten der Sauberkeit und attraktiven Gestaltung des Spielcenters, das Organisieren und Betreuen von Veranstaltungen /Turnieren, das Betreuen der Gäste/ Kunden/innen, ggf. Schlichten von Unstimmigkeiten unter den Kunden/innen, Kassieren, Erstellen von Verkaufsabrechnungen und Aufstellen von Dienstplänen, ggf. Mithilfe beim Gastronomie-Service.

Die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht ist in der Regel körperlich leicht und wird im Stehen, Gehen und kurzfristig im Sitzen verrichtet. Wechselschicht ist üblich. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß nach Absprache mit dem Arbeitgeber vereinbart werden kann, die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht nur in Tagesschicht zu verrichten. Aus berufskundlicher Sicht dürfte die Möglichkeit, als Spielhallenaufsicht lediglich in Tagesschicht zu arbeiten, zwar nur in geringem, aber dennoch nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt des Bundesgebietes vorhanden sein.

Anzumerken ist, daß von Arbeitgeberseite bestimmte Mindestanforderungen an die Person wie z.B. Durchsetzungsvermögen und Zuverlässigkeit gestellt werden. Außerdem muss häufig ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Ob der Kläger diese Voraussetzungen mitbringt, kann nicht beurteilt werden. Da die Tätigkeit einer Spielhallenaufsicht nicht hauptsächlich im Sitzen mit zeitweisem Gehen verrichtet wird, entspricht jedoch das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

Auch einfache Reinigungsarbeiten stellen für den Kläger keine seinem Leistungsvermögen entsprechende Alternative dar. Die Arbeiten werden im Gehen und Stehen verrichtet. Häufiges Bücken, Recken, vorgebeugte und z.T. gedrehte Haltung, o.ä. oder auch Arbeit im Freien werden verlangt. In der Regel wird außerdem unter Zeitdruck gearbeitet.

Bei der Tätigkeit eines Spülers im Hotel- und Gaststättengewerbe kann das Tragen von Lasten nicht immer auf 10 kg reduziert werden, außerdem ist sie nicht hauptsächlich im Sitzen zu verrichten. Eine dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Alternative wird auch hier nicht gesehen.

Boten, Mitarbeiter einer Registratur oder Poststelle müssen erfahrungsgemäß zumindest zeitweise bis mittelschwer belastbar sein. Häufiges Bücken, Recken, Heben und Tragen von schwereren Lasten (über 10kg) ist trotz des Einsatz von z.B. Aktenrollwagen nicht unüblich. Die Tätigkeit eines Boten scheidet insbesondere daher aus, da sie überwiegend im Gehen verrichtet wird. Auch das Besteigen von kleinen Leitern ist z.B. in einer Registratur erforderlich. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können auch bei diesen Tätigkeiten nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Einfache Bürohilfstätigkeiten wie z.B. Karteiarbeiten, Listenführung, Schreibarbeiten sind zwar körperlich leicht, werden jedoch in der Regel überwiegend im Sitzen verrichtet. Außerdem sind sie durch den zunehmenden Einsatz von EDV und moderner Bürokommunikation rückläufig. Auch verlangt der Wechsel von bisher ausschließlich gewerblicher Arbeit auf Bürotätigkeiten erfahrungsgemäß ein erhöhtes Maß an Umstellungsfähigkeit, wobei auf Arbeitgeberseite üblicherweise keine Bereitschaft besteht, minderbelastbare, gewerbliche, männliche Arbeitnehmer für solche Arbeiten neu einzustellen.

Gedacht werden könnte jedoch noch an eine Pförtnertätigkeit. Die Belastungen bei der Tätigkeitsausübung und die Anforderungen, die an das gesundheitliche Leistungsvermögen, die Vorkenntnisse und die Persönlichkeit gestellt werden, können sehr unterschiedlich sein. Stellen für einfache Pförtner gibt es in nennenswerter Zahl. Obwohl sie häufig als Schonarbeitsplätze gelten und der innerbetrieblichen Besetzung durch leistungsgeminderte Beschäftige vorbehalten sind, haben dennoch auch Außenstehende in nennenswertem Umfang Aussichten, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten. Auch auf diverse Leistungsminderungen kann häufig Rücksicht genommen werden. So ist teilweise leichte Belastbarkeit und hauptsächliches Sitzen möglich. Schweres Heben und Tragen kann meist ausgeschlossen werden. Schichtarbeit ist üblich, nicht selten sogar rd. um die Uhr und /oder mit auf 12 Stunden verlängerten Schichten. Auch Zeitdruck ist zeitweise möglich. Außerdem sind andere Stressbelastungen (z.B. Gefahrensituationen, ggf. Auseinandersetzungen mit Besuchern oder Mitarbeitern) nicht völlig zu vermeiden. Eine Pförtnertätigkeit ist zwar verschiedentlich durch lange Zeiten der relativen Monotonie geprägt, gerade aber wenn die Routine durchbrochen wird, ist es die Aufgabe des Pförtners, zu reagieren und situationsgerecht schnell zu handeln. Zudem handelt es sich überwiegend um Alleinarbeit, so dass auf die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit nicht verzichtet werden kann. Ein gewisses Maß an neurovegetativer und psychischer Belastbarkeit, aber auch ausreichendes Hörvermögen sind daher erforderlich.

Da der Pförtner für Kunden, Besucher, Lieferanten, ggf. Anrufer in der Regel der erste Ansprechpartner eines Unternehmens, einer Behörde etc. ist, werden auch bestimmte Mindest-anforderungen an Umgangsformen, Auftreten, äußeres Erscheinungsbild u.ä. gestellt. Wenn der Kläger die geforderten persönlichen Voraussetzungen mitbringt, ist aus berufskundlicher Sicht bei Würdigung aller Aspekte davon auszugehen, daß es eine nennenswerte Zahl von auch Außenstehenden zugänglichen einfachen Pförtnerarbeitsplätzen gibt, die der Kläger trotz seiner Leistungsminderungen noch ausfüllen kann.

Die mir freundlicherweise überlassenen Akten erhalten Sie beigefügt zurück.
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