S 7 RJ 671/00

Berufskundekategorie
Stellungnahme
Land
Freistaat Bayern
Aktenzeichen
S 7 RJ 671/00
Auskunftgeber
Landesarbeitsamt Bayern, Nürnberg
Anfrage
Der bei der Rentenantragstellung 29jährige Kläger hat von 01.08.84 - 03.06.87 den Beruf des Holzbearbeitungsmechanikers erlernt und war im Anschluss daran als Sägewerker tätig. Von 31.08.87 -31.12.88 hat er eine Tätigkeit als Kabelbaumonteur verrichtet. Im Anschluss daran war er kurzfristig als Tankwart tätig. Ab 13.04.93 hat der Kläger erneut eine Beschäftigung als Sägewerker verrichtet. Ihren Angaben zufolge war er zuletzt in einem Sägewerk als Platzwart tätig.

Nach dem Gutachten von Dr. ^Wilhelmy^ vom 15.12.2000 ist von folgendem Leistungsvermögen auszugehen:
- vollschichtig leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten
- in geschlossenen Räumen
- zu ebener Erde
- im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen und gelegentlichem Umhergehen
- ohne wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten wie
- häufiges Heben und Tragen ohne Hilfsmittel
- häufiges Bücken
- Arbeiten in einseitiger Körperhaltung
- ohne Einwirkung von Hitze, Nässe, Kälte oder starken Temperaturschwankungen
- unter Vermeidung von Körperzwangshaltungen sowie häufige Drehbewegungen des Rumpfes oder Kopfes
- ohne Tätigkeiten am PC oder andere Arbeiten, die die volle Sehkraft erfordern
Auskunft
Berufskundliche Stellungnahme

Der Kläger hat den Beruf des Holzbearbeitungsmechanikers erlernt. Dies ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Der Beruf ist keinem Berufsfeld zugeordnet. Die Ausbildung ist in folgenden Fachrichtungen möglich:
- Sägeindustrie
- Hobelindustrie
- Holzwerkstoffindustrie
- Holzleimbauindustrie

Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Holzbearbeitungsmechaniker der verschiedenen Fachrichtungen haben zwar zwei Jahre lang gleichlautende Ausbildungsgänge, dennoch ist durch die ausgeprägte Spezialisierung im 3. Ausbildungsjahr nach Ablegung der Facharbeiterprüfung ein Wechsel von der Fachrichtung zur anderen in der Regel nur nach zusätzlicher Einarbeitung, eventuell Zusatzbildung möglich.

Holzbearbeitungsmechaniker der Fachrichtung Sägeindustrie

Für Holzbearbeitungsmechaniker der Fachrichtung Sägeindustrie war die frühere Ausbildungs-, Berufsbezeichnung der Sägewerker; im Sprachgebrauch anstelle der offiziellen Bezeichnung auch heute noch üblich).

Folgende Aufgaben werden von Holzbearbeitungsmechaniker der Fachrichtung Sägeindustrie erledigt:
- Sortieren und Lagern von Holz nach Holzart, Güte, Stärke, Abmessung, Verwendungszweck, Bearbeitungszustand etc.
- Herstellung von Schnittholz, Schwellen und Mastern sowie von ähnlichen Halb- und Fertigfabrikaten durch maschinelle Bearbeitung des naturgewachsenen Rohstoffes Holz
- Instandhaltungsarbeiten an Holzbearbeitungswerkzeugen, Maschinen und Anlagen etc. (z.B. Pflege und Wartung von Maschinen usw.; Schärfen von Sägeblättern; Schleifen und Abziehen von Messern, Fräsern u.ä.)
- Tätigkeitsschwerpunkte sind insbesondere:
- Fachgerechter Umgang mit Rund- bzw. Schnittholz
- Einrichtung, Bedienung von Holzbearbeitungsmaschinen und -anlagen etc.
- Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, z.T. mit speziellen Wartungs- und Instandsetzungsgeräten Holzbearbeitungsmechaniker der Fachrichtung Hobelindustrie

Folgende Aufgaben werden von Holzbearbeitungsmechaniker der Fachrichtung Hobelindustrie erledigt:
- Aussuchen und Aufbereiten von Schnittholz
- Maschinelle Bearbeitung von Schnittholz zu Holzhobelerzeugnissen (z.B. Profilholz, Wand- und Deckenverkleidungen, Leisten u.ä.)
- Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Werkzeugen, Maschinen und Fertigungsanlagen
- Tätigkeitsschwerpunkte sind insbesondere:
- Einrichtung, Bedienung, Überwachung und Wartung von Holzbearbeitungsmaschinen und Fertigungsanlagen für Holzhobelprodukte sowie von Wartungs- und Instandsetzungsgeräten usw.
- Fachgerechter Umgang mit Schnittholz und Holzhobelteilen in den verschiedenen Produktionsstufen Holzbearbeitungsmechaniker der Fachrichtung Holzwerkstoffindustrie

Folgende Aufgaben werden von Holzbearbeitungsmechaniker der Fachrichtung Holzwerkstoffindustrie erledigt:
- Fertigung von Holzwerkstoffen (Holzspanwerkstoffe, Sperrholz, Holzfaserplatten etc.) einschließlich Halb- und Fertigerzeugnissen wie Deckenplatten, Paneele, Türblätter, Formteile u.ä. durch maschinelle Be- und Verarbeitung des naturgewachsenen Rohstoffes Holz
- Veredeln der Oberflächen von Holzwerkstoffen durch Beschichten, Furnieren, Lackieren, Schleifen, Polieren usw.
- Tätigkeitsschwerpunkte sind insbesondere:
- Einrichtung, Bedienung, Überwachung und Wartung von Holzbearbeitungsmaschinen und Fertigungsanlagen sowie von Wartungs- und Instandsetzungsgeräten

Holzbearbeitungsmechaniker der Fachrichtung Holzleimbauindustrie

Folgende Aufgaben werden von Holzbearbeitungsmechaniker der Fachrichtung Holzleimbauindustrie erledigt:
- Aussuchen und Aufbereiten von Schnittholz
- Zusammenfügen von Schnittholz zu Holzleimbauteilen mittels moderner Leimtechnik
- zur Überwindung großer Spannweiten
- zur Erhöhung der Statik im Hallen- und Brückenbau und
- zur Realisierung architektonisch eigenwilliger Konstruktionen usw.
- Kontrolle, Verladen und ggf. Montage der Holzleimbauteile
- Tätigkeitsschwerpunkte sind insbesondere:
- Einrichtung, Bedienung, Überwachung und Wartung von Holzbearbeitungsmaschinen und Fertigungsanlagen für Holzleimbauteileprodukte sowie von Wartungs- und Instandsetzungsgeräten etc.
- Fachgerechter Umgang mit Schnittholz und Holzleimbauteilen in den verschiedenen Produktionsstufen

Die Beklagte verweist den Kläger im Bescheid vom 16.11.1999 auf die Tätigkeit eines Fachberaters in der Holzindustrie oder Verwalters eines größeren Holzlagers oder Platzmeisters in einem Sägewerk. Im Widerspruchsbescheid vom 20.06.2000 nennt sie als weitere zumutbare Verweisungstätigkeiten den Maschinen- und Anlagenführer in holzbe- und verarbeitenden Betrieben, den Maschineneinrichter, Maschineneinsteller für holzbe- und verarbeitende Maschinen (Holzfräs-, -bohr- und -schleifanlagen, Holzschnitzmaschinen, Anlagen zur Holzzerkleinerung, Dämpf- und Kochanlagen, Misch- und Siebanlagen), den Hobelanlagenführer in der Holzleimbauindustrie und artverwandte Industrien, den Werkstattschreiber in Holzbetrieben, den Warenausgeber in Holzgroßhandel und Großmärkten, den Fachverkäufer, Fachberater und Verkäufer für Erzeugnisse der Holzindustrie, Hölzer, Bauhölzer und Holzwerkstoffe sowie Holzbearbeitungswerkzeuge, Holzbe- und -verarbeitungsmaschinen, Holz- und Bautenschutzmittel, Hobby-/Heimwerkerbedarf und sonstige Holzwaren wie Leisten und Furniere, den Fachverkäufer der Schnitt- und Rundholzindustrie sowie für Sperr- und Furnierholz und den Hausmeister in größeren Wohnanlagen.

Ihrer Anfrage zufolge bitten Sie um Mitteilung, welche tarifvertraglich erfassten Tätigkeiten für die Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang eingerichtet sind, der Kläger unter Berücksichtigung seines verbliebenen Restleistungsvermögens nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten aus der Gruppe der Facharbeiter sowie aus der Gruppe der angelernten berufsverwandten Tätigkeiten noch verrichten kann. Dabei sollte insbesondere auf die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten eingegangen werden.

Maschinen- und Anlageführer in holz- und verarbeitenden Betrieben

Die reine Maschinenbedienung liegt üblicherweise nur auf der Ebene der einfachen Anlerntätigkeiten (Anlernzeit für einen Ungelernten bis zu drei Monate). Um eine qualifizierte Tätigkeit handelt es sich in der Regel erst dann, wenn auch Einricht-, Umrüst- und Wartungsarbeiten ausgeführt werden. Die Belastungen sind dann bis zumindest mittelschwer. Auch Heben und Tragen von Lasten ist üblicherweise nicht zu vermeiden. Stehen überwiegt in der Regel. Ein Wechsel der Körperhaltung entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis ist nicht möglich. Zwangshaltungen sind nicht auszuschließen. Belastungen ergeben sich außerdem im Umgang mit Schmier- und Kühlmitteln, durch Stäube, u.U. Geruchsbelästigung und durch Lärm. Wenn das Arbeitstempo nicht durch die Maschine bestimmt wird, ist sehr häufig - neben Schichtarbeit - Akkordarbeit üblich. Die Leistungseinschränkungen des Klägers können nicht ständig und in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Maschineneinrichter, Maschineneinsteller für holzbe- und verarbeitende Maschinen (Holzfräs-, -bohr- und -schleifanlagen, Holzschnitzmaschinen, Anlagen zur Holzzerkleinerung, Dämpf- und Kochanlagen, Misch- und Siebanlagen)

a. Holzbearbeitungsmechaniker an Fräs-, Bohr- und Schleifanlagen ist eine Berufsausübungsform des Holzbearbeitungsmechanikers, Fachrichtung Holzwerkstoffindustrie.

Anzumerken ist, dass Berufsausübungsformen speziell zusammenfassende Bezeichnungen für Berufe sind, die zum Kernberuf gehören und von Berufstätigen in Spezialisierungen/Auf- stiegsberufe/Beschäftigungsmöglichkeiten ausgeübt werden

Folgende Tätigkeiten werden von Holzbearbeitungsmechaniker an Fräs-, Bohr- und Schleifanlagen verrichtet:
- Einrichtung, Bedienung und Überwachung von Bohrmaschinen und Bohranlagen zum Anbringen von Bohrungen an Holzwerkstoffprodukten, von Fräsmaschinen und -anlagen zum Anbringen von Kerben, Profilen, Nuten, Strukturen usw. an vorgefertigten Holzwerkstoffprodukten, von Schleifmaschinen bzw. automatisierten Schleifstraßen für die Platten-Endbearbeitung (z.B. Abschleifen von Kanten usw.) nach genauen Vorgaben, Skizzen bzw. Anweisung der Kunden
- Ggf. Überwachung und Steuerung der (automatisierten) Zufuhr und des Abtransportes der zu bearbeitenden Holzwerkzeuge je nach betrieblichen Gepflogenheiten (z.B. Größe, Typenbezeichnung, Qualität, Bearbeitungszustand usw.)
- Wartung von Fräs-, Bohr- und Schleifanlagen (-maschinen) bzw. automatischen Schleifstraßen; Ausführung kleinerer Reparaturarbeiten; Austausch von Fräsern bzw. Bohrern; Einsetzen neuer Schleifbänder u.ä.
- Ggf. Schleifen und Abziehen von Fräsern und Bohrern, Bestücken von Messerköpfen

b. Holzbearbeitungsmechaniker an Anlagen zur Holzzerkleinerung ist eine weitere Berufsausübungsform des Holzbearbeitungsmechanikers, Fachrichtung Holzwerkstoffindustrie

Folgende Tätigkeiten werden von Holzbearbeitungsmechaniker an Anlagen zur Holzzerkleinerung insbesondere verrichtet:
- Tätigkeiten an Holzhackmaschinen wie Steuerung und Überwachung der Zufuhr an Industrieholz, Holzabfällen, dünnen Rundhölzern usw. vom Holzplatz; Einrichtung, Bedienung und Überwachung der Zerhackanlage zur Zerkleinerung des Industrieholzes usw.; Weiterleiten des Hackschnitzes; Wartung von Holzhackmaschinen; Ausführen kleinerer Reparaturarbeiten
- Tätigkeiten an Zerspanungsanlagen wie Überwachung der Materialzufuhr von der Entrindungsanlage usw.; Einrichtung der Zerspanungsanlage unter Beachtung der Produktionsvorgaben; Überwachung des Zerspanungsvorgangs; Sicherung der Produktqualität nach vorgegebenen Normen/Anweisungen; Nachregulieren der Zerspanungsanlage; Abstellen von Fehlerursachen und Störungen; Weiterleitung der Holzspäne; Wartung von Zerspanungsanlagen; Ausführung kleinerer Reparaturarbeiten
- Tätigkeiten an Holzzerfaserungsanlagen wie Überwachung und Steuerung der (automatisierten) Zufuhr der von Zerhackern zerkleinerten Hackschnitzel; Überwachung und Steuerung des Zerfaserungsvorganges in der Zerfaserungsanlage; Sicherstellen des Qualitätsstandards bei zerfasertem Holz; Gewährleistung der Weiterverarbeitbarkeit; Wartung von Holzzerfaserungsanlagen; Ausführen kleinerer Reparaturen

c. Holzbearbeitungsmechaniker an Dämpf- und Kochanlagen ist ebenfalls eine Berufsausübungsform des Holzbearbeitungsmechanikers, Fachrichtung Holzwerkstoffkunde.

Folgende Tätigkeiten werden von Holzbearbeitungsmechaniker an Dämpf- und Kochanlagen insbesondere verrichtet:
- Sachgerechtes Beschicken von Holzkoch- und Holzdämpfanlagen
- Überwachen und Steuern des Dämpf- bzw. Kochvorgangs zur Erzielung des erforderlichen Bearbeitungszustandes der Holzwerkstoffe z.B. für das Schälen von Furnieren usw.
- Entleeren von Holzkoch- bzw. Holzdämpfanlagen; Weiterleiten der gedämpften Produkte
- Wartung von Koch- und Dämpfanlagen; Ausführen von kleineren Instandsetzungsarbeiten

d. Holzbearbeitungsmechaniker an Mischanlagen (Holzfaserplattenherstellung) ist eine weitere Berufsausübungsform des Holzbearbeitungsmechanikers, Fachrichtung Holzwerkstoffkunde.

Folgende Tätigkeiten werden von Holzbearbeitungsmechaniker an Mischanlagen insbesondere verrichtet:
- Bereitstellung, ggf. Aufbereitung von vorgeschriebenen (DIN-Vorgaben) bzw. geforderte Bindemittel (z.B. Harzleime) und sonstigen Zusätzen (z.B. Härter, wässriger Bitumenemulsionen)
- Einrichtung, Bedienung und Überwachung von Mischanlagen, die Faserstoffe abhängig von der gewünschten Holzfaserplattenart bzw. von Herstellungsverfahren mit unterschiedlichen Zusätzen vermengen
- Sicherstellung der Qualitätsstandards, Sicherung des richtigen Mischverhältnisses von Holzfaserstoffen und Zusätzen usw.; Gewährleistung der Weiterverarbeitbarkeit
- Wartung von Mischanlagen; Ausführung kleinerer Instandsetzungsarbeiten

e. Holzbearbeitungsmechaniker an Siebanlagen (Holzfaserplattenherstellung) ist auch eine Berufsausübungsform des Holzbearbeitungsmechanikers, Fachrichtung Holzwerkstoffkunde

Folgende Tätigkeiten werden vom Holzbearbeitungsmechaniker an Siebanlagen insbesondere verrichtet:
- Dosierung der Materialzufuhr an Faserstoffen, Bindemitteln, Mischungen
- Steuerung und Überwachung des Ausschüttvorganges
- Steuerung und Überwachung des Entwässerungs- und Verdichtungsvorganges
- Sicherung der Qualität von Faservliesen
- Wartung von Langsiebmaschinen; Ausführung kleinerer Instandsetzungsarbeiten

Die Arbeiten eines Holzbearbeitungsmechanikers, Fachrichtung Holzwerkstoffindustrie sind trotz zunehmender Automatisierung überwiegend mittelschwer, zeitweise auch schwer, die im Gehen und Stehen verbunden mit Heben, Tragen und Bücken verrichtet werden. Es ist sowohl in offenen als auch geschlossenen Hallen, auch im Freien am Holzplatz zu arbeiten. Dadurch kommt es zu einem häufigen Wechsel der Umgebungstemperatur. Das Einwirken von Nässe, Kälte, Zugluft, Lärm und Staub kann nicht vermieden werden. Schichtarbeit ist in größeren Betrieben üblich, in kleineren Betrieben bei Auftragsspitzen.

Bei folgenden körperlichen bzw. psychischen Gegebenheiten besteht für die Tätigkeit eines Holzbearbeitungsmechanikers, Fachrichtung Holzwerkstoffindustrie voraussichtliche Nichteignung:
Funktionsstörungen der Beine, Arme oder der Wirbelsäule, nicht ausreichend korrigierbare Sehstörungen, nicht ausreichend korrigierbare Ohrleiden, Einschränkungen der Herz-, Kreis- laufleistung, chronische Erkrankungen der Atemwege, Neigung zu Erkältungskrankheiten, rheumatische Leiden, Hauterkrankungen, Allergien und Anfallsleiden.

Aus berufskundlicher Sicht sind dem Kläger die von der Beklagten vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten als Maschineneinrichter, Maschineneinsteller für holzbe- und verarbeitende Maschinen (Holzfräs-, -bohr- und -schleifanlagen, Holzschnitzmaschinen, Anlagen zur Holzzerkleinerung, Dämpf- und Kochanlagen, Misch- und Siebanlagen) aufgrund seines Leistungsvermögens nicht mehr uneingeschränkt zumutbar.

Hobelanlagenführer in der Holzleimindustrie und artverwandte Industrien

Bei der Tätigkeit des Hobelanlagenführers in der Holzleimbauindustrie handelt es sich um eine Berufsausübungsform des Holzbearbeitungsmechanikers, Fachrichtung Holzleimbauindustrie.

Folgende Tätigkeiten werden von einem Hobelanlagenführer in der Holzleimbauindustrie verrichtet:
- Einrichtung, Bedienung und Überwachung von Hobelmaschinen und -anlagen zur Bearbeitung von Holzleimbauteilen (bis über zwei Meter Breite), Leimbinder sowie sonstiger (großer) Holzbauteile mit Hilfe der Vierseitenhobelmaschine usw.
- Sicherung der Bearbeitungs- und Produktqualität durch laufende Kontrolle der bearbeiteten Holzbau- und Holzleimbauteile
- Wartung von Hobel- und Transportanlagen; ggf. kleinere Instandsetzungsarbeiten
- ggf. Schärfen von Hobelmessern etc.

Die Arbeiten eines Holzbearbeitungsmechanikers, Fachrichtung Holzleimbauindustrie sind mittelschwer, zeitweise auch schwer und werden überwiegend im Gehen und Stehen verbunden mit Heben, Tragen und Knien verrichtet. Sie sind im Freien, auf dem Holzplatz und in der Halle auszuführen. Das Einwirken von Witterungseinflüssen kann nicht vermieden werden. Z.T ist auf unebenem Boden zu arbeiten.

Voraussichtliche Nichteignung besteht bei folgenden körperlichen bzw. psychischen Gegebenheiten:
Funktionsstörungen der Wirbelsäule oder der Gliedmaßen, Rheumatismus, Sehfehler, wenn nicht ausgleichbar, Ohrenkrankheiten, Schwerhörigkeit, Herz-, Kreislaufschäden, chronische Erkrankungen der Atemwege, Neigung zu Erkältungskrankheiten, Hautveränderungen, soweit Hände und Unterarme betroffen sind, Allergien und Anfallsleiden.

Werkstattschreiber in Holzbetrieben

Die Arbeiten sind körperlich leicht. Sitzen überwiegt, zeitweise ist aber auch Stehen und Gehen - allerdings auch im Betrieb bzw. auf dem Werksgelände mit den dort üblichen Umgebungseinflüssen - möglich. Bei der zunehmend anzutreffenden Arbeit am Bildschirm kommt es jedoch nicht selten zu Zwangshaltungen. Zur Einarbeitung in die meist vielfältigen Aufgaben (z.B. Anwesenheits-, Urlaubs-, Krankenlisten führen; Lohn- und Akkordbelege erstellen, kontrollieren, ausrechnen; Arbeitskarten ausfüllen, Stücklisten erstellen, Vermerke fertigen usw.; immer häufiger auch Daten verschlüsseln und in die EDV eingeben) werden von Arbeitgebern selbst für Betriebsangehörige, die bereits über betriebsspezifische Vorkenntnisse verfügen, Einarbeitungszeiten von mindestens drei bis sechs Monaten angegeben. Für einen Betriebsfremden ist in der Regel noch ein längerer Zeitraum anzusetzen. Anzumerken ist noch, dass entsprechende Stellen bevorzugt innerbetrieblich mit kaufmännisch vorgebildeten oder auch leistungsgeminderten gewerblichen Kräften besetzt werden. Werden doch Außenstehende eingestellt, so kommen dafür in der Regel nur Bewerber mit ausgeprägteren büromäßigen Kenntnissen in Frage.

Warenausgeber in Holzgroßhandel und Großmärkten

Die Tätigkeit eines Warenausgebers erfordert in der Regel zumindest bis mittelschwere Belastbarkeit, da auch schweres Heben und Tragen erforderlich ist. Sie wird überwiegend im Gehen und Stehen, zeitweise auch im Sitzen verrichtet. Witterungseinflüsse durch Zugluft, Nässe und Kälte können vorkommen. Je nach Betriebsart, kann auch eine Einwirkung von Staub und Abgasen auftreten. Absturz- und Unfallgefahr beim Beladen oder in Betrieben mit Hochregallagern sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sind nicht auszuschließen. Nicht ungewöhnlich sind auch Arbeiten in Wechselschicht, selten in Nachtschicht. Eine dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechende Alternative ist auch bei dieser Tätigkeit nicht erkennbar.

Fachverkäufer, Fachberater und Verkäufer für Erzeugnisse der Holzindustrie, Hölzer, Bauhölzer und Holzwerkstoffe sowie Holzbearbeitungswerkzeuge, Holzbe- und -verarbeitungsmaschinen, Holz- und Bautenschutzmittel, Hobby-/Heimwerkerbedarf und sonstigen Holzwaren wie Leisten und Furniere; Fachverkäufer der Schnitt- und Rundholzindustrie sowie für Sperr- und Furnierholz

Die von der Beklagten beschrieben Tätigkeiten eines Fachverkäufers bzw. Fachberaters werden in im Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen ("gabi") als Beschäftigungsalternative für einen Holzbearbeitungsmechaniker genannt.

Anzumerken ist, dass Beschäftigungsalternativen eine nicht erschöpfende Zusammenstellung von Möglichkeiten sind, die im Einzelfall bei Vermittlungs-/ Umschulungs- u.ä. Bemühungen in enger Zusammenarbeit mit Betrieben, Bildungseinrichtungen und anderen Stellen initiativ geprüft werden sollen.

Fachberater bzw. Fachverkäufer können sowohl im Innendienst als auch im Außendienst tätig sein.

a. Fachberater bzw. Fachverkäufer im Innendienst Denkbar ist die Tätigkeit eines Fachberaters im Innendienst z.B. im Fach- oder Großhandel. Insbesondere sind folgende Tätigkeiten zu verrichten:
- Abwicklung von Bestellungen, z.T. im beratenden Gespräch mit dem Kunden
- Ausarbeitung von Individualangeboten; ggf. Entgegnnahme und Einarbeitung von Sonderwünschen
- Klärung von Rückfragen usw.
- Interne Weiterleitung von bearbeitenden Bestellungen
- Sorge für termingerechte Lieferung, Überwachung von Terminen für Bestellungen
- Bearbeitung von Reklamationen
- Weitergabe von Anregungen und Wünschen von Kunden, Auftraggebern u.ä.
- Informieren der Abnehmer je nach Betrieb über Marktneuheiten, Neuerscheinungen
- Werben neuer Kunden, z.B. durch Zusenden von Katalogen bzw. Besuch von Außendienstmitarbeitern.

Arbeitgeberbefragungen und vermittlerischen Erfahrungen zufolge wird üblicherweise den kaufmännischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten größere Bedeutung als dem produktbezogenen und anwendungsspezifischen Wissen zugemessen und kaufmännisch ausgebildetes Personal (vor allem Groß- oder u.U. auch Einzelhandelskaufleute) beschäftigt. Der Kläger müsste sich kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse aneignen. Ebenso ist das Erlernen von EDV-Kenntnissen erforderlich. Außerdem sind bei einer Tätigkeit als Fachberater bzw. Fachverkäufer auch im Innendienst verkaufstechnische Kenntnisse, Kenntnisse über Akquisition und Umgang mit schwierigen Kunden erforderlich.

Da es vielfach zutrifft, dass der Verkauf im Verkaufsraum oder sogar am Schreibtisch anhand von Listen, Katalogen oder über ein Computer-Terminal abgewickelt und eine strikte Trennung zum Lager eingehalten wird , ist z.B. lediglich leichte Belastbarkeit ausreichend. Längerfristiges Sitzen kann erforderlich sein, so dass ein Wechsel der Körperhaltung entsprechend dem gesundheitlichen Erfordernis nicht immer möglich ist. Für Arbeit am Computer-Terminal ist normales oder gut korrigiertes Sehvermögen erforderlich (Bildschirmtauglichkeit).

Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus.

Üblicherweise wird für Tätigkeiten im Fach- bzw. Großhandel eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung vorausgesetzt. Einzelhandelskaufmann und Großhandelskaufmann sind Berufe mit dreijähriger Ausbildung.

Ein Holzbearbeitungsmechaniker dürfte für eine Tätigkeit als Fachberater im Innendienst weit mehr als drei Monate Einarbeitungszeit benötigen.

In Betrieben, die Waren überwiegend in Selbstbedienung anbieten (Bau-, Heimwerkermärkte) stellen Aufgaben wie Warenannahme, Lagerung, Bereitstellung und Platzierung im Verkaufsraum, Auszeichnung, Bestandsüberwachung und Mitwirkung bei der Sortimentsgestaltung und Beschaffung die Tätigkeitsschwerpunkte dar. Kundenkontakte, z.B. Orientierungshilfen, Auskünfte zu Qualität, Verarbeitungstipps, stellen eine besondere, obgleich unverzichtbare Serviceleistung dar. Der Umgang mit Kunden setzt Höflichkeit, Kontaktfähigkeit, Flexibilität usw. und auch ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit voraus. Bei größerem Kundenandrang kann es auch zu Zeitdruck kommen. Facharbeiter der jeweils passenden Sparte werden nicht selten in solche Verkaufstätigkeiten eingearbeitet. Zur Vermittlung von Grundkenntnissen - entsprechende Eignung vorausgesetzt - können u.U. bereits sechs Wochen genügen, der zur vollständigen Einarbeitung erforderliche Zeitraum wird jedoch üblicherweise mit mindestens drei Monaten angegeben. Auch der Kläger dürfte aufgrund seines beruflichen Werdeganges keinen kürzeren Zeitraum benötigen.

Verlangt wird nahezu ausschließlich Stehen und Gehen. Bücken ist durchaus häufig erforderlich, auch Recken, gelegentlich Überkopfarbeit und Besteigen von Leitern ist nicht auszuschließen. Heben und Tragen von Lasten ist keineswegs zu vermeiden. Die zu bewegenden Gewichte können sogar das mittelschwere Maß übersteigen. Beim Zuschnitt kommt noch Arbeit an laufenden Maschinen dazu. Unabhängig vom erforderlichen Einarbeitungszeitraum entspricht das Leistungsvermögen des Klägers nicht mehr den üblichen Anforderungen.

b. Fachberater bzw. Fachverkäufer im Außendienst In der Regel - je nach Beschäftigungsart und -betrieb - wird eine abgeschlossene Fortbildung als Fachberater im Außendienst erwartet. Aber auch andere Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem kaufmännischen Beruf, mit entsprechender Verkaufspraxis, haben Zugang zu den Tätigkeiten. Je nach beruflicher Position und speziellen Gegebenheiten des Arbeitgebers werden zum Teil umfassende technische Kenntnisse der Produkte verlangt.

Fachberater im Außendienst arbeiten für Betriebe und Unternehmen unterschiedlichster Art als Angestellte oder auch als selbständige Fachberater. Neben ihren zeitweisen Tätigkeiten in Büroräumen haben sie vor allem bei Kunden (zu Hause, in deren Firma, Behörde) zu tun.

Fachberater im Außendienst sind qualifizierte Fachkräfte, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, selbständig Beratungs- und Verkaufsgespräche anzubahnen, verkaufsfördernde Maßnahmen zu planen, umzusetzen, Absatzaktivitäten zu organisieren und zu steuern.

Aufgabe von Fachberatern ist es, den vorhandenen Kundenstamm zu betreuen und neue Kunden zu gewinnen. Dazu gehört neben den damit zusammenhängenden Arbeiten wie Schriftverkehr, Auftragsabwicklung, Terminverfolgung, Erstellung von Verkaufsstatistiken und Berichterstattung u.a. Präsentation und Demonstration der Ware, Vorlegen von Mustern und Katalogen, Information und Beratung über Eigenschaften und Vorteile der Ware bzw. des Angebots, Verhandeln über Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen mit dem Ziel, möglichst viele, große und rentable Aufträge zu erhalten. Die Entlohnung ist in der Regel zumindest z.T. vom eingeholten Auftragsvolumen abhängig (Provision).

Fachberater führen planende, beratungsvorbereitende Arbeiten am Schreibtisch aus. Sie können den PC und moderne Bürokommunikationsmittel bedienen.

Beim Kunden beraten und informieren sie mit Hilfe von Prospekten und anderen Beratungs-/Verkaufsunterlagen/-objekten (Produktproben, Demonstrationsobjekte, Vorführmodelle).

Persönliche Mindestvoraussetzungen für eine Tätigkeit als Fachberater sind gutes mündliches Ausdrucksvermögen, Flexibilität, Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit, Organisationsvermögen, Kontakt- und Anpassungsfähigkeit, Verhandlungsgeschick, Überzeugungskraft, Aufgeschlossenheit für neue Informationen und Erfahrungen, Umstellfähigkeit (Fähigkeit, sich auf unterschiedliche Kunden und Kundenwünsche einzustellen), Selbständigkeit, ausreichende psychische Stabilität (Misserfolgstoleranz), gewandtes, verbindliches Auftreten und gepflegte äußere Erscheinung.

Ein Holzbearbeitungsmechaniker muss für eine Tätigkeit als Fachberater die erforderlichen Produktkenntnisse (der eigenen wie der Konkurrenzprodukte ) erwerben, vertiefen bzw. erweitern.

Zusätzlich sind kaufmännische, betriebswirtschaftliche und bürotechnische Kenntnisse und EDV-Kenntnisse (im Außendienst ist zwischenzeitlich der Umgang mit einem Laptop Standard, um dem Kunden während des Gesprächs über z.B. Preise, ggf. Preisnachlässe zu informieren) zu erlernen bzw. zu vertiefen. Kenntnisse des Marktes (hinsichtlich Kundenstruktur, Bedürfnissen, Erwartungen, Angebot, Nachfrage, Preis- und Leistungsgefüge) sind ebenfalls zu erwerben. Ebenso ist Wissen über Verkaufspsychologie, Akquisition und Umgang mit schwierigen Kunden erforderlich.

Eine Außendiensttätigkeit lässt zwar einen recht häufigen Wechsel der Körperhaltung zu, verlangt aber meist erhebliche Fahrleistungen mit dem PKW mit den typischen Belastungen, wozu auch in gewissem Umfang Witterungseinflüsse gehören. Schwereres Heben und Tragen sowie Bücken kann im Rahmen von Präsentationen oder Demonstrationen nicht immer ausgeschlossen werden. Daher wird üblicherweise Funktionstüchtigkeit der Wirbelsäule, Arme, Hände und Beine, normales oder gut korrigiertes Sehvermögen u.a. für Bildschirmtauglichkeit vorausgesetzt. Zudem gilt die Tätigkeit üblicherweise als stressreich (z.B. durch unregelmäßige Arbeitszeit, Überstunden, Termindruck, vorgegebene Mindestleistungszahlen). Es ist daher ein gewisses Maß an psychischer Belastbarkeit und eine hohe Frustrationstoleranzgrenze (Umgang mit Kunden) erforderlich.

Facharbeiter oder Handwerksmeister der entsprechenden Branche können mit Einarbeitung/Zusatzbildung vor allem im kaufmännischen/betriebswirtschaftlicher Bereich, in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe einen Ansatz als Fachberater finden, wenn sie besonders qualifiziert sind. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges dürften dem Kläger drei Monate Einarbeitungszeit nicht genügen, um als Fachberater im Außendienst angesetzt werden zu können.

Anzumerken ist, dass es sich bei der Ausbildung zum Fachberater im Außendienst um eine berufliche Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), in der Regel im Anschluss an einen anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf, handelt. Sie endet mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelkammer und/oder der internen Prüfung durch den Lehrgangsträger.

Die Ausbildungsdauer ist unterschiedlich. Sie beträgt - je nach Unterrichtsform - zwischen 6 und 18 Monate (ca. 500-900 Unterrichtsstunden).

Hausmeister in größeren Wohnanlagen

Aufgaben/Tätigkeiten eines Hausmeisters von größeren Wohnanlagen sind:
- Durchführung von Sichtkontrollen (z.B. Heizung, Lüftung, Feuchtigkeit, äußere Gebäudeschäden, wie Risse u.ä.)
- Behebung erkennbarer Schäden bzw. Veranlassung der erforderlichen Reparaturen, Beaufsichtigung und Abrechnung derselben, Dokumentation der Abläufe
- Schlüsselverwaltung
- Wartung und Instandhaltung der haustechnischen Anlagen
- Pflege der Außenanlagen, Winterdienst, Organisation der Entsorgung
- Kontaktpflege und Umgang mit den Bewohnern des Gebäudes
- Organisation und Überwachung der Gebäudereinigung: Einteilung und Beaufsichtigung der Reinigung, Einweisung der Reinigungskräfte, Bestimmung der Reinigungsverfahren und der Häufigkeit der Reinigung, Verwaltung und Lagerung der Reinigungsmittel.

Erfahrungsgemäß sind die Aufgaben eines Hausmeisters zu 70 % handwerkliche Instandhaltungs- und Reparatur - sowie gärtnerische und reinigende Außenarbeiten, zu 20 % Mieterbetreuung und zu 10% Verwaltungsarbeiten.

Heben und Tragen von schweren Lasten ist zwar in der Regel nicht täglich oder häufig erforderlich, lässt sich meist aber nicht ganz ausschließen. Dabei ist nicht nur an das Bewegen von Möbeln (außer in Schulen z.B. in Bürohäusern, Heimen, Krankenhäusern, Tagungsstätten usw.) gedacht, sondern auch z.B. an den Umgang mit Abfallcontainern, größeren Mengen an Hilfs- und Betriebsstoffen (Streusand, Gips- oder Zementsäcke, Farbkübel u.ä.). Die Ausstattung mit anderen als einfachen Geräten (z.B. Sack- oder Schubkarre, unterlegbare Transportrollen o.ä.), die doch den körperlichen Einsatz fordern, lohnt sich oft nicht oder sie können, wo sie vorhanden sind, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Art der Arbeit teilweise nicht eingesetzt werden. Ebenso sind Arbeiten im Freien erforderlich. Belastungen durch Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen können nicht vermieden werden.

Körperliche Voraussetzungen für eine Hausmeistertätigkeit sind neben weitgehender Funktions- tüchtigkeit bzw. Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Beine, Arme und Hände auch Widerstandsfähigkeit der Haut und Atemwege.

Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht nicht mehr den üblichen Anforderungen, die an einen Hausmeister gestellt werden.

Gute handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten, bevorzugt aus dem Bereich Elektro- oder Sanitärinstallation, Schlosserei oder Schreinerei sind Voraussetzung, damit keine längere als dreimonatige Einarbeitung erfolgen muss.

Anzumerken ist, dass seit September 1996 eine 12monatige Fortbildungsmaßnahme in Vollzeit mit dem Abschluss "Staatlich geprüfter Hauswart" nach der Handwerksordnung existiert, da die Haustechnik in den letzten Jahren immer komplexer geworden ist.

Zugangsvoraussetzungen sind:
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Facharbeiterbrief in einem gewerblich-technischen Beruf sowie eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und Gesellen- oder Gehilfenbrief in einem nichttechnischen Beruf sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- Hauptschulabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einem gewerblich-technischen Beruf

Platzmeister in der Holzindustrie oder Verwalter eines größeren Holzlagers

Die Beklagte nennt im Bescheid vom 16.11.1999 die Tätigkeit eines Platzmeisters in der Holzindustrie oder eines Verwalters eines größeren Holzlagers. Der Lagerverwalter trägt Verantwortung für eine optimale Lagerbestandsmenge und für die fachgerechte Lagerung und Pflege des Holzes (in der Regel kein Rund-, sondern Schnittholz), der Holzwerkzeuge, Hilfsstoffe und/oder der Zwischen- und Endprodukte unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten (z.B. Holzfeuchte, Luftfeuchtigkeit), von Lagervorschriften, Sicherheitsbestimmung etc. Die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten - nicht nur die Lagergüter und ihre Behandlung, den Umgang mit Lager- und Transporteinrichtungen usw., sondern auch kaufmännisch-betriebswirt- schaftliche, organisatorische, bürotechnische u.ä. Belange betreffend - können einem Holzbearbeitungsmechaniker nicht durch eine höchstens 3-monatige Einarbeitung vermittelt werden. Die reine Verwaltungsaufgaben sind in der Regel körperlich leicht. Allerdings sind auch hierbei Witterungseinflüsse wie Nässe und Kälte (Lagerplätze im Freien), üblicherweise nicht zu vermeiden. Häufig, vor allem in kleineren Lagern ohne umfassend technische Hilfsmittel und ausreichendes Hilfspersonal, kann auf die praktische Mitarbeit des Lagerverwalters bei manuellen Lagerarbeiten nicht verzichtet werden. Dabei wird häufiges Bücken und schweres Herben und Tragen verlangt. Eine geeignete berufliche Alternative wird aus berufskundlicher Sicht auch nicht in der Tätigkeit eines Verwalters eines Holzlagers gesehen.

Andere Verweisungsmöglichkeiten auf der Ebene der Facharbeiter- oder berufsverwandten Anlerntätigkeiten, die in nennenswertem Umfang existieren und auch Außenstehenden zugänglich sind, die dem Kläger gesundheitlich uneingeschränkt zumutbar sind und von ihm nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können, sind aus berufskundlicher Sicht nicht erkennbar.
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